Regulations · Teil 5

AREI Book 1 · Part 5

Wahl und Einsatz von Betriebsmitteln

Version 06 · K.E. 06.10.2025 · applicable 01/04/2026 to 31/10/2026 · Official source language: German · Open official PDF source

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5.1Gemeinsame Regeln für alle Betriebsmittel

5.1.1Allgemeines

5.1.1.1Sicherheitsziele

Elektrische Betriebsmittel müssen so gewählt und installiert werden, dass sie Folgendem genügen:

  • den Vorschriften des vorliegenden Buches,

  • den Bedingungen der vorhersehbaren äußeren Einflüsse, sodass Personen und Güter nicht gefährdet werden.

5.1.1.2Allgemeines über Brandverhütungsmaßnahmen

Elektrische Betriebsmittel werden so gewählt und installiert, dass von ihnen keine Gefahr für Personen einerseits und für umgebende Gegenstände und Materialien andererseits ausgeht. Besondere Aufmerksamkeit muss den Anschlüssen und Verbindungen der elektrischen Betriebsmittel gewidmet werden.

Elektrische Betriebsmittel werden so angeordnet und installiert, dass die Ableitung der von den elektrischen Betriebsmitteln bei bestimmungsgemäßem Betrieb erzeugten Wärme nicht behindert wird.

Wenn die natürliche Belüftung nicht ausreicht, um eine übermäßige Wärmekonzentration zu verhindern, wird ein geeignetes Wärmeabzugssystem vorgesehen.

Im Zusammenhang mit dem Brandschutz werden in Abschnitt 4.3.3 zusätzliche Regeln bestimmt.

5.1.2Anwendungsbereich

Diese Vorschriften gelten für:

  • elektrische Betriebsmittel mit Kleinspannung,

  • elektrische Betriebsmittel mit Niederspannung,

  • Hochspannungsgeräte mit begrenzter Leistung, die über Niederspannung versorgt werden (siehe Abschnitt 1.2.1 ).

5.1.3Konformität mit den Normen

5.1.3.1Allgemeines

Bei elektrischen Betriebsmitteln wird davon ausgegangen, dass sie die erforderliche Sicherheit bieten:

  • wenn sie die Kriterien des Wirtschaftsgesetzbuches, Buch IX, Sicherheit von Produkten und Diensten, was das Inverkehrbringen von nicht geregelten elektrischen Betriebsmitteln betrifft, und seiner Durchführungsrechtsakte erfüllen,

  • oder - für elektrische Hochspannungsgeräte mit begrenzter Leistung, die über Niederspannung versorgt werden - wenn sie Teil einer Baugruppe sind, die erfolgreich Prüfungen des Isolationspegels unterzogen wurde, und mit einem Leistungschild versehen sind, auf dem die bei diesen Prüfungen angelegten Spannungen angegeben sind. Die für Energie bzw. für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zuständigen Minister legen, jeweils für ihren Bereich, gegebenenfalls von Fall zu Fall durch Erlass die Bedingungen für diese Prüfungen fest.

5.1.3.2Ausnahme

Wenn Hochspannungsgeräte mit begrenzter Leistung, die über Niederspannung versorgt werden, nicht den Vorschriften von Unterabschnitt 5.1.3.1 entsprechen, sind sie so entworfen, gebaut und aufgestellt, dass die Luftstrecke zwischen blanken unter Spannung stehenden Teilen, zwischen diesen Teilen und Körper oder zwischen blanken unter Spannung stehenden Teilen desselben Außenleiters, wenn sie in geöffneter Stellung getrennt sind, mindestens Folgendem entspricht:

  • d = 50 + 6,75 ( U N –1)

Dabei ist:

  • d die oben erwähnte Luftstrecke in mm,

  • UN die Nennspannung zwischen Außenleitern des Geräts, ausgedrückt in kV und auf die nächsthöhere Einheit aufgerundet.

Wenn blanke Oberflächen durch einen oder mehrere andere Isolierstoffe als Luft, einschließlich Vakuum, isoliert sind, entspricht der Isolationspegel, der sich aus den kleinsten Abständen zwischen den im vorhergehenden Absatz erwähnten Teilen ergibt, mindestens demjenigen, der durch die Luftstrecken, die sich durch Anwendung der Formel im vorhergehenden Absatz ergeben, erreicht wird.

5.1.3.3Differenzstrom-Schutzeinrichtungen

Differenzstrom-Schutzeinrichtungen entsprechen entweder den Bestimmungen der diesbezüglichen vom König bestätigten oder vom NBN registrierten Normen oder den von den für Energie bzw. für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zuständigen Ministern, jeweils für ihren Bereich, durch Erlass festgelegten Bestimmungen bzw. den Bestimmungen, die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in diesen Normen festgelegten Niveau mindestens gleichwertig ist.

5.1.4Wahl und Benutzung je nach äußeren Einflüssen

Wahl und Benutzung von elektrischen Betriebsmitteln richten sich nach vorhandenen äußeren Einflüssen. Die für Energie bzw. für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zuständigen Minister können, jeweils für ihren Bereich, zusätzliche Bedingungen für die Wahl und Benutzung elektrischer Betriebsmittel festlegen. In Ermangelung dessen erfolgt die Wahl und Benutzung der elektrischen Betriebsmittel im Einvernehmen mit dem Vertreter der in Kapitel 6.3 erwähnten Prüfstelle.

Wenn verschiedene äußere Einflüsse gleichzeitig auftreten können, können ihre Auswirkungen unabhängig voneinander sein oder sich gegenseitig beeinflussen und in diesem Fall die Wahl der Schutzart ändern.

Wenn elektrische Betriebsmittel jedoch bauartbedingt nicht die geforderten Eigenschaften aufweisen, dürfen sie verwendet werden, sofern sie zum Zeitpunkt der Installation mit einem zusätzlichen Schutz versehen werden, der ihnen gleichwertige Eigenschaften verleiht. Dieser zusätzliche Schutz darf die Funktionstüchtigkeit der so geschützten elektrischen Betriebsmittel nicht beeinträchtigen.

5.1.5Zugänglichkeit von elektrischen Betriebsmitteln

5.1.5.1Elektrische Maschinen und Geräte

Elektrische Maschinen und Geräte sind so entworfen und installiert, dass sie leicht bedient, überwacht und instand gehalten werden können und ihre Verbindungen leicht zugänglich sind. Diese Anforderung bleibt bestehen, wenn Maschinen und elektrische Geräte in Umhüllungen oder Umhüllungsunterteilungen installiert sind.

5.1.5.2Elektrische Leitungen

Elektrische Leitungen werden so verlegt, dass ihre Isolierung jederzeit, falls erforderlich nach Abschaltung, gemessen und eventuelle Fehler geortet sowie die genaue Art zufälliger Fehler festgestellt werden können.

5.1.6Kennzeichnung

5.1.6.1Kennzeichnung elektrischer Betriebsmittel

Ortsfeste Maschinen und Geräte und Niederspannung-Schaltgerätekombinationen sind deutlich, auffällig und wischfest individuell gekennzeichnet, es sei denn, eine Verwechslung ist ausgeschlossen.

5.1.6.2Farbcode isolierter Leiter

In Verlegesystemen (Elektroinstallationsrohre, Kabelschutz, Kabelrinnen, Einfassungen, Kabelschächte, Kabelkanäle, ...) und elektrischen Leitungen werden die anhand fester Isolierstoffe isolierten Leiter, die durch die Kombination der Farben Grün und Gelb gekennzeichnet sind, entweder als Schutzleiter (PE) oder als Schutzpotentialausgleichsleiter oder als geerdeter aktiver Leiter (PEN, PEM und PEL) verwendet.

Die oben erwähnte Farbkombination ist über die gesamte Länge der Leiter vorhanden.

Die Verwendung der Farben Grün und/oder Gelb und die Verwendung einer dieser Farben in einer Mehrfarbenkombination ist für Isolierstoffe aktiver Leiter verboten, mit Ausnahme von geerdeten aktiven Leitern (PEN, PEM und PEL).

In Abweichung von den Vorschriften des vorhergehenden Absatzes sind mit der Farbe Gelb oder Grün gekennzeichnete Isolierstoffe für elektrische Leitungen, die Teil von Steuer-, Überwachungs-, Melde- und Messkreisen sind, erlaubt, sofern ihr Querschnitt weniger als 1,5 mm² beträgt.

Mit der Farbe Blau gekennzeichnete Isolierstoffe werden für den Neutralleiter vorbehalten bei Stromkreisen mit einem solchen Leiter.

Wenn in einem Stromkreis kein Neutralleiter vorhanden ist, kann der Leiter eines Mehrleiterkabels, dessen Isolierstoff mit der Farbe Blau gekennzeichnet ist, für einen anderen Zweck verwendet werden, außer als Schutz- oder Schutzpotentialausgleichsleiter.

5.2Zusätzliche Regeln für Leitungen

5.2.1Allgemeines

5.2.1.1Identifizierungscode für elektrische Leitungen

Der Identifizierungscode für elektrische Leitungen ist in der diesbezüglichen vom König bestätigten oder vom NBN registrierten Norm angegeben oder entspricht Bestimmungen, die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in dieser Norm festgelegten Niveau mindestens gleichwertig ist.

5.2.1.2Wahl elektrischer Leitungen

Elektrische Leitungen, die nicht integraler Bestandteil einer elektrischen Maschine oder eines elektrischen Geräts sind, und insbesondere ihre Querschnitte sind so zu wählen, dass:

  1. a)

    sofern in vorliegendem Buch nicht anders angegeben, ihre Strombelastbarkeit I z, wie in Unterabschnitt 4.4.1.4 bestimmt, mindestens dem vorgesehenen Betriebsstrom I B des betreffenden Stromkreises entspricht,

  2. b)

    die Spannungsänderung unter normalen Betriebsbedingungen mit dem sicheren Betrieb der versorgten elektrischen Maschinen oder Geräte vereinbar ist,

  3. c)

    elektrodynamische Beanspruchungen, die bei einem Kurzschluss auftreten können, die Sicherheit nicht beeinträchtigen,

  4. d)

    sie durch sonstige gemäß den Regeln des Fachs vorgesehene mechanische Beanspruchungen nicht beschädigt werden,

  5. e)

    der Wert der Impedanz des Stromkreises mit der Funktionsweise der in vorliegendem Buch vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen vereinbar ist.

    Die für Energie bzw. für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zuständigen Minister können durch Erlass nähere Regeln für die Berechnung des Querschnitts elektrischer Leitungen festlegen.

    Es ist verboten, folgende Vorrichtungen als Leiter für die gewöhnliche Übertragung von elektrischer Energie zu benutzen:

    • Wasser- oder Gasleitungen,

    • Metallteile eines Gebäudes,

    • metallische Umhüllungen von isolierten elektrischen Leitern,

    • den Heizkreislauf,

    • den Boden.

    Elektrische Leitungen werden je nach vorhandenen äußeren Einflüssen und Eigenschaften der Anlage (Spannung, Strom, Leistung, Kompatibilität, ...) gewählt.

    Für elektrische Leitungen, die nicht integraler Bestandteil einer Maschine oder eines elektrischen Geräts sind, ist die Verwendung von isolierten Leitern mit einem Querschnitt von weniger als 2,5 mm² verboten.

    Für die Leiter der in Tabelle 5.1 aufgeführten elektrischen Leitungen sind jedoch Ausnahmen erlaubt.

    Tabelle 5.1 Elektrische Leitungen, bei denen der Querschnitt der Leiter weniger als 2,5 mm² betragen darf

    Mindestquerschnitt (mm²) Elektrische Leitungen
    1,5 Elektrische Leitungen, die zu Stromkreisen ohne
    Steckdosen gehören, mit Ausnahme von einzelnen
    Steckdosen mit einer Nennstromstärke von 2,5 A, die in
    Leuchten integriert sind.
    0,75 Elektrische Leitungen, die zu integrierten Stromkreisen
    in Verteiler- und Schaltgerätekombinationen gehören
    und eine Einzelsteckdose versorgen. Die
    Schutzeinrichtungen für diese elektrischen Leitungen
    sind für den Querschnitt dieser elektrischen Leitungen
    geeignet.
    0,5 Elektrische Leitungen, die zu Steuer-, Überwachungs-,
    Melde- und Messkreisengehören.

    In hauswirtschaftlichen Anlagen wird jedes (mobile) Gerät mit festem Standplatz bzw. jede (mobile) Maschine mit festem Standplatz mit einer Nennleistung von 2600 W oder mehr separat über einen getrennten Stromkreis versorgt. Waschmaschine, Geschirrspüler, Wäschetrockner, Elektroherd, Elektrokochfeld und Elektroofen werden ebenfalls separat über einen ausschließlich dafür vorgesehenen Stromkreis versorgt. Geräte einer Elektroheizung mit festem Standplatz werden über einen oder mehrere getrennte Stromkreise versorgt. Der Querschnitt der elektrischen Leitungen, die für die Versorgung dieser elektrischen Geräte oder Maschinen bestimmt sind, wird entsprechend der Leistung dieser elektrischen Geräte oder Maschinen gewählt.

5.2.1.3Verlegung von Leitungen

Ein Mehrleiterkabel oder eine Gruppe von Leitern kann Stromkreise mit unterschiedlichen Spannungen enthalten unter der Bedingung, dass die Leiter entweder einzeln oder zusammen für die höchste vorhandene Spannung isoliert sind.

In diesem Fall werden gemäß den Regeln des Fachs Maßnahmen ergriffen, um zu vermeiden, dass ein galvanischer Kontakt zwischen Leitern, die zu verschiedenen Stromkreisen gehören, die Sicherheit von Personen oder die Erhaltung von Gütern gefährdet.

Einleiterkabel und isolierte Leiter, die zum selben Stromkreis gehören, werden in unmittelbarer Nähe zueinander verlegt. Diese Regel gilt auch für den entsprechenden Schutzleiter.

5.2.1.4Isolierung von Leitern

  1. a.

    Allgemeines

    An gewöhnlichen Orten bestehen alle aktiven Leiter elektrischer Leitungen grundsätzlich aus Leitern, die durch eine durchgehende Beschichtung sicher und dauerhaft isoliert sind.

    Andererseits entsprechen Schienenverteiler den diesbezüglichen vom König bestätigten oder vom NBN registrierten Normen oder Bestimmungen, die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in diesen Normen festgelegten Niveau mindestens gleichwertig ist.

    Die Verwendung von blanken aktiven Leitern ist jedoch erlaubt:

    • unter Berücksichtigung der Vorschriften in Bezug auf den Teilschutz gegen elektrischen Schlag durch bei direktem Berühren, entweder indem die Leiter gemäß den Vorschriften von Unterabschnitt 4.2.2.1 Buchstabe d durch Entfernung außer Reichweite gebracht werden oder anhand von Hindernissen gemäß den Vorschriften von Unterabschnitt 4.2.2.1 Buchstabe e ,

    • an industriellen Orten, unter Berücksichtigung der Vorschriften von Unterabschnitt 4.2.2.5 Buchstabe f in Bezug auf Fahrleitungen für Wälz- oder Gleitkontakte.

  2. b.

    Spezifische Vorschriften für SELV- und PELV-Anlagen

    In Anlagen im Innenbereich bestehen alle aktiven Leiter aus sicher und dauerhaft isolierten Leitern. Die Verwendung von blanken Leitern ist jedoch erlaubt:

    • unter Berücksichtigung der Vorschriften von Unterabschnitt 4.2.2.2 in Bezug auf den Schutz gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren,

    • an gewöhnlichen Orten, die nicht als der Öffentlichkeit zugängliche Orte betrachtet werden und an denen in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnte Arbeitnehmer beschäftigt sind, unter Berücksichtigung der Vorschriften von Unterabschnitt 4.2.2.5 Buchstabe f in Bezug auf Fahrleitungen für Wälz- oder Gleitkontakte,

    • beim Einsatz von Schienenverteilern, wenn sie den diesbezüglichen vom König bestätigten oder vom NBN registrierten Normen entsprechen oder wenn sie Bestimmungen entsprechen, die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in diesen Normen festgelegten Niveau mindestens gleichwertig ist.

5.2.1.5Mechanische Festigkeit - Durchführungen

Elektrische Leitungen werden so verlegt, dass sie unter Berücksichtigung der Belastungen, denen sie ausgesetzt sind, eine ausreichende mechanische Festigkeit beibehalten.

Wenn elektrische Leitungen in besonderer Weise mechanischen Beschädigungen ausgesetzt sind, sind sie bewehrt oder mit einem besonderen Schutz versehen, um sie vor solchen Beschädigungen zu schützen.

Bei Durchführungen zwischen Räumlichkeiten, in denen die Luftfeuchtigkeit sehr unterschiedlich sein kann, werden besondere Vorkehrungen getroffen, um das Eindringen von Kondenswasser in die Durchführungen zu vermeiden. Wenn die Durchführung anhand nicht abgedichteter Elektroinstallations- rohre erfolgt, werden diese zur feuchtesten Räumlichkeit hin geneigt und so angebracht, dass die Leiter frei belüftet werden.

Dieselben Vorkehrungen werden für Durchführungen getroffen, die ins Freie führen.

Durchführungen, die in eine Räumlichkeit mit äußeren Einflüssen BE2 und/oder AF4 führen, werden auf Seite dieser Räumlichkeit abgedichtet.

Bei Bodendurchführungen werden elektrische Leitungen auf Höhe des fertigen Fußbodens gegen mechanische Beschädigung und Flüssigkeiten, die auf den fertigen Fußboden gelangen können, geschützt. Wenn bei der Durchführung Leiter in Elektroinstallationsrohren verlegt werden, sind die Rohre wasserdicht und ihr oberes Ende ragt über den Fußboden hinaus, und zwar mindestens so hoch wie die Fußleisten, falls vorhanden, und mindestens 10 cm.

