Regulations · Teil 1

AREI Book 1 · Part 1

Allgemeine Vorschriften für Betriebsmittel und elektrische Anlagen

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1.1Einleitung

Buch 1 betrifft elektrische Niederspannungs- und Kleinspannungsanlagen.

Vorliegendes Buch ist wie folgt unterteilt:

  • Teil x

  • Kapitel x.x  Abschnitt x.x.x  Unterabschnitt x.x.x.x

In vorliegendem Buch versteht man unter:

Buch 2: Buch in Bezug auf Hochspannungsanlagen ,

Buch 3: Buch in Bezug auf Anlagen für die Übertragung und Verteilung elektrischer Energie.

1.2Anwendungsbereich

1.2.1Allgemeine Regelung

Die Vorschriften des vorliegenden Buches gelten:

  • für alle elektrischen Niederspannungs- und Kleinspannungsanlagen für die Produktion, Umwandlung, Verteilung oder Nutzung elektrischer Energie, sofern die Nennfrequenz des Stroms nicht höher ist als 10000 Hz,

  • für Kabel für die Kommunikations- und Informationstechnologie, Signalisierung oder Bedienung (mit Ausnahme interner Schaltkreise von elektrischen Maschinen und Geräten) im Fall von Brandverhütungsmaßnahmen wie in den Abschnitten 4.3.3, 5.2.7 und 5.5.6 erwähnt,

  • für die Wahl und Platzierung von ortsfesten Geräten in Informatikanlagen, Datenverarbeitungsanlagen und Kleinspannungsanlagen, die unter das Gesetz zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit fallen (Einbrucherkennung, Branderkennung und Kameraüberwachung), und für jedes andere Datenübertragungssystem, und dies in Bezug auf äußere Einflüsse wie in Kapitel 2.10 erwähnt.

Hochspannungsgeräte, die über ein Niederspannungsnetz versorgt werden und bei denen die Leistung des Hochspannungsteils 500 VA nicht überschreitet, gelten als zur Niederspannungsanlage gehörend, so dass die für Niederspannungs- und Kleinspannungsanlagen geltenden Bestimmungen auch für sie anwendbar sind. Für Entladungslampen von Leuchtschildern wird die Grenze von 500 VA jedoch auf 200 VA herabgesetzt.

1.2.2Ausnahmen

Die Vorschriften des vorliegenden Buches gelten nicht:

  • für Anlagen für die Übertragung und Verteilung elektrischer Energie, die von den Netzbetreibern betrieben werden, und deren Hilfsanlagen (Beleuchtung, Heizung, ...) einschließlich des Anschlusses an dieses Netz und der dazugehörigen Zähleranlagen,

  • für ortsfeste Anlagen für den eigentlichen elektrischen Antrieb von Eisenbahnen, U-Bahnen, Straßenbahnen und Trolleybussen und ortsfeste Anlagen für die elektrische Ausrüstung ihres Rollmaterials. Werden nicht als Anlagen für den eigentlichen elektrischen Antrieb betrachtet: Kraftwerke, Unterwerke und Übertragungsleitungen, die Kraftwerke mit Traktionsunterwerken verbinden,

  • für Anlagen, die von der Militärbehörde errichtet oder betrieben werden,

  • für Signaleinrichtungen der Belgischen Eisenbahnen,

  • für Telekommunikationsanlagen, die errichtet werden für die Zwecke:

    1. a)

      der Betreiber des öffentlichen Telekommunikationsnetzes,

    2. b)

      der Landesverteidigung,

    3. c)

      der Verwaltungen und Einrichtungen öffentlichen Interesses, die vom Staat mit der Verwaltung und dem Betrieb von Anlagen für das große Binnenschiffsnetz, das große Straßen- und Wegenetz, die Eisenbahnen und Straßenbahnen und die Luft-, Seeschiff- und Binnenschifffahrt beauftragt sind,

  • für Anlagen auf Seeschiffen, Fischereifahrzeugen und Binnenschiffen,

  • für Anlagen für Luftfahrzeuge einschließlich der dazugehörigen Bodenanlagen, die Belgocontrol gehören, sofern sie nicht außerhalb der Grenzen der Flughäfen auf Grundstücken gelegen sind, die Dritten gehören,

  • für die elektrische Ausrüstung von Kraftfahrzeugen (Autos, Motorrädern, Lastkraftwagen, landwirtschaftlichen Fahrzeugen, ...), die für ihren Betrieb erforderlich ist,

