FAQ

Ist ein Überspannungsschutz (SPD) nach AREI Pflicht?

Das AREI verlangt Schutz vor Überspannungen (Abschnitt 4.5.1), schreibt aber keinen bestimmten SPD-Typ vor. Was das für deinen Verteiler, Bestandsanlagen und PV bedeutet.

Veröffentlicht am 6. Juli 2026 Aktualisiert am 5. Oktober 2026 4 min

Kurzantwort: Schutzziel ja, SPD-Typ-Pflicht nein

Das AREI verlangt, dass Personen und Güter nach den Regeln des Fachs vor den schädlichen Folgen von Überspannungen geschützt werden – etwa durch atmosphärische Phänomene oder Schaltüberspannungen (AREI Buch 1, Abschnitt 4.5.1). Ein bestimmtes Gerät wie „SPD Typ 2 im Hauptverteiler“ schreibt Buch 1 für Wohnanlagen nicht vor. Ob und welcher Überspannungsschutz (SPD, Surge Protection Device) eingebaut wird, entscheidest du mit der Risikobeurteilung des Projekts und den Herstellerangaben.

Ausdrücklich geregelt ist in Kapitel 4.5 nur zweierlei: Überspannungsschutzeinrichtungen werden so konzipiert und installiert, dass ihr Betrieb keine Gefahr für Personen und Güter darstellt (4.5.1). Und in IT-Systemen wird falls erforderlich am Speisepunkt eine Überspannungsbegrenzungseinrichtung zwischen Erder und Neutral- oder Außenleiter angeschlossen (4.5.3).

Was ein SPD macht

Ein SPD leitet kurze Überspannungsspitzen gegen Erde ab, bevor sie Geräte erreichen. Solche Spitzen entstehen durch Blitzeinschläge in der Nähe, Schaltvorgänge im Netz oder andere Störungen und treffen vor allem empfindliche Elektronik: Computer, Fernseher, Wärmepumpen und Wechselrichter.

SPD-TypSchutz gegenÜblicher Einbauort
Typ 1BlitzteilströmeAm Speisepunkt, typisch bei äußerem Blitzschutz
Typ 2Indirekte ÜberspannungenIm Hauptverteiler – die übliche Wahl in Wohnanlagen
Typ 3RestüberspannungenNahe am Endgerät, als Feinschutz hinter einem Typ 2

Die Typen stammen aus den Produktnormen, nicht aus dem AREI.

Wo der SPD im Verteiler sitzt

Ein Typ 2 sitzt im Verteiler. Zwei Einbauvarianten sind verbreitet:

Netz → Hauptschalter → Haupt-FI (300 mA) → SPD Typ 2 → Gruppen-FI → Leitungsschutzschalter
Netz → Hauptschalter → SPD Typ 2 mit eigener Vorsicherung → Haupt-FI (300 mA) → …

Welche Variante passt, legen Herstellervorgabe, Netzform und Installationskonzept fest. Vorsicherung, Anschlussleiterlängen und Koordination mit nachgeschalteten SPD folgen dem Datenblatt; „typisch 20 A“ ist keine AREI-Regel. Im Eindrahtschema dokumentierst du den tatsächlich eingebauten SPD mit Typ, Anschlussart und Schutzdaten.

Gilt das auch für Bestandsanlagen?

Das AREI kennt keine allgemeine Nachrüstpflicht nach dem Motto „jeder Haushalt bekommt einen Typ 2“. Abschnitt 4.5.1 formuliert ein Schutzziel. Bei einer Bestandsanlage bewertet die Elektrofachkraft Blitzschutz, Einspeisung, Leitungsführung, empfindliche Verbraucher und das Konzept des Herstellers – und dokumentiert die Entscheidung. Bei Umbauten gelten für den geänderten Teil die Regeln, die zum Zeitpunkt der Arbeiten anwendbar sind.

SPD bei Photovoltaik

Bei PV beurteilst du AC- und DC-Seite getrennt:

  • AC-Seite: Überspannungsschutz im Verteiler wie oben beschrieben.
  • DC-Seite: Kapitel 7.112 schreibt für häusliche PV-Anlagen keinen DC-SPD ausdrücklich vor. Ein DC-SPD am Wechselrichter ist trotzdem gängige Praxis, vor allem bei langen DC-Leitungen über das Dach; maßgeblich sind die Regeln des Fachs und die Herstellerangaben.

Tipp: Viele Wechselrichter haben bereits einen integrierten DC-SPD. Ein Blick ins Datenblatt spart dir ein zusätzliches Gerät.

SPD in PlanElec dokumentieren

In PlanElec setzt du den SPD als eigenes Schutzgerät ins Eindrahtschema und in den Verteiler; die Angaben erscheinen im PDF. Die AREI/RGIE-Selbstprüfung bewertet, ob ein Überspannungsschutz vorhanden ist, und meldet das Ergebnis als Information – passend zur Rechtslage, denn eine generelle SPD-Pflicht gibt es nicht. Den ganzen Prüfumfang findest du unter Was die Selbstprüfung kontrolliert. Auslegung, Ableitvermögen und Koordination legst du nach Risikobeurteilung und Datenblatt fest; Kosten übernimmst du aus einem aktuellen Projektangebot.

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Regelgrundlage: AREI/RGIE Buch 1, Version 06, Kapitel 4.5 (Abschnitte 4.5.1 und 4.5.3) und Kapitel 7.112. Maßgeblich ist die amtliche Fassung des FÖD Wirtschaft.