5.2.2Verlegearten

5.2.2.1Niederspannung

Elektrische Leitungen können je nach ihrer Beschaffenheit auf folgende Arten verlegt werden:

  1. a.

    als Freileitungen:

    Abbildung 5.1Verlegearten für elektrische Leitungen - Freileitungen
  2. b.

    als unterirdische elektrische Leitungen:

    1. b.1

      Direkt erdverlegt

      Abbildung 5.2Verlegearten für elektrische Leitungen - Direkt erdverlegte elektrische Leitungen
    2. b.2

      Erdverlegt mit mechanischem Schutz

      Abbildung 5.3Verlegearten für elektrische Leitungen - Erdverlegte elektrische Leitungen mit mechanischem Schutz
    3. b.3

      Erdverlegt in Kabelrohren

      Abbildung 5.4Verlegearten für elektrische Leitungen - Erdverlegte elektrische Leitungen in einem Kabelrohr
  3. c.

    als Fahrleitungen für Wälz- oder Gleitkontakte,

  4. d.

    auf Putz:

    Die elektrische Leitung wird an der Wand einer Räumlichkeit oder in ihrer unmittelbaren Nähe so verlegt, dass der Abstand zwischen der elektrischen Leitung und der Wand nicht mehr als das drei Zehntel des Außendurchmessers der betreffenden elektrischen Leitung beträgt.

    Abbildung 5.5Verlegearten für elektrische Leitungen - Aufputzverlegung
  5. e.

    unter Putz:

    Abbildung 5.6Verlegearten für elektrische Leitungen - Unterputzverlegung
  6. f.

    in dafür vorgesehenen Leisten, Fußleisten und Einfassungen:

    1. f.1

      Fußleisten

      Abbildung 5.7Verlegearten für elektrische Leitungen - Fußleisten
    2. f.2

      Einfassungen

      Abbildung 5.8Verlegearten für elektrische Leitungen - Einfassungen
  7. g.

    im Freien, entweder mit Klemmen, Schellen oder anderen Befestigungsmitteln oder anhand von Kabelwannen, Kabelleitern, Kabelpritschen, Auslegern oder ähnlichen Trägern; der Abstand der elektrischen Leitung zu allen Wänden entspricht mindestens drei Zehnteln ihres Außendurchmessers:

    1. g.1

      Kabelwannen

      Abbildung 5.9Verlegearten für elektrische Leitungen - Kabelwannen
    2. g.2

      Ausleger

      Abbildung 5.10Verlegearten für elektrische Leitungen - Ausleger
  8. h.

    in Kabelschächten und Kabelrinnen:

    1. h.1

      Kabelschacht

      Abbildung 5.11Verlegearten für elektrische Leitungen - Kabelschacht
    2. h.2

      Kabelrinne

      Abbildung 5.12Verlegearten für elektrische Leitungen - Kabelrinne
  9. i.

    in einem Kabelschutz:

    Abbildung 5.13Verlegearten für elektrische Leitungen - Kabelschutz
  10. j.

    in offenen, geschlossenen oder sandgefüllten Kabelkanälen:

    1. j.1

      Elektroinstallationsrohre in offenen oder belüfteten Kabelkanälen

      Abbildung 5.14Verlegearten für elektrische Leitungen - Elektroinstallationsrohre in offenen oder belüfteten Kabelkanälen
    2. j.2

      Elektroinstallationsrohre in geschlossenen Kabelkanälen

      Abbildung 5.15Verlegearten für elektrische Leitungen - Elektroinstallationsrohre in geschlossenen Kabelkanälen
    3. j.3

      Direkte Verlegung in offenen oder belüfteten Kabelkanälen

      Abbildung 5.16Verlegearten für elektrische Leitungen - Direkte Verlegung in offenen oder belüfteten Kabelkanälen
    4. j.4

      Direkte Verlegung in geschlossenen Kabelkanälen

      Abbildung 5.17Verlegearten für elektrische Leitungen - Direkte Verlegung in geschlossenen Kabelkanälen
    5. j.5

      Direkte Verlegung in sandgefüllten Kabelkanälen

      Abbildung 5.18Verlegearten für elektrische Leitungen - Direkte Verlegung in sandgefüllten Kabelkanälen
  11. k.

    in baulichen Hohlräumen, Aussparungen und vorgefertigten Blöcken:

    1. k.1

      Aussparungen

      Abbildung 5.19Verlegearten für elektrische Leitungen - Aussparungen
    2. k.2

      Vorgefertigte Blöcke

      Abbildung 5.20Verlegearten für elektrische Leitungen - Vorgefertigte Blöcke
  12. l.

    hinter Wandplatten:

    Abbildung 5.21Verlegearten für elektrische Leitungen - Hinter Wandplatten
  13. m.

    direkte Unterputzverlegung, ohne Elektroinstallationsrohre:

    Abbildung 5.22Verlegearten für elektrische Leitungen - Direkte Unterputzverlegung, ohne Elektroinstallationsrohre
  14. n.

    in Schienenverteilern:

    Abbildung 5.23Verlegearten für elektrische Leitungen - In Schienenverteilern
  15. o.

    auf Isolatoren:

    Abbildung 5.24Verlegearten für elektrische Leitungen - Auf Isolatoren
  16. p.

    unter Wasser:

    Abbildung 5.25Verlegearten für elektrische Leitungen - Unter Wasser
  17. q.

    in Decken, Fußböden und Wänden für Heizleitungen und -flächen.

5.2.2.2Kleinspannung

Alle Verlegearten für elektrische Niederspannungsleitungen sind für elektrische Kleinspannungsleitungen anwendbar, jedoch mit Lockerungen in Bezug auf die elektrischen und/oder mechanischen Eigenschaften, außer bei äußeren Einflüssen BE2, BE3 oder CA2.

Außerdem dürfen Leiter oder Kabel direkt im Boden verlegt werden. Die mechanischen Belastungen, denen sie ausgesetzt sein können, müssen jedoch berücksichtigt werden, da diese Belastungen aufgrund der geringen mechanischen Festigkeit der elektrischen Leitungen leicht zu deren Bruch führen können. Wenn blanke Leiter direkt im Boden verlegt sind, werden sie mit Kleinspannung versorgt, die von einem Trenntransformator geliefert wird.

5.2.2.3Sicherheitskleinspannung

Die Verlegearten für elektrische Kleinspannungsleitungen sind für elektrische Sicherheitskleinspannungsleitungen anwendbar, mit Ausnahme der direkten Verlegung von blanken Leitern im Boden.

5.2.2.4Zusätzliche Verlegearten

Andere Verlegearten für elektrische Leiter und Leitungen entsprechen den diesbezüglichen Regeln des Fachs.

5.2.3Wahl und Benutzung von Leitungen je nach äußeren Einflüssen

5.2.3.1Umgebungstemperatur (AA)

Elektrische Leitungen müssen so gewählt und verlegt werden, dass sie für die niedrigste und höchste örtliche Umgebungstemperatur geeignet sind.

Teile elektrischer Leitungen, einschließlich Kabel und deren Zubehör, dürfen nur innerhalb des in den entsprechenden Produktnormen festgelegten oder vom Hersteller angegebenen Temperaturbereichs verlegt oder verarbeitet werden.

Darüber hinaus werden für Temperaturen unter -25°C besondere Vorkehrungen (Wärmedämmung, mechanischer Schutz, starre Befestigung, ...) getroffen.

5.2.3.2Auftreten von Wasser (AD)

Elektrische Leitungen müssen so gewählt und verlegt werden, dass keine Schäden durch Kondenswasser oder eindringendes Wasser verursacht werden. Die IP-Schutzart elektrischer Leitungen muss nach Abschluss der Verlegung den äußeren Einflüssen des jeweiligen Bereichs genügen.

Wo sich Wasser in elektrischen Leitungen ansammeln oder wo Wasser in elektrischen Leitungen kondensieren kann, muss sichergestellt werden, dass es abgeleitet wird.

5.2.3.3Auftreten von korrosiven oder verunreinigenden Substanzen (AF)

Wenn die Menge an korrosiven oder verunreinigenden Substanzen vernachlässigbar ist (AF1), sind alle Arten von elektrischen Leitungen zugelassen, die den diesbezüglichen vom König bestätigten oder vom NBN registrierten Normen entsprechen oder Bestimmungen entsprechen, die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in diesen Normen festgelegten Niveau mindestens gleichwertig ist.

Wenn elektrische Leitungen an einem Ort verlegt werden, an dem korrosive oder verunreinigende Substanzen atmosphärischen Ursprungs vorhanden sind (AF2), können sie vom Typ her eine Salzsprühnebelprüfung bestehen, wie sie entweder in der diesbezüglichen vom König bestätigten oder vom

NBN registrierten Norm oder in Bestimmungen bestimmt ist, die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in dieser Norm festgelegten Niveau mindestens gleichwertig ist.

Wenn elektrische Leitungen an einem Ort verlegt werden, an dem sie zeitweise oder zufällig der Einwirkung üblicherweise verwendeter chemischer oder korrosiver Produkte (AF3) ausgesetzt sind, können sie vom Typ her eine Korrosionsbeständigkeitsprüfung bestehen, wie sie entweder in der diesbezüglichen vom König bestätigten oder vom NBN registrierten Norm oder in Bestimmungen bestimmt ist, die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in dieser Norm festgelegten Niveau mindestens gleichwertig ist.

Wenn elektrische Leitungen an einem Ort verlegt werden, an dem sie dauernd (AF4) der Einwirkung korrosiver oder verunreinigender chemischer Produkte ausgesetzt sind, sind sie entsprechend der Art der betreffenden Produkte eigens konzipiert.

5.2.3.4Mechanische Beanspruchung durch Schläge (AG)

Wenn die zu erwartenden Schläge der Klasse AG1 entsprechen, dürfen für häusliche Zwecke vorgesehene elektrische Leitungen verwendet werden, die den diesbezüglichen vom König bestätigten oder vom NBN registrierten Normen entsprechen oder Bestimmungen entsprechen, die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in diesen Normen festgelegten Niveau mindestens gleichwertig ist.

Wenn die zu erwartenden Schläge der Klasse AG2 oder AG3 entsprechen, verfügen elektrische Leitungen über einen mechanischen Schutz, der den vorhersehbaren Beanspruchungen entspricht.

5.2.3.5Mechanische Beanspruchung durch Schwingungen (AH)

Wenn elektrische Leitungen mittleren (AH2) oder starken (AH3) Schwingungen ausgesetzt sind, sind sie eigens dafür konzipiert oder es werden besondere Vorkehrungen für diese Leitungen getroffen.

5.2.3.6Auftreten von Pflanzen und/oder Schimmel (AK) und

Anwesenheit von Tieren (AL)

Maßnahmen, die gegen Pflanzen ergriffen werden müssen, hängen von der Art der Pflanzen und den örtlichen Bedingungen ab; das Risiko ist entweder auf eine schädliche Entwicklung von Pflanzen oder auf die Üppigkeit der Vegetation zurückzuführen.

Gegen Tiere müssen je nach Fall folgende Schutzmaßnahmen ergriffen werden:

  • angemessener Schutz gegen das Eindringen von Festkörpern,

  • ausreichende mechanische Festigkeit, metallische Bewehrung,

  • Vorkehrungen zur Vermeidung des Auftretens dieser Tiere wie Reinigung, Einsatz von Pestiziden, ...

5.2.3.7Elektromagnetische, elektrostatische oder ionisierende Einflüsse (AM) und Sonnenstrahlung (AN)

Falls anwendbar, müssen die Maßnahmen von Unterabschnitt 5.3.2.8 berücksichtigt werden.

5.2.3.8Schutz gegen elektrischen Schlag (BB und BC)

Für den Schutz gegen elektrischen Schlag zu berücksichtigende äußere Einflüsse sind die in Abschnitt 2.4.1 Tabelle 2.3 bestimmten äußeren Einflüsse in Zusammenhang mit dem Zustand des menschlichen Körpers und die in Abschnitt 2.10.13 bestimmten äußeren Einflüsse in Zusammenhang mit dem Kontakt von Personen mit dem Erdpotential.

5.2.3.9Art der bearbeiteten oder gelagerten Stoffe (BE), der

Baustoffe (CA) und der Gebäudestruktur (CB)

Zu berücksichtigende äußere Einflüsse werden bestimmt:

  • in Abschnitt 2.10.15 , was die Art der verarbeiteten oder gelagerten Stoffe betrifft,

  • in Abschnitt 2.10.16 , was Baustoffe betrifft,

  • in Abschnitt 2.10.17 , was die Gebäudestruktur betrifft.

Für die Wahl elektrischer Leitungen zu beachtende Vorschriften werden aufgeführt:

  • in den Abschnitten 4.3.3 und 5.2.7 , was Brandschutzvorkehrungen betrifft,

  • in Unterabschnitt 7.102.8.4 , was Vorkehrungen gegen Explosionsgefahr betrifft.

5.2.4Strombelastbarkeit - Überstromschutz - Leiterquerschnitt

5.2.4.1Allgemeines

In Bezug auf Überstromschutz anzuwendende Regeln werden in Kapitel 4.4 "Elektrischer Überstromschutz" bestimmt.

5.2.4.2Anwendungsbereich

Elektrischer Schutz gegen Überstrom erfolgt bei Leitern, die sich innerhalb elektrischer Maschinen oder Geräte befinden, gemäß den diesbezüglichen Regeln des Fachs.

Aktive Leiter elektrischer Leitungen sind gegen Überstrom geschützt, es sei denn, sie sind an eine Quelle angeschlossen, deren Impedanz den Maximalstrom auf einen Wert beschränkt, der höchstens der Strombelastbarkeit der elektrischen Leitungen entspricht.

Flexible elektrische Leitungen, die mobile elektrische Maschinen und Geräte direkt versorgen und die über eine Steckdose angeschlossen werden, müssen nicht gegen Überstrom geschützt werden, wenn ihre Länge und der Querschnitt ihrer Leiter den diesbezüglichen vom König bestätigten oder vom NBN registrierten Normen entsprechen oder Bestimmungen entsprechen, die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in diesen Normen festgelegten Niveau mindestens gleichwertig ist.

Flexible elektrische Leitungen von Verlängerungsschnüren mit einer einzelnen Gerätesteckdose oder einer Mehrfachsteckdosenleiste, mit oder ohne Leitungsroller, müssen nicht gegen Überstrom geschützt werden, wenn:

  1. 1.

    der Mindestquerschnitt der Leiter bei einem Nennstrom von höchstens 2,5 A mindestens 0,75 mm² beträgt,

  2. 2.

    der Mindestquerschnitt der Leiter bei einem Nennstrom von mehr als 2,5 A und von höchstens 16 A mindestens 1,5 mm² beträgt,

  3. 3.

    der Mindestquerschnitt der Leiter bei einem Nennstrom von mehr als 16 A dem durch die Regeln des Fachs vorgegebenen Mindestquerschnitt entspricht.

    Wenn zwingende Gründe der Sicherheit es erfordern, ist es erlaubt, auf einen Schutz gegen Überstrom als Folge von Kurzschlüssen zu verzichten, und ist es verboten, eine Überlast-Schutzeinrichtung auf den elektrischen Leitungen anzubringen, die Maschinen oder Geräte versorgen, deren unvermittelter Stillstand ernste Gefahren oder Folgen mit sich bringen könnte, wie zum Beispiel im Erregerkreis von Motoren, im Ankerkreis von Wechselstrommaschinen, im Versorgungsstromkreis von Handhabungsoder Hebeelektromagneten, im Sekundärkreis eines Transformators, ... Die Abmessungen der Leiter für diese Stromkreise werden gemäß den Regeln des Fachs gewählt.

5.2.4.3Schutz von blanken Leitern, die nicht zu Freileitungen

gehören

Es werden keine besonderen Schutzmaßnahmen gegen Überstrom zur Vermeidung einer Erwärmung von Sammelschienen und ihrer blanken Abzweigungen in Umspannwerken, Transformatorenstationen oder Schaltschränken vorgesehen, sofern die Abmessungen der Sammelschienen und Abzweige so gewählt sind, dass sie den thermischen und mechanischen Beanspruchungen durch Kurzschlussströme, die sie durchfließen können, standhalten. In dieser Hinsicht entsprechen ihre Abmessungen den folgenden Vorschriften:

  1. 1.

    In thermischer Hinsicht werden ihre Querschnitte nach den Regeln des Fachs berechnet. Sie hängen ab:

    • von der Art und den Eigenschaften des Metalls des Leiters (Dichte, Wärmekapazität und Resistivität),

    • von der maximalen Betriebstemperatur des Leiters,

    • von der maximalen Erwärmung des Leiters, die auf 250°C festgelegt ist.

    Die für Energie bzw. für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zuständigen Minister können, jeweils für ihren Bereich, durch Erlass nähere Regeln für die Berechnung des Querschnitts von blanken Leitern, die nicht zu Freileitungen gehören, festlegen.

  2. 2.

    In mechanischer Hinsicht hält die gesamte Struktur, das heißt Profil, Anordnung und Befestigung, den Anziehungs-, Abstoßungs- und Resonanzkräften, die durch den maximalen Kurzschlussstrom (Spitzenwert) verursacht werden, stand:

    • I c  2,5  I eff

    Dabei ist Ic der Spitzenwert.

5.2.5Spannungsänderung

Spannungsänderungen in elektrischen Leitungen müssen auf die in den Regeln des Fachs beschriebenen Werte begrenzt werden.

5.2.6Verbindungen

5.2.6.1Allgemeines

Verbindungen für Verbindungsstellen, Anschlüsse oder Abzweigungen werden nach den Regeln des Fachs in Verteiler- und Schaltgerätekombinationen, Verbindungs- oder Abzweigdosen, an Klemmen von Schaltern, Steckdosen oder in ausreichend großen Deckendosen, an denen Beleuchtungsgeräte hängen, ausgeführt.

Gehäuse für Unterputzschalter und -steckdosen sind groß genug, um die Verbindungen problemlos unterzubringen.

Verbindungs-, Abzweig- und Unterputzdosen für die Verlegung in Elektroinstallationsrohren bestehen aus Metall, feuerfestem Holz oder einem Isolierstoff, der nicht zur Flammenausbreitung beiträgt. Sie entsprechen den diesbezüglichen vom König bestätigten oder vom NBN registrierten Normen oder Bestimmungen, die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in diesen Normen festgelegten Niveau mindestens gleichwertig ist.

An den Enden elektrischer Leitungen und insbesondere an Stellen, an denen sie in elektrische Maschinen und Geräte eingeführt werden, ist ein durchgehender Schutz gewährleistet.

Falls erforderlich werden Anschlüsse mit Kabelverschraubungen, Verschlüssen, ... abgedichtet.