  • für unterirdische Anlagen und mit ihnen gleichgesetzte oberirdische Anlagen, die den Gesetzen und Vorschriften unterliegen, die auf Bergwerke, Gruben und Steinbrüche unter Tage anwendbar sind, vorbehaltlich anders lautender Bestimmung,

  • für Informatikanlagen, Datenverarbeitungsanlagen, Fernübertragungsanlagen von Stromerzeugern und -versorgern und Kleinspannungsanlagen, die unter das Gesetz zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit fallen (Einbrucherkennung, Branderkennung und Kameraüberwachung), und für jedes andere Datenübertragungssystem. Diese Anlagen und Systeme müssen jedoch den Regeln des Fachs entsprechen,

  • für Kabelfernsehanlagen.

1.3Zielsetzung

Mit vorliegendem Buch wird darauf abgezielt, Vorschriften in Bezug auf die Wahl der Betriebsmittel und die Errichtung, den Schutz, die Benutzung und die Kontrolle von elektrischen Niederspannungs- und Kleinspannungsanlagen festzulegen, um ein Mindestmaß an Sicherheit zu gewährleisten.

1.4Grundprinzipien

1.4.1Elektrische Anlagen

1.4.1.1Nennspannung

Elektrische Anlagen sind in allen ihren Bestandteilen entsprechend ihrer Nennspannung zu konzipieren und zu errichten.

1.4.1.2Regeln des Fachs - Konformität mit den Normen

Die vom König bestätigten oder vom NBN registrierten Normen - sofern vorhanden - und alle Bestimmungen, die ein mindestens gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten, sind als Regeln des Fachs zu betrachten.

1.4.1.3Errichtung und Instandhaltung

Elektrische Anlagen werden wie folgt errichtet:

  • mit sicheren elektrischen Betriebsmitteln,

  • bestimmungsgemäß,

  • so, dass sie in allen ihren Bestandteilen ordnungsgemäß instand gehalten werden können,

  • und dies gemäß den Vorschriften des vorliegenden Buches und den Regeln des Fachs (wenn die Vorschriften nicht in vorliegendem Buch vorhanden sind).

Bei ordnungsgemäßer Instandhaltung und bestimmungsgemäßer Benutzung gefährden so errichtete Anlagen weder die Sicherheit von Personen noch die Erhaltung von Gütern.

1.4.1.4Reparaturen, Ergänzungen und Änderungen

Reparaturen, Ergänzungen und Änderungen von elektrischen Anlagen sind mit sicheren Betriebsmitteln, gemäß den Vorschriften des vorliegenden Buches und nach den Regeln des Fachs (wenn die Vorschriften nicht in vorliegendem Buch vorhanden sind) durchzuführen.

1.4.2Elektrische Betriebsmittel

1.4.2.1Sichere elektrische Betriebsmittel

In elektrischen Anlagen werden nur sichere elektrische Maschinen, Geräte und Leitungen verwendet. Dies bedeutet, dass sie nach den Regeln des Fachs gebaut sind und bei einwandfreier Installation und Instandhaltung und bestimmungsgemäßer Verwendung sowohl die Sicherheit von Personen als auch die Erhaltung von Gütern nicht gefährdet werden.

1.4.2.2Reparaturen, Ergänzungen und Änderungen

Reparaturen, Ergänzungen und Änderungen von elektrischen Betriebsmitteln sind mit sicheren Betriebsmitteln, gemäß den Vorschriften des vorliegenden Buches und nach den Regeln des Fachs (wenn die Vorschriften nicht in vorliegendem Buch vorhanden sind) durchzuführen.

1.4.2.3Einhaltung der Normen

Elektrische Betriebsmittel müssen mindestens die in Abschnitt 5.1.3 erwähnten Kriterien erfüllen.

1.5Grenzen der Anlagen

Bei Anlagen, die über ein Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, wird die Betriebsgrenze zwischen dem Netzbetreiber und dem Netzbenutzer, wie sie im Anschlussvertrag oder in der Anschlussregelung festgelegt ist, als Speisepunkt der elektrischen Niederspannungsanlage betrachtet.

Bei Anlagen, die nicht über ein Niederspannungsverteilnetz, sondern über einen Hochspannungs-/Niederspannungstransformator versorgt werden, werden die Niederspannungsklemmen des Transformators als Speisepunkt der elektrischen Niederspannungsanlage betrachtet.

Bei Anlagen, die über eine autonome Niederspannungsenergiequelle versorgt werden, wird die Quelle als Teil der elektrischen Niederspannungsanlage betrachtet.

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