Wenn elektrische Leitungen mit einem Mantel oder einer Umhüllung versehen sind, die einen bestimmten Schutzgrad bieten, werden Kabelverschraubungen an diesem Mantel und nicht an den Leiterisolierungen angezogen. Wenn sich der Dichtungsmantel unter einer metallischen Bewehrung befindet, wird die Bewehrung vor Einführung in eine Kabelverschraubung sorgfältig abgeschnitten und durch eine geeignete, gegen innere und äußere Einflüsse beständige Einrichtung befestigt.

Kabelverschraubungen an Umhüllungen mit doppelter Isolierung bestehen aus Isolierstoff.

Bei unterirdischen Kabeln sind Verbindungsstellen zwischen verschiedenen Abschnitten eines Kabels oder zwischen einem Kabel und einer Stromleitung mindestens so gut isoliert und hermetisch abgedichtet wie das Kabel selbst, und zwar nach den Regeln des Fachs.

5.2.6.2Anschluss von Geräten an Anlagen

  1. a.

    Allgemeines

    Geräte können entweder direkt über fest installierte elektrische Leitungen oder über flexible elektrische Leitungen an eine Anlage angeschlossen werden.

    Zu den Geräten, die über eine flexible elektrische Leitung versorgt werden, gehören mobile und handgehaltene Geräte und Geräte, für die diese Anschlussweise durch die diesbezüglichen vom König bestätigten oder vom NBN registrierten Normen anerkannt ist oder Bestimmungen entspricht, die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in diesen Normen festgelegten Niveau mindestens gleichwertig ist.

    In Verlegesystemen (Elektroinstallationsrohre, Kabelschutz, Kabelrinnen, Einfassungen, Kabelschächte, Kabelkanäle, ...) und elektrischen Leitungen werden die anhand fester Isolierstoffe isolierten Leiter, die durch die Kombination der Farben Grün und Gelb gekennzeichnet sind, entweder als Schutzleiter (PE) oder als Schutzpotentialausgleichsleiter oder als geerdeter aktiver Leiter (PEN, PEM und PEL) verwendet.

    Die oben erwähnte Farbkombination ist über die gesamte Länge der Leiter vorhanden.

    Die Verwendung der Farben Grün und/oder Gelb und die Verwendung einer dieser Farben in einer Mehrfarbenkombination ist für Isolierstoffe aktiver Leiter verboten, mit Ausnahme von geerdeten aktiven Leitern (PEN, PEM und PEL).

    In Abweichung von den Vorschriften des vorhergehenden Absatzes ist es erlaubt, die Farbe Gelb oder Grün für elektrische Leiter zu verwenden, die Teil von Steuer-, Überwachungs-, Melde- und Messkreisen sind, sofern ihr Querschnitt weniger als 1,5 mm² beträgt.

  2. b.

    Direkter Anschluss von Geräten an eine fest installierte elektrische Leitung

    Elektrische Leitungen werden vor Beschädigungen geschützt. Außerdem werden die Anschlüsse der Leiter an den Geräten keinen Zug- und Drehkräften ausgesetzt.

    An den Einführungsstellen in Geräte werden elektrische Leitungen zudem vor mechanischen Beschädigungen geschützt.

    Anschlüsse von Leitern an Geräte erfolgen nach den Regeln des Fachs.

  3. c.

    Anschluss über eine flexible elektrische Leitung

    Flexible elektrische Leitungen weisen die erforderliche Anzahl Leiter auf, die elektrisch getrennt und mechanisch fest verbunden sind, einschließlich des Schutzleiters, wenn dieser erforderlich ist.

    Bei der Wahl flexibler elektrischer Leitungen wird Folgendes berücksichtigt:

    • Betriebsbedingungen,

    • äußere Einflüsse

    • und Vorschriften zum Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren.

    Der Anschluss flexibler elektrischer Leitungen an fest installierte elektrische Leitungen erfolgt:

    • entweder über Steckdosen

    • oder über Verbindungsdosen

    • oder über Gleitkontakte an Stangenstromabnehmern für die Versorgung mobiler elektrischer Betriebsmittel.

    Der Anschluss flexibler elektrischer Leitungen an Geräte erfolgt:

    • entweder über flexible elektrische Leitungen, die fest mit den Geräten verbunden sind,

    • oder über einen Steckverbinder, der so angebracht ist, dass die aktiven Teile der Gerätesteckdose und der Steckdose nicht berührt werden können, wenn sie unter Spannung stehen.

    Steckverbinder erfüllen folgende Anforderungen:

    • Steckverbinder, die sich nicht an geschlossenen Orten einer elektrischen Betriebsstätte befinden, sind entweder mit einer Verriegelungseinrichtung versehen, die den Stromfluss vor Abtrennung unterbricht, oder mit einer Einrichtung versehen, bei der eine Abtrennung nur mit einem Werkzeug oder einem anderen Mittel mit gleichwertigem Sicherheitsgrad möglich ist.

    • Steckverbinder im ungesteckten Zustand weisen eine Schutzart von mindestens IPXX-B (stromquellenseitig) auf.

    • Die "Source"- und "Drain"-Teile eines Steckverbinders sind mit einer spezifischen Kennzeichnung der Teile des Steckverbinders und einem mechanischen System versehen, das Vertauschungen zwischen Außen-, Neutral- und Schutzleiter verhindert.

    Abnehmbare Abzweigteile von Schienenverteilern mit einem Nennstrom von mindestens 16 A bei einer Nennspannung des Stromkreises über 500 V Wechselstrom und 50 V Gleichstrom oder mit einem Nennstrom von mindestens 32 A:

    • müssen eine Schutzart von mindestens IPXX-B aufweisen,

    • sind mit einem Lasttrennschalter der Gebrauchskategorie AC22A oder DC22A ausgestattet, der entweder der vom König bestätigten oder vom NBN registrierten Norm entspricht oder Bestimmungen entspricht, die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in dieser Norm festgelegten Niveau mindestens gleichwertig ist,

    • ermöglichen den Zugang zu eingebauten Schaltgeräten und deren Einsetzen oder Entfernen von den Schienenverteilern nur bei offenem Lasttrennschalter.

5.2.7Wahl und Gebrauch zur Begrenzung der Brandausbreitung

5.2.7.1Allgemeines

Folgende Leiter müssen die Anforderungen der Unterabschnitte 5.2.7.2 und 5.2.7.3 nicht erfüllen:

  1. 1.

    isolierte Leiter, die Bestandteil eines Kabels sind,

  2. 2.

    isolierte Leiter und Kabel der Stromkreise einer elektrischen Maschine oder eines elektrischen Geräts, für die in ihrer Gesamtheit eine EU-Konformitätserklärung vorliegt,

  3. 3.

    isolierte Leiter und Kabel, die (einzeln oder in Bündeln/in ebener Anordnung) nach folgenden Verlegearten verlegt sind: Kabel mit oder ohne Elektroinstallationsrohr, die mindestens 3 cm tief in eine nicht brennbare Bekleidung eingebaut sind,

    • isolierte Leiter in Elektroinstallationsrohren, die mindestens 3 cm tief in eine nicht brennbare Bekleidung eingebaut sind,

      • Freileitungen mit isolierten Leitern,

      • Kabel in sandgefüllten Kabelkanälen,

      • unterirdische Kabel,

      • Enden:

    • von Kabeln in sandgefüllten Kabelkanälen oder

    • von unterirdischen Kabeln oder

    • von Kabeln mit oder ohne Elektroinstallationsrohr, die mindestens 3 cm tief in eine nicht brennbare Bekleidung eingebaut sind, oder

    • von isolierten Leitern in Elektroinstallationsrohren, die mindestens 3 cm tief in eine nicht brennbare Bekleidung eingebaut sind,

    • wobei die Enden im Freien oder auf Putz verlegt sind, vorausgesetzt, dass die Länge dieser Enden 3 m nicht überschreitet und sie an einem Ort verlegt sind, an dem normale Feuergefahr besteht. Diese Ausnahme in Bezug auf Enden ist jedoch nicht zulässig:

    • für isolierte Leiter und Kabel, die im Freien oder auf Putz verlegt sind, für einen Anschluss an ein Niederspannungsverteilnetz,

    • für Abzweigkabel mit oder ohne Elektroinstallationsrohr, die im Freien oder auf Putz verlegt sind,

    • für isolierte Abzweigleiter in Elektroinstallationsrohren, die im Freien oder auf Putz verlegt sind.

5.2.7.2Einzeln verlegte isolierte Leiter und Kabel

Einzeln verlegte isolierte Leiter und Kabel weisen mindestens die Eigenschaft F1 auf oder gehören mindestens der Klasse Eca an (siehe Eigenschaften und Klassen in Unterabschnitt 4.3.3.4 ).

Diese Vorschrift gilt nicht für isolierte Leiter und Kabel, bei deren Verlegung ein Material (zum Beispiel zur Umhüllung, Abdeckung, ...) verwendet wird, das diesen isolierten Leitern und Kabeln eine mindestens F1 gleichwertige Eigenschaft oder mindestens die Klasse E oder E L verleiht (siehe Eigenschaften und Klassen in Unterabschnitt 4.3.3.4 ).

Isolierte Leiter und Kabel, die nicht die Eigenschaft F1 aufweisen oder die nicht mindestens der Klasse E ca angehören, müssen entweder gemäß Nr. 3 der in Unterabschnitt 5.2.7.1 erwähnten Ausnahmen oder gemäß der im vorhergehenden Absatz erwähnten Ausnahme verlegt werden.

Isolierte Leiter und Kabel, die zu einem bestehenden Trägersystem hinzugefügt werden, werden unter Berücksichtigung der Platzierung bestehender isolierter Leiter und Kabel gewählt und verlegt (einzeln oder in Bündeln/in ebener Anordnung) und weisen die passenden Eigenschaften auf oder gehören den passenden Klassen an, wie in den Unterabschnitten 5.2.7.2 und 5.2.7.3 festgelegt.

5.2.7.3In Bündeln oder in ebener Anordnung verlegte isolierte

Leiter und Kabel

In Bündeln oder in ebener Anordnung verlegte isolierte Leiter und Kabel weisen mindestens die Eigenschaft F2 auf oder gehören mindestens der Klasse Cca an (siehe Eigenschaften und Klassen in Unterabschnitt 4.3.3.4 ). Diese Vorschrift gilt unabhängig von der Länge der Strecke, über die isolierte Leiter und Kabel tatsächlich in Bündeln oder in ebener Anordnung verlegt werden.

Diese Vorschrift gilt nicht:

  1. 1.

    für isolierte Leiter und Kabel, bei deren Verlegung ein Material (zum Beispiel zur Umhüllung, Abdeckung, ...) verwendet wird, das diesen isolierten Leitern und Kabeln eine mindestens F2 gleichwertige Eigenschaft oder mindestens die Klasse C oder C L verleiht (siehe Eigenschaften und Klassen in Unterabschnitt 4.3.3.4 ),

  2. 2.

    für die interne Verkabelung in Verteiler- und Schaltgerätekombinationen, sofern sie mindestens die Eigenschaft F1 aufweist oder mindestens der Klasse E ca angehört,

  3. 3.

    für Kabel zwischen Niederspannungsklemmen eines Hochspannungs-/Niederspannungstransformators und der allgemeinen Schutzeinrichtung, unter der Bedingung, dass diese Kabel, deren Länge 10 m nicht überschreitet, in derselben spezifisch vorgesehenen elektrischen Betriebsstätte wie der Transformator verlegt sind, und dass sie mindestens die Eigenschaft F1 aufweisen oder mindestens der Klasse E ca angehören.

    Isolierte Leiter und Kabel, die nicht die Eigenschaft F2 aufweisen oder die nicht mindestens der Klasse C ca angehören, müssen entweder gemäß Nr. 3 der in Unterabschnitt 5.2.7.1 erwähnten Ausnahmen oder gemäß Nr. 1 der im vorhergehenden Absatz erwähnten Ausnahmen verlegt werden.

5.2.7.4Elektroinstallationsrohre, Kabelschächte, Kabelrinnen, Kabelwannen und ähnliche Betriebsmittel

Elektroinstallationsrohre, Kabelschächte, Kabelrinnen, Kabelwannen und ähnliche Betriebsmittel dürfen nicht zur Flammenausbreitung beitragen. Sie müssen den vom König bestätigten oder vom NBN registrierten Normen entsprechen oder Bestimmungen entsprechen, die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in diesen Normen festgelegten Niveau mindestens gleichwertig ist.

Thermoplastische Elektroinstallationsrohre, die zur Flammenausbreitung beitragen, werden nur verwendet, wenn sie mindestens 3 cm tief in nicht brennbaren Materialien eingebaut sind.

5.2.8Vorhandensein anderer Leitungen

Wenn sich elektrische Leitungen in der Nähe nicht elektrischer Leitungen befinden, werden die elektrischen Leitungen so angeordnet, dass zwischen den Außenseiten der Rohrleitungen ein Abstand verbleibt, der bei Eingriff an einer Leitung Beschädigung einer anderen Leitung verhindert.

Elektrische Leitungen dürfen in der Nähe von Heizungs- oder Warmluftleitungen und Rauchabzügen keinen schädlichen Temperaturen ausgesetzt werden und müssen sich daher in ausreichendem Abstand zu diesen Leitungen befinden oder durch eine Wärmeabschirmung von ihnen getrennt werden.

Ebenso dürfen elektrische Leitungen nicht durch Schornsteine, Lüftungs- oder Rauchabzugsschächte verlaufen.

Elektrische Leitungen werden nicht parallel unter Leitungen verlegt, an denen es zu Kondensierung kommen kann (zum Beispiel Wasser-, Dampf- oder Gasleitungen ...), es sei denn, es werden Vorkehrungen getroffen, um die elektrischen Leitungen vor den Auswirkungen dieser Kondensierung zu schützen.

Elektrische und nicht elektrische Leitungen dürfen nur dann zusammen im selben Verlegesystem (Kanal, Schutzrohr, Rinne, ...) verlegt werden, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

  1. 1.

    Der Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren ist gewährleistet, wobei nicht elektrische metallische Leitungen als leitfähige Teile angesehen werden.

  2. 2.

    Elektrische Leitungen sind in angemessener Weise gegen Gefahren geschützt, die durch das Vorhandensein anderer Leitungen entstehen können.

    Wenn elektrische Leitungen außen mit einer isolierenden Beschichtung versehen sind, die einer zusätzlichen Isolierung gleichwertig ist und so konzipiert ist, dass sie ihre Eigenschaften in einem Kabelschutz oder in Kabelkanälen beibehält, sind keine weiteren Maßnahmen zum Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren erforderlich, selbst wenn später andere metallische Leitungen hinzugefügt werden.

    Zu den Gefahren, die durch Vorhandensein anderer Leitungen entstehen können, gehören insbesondere:

    • ein Temperaturanstieg aufgrund der Nähe zu Dampf- oder Heizungsleitungen oder im Allgemeinen zu Leitungen, die heiße Fluide enthalten,

    • Kondenswasserbildung,

    • ein Kontakt mit Flüssigkeiten bei Beschädigung einer Flüssigkeitsleitung; in diesem Fall werden alle Maßnahmen getroffen, um das Ableiten der Flüssigkeiten zu gewährleisten.

    Bei unterirdischen Kabeln in der Nähe von Gasleitungen werden die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um Gasansammlungen in Revisions- oder Kontrollschächten zu vermeiden. In einer derartigen Umgebung wird die Verwendung von Kabelrohren zum Schutz bewehrter unterirdischer Kabel vermieden. Wenn ein solcher Schutz jedoch aufgrund der Umstände erforderlich ist, werden erforderliche Maßnahmen getroffen, um Gasansammlungen zu vermeiden.

5.2.9Besondere Regeln für verschiedene Verlegearten

5.2.9.1Freileitungen

Was spezifische Regeln für die Installation von Niederspannungs- und Kleinspannungsfreileitungen betrifft, gelten die Vorschriften von Buch 3 Kapitel 7.1 .

5.2.9.2Unterirdische elektrische Leitungen

  1. a.

    Allgemeines

    Mit Ausnahme unabhängiger Schutzleiter (PE) dürfen nur Kabel in der Erde und in unzugänglichen unterirdischen Kabelrohren verlegt werden, die den diesbezüglichen vom König bestätigten oder vom NBN registrierten Normen entsprechen oder Bestimmungen entsprechen, die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in diesen Normen festgelegten Niveau mindestens gleichwertig ist.

    Kabel werden in einer Mindesttiefe von 0,60 m, gemessen von der Bodenoberfläche (Erdoberfläche, Oberseite der Pflastersteine oder des Straßenbelags, ...), verlegt, sofern dies aus technischen Gründen nicht unmöglich ist.

    Wenn eine Verlegung in 0,60 m Tiefe nicht möglich ist, besteht der Schutz aus einem durchgehenden Kabelrohr oder einem abgedichteten, ummantelten oder beschichteten Kabelrohr aus dauerhaftem und widerstandsfähigem Material, nach den diesbezüglichen Regeln des Fachs, oder aus einem gleichwertigen System, das ausreichenden Schutz gegen die Ursachen mechanischer Beschädigungen bietet.

    Kabel dürfen nur dann unterirdisch verlegt werden, wenn sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

    • Die Kabel sind mit einem geerdeten elektrischen Schutzschirm versehen und entweder bewehrt oder durch einen verstärkten Außenmantel geschützt, der gegen Kontakte mit harten Gegenständen und gegen Stöße metallischer Handwerkzeuge beständig ist; die Schutzeinrichtungen und die Abschnitte des elektrischen Schutzschirms sind so aufeinander abgestimmt, dass elektrische Leitungen ausreichend gegen Schäden geschützt sind, die durch Erd- oder Kurzschlüsse verursacht werden können.

    • Die Kabel sind mit einem Außenmantel versehen, der unter normalen Betriebsbedingungen gegen Kontakte mit harten Gegenständen und gegen Stöße metallischer Handwerkzeuge ausreichend beständig bleibt; in diesem Fall wird die elektrische Leitung außerdem über ihre gesamte Länge mit einem dauerhaften und widerstandsfähigen Material abgedeckt, das ihr bei Ausschachtungsarbeiten Schutz vor Werkzeugen bietet, wobei diese Abdeckung an beiden Seiten einen Vorsprung über dem Kabel bildet und ohne durchgehende Längsfugen über der elektrischen Leitung ausgeführt ist.

    • Die Kabel sind in einem Kabelrohr oder einem gleichwertigen System verlegt, das ausreichenden Schutz gegen die Ursachen mechanischer Beschädigungen bietet.

    In Bezug auf den Schutz gegen elektrischen Schlag bei direktem und indirektem Berühren sind neben den weiter oben beschriebenen Bedingungen keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich.

  2. b.

    Mauer- und Wanddurchführungen

    Wenn bei der Verlegung von unterirdischen Kabeln Mauern oder Wände durchbohrt werden müssen, wird nach Verlegung das Loch sorgfältig abgedichtet.

  3. c.

    Vorhandensein unterirdischer Telekommunikationskabel und Kreuzung mit solchen Kabeln

    1. c.1

      Allgemeine Bestimmung

      In der Nähe zu unterirdischen Telekommunikationskabeln und an Kreuzungen mit solchen Kabeln werden Energiekabel so verlegt, dass sie sich überall in einem Abstand von mindestens 0,50 m zu den zum Zeitpunkt der Verlegung vorhandenen Telekommunikationskabeln befinden.

      Wenn eine solche Anordnung nicht möglich ist, kann von den zuständigen Ministern oder den von ihnen zu diesem Zweck bestimmten Beamten eine Abweichung gewährt werden. In diesem Fall trifft derjenige, der eine elektrische Leitung verlegt, in Absprache mit dem Eigentümer des Telekommunikationskabels geeignete Maßnahmen, um spätere Fehler bei der Identifizierung der Kabel auszuschließen, Schäden zu verhindern und Telekommunikationsstörungen und Gefahren, die durch die gewährte Abweichung entstehen können, zu vermeiden.

    2. c.2

      Versetzung von Telekommunikations- und Energiekabeln

      Wenn Telekommunikations- und Energiekabel auf Antrag Dritter versetzt werden, gelten die weiter oben in Punkt c.1 aufgeführten Abweichungsmaßnahmen.

  4. d.

    Kennzeichnung

    1. d.1

      Grundsatz

      Das Vorhandensein eines Kabels wird auf sichtbare und dauerhafte Weise signalisiert. Zu diesem Zweck wird an jedem Ende gerade verlaufender Abschnitte eine Kennzeichnung angebracht. Wenn ein gerade verlaufender Abschnitt länger als zweihundert Meter ist, werden mindestens alle zweihundert Meter Zwischenkennzeichnungen angebracht. An Enden von Krümmungen werden ebenfalls Kennzeichnungen angebracht.

      Bei mehr als zwanzig Meter langen Krümmungen wird in der Mitte des beschriebenen Bogens eine zusätzliche Kennzeichnung angebracht. Wenn der Abstand zwischen dieser Kennzeichnung und den Kennzeichnungen an den Enden der Krümmung mehr als fünfzig Meter beträgt, werden zusätzliche Kennzeichnungen angebracht, sodass der Abstand zwischen den Kennzeichnungen höchstens fünfzig Meter beträgt.

    2. d.2

      Kabelbündel

      Bei einem Bündel mehrerer Kabel dürfen für alle Kabel gemeinsame Kennzeichnungen verwendet werden.

    3. d.3

      Ausnahme

      Wenn es nicht möglich ist, eine Kennzeichnung über einem oder mehreren Kabeln anzubringen, wird die Kennzeichnung so nah wie möglich an der Stelle, an der das Kabel liegt/die Kabel liegen, angebracht.

      Auf Privatgrundstücken werden Kennzeichnungen vorzugsweise an Grenzen von Parzellen oder an anderen Stellen angebracht, an denen sie die Nutzung von Flächen, insbesondere von landwirtschaftlichen Flächen, nicht behindern.

      Für folgende Vorrichtungen besteht keine Kennzeichnungspflicht:

      • Anschlüsse von Niederspannungsnetzbenutzern,

      • Kabel, die von den Belgischen Eisenbahnen auf eigenen Grundstücken verlegt werden,

      • Kabel, die verschiedene Maste einer öffentlichen Beleuchtungsanlage oder einer Lichtsignalanlage untereinander verbinden und Kabel, die diese Maste mit der Stromzufuhr verbinden.

      Zudem besteht keine Pflicht, das Vorhandensein von Kabeln, die unter einer öffentlichen Straße verlegt sind, zu signalisieren, wenn die Behörde, die diese öffentliche Straße verwaltet, sich aufgrund der besonderen Beschaffenheit des Straßenbelags ausdrücklich dem Anbringen von Kennzeichnungen auf dieser Straße widersetzt.

    4. d.4

      Kennzeichnungen

      Die verwendeten Kennzeichnungen bestehen aus dauerhaften Materialien. Ihre Oberfläche beträgt mindestens 0,01 m² und ihre kleinste Abmessung beträgt mindestens 0,08 m. Auf der sichtbaren Seite sind mindestens folgende hervortretende Reliefzeichen vorhanden:

      • ein Blitz, um das Vorhandensein eines einzelnen Kabels zu signalisieren,

      • zwei Blitze, um das Vorhandensein eines Bündels über- oder nebeneinander angeordneter Kabel zu signalisieren.

    5. d.5

      Pläne unterirdischer Leitungen

      Zu den Pflichten des Eigentümers siehe Abschnitt 9.1.5 .

    6. d.6

      Militärgelände

      Die Militärbehörde kann sich aus Gründen der militärischen Sicherheit der vollständigen oder teilweisen Anwendung von Buchstabe d in Anlagen, die sie nutzt oder die sich auf ihrem Gebiet befinden, widersetzen.

5.2.9.3Verlegung in Elektroinstallationsrohren

  1. a.

    Elektroinstallationsrohre

    Elektroinstallationsrohre können aus thermoplastischem Material oder Stahl bestehen.

    Mit Ausnahme thermoplastischer Elektroinstallationsrohre, die zur Flammenausbreitung beitragen, entsprechen sie den vom König bestätigten oder vom NBN registrierten Normen oder Bestimmungen, die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in diesen Normen festgelegten Niveau mindestens gleichwertig ist.

    Thermoplastische Elektroinstallationsrohre können starr, flexibel und glatt oder gewellt sein.

    Elektroinstallationsrohre aus Stahl bestehen aus einem Stahlband mit verschweißten Kanten und aus Verbindungsstücken, die entweder glatt (TAL) oder mit Gewinden versehen sind, sofern an den Rohren an beiden Enden Außengewinde vorhanden sind (TAF).

    Flexible Elektroinstallationsrohre bestehen aus einer spiralförmigen metallischen Umhüllung, mit oder ohne innere oder äußere isolierende Beschichtung.

    Krümmungen oder Abwinkelungen von Elektroinstallationsrohren werden wie folgt ausgeführt:

    • entweder am Vollrohr anhand geeigneter Zangen oder Geräte

    • oder anhand von Verfahren, die für die jeweiligen Elektroinstallationsrohre geeignet sind, wie zum Beispiel Erwärmung bei thermoplastischen Elektroinstallationsrohren,

    • oder anhand vorgefertigter Teile, wie zum Beispiel Bögen, Winkel oder T-Stücke.

    Winkel und T-Stücke bestehen aus zwei Teilen; ihre Verbindungen sind so beschaffen, dass eine ausreichende Abdichtung gewährleistet ist.

  2. b.

    Wahl der Betriebsmittel

    In Elektroinstallationsrohren können isolierte Leiter oder Kabel verlegt werden.

  3. c.

    Verwendungsbedingungen

    Vorbehaltlich der in vorliegendem Buch erwähnten Ausnahmen ist eine Verlegung in Elektroinstallationsrohren überall erlaubt.

  4. d.

    Abmessungen von Elektroinstallationsrohren und Anschlusszubehör

    Innenmaße von Elektroinstallationsrohren und Anschlusszubehör werden so vorgesehen, dass Leiter oder Kabel nach Verlegung der Elektroinstallationsrohre und des Zubehörs leicht eingezogen und entfernt werden können.

  5. e.

    Verlegung von Elektroinstallationsrohren - Allgemeine Regeln

    Elektroinstallationsrohre werden wie folgt verlegt:

    • Sie werden hinreichend befestigt und eventuell vorhandene Verbindungsmuffen dürfen nicht verrutschen können.

    • Es ist jederzeit möglich, Leiter oder Kabel einzuziehen oder zu entfernen.

    • Elektroinstallationsrohre, insbesondere deren Enden, dürfen die Isolierung von Leitern und Kabeln nicht beschädigen.

    • Für die vor Ort ausgeführten Krümmungen von Rohren ist der Krümmungsradius nicht kleiner als:

      • das Zehnfache des Außendurchmessers, bei metallischen Elektroinstallationsrohren,

      • das Achtfache des Außendurchmessers, bei flexiblen thermoplastischen

        • Elektroinstallationsrohren,

    • das Fünffache des Außendurchmessers, bei starren thermoplastischen Elektroinstallationsrohren.

    • Für die Ausführung von Krümmungen werden Verfahren angewendet, die den Regeln des Fachs entsprechen.

    • Es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um zu vermeiden, dass sich Wasser in Elektroinstallationsrohren und den Geräten, zu denen sie führen, ansammeln kann.

  6. f.

    Verbotene Vorgehensweisen Folgendes ist verboten:

    • Elektroinstallationsrohre aus brennbarem Material zu verwenden, außer wenn sie mindestens 3 cm tief in nicht brennbare Materialien eingebaut werden,

    • in Elektroinstallationsrohren Verbindungen, Verbindungsstellen oder Verschweißungen zwischen Leitern anzulegen,

    • Elektroinstallationsrohre aus thermoplastischem Material an Stellen zu verwenden, an denen die Temperatur unter normalen Bedingungen 60°C überschreiten kann,

    • in Elektroinstallationsrohren Lahnleiter, Kupferbanddraht, flexible CSuB-Kabel oder Ähnliches zu verlegen.

    Eventuelle Anschlüsse in Zug- und Verbindungskästen dürfen nur an einem geeigneten Klemmenblock vorgenommen werden.

  7. g.

    Elektroinstallationsrohre aus magnetischem Metall

    Elektrische Leitungen, die zum selben Wechselstromkreis gehören, werden zusammen im selben Elektroinstallationsrohr verlegt, wenn dieses aus magnetischem, nicht längsgeteiltem Metall besteht und wenn diese elektrischen Leitungen durch Schutzeinrichtungen mit einer Nennstromstärke von mehr als 25 A geschützt sind.

  8. h.

    Besondere Regeln für die Verlegung in Elektroinstallationsrohren auf Putz

    1. h.1

      Mechanischer Schutz

      Der mechanische Schutz von Elektroinstallationsrohren ist an die äußeren Einflüsse angepasst, denen sie ausgesetzt sind.

    2. h.2

      Befestigung von Elektroinstallationsrohren

      Die Befestigung von Elektroinstallationsrohren erfolgt nach den diesbezüglichen Regeln des Fachs.

  9. i.

    Besondere Regeln für die Verlegung von Elektroinstallationsrohren, die in Mauerwerk, Putz oder andere Bekleidungen eingebaut werden

    1. i.1

      Korrosionsschutz

      Vorkehrungen nach den Regeln des Fachs werden getroffen, um eine Korrosion von Elektroinstallationsrohren in korrosiven Umgebungen zu vermeiden.

    2. i.2

      Verbindungsstellen und Anschlüsse

      In Verbindungs-, Abzweig- und Zugdosen bleiben Leiter bzw. Kabel zugänglich und T-Stücke und Winkel sind verboten.

5.2.9.4Verlegung unter Leisten, Fußleisten und Einfassungen

  1. a.

    Materialien

    Leisten, Fußleisten und Einfassungen können aus Holz oder thermoplastischem Material bestehen. Sie weisen eine ausreichende mechanische Festigkeit auf.

  2. b.

    Wahl elektrischer Leitungen

    Isolierte Leiter oder Einleiterkabel dürfen unter Leisten, Fußleisten und Einfassungen verlegt werden.

    Wenn Leisten, Fußleisten und Einfassungen aus brennbaren Materialien bestehen, entsprechen die isolierten Leiter oder Einleiterkabel den Vorschriften von Unterabschnitt 5.2.7.3 .

    Aussparungen in Leisten, Fußleisten und Einfassungen werden so abgemessen, dass Leiter oder Einleiterkabel problemlos darin untergebracht werden können.

    In Holzleisten wird durch jede Aussparung nur ein Leiter oder Einleiterkabel geführt, es sei denn, diese Leiter oder Einleiterkabel gehören zu ein und demselben Stromkreis.

    Die Verwendung von Fußleisten ohne Abdeckung und mit nur einer Aussparung ist für die Durchführung von Leitern oder Einleiterkabeln nicht zulässig.

5.2.9.5Verlegung im Freien oder auf Putz

Im Freien oder auf Putz dürfen nur Kabel verlegt werden, unabhängige Schutzoder Schutzpotentialausgleichsleiter und unabhängige geerdete aktive Leiter (PEN, PEM und PEL) ausgenommen.

Befestigungsmittel, Kabelwannen, Kabelpritschen, ... werden so gewählt und angebracht, dass elektrische Leitungen unbeschädigt bleiben. Sie können äußeren Einflüssen, denen sie ausgesetzt sind, ohne Schaden widerstehen.

Bei senkrechten Abschnitten muss darauf geachtet werden, dass durch das Gewicht elektrischer Leitungen auftretende Zugkräfte nicht zu Brüchen oder Verformungen der Leiter führen. Diese Zugkräfte dürfen nicht auf Anschlussklemmen wirken.

Befestigungsmittel sind so entworfen und abgemessen, dass sie die elektrischen Leitungen nicht beschädigen.

5.2.9.6Kabelschächte und Kabelrinnen

In Kabelrinnen dürfen nur Kabel verlegt werden, unabhängige Schutz- oder Schutzpotentialausgleichsleiter und unabhängige geerdete aktive Leiter (PEN, PEM und PEL) ausgenommen.

Isolierte Leiter dürfen in Kabelschächten verlegt werden.

Wenn isolierte Leiter in Kabelschächten verlegt werden, die sich außerhalb elektrischer Betriebsstätten befinden, sind diese Kabelschächte vollwandig und mit einem Deckel versehen, der nur mit einem Werkzeug geöffnet werden kann.

Verbindungen für Verbindungsstellen, Anschlüsse oder Abzweigungen werden nach den Regeln des Fachs in Verbindungs- oder Abzweigdosen oder an Klemmen von Schaltern oder Steckdosen ausgeführt.

Wenn in einer Kabelrinne oder einem Kabelschacht Stromkreisleitungen mit unterschiedlichen Spannungen benutzt werden, werden die Verbindungen für Verbindungsstellen, Anschlüsse oder Abzweigungen in Abschnitten ausgeführt, in denen elektrische Leitungen mit unterschiedlichen Spannungen voneinander getrennt sind.

5.2.9.7Kabelschutz

Die Wahl elektrischer Leitungen in einem Kabelschutz richtet sich nach den mit der Lage des Kabelschutzes verbundenen Risiken. Das Risiko eines Eindringens von Flüssigkeit in den Kabelschutz wird sorgfältig vermieden.

5.2.9.8Offene, geschlossene oder sandgefüllte Kabelkanäle

Die Wahl elektrischer Leitungen in Kabelkanälen richtet sich nach den mit der Lage des Kabelkanals verbundenen Risiken. Kabelkanäle sind so beschaffen, dass sie insbesondere in staubigen Räumlichkeiten leicht gereinigt werden können.

5.2.9.9Bauliche Hohlräume

Leiter, Kabel und Elektroinstallationsrohre, die in baulichen Hohlräumen verlegt werden sollen, entsprechen den Vorschriften der Unterabschnitte 5.2.7.3 und 5.2.7.4 .

Es ist verboten, Leiter, die nur mit einer Basisisolierung versehen sind, in baulichen Hohlräumen (Decken, Böden, ...) zu verlegen.

Falls elektrische Leitungen in Elektroinstallationsrohren verlegt werden, die nicht die erforderliche mechanische Festigkeit aufweisen, werden Letztere überall, wo die Gefahr einer Beschädigung besteht, mechanisch geschützt, zum Beispiel wenn sie auf Balken verlegt werden.

5.2.9.10Einbau ohne Elektroinstallationsrohre

  1. a.

    In Beton oder Zement eingebaute elektrische Leitungen

    Es ist verboten, Leiter, die nur mit einer Basisisolierung versehen sind, in Wände, Böden und Decken einzubauen.

    In Wände, Böden und Decken eingebaute elektrische Leitungen werden mit einer mindestens 3 cm dicken Beton- oder Zementschicht überdeckt.

    Abbildung 5.26Einbau ohne Elektroinstallationsrohre in Beton oder Zement
  2. b.

    In Wände von Räumlichkeiten eingebaute elektrische Leitungen

    Es ist verboten, Leiter, die nur mit einer Basisisolierung versehen sind, in Wände von Räumlichkeiten einzubauen.

    Elektrische Leitungen, die ohne Elektroinstallationsrohre in Wände von Räumlichkeiten eingebaut werden, entsprechen folgenden Vorschriften:

    • Sie verlaufen ausschließlich waagerecht oder senkrecht, wobei waagerechte Führungen in Decken rechtwinklig zu senkrechten Wänden verlaufen.

    • Waagerechte Führungen verlaufen 25 bis 35 cm über dem Boden bzw. unter der Decke und gleicherweise 25 bis 35 cm über der Unterseite von Fensterstürzen, sofern in diesem Fall ein Abstand von mindestens 25 cm zwischen elektrischen Leitungen und Decke gewahrt bleibt.

    • Senkrechte Führungen verlaufen so nah wie möglich an einer Raumecke bzw. in einem Abstand von 10 bis 20 cm zu Türeinfassungen oder -zargen.

    • Eine Verlegung außerhalb der weiter oben beschriebenen Installationszonen erfolgt senkrecht über sichtbaren elektrischen Maschinen oder Geräten.

    • Elektrische Leitungen werden weder bei der Verlegung noch danach mechanisch beansprucht.

    • Sie werden ohne Beschädigung an den Wänden befestigt.

    • Die Dicke der abdeckenden Putzschicht beträgt nicht weniger als 0,4 cm.

    Abbildung 5.27In Wände von Räumlichkeiten eingebaute elektrische Leitungen
    Abbildung 5.28Schematischer Querschnitt eines Schlitzes
    1. (1)

      Abdeckende Putzschicht

5.2.9.11Schienenverteiler

  1. a.

    Schutz gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren

    Die Schutzart von Schienenverteilern entspricht mindestens IPXX-B. Diese elektrischen Leitungen entsprechen den vom König bestätigten oder vom NBN registrierten Normen oder Bestimmungen, die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in diesen Normen festgelegten Niveau mindestens gleichwertig ist.

  2. b.

    Verbotene Verwendung

    Die Verwendung von Schienenverteilern in Waschräumen ist verboten.

5.2.9.12Verlegung parallel laufender Drähte auf Isolatoren

  1. a.

    Verwendungsbedingungen

    In hauswirtschaftlichen Anlagen ist eine Verlegung auf Isolatoren verboten.

    In anderen Anlagen ist die Verlegung paralleler Drähte einer elektrischen Leitung auf Isolatoren überall erlaubt, wo kein mechanischer Schutz erforderlich ist, unter der Bedingung, dass keine Vorschrift des vorliegenden Buches dem entgegensteht und dass:

    • die Isolatoren aus nicht brennbaren und nicht hygroskopischen Materialien bestehen,

    • unverrohrte elektrische Leitungen weder Wände von Räumlichkeiten noch dort bleibend vorhandene Gegenstände berühren.

    Bei den weiter oben erwähnten elektrischen Leitungen handelt es sich:

    • entweder um Sammelschienen in einem Schutzrohr, einer Umschließung oder in geschlossenen Kabelkanälen

    • oder um elektrische Leitungen in Rohren

    • oder um blanke oder isolierte Leiter.

  2. b.

    Verlegung

    1. b.1

      Blanke Leiter

      Leiter in Form von Drähten oder Kabeln sind ausreichend gespannt, ohne ihre Streckgrenze zu erreichen.

      Der Abstand zwischen Leitern unterschiedlicher Polarität beträgt bei einem Spannfeld von weniger als vier Metern 10 cm und erhöht sich für jeden weiteren Meter Spannfeld um 2 cm.

      Der Abstand von Drähten oder Kabeln zu Wänden und Gegenständen beträgt 10 cm; erforderlichenfalls ist ein geringerer Abstand erlaubt, wenn die Gefahr einer Berührung ausgeschlossen wird, weil Träger dichter beieinander angebracht werden oder eine Isolierung eingefügt wird. Zwischen Leitern und nicht elektrischen Leitungen wird jedoch ein Abstand von 5 cm eingehalten.

    2. b.2

      Leiter aus Stäben oder Rohren

      Der Abstand zwischen Leitern aus Stäben oder Rohren und den umgebenden elektrischen Leitungen oder Elektroinstallationsrohren beträgt mindestens 5 cm.

      Wenn sie an isolierte Leiter angeschlossen sind, ist es zulässig, dass die Temperatur dieser Leiter bei bestimmungsgemäßem Betrieb über eine bestimmte Länge den Wert, dem die Isolierung standhalten kann, überschreitet; es wird allerdings empfohlen, die Isolierung über diese Länge zu entfernen.

    3. b.3

      Isolierte Leiter

      Abstände zwischen aufeinanderfolgenden Isolatoren sind derart, dass:

      • Leiter unterschiedlicher Polarität mindestens 1,5 cm voneinander entfernt sind,

      • Leiter nach ihrer Verlegung bei äußeren Einflüssen AD1 und AD2 (definiert in Abschnitt 2.10.3 ) und AE1 bis AE3 (definiert in Abschnitt 2.10.4 ) mindestens 1 cm von Wänden und Gegenständen entfernt sind, oder, bei äußeren Einflüssen AD3 bis AD6 und AE4, 2 cm von Wänden und Gegenständen entfernt sind.

Waagerechte Spannweiten:
  • betragen weniger als 1,20 m bei Kupferleitern mit einem Querschnitt bis 10 mm²,

  • betragen weniger als 1,50 m bei Kupferleitern mit einem Querschnitt von mehr als 10 mm²,

  • dürfen größer sein, wenn der größte Durchhang problemlos vergrößert werden kann.

5.2.9.13Heizleitungen und -flächen

  1. a.

    Allgemeines

    In hauswirtschaftlichen und nicht hauswirtschaftlichen Anlagen ohne elektrotechnisch unterwiesene Personen (BA4) oder Elektrofachkräfte (BA5) dürfen Heizleitungen und -flächen in Wänden, Decken und Böden verlegt werden, sofern Dicke und Art der Abdeckung unter Berücksichtigung der Beanspruchungsbedingungen einen mechanischen Schutz gewährleistet.

  2. b.

    Elektrische Heizflächen

    1. b.1

      Begriffsbestimmungen

      Eine Anlage zur Heizung mit in Wänden eingebauten Heizflächen, nachstehend "Heizungsanlage" genannt, ist eine elektrische Heizungsanlage, bei der das Heizelement aus einer Reihe von zweidimensionalen oder linearen Leitern besteht, die auf einem Träger angeordnet sind und dünne Folien oder Platten bilden, die aufgrund ihres eigenen elektrischen Widerstands Wärme abgeben und die in eine feste Wand, die Teil eines Bauwerks ist, eingebaut sind. Eine Heizeinheit besteht aus einem oder mehreren Heizelementen, d.h. einer Heizfläche mit ihren Anschlüssen an die Stromversorgung (kalte Enden). Eine Heizungsinstallation besteht aus einer Heizeinheit, deren Versorgungsstromkreis und deren Regelung.

    2. b.2

      Anwendungsbereich

      Buchstabe b findet Anwendung auf Innenraumheizungsanlagen, die in Decken und Böden in hauswirtschaftlichen und nicht hauswirtschaftlichen Anlagen ohne elektrotechnisch unterwiesene Personen (BA4) oder Elektrofachkräfte (BA5) installiert sind. Diese Heizungsanlagen sind in Zwischendecken in feuchten Bereichen nicht zulässig und diese Heizflächen dürfen auf keinen Fall Bestandteil von Teppichböden, Teppichen, Farben, Tapeten oder anderen Oberflächenbekleidungen sein, deren unter Spannung stehende Teile nicht auf angemessene Weise mechanisch geschützt sind.

    3. b.3

      Anforderungen in Bezug auf Betriebsmittel in Heizungsanlagen

      Betriebsmittel, die in Heizungsanlagen verwendet werden, müssen den Bestimmungen der Unterabschnitte 1.4.2.1 , 1.4.2.2 , 5.1.1.1 und 5.1.3.1 entsprechen. Heizflächen entsprechen den diesbezüglichen vom König bestätigten oder vom NBN registrierten Normen oder Bestimmungen, die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in diesen Normen festgelegten Niveau mindestens gleichwertig ist.

    4. b.4

      Elektrische Isolierung von Heizflächen

      Die elektrische Isolierung von Heizflächen ist so ausgelegt, dass unter normalen Betriebsbedingungen ein Schutz gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren gewährleistet ist. Dieser Schutz kann bei Vorhandensein blanker aktiver Teile gegeben sein unter der Bedingung, dass es sich bei der Energiequelle um Sicherheitskleinspannung (SELV) handelt und dass die Spannung zwischen aktiven Teilen oder anderen Teilen und der Erde 25 V Wechselstrom oder 36 V Gleichstrom mit Welligkeit oder 60 V Gleichstrom ohne Welligkeit nicht überschreitet.

    5. b.5

      Nichtbrennbarkeit von wärmedämmendem Material

      Material, das zur Wärmedämmung verwendet wird und mit der Heizungsanlage in Berührung kommt, ist nicht brennbar.

    6. b.6

      Bestimmungen in Bezug auf elektrische Heizungsanlagen

      Elektrische Heizungsanlagen entsprechen den anwendbaren Bestimmungen des vorliegenden Buches, insbesondere des Unterabschnitts 6.4.5.1 , und den Bestimmungen in Bezug auf Sicherheitskleinspannung (SELV), falls diese gebraucht wird. Heizflächen dürfen nicht mit Oberflächen mit scharfen metallischen Unebenheiten in Kontakt gebracht werden.

    7. b.7

      Vermeidung von Materialerwärmung in der Nähe von Heizflächen

      Durch die Leistung pro Quadratmeter der Heizflächen, durch Wärmedämmung, Abdeckung und vorhersehbare Hindernisse für eine normale Wärmeübertragung, z.B. Leuchten, Teppiche, ... darf keine gefährliche Erwärmung der Materialien entstehen, die sich in der Nähe der Heizflächen befinden, z.B. Leiter anderer Stromkreise. Außerdem darf durch diese Umstände in Heizelementen eine Temperatur von 85°C bzw. eine andere, eventuell vom Hersteller des Elements empfohlene Temperatur von weniger als 85°C nicht überschritten werden.

    8. b.8

      Nennspannung

      Die Nennspannung für die Versorgung von Heizungsanlagen darf 400 V nicht überschreiten.

    9. b.9

      Mechanischer Schutz von Heizflächenabdeckungen

      Abdeckungen von Heizflächen sind so beschaffen, dass sie deren mechanischen Schutz unter Berücksichtigung der Art der Heizflächen und der Beanspruchungen, denen sie ausgesetzt sind, gewährleisten. Bei Installationen in Böden, die nicht mit SELV versorgt werden, besteht die Abdeckung aus einer mindesten 30 mm dicken Betonschicht.

    10. b.10

      Bedingungen für den Zuschnitt und die Installation von Heizflächen

      Zuschnitt und Endbearbeitung von Heizflächen dürfen nicht auf der Baustelle erfolgen. Sie werden, ebenso wie die Installation der Heizflächen, von einem Team mit der entsprechenden Ausrüstung und Anleitung und unter der Verantwortung des Herstellers bzw. Importeurs des Heizungszubehörs durchgeführt.

      Nicht versiegelte Enden der Heizflächen werden sorgfältig und dauerhaft elektrisch isoliert. Zu diesem Zweck verwendetes oder in direktem Kontakt mit dem Heizelement stehendes elektrisches Isoliermaterial muss im Dauerbetrieb und bei der in Punkt b.7 erwähnten Höchsttemperatur dieselben Sicherheitseigenschaften aufweisen wie der Rest des Heizelements. Der Abstand zwischen den Rändern der Heizflächen und den Rändern der Decken oder Böden, in die sie eingebaut sind, muss mehr als 20 cm betragen.

    11. b.11

      Einbau von Ausschalteinrichtungen

      Für jede Räumlichkeit mit einer Fläche von mehr als 4 m² ist mindestens eine an allen Polen des Versorgungsstromkreises der Heizeinheit installierte Ausschalteinrichtung vorgesehen, damit dieser Teil der Anlage zu Kontroll- oder Instandhaltungszwecken isoliert werden kann. Dieses Einrichtung muss vor ungünstiger Witterung und vor Wasser, das den Boden bedecken könnte, geschützt sein. Sie darf nicht aus einer Steckdose oder Isolierkappen bestehen und die Verbindung darf nicht den Einsatz eines Spezialwerkzeugs wie beim Schweißen oder Crimpen erfordern. Der Zugang zu dieser Einrichtung ist möglich, jedoch nur anhand eines Werkzeugs. Diese Einrichtung kann jedoch auch aus Sicherungen oder Leitungsschutzschaltern bestehen, die an einer Verteiler- und Schaltgerätekombination angebracht sind, sofern ein getrennter Stromkreis benutzt wird.

    12. b.12

      Pflicht zur Installation einer Steuerungseinrichtung mit allpoliger Abschaltung an jeder elektrischen Versorgungsleitung

      Jede elektrische Versorgungsleitung muss mit einer Steuerungseinrichtung mit allpoliger Abschaltung ausgestattet sein. Eine solche Einrichtung kann für mehrere Installationen zusammen verwendet werden. Darüber hinaus besteht eine solche Einrichtung:

      • entweder aus einem Schalter, der in der Nähe jeder Installation angebracht ist,

      • oder aus einem Schalter, der die gesamte Anlage steuert und an oder in der Nähe der Verteilerund Schaltgerätekombination angebracht ist,

      • oder aus einem Schalter, der alle Heizungsinstallationen einer selben Ebene steuert, wenn die Anlage mehrere Ebenen bedient.

      Ein Thermostat darf nur dann als Steuerungseinrichtung fungieren, wenn es über eine allpolige Trennstellung verfügt. Wenn die Einrichtung mehrere Installationen steuert, muss ihre Lage auf angemessene Weise angegeben werden.

    13. b.13

      Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren

      Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren wird entweder durch SELV, die 25 V Wechselstrom, 36 V Gleichstrom mit Welligkeit und 60 V Gleichstrom ohne Welligkeit nicht überschreitet, oder, wenn keine SELV benutzt wird, durch den Einbau einer oder mehrerer Differenzstrom-Schutzeinrichtungen mit einem Bemessungsansprech-Differenzstrom von höchstens 100 mA gewährleistet. In Wänden von Feuchträumen wird dieser Schutz durch einen geerdeten metallischen Schirm, der entweder Teil der Heizfläche ist oder aus einem korrosionsgeschützten Drahtgeflecht besteht, ergänzt.

    14. b.14

      Anzeige des Vorhandenseins einer Heizungsanlage mit elektrischen Heizflächen

      In hauswirtschaftlichen Anlagen, in denen eine solche Heizungsanlage installiert ist, erscheint mindestens folgender Hinweis auf dem Einstrich-Schema und dem Lageplan der hauswirtschaftlichen Anlage: "Die Decken (Böden) sind mit einer elektrischen Heizungsanlage ausgestattet. Es dürfen keine Arbeiten durchgeführt werden, die die elektrische Isolierung dieser Anlage, ihre thermische Leistung (85°C) oder ihre mechanische Festigkeit beeinträchtigen."

  3. c.

    Heizleitungen

    1. c.1

      Begriffsbestimmungen

      Eine Anlage zur Heizung mit in Wänden eingebauten Kabeln, nachstehend "Heizungsanlage" genannt, ist eine elektrische Heizungsanlage, bei der das Heizelement aus einem Netzwerk von Kabeln besteht, die aufgrund ihres eigenen elektrischen Widerstands Wärme abgeben und die in eine feste Wand, die Teil eines Bauwerks ist, eingebaut sind. Eine Heizeinheit besteht aus einem oder mehreren Heizelementen, d.h. einem Heizleiter bzw. einem Heizkabel mit seinen Anschlüssen an die Stromversorgung (kalte Enden). Eine Heizungsinstallation besteht aus einer Heizeinheit, deren Versorgungsstromkreis und deren Regelung.

    2. c.2

      Anwendungsbereich

      Buchstabe c findet Anwendung auf Heizungsanlagen innerhalb oder außerhalb von Gebäuden, die in Decken und Böden in hauswirtschaftlichen und nicht hauswirtschaftlichen Anlagen ohne elektrotechnisch unterwiesene Personen (BA4) oder Elektrofachkräfte (BA5) installiert sind.

    3. c.3

      Bestimmungen in Bezug auf Betriebsmittel

      Betriebsmittel, die in Heizungsanlagen verwendet werden, müssen den Bestimmungen der Unterabschnitte 1.4.2.1 , 1.4.2.2 , 5.1.1.1 und 5.1.3.1 entsprechen. Niederspannungsheizkabel entsprechen den diesbezüglichen vom König bestätigten oder vom NBN registrierten Normen oder Bestimmungen, die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in diesen Normen festgelegten Niveau mindestens gleichwertig ist.

    4. c.4

      Anforderungen an die elektrische Isolierung von Heizleitungen

      Die elektrische Isolierung von Heizleitungen ist so konzipiert, dass unter normalen Betriebsbedingungen ein Schutz gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren gewährleistet ist. Dieser Schutz kann bei Vorhandensein blanker aktiver Teile gegeben sein unter der Bedingung, dass es sich bei der Energiequelle um Sicherheitskleinspannung (SELV) handelt und dass die Spannung zwischen aktiven Teilen oder anderen Teilen und der Erde 25 V Wechselstrom oder 36 V Gleichstrom mit Welligkeit oder 60 V Gleichstrom ohne Welligkeit nicht überschreitet.

    5. c.5

      Nichtbrennbarkeit von wärmedämmendem Material

      Material, das zur Wärmedämmung verwendet wird und mit der Heizungsanlage in Berührung kommt, ist nicht brennbar.

    6. c.6

      Bestimmungen in Bezug auf elektrische Heizungsanlagen

      Elektrische Heizungsanlagen entsprechen den anwendbaren Bestimmungen des vorliegenden Buches, insbesondere des Unterabschnitts 6.4.5.1 , und den Bestimmungen in Bezug auf Sicherheitskleinspannung (SELV), falls diese gebraucht wird.

    7. c.7

      Strombelastbarkeit von Heizleitungen

      Die Strombelastbarkeit von Heizleitungen ist so konzipiert, dass unter normalen Betriebsbedingungen, auch bei ausgeschalteten Thermostaten, niemals Temperaturen entstehen, die Schäden an der elektrischen Isolierung der Heizleitungen oder den Materialien oder Stromkreisen in ihrer Umgebung verursachen können.

    8. c.8

      Nennspannung

      Die Nennspannung für die Versorgung von Heizungsanlagen darf 400 V nicht überschreiten.

    9. c.9

      Art der Abdeckung von Heizleitungen

      Abdeckungen von Heizleitungen sind so konzipiert, dass sie deren mechanischen Schutz unter Berücksichtigung der Art der Heizleitungen und der Beanspruchungen, denen sie ausgesetzt sind, gewährleisten. Bei Installationen in Böden, die nicht mit SELV versorgt werden, besteht die Abdeckung aus einer mindesten 30 mm dicken Betonschicht. Diese Art von Abdeckung ist in allen Böden von externen Räumlichkeiten erforderlich, die mit einer solchen Heizungsanlage ausgestattet sind.

    10. c.10

      Anschluss von Heizleitungen an die Versorgung

      Der Anschluss von Heizleitungen an die Versorgung muss in die Abdeckung eingebaut werden und darf nicht weniger als 20 cm von den Rändern der ausgestatteten Decken bzw. Böden entfernt sein.

    11. c.11

      Einbau von Ausschalteinrichtungen

      Für jede Räumlichkeit mit einer Fläche von mehr als 4 m² ist mindestens eine an allen Polen des Versorgungsstromkreises der Heizeinheit installierte Ausschalteinrichtung vorgesehen, damit dieser Teil der Anlage zu Kontroll- oder Instandhaltungszwecken isoliert werden kann. Diese Einrichtung muss vor ungünstiger Witterung und vor Wasser, das den Boden bedecken könnte, geschützt sein. Sie darf nicht aus einer Steckdose oder Isolierkappen bestehen und die Verbindung darf nicht den Einsatz eines Spezialwerkzeugs wie beim Schweißen oder Crimpen erfordern. Der Zugang zu dieser Einrichtung ist möglich, jedoch nur anhand eines Werkzeugs. Diese Einrichtung kann jedoch auch aus Sicherungen oder Leitungsschutzschaltern bestehen, die an einer Verteiler- und Schaltgerätekombination angebracht sind, sofern ein getrennter Stromkreis benutzt wird.

    12. c.12

      Pflicht zur Installation einer Steuerungseinrichtung mit allpoliger Abschaltung an jeder elektrischen Versorgungsleitung

      Jede elektrische Versorgungsleitung muss mit einer Steuerungseinrichtung mit allpoliger Abschaltung ausgestattet sein. Eine solche Einrichtung kann für mehrere Installationen zusammen verwendet werden. Darüber hinaus besteht eine solche Einrichtung:

      • entweder aus einem Schalter, der in der Nähe jeder Installation angebracht ist,

      • oder aus einem Schalter, der die gesamte Anlage steuert und an oder in der Nähe der Verteilerund Schaltgerätekombination angebracht ist,

      • oder aus einem Schalter, der alle Heizungsinstallationen einer selben Ebene steuert, wenn die Anlage mehrere Ebenen bedient.

      Ein Thermostat darf nur dann als Steuerungseinrichtung fungieren, wenn es über eine allpolige Trennstellung verfügt. Wenn die Einrichtung mehrere Installationen steuert, muss ihre Lage auf angemessene Weise angegeben werden.

    13. c.13

      Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren

      Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren wird entweder durch SELV, die 25 V Wechselstrom, 36 V Gleichstrom mit Welligkeit und 60 V Gleichstrom ohne Welligkeit nicht überschreitet, oder, wenn keine SELV benutzt wird, durch den Einbau einer oder mehrerer Differenzstrom-Schutzeinrichtungen mit einem Bemessungsansprech-Differenzstrom von höchstens

      100 mA gewährleistet. In externen Räumlichkeiten und feuchten Innenräumen wird dieser Schutz durch einen geerdeten metallischen Schirm, der entweder Teil der Heizleitung ist oder aus einem korrosionsgeschützten Drahtgeflecht besteht, ergänzt.

5.2.9.14Besondere Vorschriften für Anlagen im Außenbereich

Die Arten der Verlegung elektrischer Leitungen außerhalb von Gebäuden entsprechen den diesbezüglichen Regeln des Fachs, unter Berücksichtigung der äußeren Einflüsse, denen die Leitungen ausgesetzt sind.

5.2.9.15Besondere Vorschriften für Kleinspannungsanlagen (ELV)

  1. a.

    Allgemeines

    Die in Abschnitt 5.2.1 aufgeführten allgemeinen Regeln für Kleinspannungsanlagen sind anwendbar.

  2. b.

    Verlegearten

    Die für Niederspannung vorgeschriebenen Verlegearten für elektrische Leitungen (siehe Abschnitt 5.2.2 ) sind anwendbar. Diese Vorschriften sind, was die Verlegeart betrifft, in Abschnitt 5.2.9 aufgeführt, mit Ausnahme der Vorschriften in:

    • Unterabschnitt 5.2.9.5 Absatz 1,

    • Unterabschnitt 5.2.9.9 Absatz 2,

      • Unterabschnitt 5.2.9.10 Buchstabe b .

    • Unterabschnitt 5.2.9.12 Buchstabe a Absatz 1.

    Andererseits ist die Verwendung von Schienenverteilern erlaubt, unter der Bedingung, dass ihre Schutzart mindestens IPXX-B entspricht, zur Gewährleistung des Schutzes gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren.

  3. c.

    Zusätzliche Vorschriften

    Andere Verlegearten für elektrische Leiter und Leitungen entsprechen den diesbezüglichen Regeln des Fachs.

5.3Elektrische Schaltgeräte (Schutz, Steuerung, Trennung und Überwachung)

5.3.1Allgemeines

In vorliegendem Kapitel wird die Wahl und Ingebrauchnahme elektrischer Schaltgeräte in Bezug auf Schutz, Steuerung, Trennung und Überwachung behandelt, wobei unter anderem die in Kapitel 2.10 bestimmten äußeren Einflüsse berücksichtigt werden:

  • AA - Umgebungstemperatur,

    • AD - Auftreten von Wasser,

    • AE - Auftreten von festen Fremdkörpern,

  • AF - Auftreten von korrosiven oder verunreinigenden Substanzen,

  • AG - Mechanische Beanspruchung durch Schläge,

  • AH - Mechanische Beanspruchung durch Schwingungen,

    • AK - Auftreten von Pflanzen und/oder Schimmel und AL - Anwesenheit von Tieren,

  • AM - elektromagnetische, elektrostatische oder ionisierende Einflüsse und AN - Sonnenstrahlung,

  • BA - Fähigkeiten von Personen,

  • BB - elektrischer Widerstand des menschlichen Körpers,

  • BC - Kontakt von Personen mit Erdpotential,

  • BD - Personenevakuierungsmöglichkeiten im Notfall,

  • BE - Art der bearbeiteten oder gelagerten Stoffe,

  • CA - Baustoffe,

  • CB - Gebäudestruktur.

5.3.2Wahl und Einsatz von elektrischen Maschinen und Geräten je nach äußeren Einflüssen

5.3.2.1Umgebungstemperatur (AA)

Elektrische Maschinen und Geräte werden gemäß den Bestimmungen der Tabelle 5.2 gewählt und eingesetzt, wobei die an den Einsatzorten herrschenden Temperaturen berücksichtigt werden.

Tabelle 5.2 Eigenschaften und Einsatz von Betriebsmitteln je nach Umgebungstemperatur (AA)

Code Umgebungstemperatur Eigenschaften der Betriebsmittel
und Einsatz
AA1 −60°C bis +5°C Sill füht Btibittl
AA2 −40°C bis +5°C peze ausgere eresme
oder geeignete Vorkehrungen
AA3 −25°C bis +5°C
AA4 −5°C bis +40°C Normal
AA5 5°C bis +40°C
AA6 5°C bis +60°C Speziell ausgeführte Betriebsmittel
odergeeignete Vorkehrungen

Für spezifische Betriebsmittel können die in Tabelle 5.3 erwähnten Temperaturen berücksichtigt werden.

Tabelle 5.3 Eigenschaften und Einsatz von spezifischen Betriebsmitteln je nach Umgebungstemperatur (AA)

Code Temperatur Eigenschaften der Betriebsmittel
und Einsatz
AA7 −15 °C bis +25 °C Normale Betriebsmittel für den Einsatz im Außenbereich
AA8 -5 °C bis +30 °C Normale Betriebsmittel für gewöhnlich beheizte
Räumlichkeiten

5.3.2.2Auftreten von Wasser (AD)

Die Schutzart elektrischer Maschinen und Geräte gegen das Eindringen von Flüssigkeiten wird gemäß der diesbezüglichen vom König bestätigten oder vom NBN registrierten Norm bestimmt oder entspricht Bestimmungen, die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in dieser Norm festgelegten Niveau mindestens gleichwertig ist, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Tabelle 5.4 .

Tabelle 5.4 Schutzart elektrischer Maschinen und Geräte je nach Auftreten von Wasser (AD)

Code Auftreten von Wasser Schutzart
AD1 Vernachlässigbar IPX0
AD2 Tropfwasser IPX1
AD3 Sprühwasser IPX3
AD4 Spritzwasser IPX4
AD5 Strahlwasser IPX5
AD6 Schwallwasser IPX6
AD7 Eintauchen IPX7
AD8 Untertauchen IPX8

5.3.2.3Auftreten von festen Fremdkörpern (AE)

Die Schutzart elektrischer Maschinen und Geräte gegen das Eindringen fester Fremdkörper entspricht den vom König bestätigten oder vom NBN registrierten Normen oder Bestimmungen, die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in diesen Normen festgelegten Niveau mindestens gleichwertig ist, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Tabelle 5.5 .

Tabelle 5.5 Schutzart elektrischer Maschinen und Geräte je nach Auftreten von festen Fremdkörpern (AE)

Code Fes te Fremdkörper Schutzart
AE1 Gro ße Abmessungen IP2X oder IP0X, je nachdem, ob eine
Schutzart bei Gefahr direkten Berührens
vorgeschrieben ist oder nicht
AE2 Kleinste Abmessung2,5 mm IP3X
AE3 Kleinst e Abmessung1 mm IP4X
Darf eindringen IP5X
AE4 Staub Staubdichtheit
erforderlich
IP6X

5.3.2.4Auftreten von korrosiven oder verunreinigenden Substanzen (AF)

Wenn die Menge oder Art der korrosiven oder verunreinigenden Substanzen an elektrischen Maschinen und Geräten vernachlässigbar ist (AF1), entsprechen diese Maschinen und Geräte den für gewöhnliche Benutzungsbedingungen geltenden Regeln des Fachs.

Wenn korrosive oder verunreinigende Substanzen atmosphärischen Ursprungs vorhanden sind (AF2), sind elektrische Maschinen und Geräte so entworfen und gebaut, dass sie eine Salzsprühnebelprüfung bestehen, wie sie entweder in der diesbezüglichen vom König bestätigten oder vom NBN registrierten Norm oder in Bestimmungen bestimmt ist, die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in dieser Norm festgelegten Niveau mindestens gleichwertig ist.

Wenn elektrische Maschinen und Geräte zeitweise oder zufällig der Einwirkung chemischer Produkte (AF3) ausgesetzt sind, sind sie so entworfen und gebaut, dass sie eine Korrosionsbeständigkeitsprüfung bestehen, wie sie entweder in der diesbezüglichen vom König bestätigten oder vom NBN registrierten Norm oder in Bestimmungen bestimmt ist, die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in dieser Norm festgelegten Niveau mindestens gleichwertig ist.

Wenn elektrische Maschinen und Geräte dauernd (AF4) der Einwirkung chemischer Produkte ausgesetzt sind, sind sie eigens für diese Bedingungen konzipiert bzw. sind sie mit einer an die Art der betreffenden Produkte angepassten Schutzbekleidung ausgestattet.

5.3.2.5Mechanische Beanspruchung durch Schläge (AG)

Wenn die äußeren Einflüsse der Klasse AG1 entsprechen, dürfen für hauswirtschaftliche Zwecke vorgesehene elektrische Maschinen und Geräte benutzt werden, die den diesbezüglichen vom König bestätigten oder vom NBN registrierten Normen entsprechen oder Bestimmungen entsprechen, die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in diesen Normen festgelegten Niveau mindestens gleichwertig ist.

Wenn die äußeren Einflüsse der Klasse AG2 oder AG3 entsprechen, verfügen elektrische Maschinen und Geräte über einen Schutz, der den vorhersehbaren Beanspruchungen entspricht.

5.3.2.6Mechanische Beanspruchung durch Schwingungen (AH)

Wenn elektrische Maschinen und Geräte Schwingungen ausgesetzt sind, die nach den Regeln des Fachs als mittel oder stark (AH2 bzw. AH3) definiert sind, sind diese Maschinen und Geräte eigens dafür konzipiert oder es werden diesbezüglich besondere Vorkehrungen getroffen.

5.3.2.7Auftreten von Pflanzen und/oder Schimmel (AK) und

Anwesenheit von Tieren (AL)

Maßnahmen, die gegen Pflanzen und/oder Schimmel ergriffen werden müssen, hängen von der Art der Pflanzen/des Schimmels und den örtlichen Bedingungen ab. Das Risiko ist entweder auf eine schädliche Entwicklung von Pflanzen oder auf die Üppigkeit der Vegetation zurückzuführen.

Gegen Tiere müssen je nach Fall eventuell folgende Schutzmaßnahmen ergriffen werden:

  • angemessener Schutz gegen das Eindringen von Festkörpern,

  • Vorkehrungen zur Vermeidung des Auftretens dieser Tiere wie Reinigung, Einsatz von Pestiziden, ...

5.3.2.8Elektromagnetische, elektrostatische oder ionisierende

Einflüsse (AM) und Sonnenstrahlung (AN)

Nachstehende besondere Schutzmaßnahmen werden eventuell angewendet.

Gegen Streuströme (AM2):

  • verstärkte Isolierung,

  • besondere Schutzbekleidung,

  • kathodischer Schutz,

  • zusätzlicher Potentialausgleich.

Gegen elektromagnetische (AM3) oder ionisierende (AM4) Einflüsse:
  • Abstand zu Strahlenquellen,

  • Zwischenstellung von Schirmen,

  • Umhüllungen aus besonderen Materialien.

Gegen elektrostatische Einflüsse (AM5):
  • geerdeter Schirm,

  • Verringerung des Oberflächenwiderstandes von Isolierstoffen,

  • zusätzlicher Potentialausgleich,

  • Aufstellung in nichtleitenden Bereichen.

Gegen induzierte Ströme (AM6):
  • Abstand zu Quellen induzierten Stroms,

  • Zwischenstellung von Schirmen.

  • Gegen Sonnenstrahlung, die elektrische Betriebsmittel beschädigen kann (AN2):

  • Materialien, die gegen ultraviolette Strahlung beständig sind,

  • Bekleidungen mit besonderen Farben,

  • Zwischenstellung von Schirmen.

5.3.2.9Fähigkeiten von Personen (BA)

Bei der Wahl elektrischer Maschinen und Geräte werden die Bestimmungen der Tabelle 5.6 berücksichtigt.

Tabelle 5.6 Wahl von elektrischen Maschinen und Geräten je nach den Fähigkeiten von Personen (BA)

Code Fähigkeiten von
Personen
Eigenschaften der Betriebsmittel und Einsatz
BA1 Laien Normal
BA2 Kinder Betriebsmittel mit höherer Schutzart als IPXX-B
BA3 Personen mit Behinderung Unzugänglichkeit von Betriebsmitteln mit äußeren
Oberflächentemperaturen über 80°C
BA4 Elektrotechnisch
unterwiesene Personen
Nichtgegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren
eschützte Betriebsmittel zuelassen
BA5 Elektrofachkräfte g g

5.3.2.10Elektrischer Widerstand des menschlichen Körpers (BB)

Die Wahl elektrischer Maschinen und Geräte erfolgt gemäß den äußeren Einflüssen BB, je nach elektrischem Widerstand des menschlichen Körpers (BB), unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Tabelle 5.7 .

Tabelle 5.7 Wahl von elektrischen Maschinen und Geräten je nach elektrischem Widerstand des menschlichen Körpers (BB)

Code Elektrischer Widerstand des
menschlichen Körpers
Eigenschaften der
Betriebsmittel und Einsatz
BB1 Trockene oder verschwitzte Haut Normal
BB2 Nasse Haut Git Shtßh
BB3 Ins Wasser eingetauchte Haut eegnee cuzmanamen

5.3.2.11Kontakt von Personen mit Erdpotential (BC)

Die Wahl elektrischer Maschinen und Geräte erfolgt gemäß den äußeren Einflüssen BC, je nach Häufigkeit des Kontakts von Personen mit Erdpotential; die Klasse der Betriebsmittel wird gemäß den Bestimmungen von Tabelle 5.8 gewählt.

Tabelle 5.8 Wahl elektrischer Maschinen und Geräte je nach Kontakt von Personen mit Erdpotential (BC)

Code Art des Kontakts Klasse des Betri
ebsmittels
0-0I I II III
BC1 Keiner A A A A
BC2 Selten A A A A
BC3 Häufig + A A A
BC4 Dauernd + (1) (1) (2)

A: erlaubte Betriebsmittel

+: verbotene Betriebsmittel

  1. (1)

    je nach Schutzmaßnahme, durch elektrische Schutztrennung der Stromkreise, begrenzt auf ein einziges Gerät pro Transformator

  2. (2)

    je nach der Schutzmaßnahme, durch Sicherheitskleinspannung

5.3.2.12Art der bearbeiteten oder gelagerten Stoffe (BE)

Die Wahl elektrischer Maschinen und Geräte erfolgt gemäß den äußeren Einflüssen BE, je nach Art der bearbeiteten oder gelagerten Stoffe:

  • BE2 Feuergefahr: Abschnitte 4.3.3 und 5.2.7 ,

  • BE3 Explosionsgefahr: Kapitel 7.102 ,

  • BE4 Verunreinigungsgefahr (Kontamination): Abschnitt 4.6.3 .

5.3.2.13Baustoffe (CA)

Wenn die äußeren Einflüsse CA2 entsprechen, verfügen elektrische Maschinen und Geräte über einen Schutz gegen vorhersehbare Einflüsse; insbesondere müssen die Vorschriften von Abschnitt 4.3.3 eingehalten werden.

5.3.2.14Gebäudestruktur (CB)

Wenn die äußeren Einflüsse CB2, CB3 oder CB4 entsprechen, verfügen elektrische Maschinen und Geräte über einen Schutz, der den vorhersehbaren Einflüssen entspricht. Für CB2 müssen insbesondere die Vorschriften von Abschnitt 4.3.3 eingehalten werden.

5.3.3Arten der Steuerung und Abschaltung

5.3.3.1Sicherheitsabschaltung

  1. a.

    Trennung

    1. a.1

      Allgemeines

      Einrichtungen sind vorgesehen, die eine Trennung der Gesamtheit einer elektrischen Anlage oder eines Teils davon zwecks Instandhaltung, Überprüfung, Fehlersuche und Reparatur ermöglichen. Diese Einrichtungen schalten alle aktiven Leiter ab, einschließlich des Neutralleiters, mit folgenden Ausnahmen:

      • im TN-C-System, bei dem eine Abschaltung des geerdeten aktiven Leiters (PEN, PEM und PEL) verboten ist,

      • im TN-S-System, bei dem es erlaubt ist, den Neutralleiter nicht abzuschalten,

      • im TT-System, bei dem die Abschaltung des Neutralleiters unter den in Unterabschnitt 4.2.3.4 Punkt c.4 beschriebenen Bedingungen erfolgt.

    2. a.2

      Trennung von Energiequellen

      Einrichtungen sind vorgesehen, die die Trennung der Energiequelle ermöglichen.

      Anschlüsse an Hoch-/Niederspannungstransformatoren sind sowohl vor- als auch nachgeschaltet mit Trenneinrichtungen versehen, die den diesbezüglichen vom König bestätigten oder vom NBN registrierten Normen entsprechen oder Bestimmungen entsprechen, die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in diesen Normen festgelegten Niveau mindestens gleichwertig ist.

      Diese Bestimmung gilt nicht:

      • für Transformatoren, die mit anderen elektrischen Maschinen oder Geräten eine Gruppe bilden. In diesem Fall können Trenneinrichtungen zwischen Transformatoren und elektrischen Maschinen oder Geräten, mit denen die Transformatoren eine Gruppe bilden, weggelassen werden,

      • für Transformatoren von Messgeräten,

      • für Sekundärwicklungen von Transformatoren zur Versorgung von Entladungslampen und Transformatoren, deren Leistung 500 VA nicht überschreitet.

      Bei parallel betriebenen Transformatoren, deren Neutralpunkte miteinander verbunden und nicht geerdet sind, schalten die Trenneinrichtungen gleichzeitig N-Leiter und Außenleiter ab.

    3. a.3

      Wahl und Eigenschaften von Betriebsmitteln

      Halbleiterbauelemente werden nicht zur Trennung benutzt.

      1. 1.

        Bei Nieder- und Kleinspannung wird eine der folgenden Einrichtungen benutzt:

        • mehrpolige oder einpolige Trennschalter,

        • Steckdosen,

        • Einsätze für Sicherungen,

        • Trennmesser,

        • speziell entworfene Klemmen, bei denen Leiter nicht bewegt werden müssen,

        • Lasttrennschalter, die Trennersystemen gleichgestellt sind, wenn sie den Bedingungen der vom König bestätigten Norm für Trennersysteme für Niederspannung in der Luft entsprechen oder Bestimmungen entsprechen, die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in dieser Norm festgelegten Niveau mindestens gleichwertig ist,

        • Leitungsschutzschalter und Differenzstrom-Schutzeinrichtungen, wenn sie die Bedingungen hinsichtlich der Trennfunktion der diesbezüglichen vom König bestätigten Norm entsprechen oder Bestimmungen entsprechen, die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in dieser Norm festgelegten Niveau mindestens gleichwertig ist,

        • Trennteile und herausnehmbare Teile fabrikfertiger Schaltgerätekombinationen, wenn sie den Bedingungen der vom König bestätigten Norm für fabrikfertige NiederspannungSchaltgerätekombinationen entsprechen oder Bestimmungen entsprechen, die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in dieser Norm festgelegten Niveau mindestens gleichwertig ist,

        • automatische Trennsysteme, die für eine Entkopplung zwischen dem Verteilnetz und einer Notstromanlage sorgen, die nicht Teil des Verteilnetzes ist und parallel zu diesem Netz betrieben werden kann.

      2. 2.

        Bei Nieder- und Kleinspannung beträgt der Abstand zwischen blanken, unter Spannung stehenden Teilen 9 mm, wenn die in Nr. 1 erwähnten Einrichtungen nicht eingesetzt werden. In diesem Fall werden Mittel, die eine Einhaltung dieses Abstands ermöglichen, auf sichere Weise von elektrotechnisch unterwiesenen Personen (BA4) oder Elektrofachkräften (BA5) eingesetzt.

      3. 3.

        Wenn die Nutzungsfrequenz von der Industriefrequenz gemäß der diesbezüglichen vom König bestätigten Norm abweicht, gelten nach den Regeln des Fachs angepasste Abstände.

    4. a.4

      Einsatz zusätzlicher Mittel

      Bei Klein- und Niederspannung werden Einrichtungen so entworfen und installiert, dass sie durch vorhersehbare Schläge nicht unbeabsichtigt geschlossen werden können.

      Außerdem werden Maßnahmen getroffen, um zu verhindern, dass Betriebsmittel unbeabsichtigt wieder unter Spannung geraten, solange Personen daran arbeiten; diese Maßnahmen werden von einer elektrotechnisch unterwiesenen Person (BA4) oder einer Elektrofachkraft (BA5) durchgeführt und können Folgendes beinhalten:

      • Verriegelung durch Schloss oder Vorhängeschloss,

      • Anbringung von Warnschildern,

      • Unterbringung in einer abgeschlossenen Räumlichkeit,

      • Kurzschließen und Erdung von aktiven Teilen.

      Darüber hinaus werden, falls erforderlich, weitere Maßnahmen ergriffen:

      • um die Entladung jeglicher kapazitiven Energie sicherzustellen,

      • um eine Spannungswiederkehr zu vermeiden, wenn eine Anlage durch mehrere Quellen versorgt wird.

      Bei Notstromanlagen, die nicht Teil eines Verteilnetzes sind und parallel zu diesem Netz betrieben werden können, ist letztere Bedingung erfüllt, sofern sie unbeschadet des Abschnitts 6.4.1 und des Unterabschnitts 6.4.6.2 folgende Anforderungen erfüllen:

      • Es muss eine verriegelbare Sicherheitsabschaltung vorgesehen werden, die für den Verteilnetzbetreiber zugänglich ist. Der Mechanismus muss auf der Grundlage eines Entkopplungsschutzes arbeiten, der die Entkopplung im Falle außergewöhnlicher Spannungsund/oder Frequenzschwankungen steuert.

      • Bei Notstromanlagen mit einer AC-Leistung von höchstens 30 kVA kann als Alternativlösung ein automatisches Trennsystem vorgesehen werden, das folgende Bedingungen erfüllt: 1. aus zwei in Reihe geschalteten Komponenten bestehen, die jeweils eine Entkopplung zwischen Stromkreis und Verteilnetz sicherstellen. Eine der Komponenten gewährleistet eine physische Trennung durch einen automatischen allpoligen Lasttrennschalter; bei der zweiten Komponente kann es sich in Abweichung von Punkt a.3 Absatz 1 um ein elektronisches Trennsystem handeln,

        1. 2.

          eine galvanische Trennung in weniger als 5 Sekunden gewährleisten, wenn die Netzversorgung ausgeschaltet wird oder ausfällt.

  2. b.

    Ausschaltung für nicht elektrische Instandhaltung

    1. b.1

      Allgemeines

      Eine Ausschaltung für nicht elektrische Instandhaltung ist dazu bestimmt, Teile von elektrischen Betriebsmitteln abzuschalten, die mit elektrischer Energie versorgt werden, um andere Unfälle als die durch elektrischen Schlag oder Lichtbogen bei der nicht elektrischen Instandhaltung dieser Betriebsmittel zu verhüten.

    2. b.2

      Wahl der Betriebsmittel

      Einrichtungen zur Ausschaltung für nicht elektrische Instandhaltung befinden sich vorzugsweise im Hauptversorgungsstromkreis. Sie schalten nicht unbedingt alle aktiven Versorgungsleiter ab. Die Unterbrechung eines Steuerkreises ist jedoch erlaubt, wenn durch eine zusätzliche Sicherheitseinrichtung ein Zustand entsteht, der einer Abschaltung der Hauptstromversorgung gleichkommt, oder wenn entsprechende Vorschriften dies zulassen.

      Für eine Ausschaltung für nicht elektrische Instandhaltung können z.B. folgende Mittel eingesetzt werden:

      • mehrpolige Schalter,

      • Leitungsschutzschalter,

      • Hilfsstromschalter,

      • Steckdosen.

      Einrichtungen zur Ausschaltung für nicht elektrische Instandhaltung bzw. entsprechende Hilfsstromschalter werden per Hand gesteuert und verfügen über eine von außen sichtbare Abschaltung bzw. die Stellung wird deutlich und sicher angezeigt. Die Anzeige dieser Stellung sollte nur erscheinen, wenn an jedem Pol die Stellung "AUS" oder "OFFEN" erreicht ist. Zusätzliche Stellungen, z.B. "EIN", "TEST", "AKTIVIERT", können vorgesehen werden, vorausgesetzt, dass sie deutlich gekennzeichnet sind.

      Einrichtungen zur Ausschaltung für nicht elektrische Instandhaltung werden so entworfen und installiert, dass jegliche unbeabsichtigte Wiedereinschaltung, z.B. durch Schläge oder Schwingungen, verhindert wird.

      Eine Trennung ist ebenfalls als gültige Einrichtung anzusehen.

  3. c.

    Not-Ausschaltung

    1. c.1

      Allgemeines

      Not-Ausschaltungseinrichtungen werden für jeden Teil einer Anlage vorgesehen, bei dem es notwendig sein kann, die Stromversorgung abzuschalten, um eine Gefahr zu beseitigen. Wenn diese Gefahr von einer Bewegung ausgeht, werden diese Einrichtungen als "Not-Halt" bezeichnet.

      Not-Ausschaltungen und/oder Not-Halt-Einrichtungen können für verschiedene Anwendungen vorgesehen werden, und zwar nach den diesbezüglichen Regeln des Fachs.

      Diese Not-Ausschaltungseinrichtungen, Not-Halt inbegriffen, werden so angebracht, dass sie leicht erkennbar und schnell zugänglich sind.

    2. c.2

      Wahl und Eigenschaften von Betriebsmitteln

      Bei Klein- und Niederspannung ermöglichen Mittel zur Not-Ausschaltung, Not-Halt inbegriffen, den Volllaststrom des entsprechenden Teils der Anlage einschließlich des Stroms etwaiger blockierter Motoren abzuschalten. Bei diesen Mitteln kann es sich um Folgendes handeln:

      • eine einfache Abschalteinrichtung, die direkt die Hauptstromversorgung abschaltet,

      • eine Kombination mehrerer Geräte, die durch eine einzige Handlung in Betrieb gesetzt wird und die Beseitigung der Gefahr durch Abschaltung der Stromversorgung des entsprechenden Teils der Anlage bewirkt. Eine Aufrechterhaltung der Stromversorgung für die elektrische Bremsung kann vorgesehen werden. Beispiele:

        • Hauptstromkreisschalter,

        • Drucktaster und Vergleichbares in Steuerkreisen.

      Handgesteuerte Einrichtungen werden vorzugsweise zur direkten Abschaltung der Hauptstromversorgung gewählt.

      Ferngesteuerte Schütze werden durch Abschaltung der Stromversorgung der Spulen oder durch andere Techniken, die gleichwertige Sicherheit bieten, geöffnet.

      Mittel zur Steuerung (Griffe, Drucktaster, ...) von Einrichtungen müssen deutlich gekennzeichnet sein, möglichst durch die Farbe Rot im Kontrast zur Hintergrundfarbe.

      Not-Ausschaltungseinrichtungen sind in Trennstellung oder Ausschaltstellung (elektrisch oder mechanisch) verriegelbar. Nicht verriegelbare Einrichtungen sind annehmbar, wenn sowohl Einrichtung als auch Anlaufmittel unter der Aufsicht ein und derselben Person stehen. Je nach Bedarf ist diese Aufsicht ununterbrochen.

5.3.3.2Betriebsmäßige Schaltung

  1. a.

    Allgemeines

    Steuerungseinrichtungen werden elektrischen Maschinen, Geräten oder Leitungen vorgeschaltet, bei denen es erforderlich sein kann, die Stromversorgung unabhängig von anderen Teilen einer Anlage herzustellen oder zu unterbrechen.

  2. b.

    Wahl einer Steuerungseinrichtung

    Bei Klein- und Niederspannung, dürfen weiter unten beschriebene Einrichtungen benutzt werden, wenn sie den diesbezüglichen vom König bestätigten oder vom NBN registrierten Normen entsprechen oder Bestimmungen entsprechen, die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in diesen Normen festgelegten Niveau mindestens gleichwertig ist:

    • Steckdosen mit einer Stromstärke von höchstens 16 A bei einer Betriebsspannung von höchstens 500 V Wechselstrom und 250 V Gleichstrom,

    • Schalter,

    • Leitungsschutzschalter,

    • Schütze,

    • Hilfsstromschalter,

    • elektronische Einrichtungen.

  3. c.

    Abschaltung von Leitern

    Sofern keine Gefahren entstehen können, müssen nicht alle aktiven Leiter abgeschaltet werden.

    Außer zu Messzwecken werden einpolige Steuerungseinrichtungen nicht an Neutralleitern angebracht.

    Steuerungseinrichtungen, die zur Umschaltung zwischen Energiequellen dienen, schließen alle aktiven Leiter ein und führen nicht zu einer unbeabsichtigten Parallelschaltung von Quellen.

    Im TN-System darf der geerdete aktive Leiter jedoch nicht abgeschaltet werden, wenn die geerdeten aktiven Leiter beider Energiequellen mit demselben Erder verbunden sind.

  4. d.

    Standort

    Insbesondere werden jedes elektrische Verbrauchsgerät bzw. jede elektrische Maschine durch eine Steuerungseinrichtung bedient.

    Diese Einrichtung ist auch dann erforderlich, wenn der Betrieb der elektrischen Maschine bzw. des elektrischen Verbrauchsgeräts von einem Relais, einem Thermostat oder einem ähnlichen Bauelement abhängig ist.

    Es ist jedoch zulässig:

    • dass eine Einrichtung mehrere gleichzeitig laufende elektrische Maschinen oder Geräte steuert,

    • dass im Versorgungsstromkreis einer elektrischen Maschine oder eines elektrischen Geräts keine Steuerungseinrichtung vorgesehen ist, wenn diese Maschine oder dieses Gerät selbst mit einem Hauptschalter ausgestattet ist,

    • dass für Haushaltsgeräte mit mehreren heizenden oder nicht heizenden Elementen, die jeweils über einen separaten Schalter gesteuert werden, keine Steuerungseinrichtung erforderlich ist.

  5. e.

    Steuerungseinrichtungen

    Neben den weiter oben vorgesehenen Bestimmungen werden Motoren nach den Regeln des Fachs mit geeigneten Steuerungseinrichtungen ausgestattet, wenn ein Anlauf ohne diese Einrichtungen den Betrieb anderer Anwendungen ungewöhnlich stört.

    Außer aus zwingenden Sicherheitsgründen sind Steuerungseinrichtungen für Motoren so entworfen, dass nach einem Stillstand eine automatische Wiedereinschaltung von Motoren verhindert wird, deren Wiederanlauf eine Gefahr für Personen darstellen könnte.

  6. f.

    Steuerkreise

    Steuerkreise werden so entworfen und ausgeführt, dass die Sicherheit von Personen und der wirksame Schutz von Betriebsmitteln vor den Folgen eines Fehlers in Schaltgeräten nicht beeinträchtigt werden.

    Sie werden insbesondere so entworfen und angebracht, dass Risiken durch zufällige Berührung eines oder mehrerer Punkte des Steuerkreises mit dem Körper (oder der Erde), wodurch eine unbeabsichtigte Inbetriebsetzung verursacht oder eine Außerbetriebsetzung der gesteuerten elektrischen Maschine oder Geräte verhindert werden kann, begrenzt werden.

5.3.3.3Gleichzeitige Funktionen

Die Funktionen Sicherheitsabschaltung und betriebsmäßige Schaltung dürfen ganz oder teilweise in einer Einrichtung kombiniert werden, sofern alle für die jeweilige Funktion vorgesehenen Bedingungen eingehalten werden.

5.3.3.4Vorschriften für Steckdosen

Steckdosen mit einem Nennstrom von mindestens 16 A bei einer Nennspannung des Stromkreises über 500 V Wechselstrom und 50 V Gleichstrom oder mit einem Nennstrom von mindestens 32 A:

  • müssen entweder ein Ausschaltvermögen oder eine Lebensdauer aufweisen, die entweder der vom König bestätigten oder vom NBN registrierten Norm entsprechen oder Bestimmungen entsprechen, die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in dieser Norm festgelegten Niveau mindestens gleichwertig ist,

  • oder mit einer mechanischen oder elektrischen Verriegelungseinrichtung versehen sein, die verhindert, dass Stecker unter Spannung eingesteckt oder abgezogen werden können.

Diese Vorschrift gilt nicht für Synchronisierungssteckdosen und -stecker, für Spannungsmessgeräte oder Messgeräte.

Die Schutzart von Steckdosen entspricht mindestens IPXX-B.

5.3.3.5Einrichtungen zum selbsttätigen Wiederschließen für Leitungsschutzschalter und Differenzstrom-Schutzeinrichtungen

  1. a.

    Allgemeines

    Einrichtungen zum selbsttätigen Wiederschließen sind dazu vorgesehen, Schutzeinrichtungen (Leitungsschutzschalter und Differenzstrom-Schutzeinrichtungen) nach Ausschaltung durch einen Fehler wieder einzuschalten, um die Betriebskontinuität wiederherzustellen.

    Einrichtungen zum selbsttätigen Wiederschließen entsprechen:

    • entweder den diesbezüglichen vom König bestätigten oder vom NBN registrierten Normen

    • oder den durch Erlass von den für Energie bzw. für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zuständigen Ministern, jeweils für ihren Bereich, festgelegten Bestimmungen

    • oder Bestimmungen, die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in diesen Normen festgelegten Niveau mindestens gleichwertig ist.

    Sie werden gemäß den Vorschriften des Herstellers mit geeigneten Schutzeinrichtungen installiert und benutzt.

    Einrichtungen zum selbsttätigen Wiederschließen müssen folgende besondere Anforderungen erfüllen:

    • Einrichtungen zum selbsttätigen Wiederschließen dürfen nur an eine Differenzstrom-Schutzeinrichtung gekoppelt werden.

    • Einrichtungen zum selbsttätigen Wiederschließen müssen bei Arbeiten an der elektrischen Anlage oder bei Handbetrieb der Schutzeinrichtung neutralisiert werden können (Modus Aktivierung/Deaktivierung und mechanische Verriegelung).

    • Einrichtungen zum selbsttätigen Wiederschließen müssen mit einer Statusanzeige (Betrieb und Fehler) ausgestattet sein.

    • Es sind ausschließlich Einrichtungen zum selbsttätigen Wiederschließen mit Bewertung vor Wiedereinschaltung erlaubt.

    • Einrichtungen zum selbsttätigen Wiederschließen dürfen sich nicht einschalten, wenn die Schutzeinrichtung per Hand abgeschaltet worden ist.

    • Es sind während der Zeit der Zurückstellung einer Einrichtung zum selbsttätigen Wiederschließen unter Fehlerbedingungen höchstens drei aufeinanderfolgende Versuche zum selbsttätigen Wiederschließen erlaubt.

    • Einrichtungen zum selbsttätigen Wiederschließen dürfen keine Parameter aufweisen, die von Benutzen geändert werden können.

    • Einrichtungen zum selbsttätigen Wiederschließen dürfen nicht an eine DifferenzstromSchutzeinrichtung gekoppelt werden, die Stromkreise wie in Unterabschnitt 4.2.4.3 Buchstabe b Absatz 5 Nr. 3 und 4 erwähnt versorgen.

  2. b.

    Besondere Vorschriften

    Für Orte, in denen üblicherweise keine Personen anwesend sind (Technikräume für Telekommunikationsoder Verkehrsinformationsinstallationen, Serverräume, automatische Bahnübergänge, ...), und in Abweichung von den besonderen Anforderungen von Unterabschnitt 5.3.3.5 Buchstabe a Absatz 4, ist es in nicht hauswirtschaftlichen Anlagen erlaubt:

    • Einrichtungen zum selbsttätigen Wiederschließen zu installieren, die an einen geeigneten Leitungsschutzschalter gekoppelt sind, und/oder

    • Einrichtungen zum selbsttätigen Wiederschließen zu installieren, deren Parameter von Benutzern geändert werden können.

    Für Anlagen an Orten mit erhöhter Feuergefahr ist der Gebrauch einer Einrichtung zum selbsttätigen Wiederschließen von Schutzeinrichtungen (Leitungsschutzschalter und Differenzstrom-Schutzeinrichtung) nach einem Fehler an der Anlage verboten. Dies gilt nicht für Einrichtungen zum selbsttätigen Wiederschließen, die an einen Leitungsschutzschalter gekoppelt sind:

    • für Stromkreise innerhalb einer Zone 22 eines BE3-Ortes oder

    • wenn bei der erforderlichen Verzögerung vor dem selbsttätigen Wiederschließen der Schutzeinrichtung die Sicherheitstemperatur der elektrischen Betriebsmittel berücksichtigt wird.

  3. c.

    Kennzeichnung

    Das Vorhandensein einer Einrichtung zum selbsttätigen Wiederschließen in einer Verteiler- und Schaltgerätekombination muss durch ein Etikett angezeigt werden, das in der Nähe der Einrichtung zum selbsttätigen Wiederschließen angebracht wird. Auf dem Etikett ist Folgendes angegeben: "Warnung: vor Zugang zu aktiven Teilen die Funktion für selbsttätiges Wiederschließen deaktivieren und die zugehörige Schutzeinrichtung abschalten."

    Betreffende Stromkreise müssen deutlich gekennzeichnet sein.

    Schaltpläne müssen das Vorhandensein von Einrichtungen zum selbsttätigen Wiederschließen anzeigen.

5.3.4Verbrauchsgeräte

5.3.4.1Elektrische Haushaltsgeräte

Es ist verboten, elektrische Haushaltsgeräte zu benutzen, die nicht den diesbezüglichen vom König bestätigten oder vom NBN registrierten Normen entsprechen bzw. nicht Bestimmungen entsprechen, die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in diesen Normen festgelegten Niveau mindestens gleichwertig ist.

5.3.4.2Beleuchtungsgeräte

  1. a.

    Geräte für Außenbeleuchtung

    Teile, die zum Einführen von Leitern in Geräte für Außenbeleuchtung dienen, sind so beschaffen und angebracht, dass keine Leiterisolierungen beschädigt werden und dass keine Feuchtigkeit in Fassungen gelangen kann.

  2. b.

    Befestigung von Geräten

    Beleuchtungsgeräte sind so befestigt, dass ein wiederholtes Drehen in die gleiche Richtung (z.B. beim Reinigen) nicht dazu führen kann, dass die Geräte herunterfallen oder die Isolierung von Leitern beschädigt wird.

  3. c.

    Hängende Geräte

    Abgesehen von den in vorliegendem Unterabschnitt erwähnten Ausnahmen werden Geräte so aufgehängt, dass ihre Befestigung folgenden Anforderungen entspricht:

    • Versorgungsleiter dienen nicht zur Aufhängung.

    • Ein Isolierteil trennt Metallteile der Geräte von ihren Trägern, wenn die Geräte nicht der Klasse I angehören.

    Leiter dürfen jedoch gleichzeitig zur Aufhängung dienen, wenn Verbindungen zu Lampen, Laternen oder Deckenrosetten keinen Zugkräften ausgesetzt sind und die Masse des hängenden Geräts 5 kg nicht überschreitet. Außerdem überschreitet die Zugkraft in der Seele der Leiter nicht 15 N/mm². Es ist verboten, einen Knoten in elektrischen Versorgungsleitungen zur Zugentlastung zu verwenden.

    Hängende Beleuchtungsgeräte müssen so angebracht sein, dass Leiter nicht durch Drehung oder andere Bewegungen dieser Geräte beschädigt werden können.

  4. d.

    Beleuchtungsgeräte mit Fassungen

    1. d.1

      Wahl von Fassungen

      Fassungen werden unter Berücksichtigung der Strom- und Leistungsaufnahme der vorgesehenen Lampen gewählt.

      Schraubfassungen mit zugänglichen aktiven Teilen oder bei denen bei angebrachten Lampen eine direkte Berührung der Sockel möglich ist, dürfen in offenen Geräten nur verwendet werden, wenn sie sich außerhalb des Handbereichs von Benutzern befinden. In allen anderen Fällen werden sie in Beleuchtungsgeräten eingesetzt, die nicht ohne Werkzeug geöffnet werden können.

      Fassungen mit Schalter sind nur zugelassen, wenn sie mit einer isolierenden Umhüllung ausgestattet sind.

      Fassungen mit Zugschalter sind nur zugelassen, wenn der Schalter entweder anhand einer nicht leitfähigen Schnur oder einer Metallkette betätigt wird, die über ein isolierendes Teil mit dem Mechanismus verbunden ist: Diese Kette darf nicht mit aktiven Teilen der Fassung in Berührung kommen.

    2. d.2

      Elektrische Leitungen

      Es ist verboten, zur Befestigung elektrischer Leitungen an Beleuchtungsgeräten Metallbefestigungen zu verwenden, die die Isolierung der Leitungen beschädigen könnten. An Stellen, an denen die Isolierung elektrischer Leitungen beschädigt werden könnte, werden spezielle Schutzteile aus Isolierstoff angebracht.

      Kanäle, die in Beleuchtungsgeräten zum Einziehen elektrischer Leitungen dienen, sind so beschaffen, dass das Einziehen leicht und ohne Beschädigung der Isolierung elektrischer Leitungen durchgeführt werden kann.

    3. d.3

      Abzweigungen

      Abzweigungen innerhalb von Beleuchtungsgeräten werden soweit möglich an ein und derselben Stelle angelegt.

    4. d.4

      Sockel

      Alle unter Spannung stehenden Teile von Beleuchtungsgeräten sind auf Sockeln aus isolierenden, nicht brennbaren und nicht hygroskopischen Materialien angebracht.

  5. e.

    Handleuchten

    Da Handleuchten unter verschiedensten Umständen eingesetzt werden und somit unterschiedlichen äußeren Einflüssen ausgesetzt sind, ist die Versorgungsspannung für Handleuchten auf folgende Höchstwerte begrenzt:

    • bei Niederspannung auf 250 V, bei Zusammenspiel folgender äußerer Einflüsse: BB1/BC1 oder BC2,

    • bei Sicherheitskleinspannung auf 25 V Wechselstrom, 36 V Gleichstrom mit Welligkeit oder 60 V Gleichstrom ohne Welligkeit, bei Zusammenspiel folgender äußerer Einflüsse: BB1/BC3 oder BC4, BB2/BC1 oder BC2 oder BC3, BB3/BC1 oder BC2,

    • bei Sicherheitskleinspannung auf 12 V Wechselstrom, 18 V Gleichstrom mit Welligkeit oder 30 V Gleichstrom ohne Welligkeit, bei Zusammenspiel folgender äußerer Einflüsse: BB2/BC4, BB3/BC3,

    • bei Sicherheitskleinspannung auf 6 V Wechselstrom, 12 V Gleichstrom mit Welligkeit oder 18 V Gleichstrom ohne Welligkeit, bei Zusammenspiel folgender äußerer Einflüsse: BB3/BC4.

    Handleuchten, die über Niederspannung versorgt werden, gehören Klasse I oder II an.

  6. f.

    Stromversorgung von Leuchten über Schienen

    Schienen für die Stromversorgung von Leuchten werden so installiert, dass ihre Öffnung nicht nach oben zeigt. Ein oder mehrere Schalter an treffend gewählten Stellen ermöglichen eine Abschaltung der Stromversorgung über die gesamte Länge einer Schiene.

    In hauswirtschaftlichen Anlagen und an Orten, die speziell für Kinder vorgesehen sind (BA2), werden derartige Schienen in einer Höhe von mehr als 2 m über dem Boden angebracht.

  7. g.

    Entladungslampen, die über Transformatoren, Umformer oder Wechselrichter versorgt werden

    1. g.1

      Anwendungsbereich

      Vorliegender Buchstabe g findet Anwendung auf Entladungslampen, die nicht Teil von öffentlichen Beleuchtungsanlagen sind und über Transformatoren, Umformer oder Wechselrichter mit einer bemessenen Ausgangsspannung im Leerlauf von mehr als 1 kV aber höchstens 10 kV versorgt werden.

    2. g.2

      Ortsfeste Anlagen Versorgungsstromkreis

      Entladungslampen werden über einen speziellen von einem Hauptverteiler oder einem Hilfsverteiler ausgehenden Niederspannungsstromkreis versorgt. Dieser spezielle Stromkreis ist mit einem allpoligen Schalter ausgestattet, der als "normaler Schalter" bezeichnet wird und Eigenbedarfsschaltgeräte der Entladungslampen steuert, zu denen Transformatoren, Umformer oder Wechselrichter gehören. Andere Schalter in diesem Stromkreis sind ebenfalls allpolig.

      • Transformatoren, Umformer oder Wechselrichter

      Der Einsatz von Spartransformatoren zur Versorgung von Entladungslampen ist verboten. Transformatoren, Umformer oder Wechselrichter entsprechen den diesbezüglichen vom König bestätigten oder vom NBN registrierten Normen oder Bestimmungen, die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in diesen Normen festgelegten Niveau mindestens gleichwertig ist.

      • Trenneinrichtungen von Primärkreisen

      Je nach Fall sind Primärkreise aller Transformatoren, Umformer oder Wechselrichter bzw. aller Gruppen von Transformatoren, Umformern oder Wechselrichtern mit einer weiter unten beschriebenen Trenneinrichtung ausgestattet:

      • Anlagen im Außenbereich

        • Ein allpoliger Notschalter, "Feuerwehrschalter" genannt, wird im Außenbereich, an der Straße oder dem Durchgang und vorzugsweise an der Stirnwand, in einer Höhe von 3 bis 4 m über dem Boden und in einem waagerechten Abstand von höchstens 5 m vom nächstgelegenen Ende der Lampen angebracht.

        • Dieser Schalter ist in einer Umhüllung untergebracht, die mindestens der Schutzart IP54 entspricht.

        • Diese Umhüllung wird in einem leicht zugänglichen Bereich solide befestigt. Der Schalter sollte nicht über einem Fenster oder einer Tür angebracht werden. Der Schalter kann mit einer geeigneten Arbeitsausrüstung leicht vom Boden aus bedient werden.

        • In dieser Umhüllung befindet sich hinter einem Fenster aus durchsichtigem Material eine Kontrolllampe, die über den Primärkreis des Transformators, Umformers oder Wechselrichters bzw. der Gruppe von Transformatoren, Umformern oder Wechselrichtern versorgt wird. Diese Lampe leuchtet, wenn die Primärklemmen des Transformators, Umformers oder Wechselrichters bzw. der Gruppe von Transformatoren, Umformern oder Wechselrichtern unter Spannung stehen. Sie gibt durch das Fenster rotes Licht ab, das vom Boden aus deutlich sichtbar ist.

        • Wenn die Umhüllung aus Metall besteht, ist ihr Körper geerdet.

      • Anlagen im Innenbereich Ein allpoliger Schalter wird in der Nähe von Entladungslampen oder an der Tafel zur Einschaltung der Beleuchtung der Räumlichkeit, in der sich die Lampen befinden, angebracht. Dieser Schalter ist mit dem Hinweis "Neon" gekennzeichnet.

      • Unterbringung von Eigenbedarfsschaltgeräten

        • Hochspannung-Eigenbedarfsschaltgeräte von Entladungslampen:

        • befinden sich entweder in ausreichendem Abstand zu allen Gegenständen oder Gebäudeteilen, an denen sie Schäden verursachen könnten,

        • oder sind durch eine Wärmeabschirmung von diesen Gegenständen oder Gebäudeteilen getrennt.

      Wenn sich Hochspannung-Eigenbedarfsschaltgeräte von Entladungslampen innerhalb von Gebäuden befinden, werden sie entweder in einer vom Rest der Anlage getrennten und für Unbefugte unzugänglichen Räumlichkeit oder auf einer oder mehreren Verteiler- und Schaltgerätekombinationen aus nicht brennbarem Material untergebracht. Wenn sich die Eigenbedarfsschaltgeräte außerhalb von Gebäuden befinden, muss die gesamte Baugruppe eine Schutzart von mindestens IP44 aufweisen.

      • Elektrische Leitungen

      Es ist verboten, die Erde oder Metallgerüste als Stromleiter zu benutzen. Um Transformatoren, Umformer oder Wechselrichter mit Endelektroden von Lampen oder mit Fassungen zu verbinden und um Zwischenelektroden oder -sockel untereinander zu verbinden, werden Leitertypen verwendet, die für eine Nennspannung vorgesehen sind, die mindestens der Leerlaufspannung der Transformatoren, Umformer oder Wechselrichter entspricht.

      • Schutz gegen elektrischen Schlag bei direktem und indirektem Berühren

      • Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren erfolgt über eine Potentialausgleichsverbindung zwischen den Metallteilen der ortsfesten Anlage von Entladungslampen, mit Ausnahme von Klemmen und Schellen zur Befestigung von Kabeln und Röhren. Diese Potentialausgleichsverbindung wird über einen Schutzleiter geerdet.

        • Umhüllungen der Transformatoren und der Hochspannung-Eigenbedarfsschaltgeräte von Entladungslampen können nur anhand eines Werkzeugs geöffnet werden.

        • Hochspannungsstromkreise, die über Transformatoren, Umformer oder Wechselrichter versorgt werden, müssen durch ein Schutzsystem gegen Erdschlüsse geschützt werden. Dieses System schaltet die Ausgangsspannung ab, indem es die Versorgung der Transformatoren, Umformer oder Wechselrichter abschaltet. Zu diesem Zweck wird ein geeignetes Erkennungssystem eingesetzt, das sich im Sekundärkreis befindet und die Versorgung der Transformatoren, Umformer oder Wechselrichter unterbricht.

          • Im Fall eines Erdschlusses darf der Ansprech-Differenzstrom des Erkennungssystems 25 mA nicht überschreiten, seine Reaktionszeit darf 200 ms nicht überschreiten und die Spannung an den Klemmen des Detektors darf 50 V nicht überschreiten.

          • Wenn eine Anlage mit einem Blinkgeber ausgestattet ist, muss die Versorgung für das Schutzsystem und das Rückstellsystem vor dem Blinkgeber angeschlossen werden.

          • Schutzsysteme gegen Erdschlüsse sind so gebaut, dass sie nicht außer Betrieb gesetzt werden können. Wenn dies nicht der Fall ist, muss eine Einrichtung vorgesehen sein, die es der in Abschnitt 6.4.1 erwähnten Person, die mit der Konformitätsprüfung vor der Ingebrauchnahme beauftragt ist, ermöglicht, eine Versiegelung vorzunehmen, die die Unverletzlichkeit des Schutzsystems gewährleistet.

        • Bei Verbindungen, die sich im Handbereich befinden, müssen Hochspannungsverbindungen mit einem zusätzlichen Schutz ausgestattet sein, der eine Schutzart von mindestens IPXX-B bietet. Diese Schutzart muss auch dann aufrechterhalten werden, wenn ein zugänglicher Teil einer Röhre gebrochen ist; ist dies nicht der Fall, müssen Hochspannungsstromkreise mit einem Schutzsystem ausgestattet sein, das bei Öffnen der Sekundärkreise aktiviert wird. Bei Verbindungen außerhalb des Handbereichs müssen Hochspannungsverbindungen entweder mit einem zusätzlichen Schutz ausgestattet sein, der eine Schutzart von mindestens IPXX-B bietet, oder durch ein Schutzsystem geschützt sein, das bei Öffnen der Sekundärkreise aktiviert wird.

      Anforderungen an Schutzsysteme, die bei Öffnen von Hochspannung-Sekundärkreisen aktiviert werden:

      • Falls in einem Hochspannungsstromkreis ein offener Stromkreis entsteht, unterbricht das Schutzsystem bei Öffnen des Sekundärkreises die Versorgung des Primärkreises oder schaltet die Ausgangsspannung ab; die Erkennung erfolgt durch einen geeigneten Detektor, der an den Ausgangskreis angeschlossen ist, oder durch ein anderes Mittel mit gleichwertigem Sicherheitsgrad.

      • Wenn eine Anlage bei Vorliegen eines Fehlers in Zusammenhang mit einer Öffnung des Sekundärkreises (Bruch einer Röhre, loses Kabel, ...) eingeschaltet wird, muss das Schutzsystem innerhalb 3 bis 5 Sekunden ansprechen.

      • Wenn die Öffnung während des Betriebs der Anlage auftritt, muss das Schutzsystem innerhalb 200 ms ansprechen.

      • Schutzsysteme, die bei Öffnen von Sekundärkreisen und gegen Erdschlüsse aktiviert werden, müssen anhand mechanischer Kontakte funktionieren; die Verwendung von Halbleitern ist nicht erlaubt.

    3. g.3

      Handgehaltene und mobile Geräte

      Handgehaltene und mobile Geräte müssen nur folgenden Bestimmungen von Punkt g.2 genügen:

      • "Transformatoren, Umformer oder Wechselrichter",

      • "Elektrische Leitungen",

      • "Schutz gegen elektrischen Schlag bei direktem und indirektem Berühren ".

      Die Sekundärspannung im Leerlauf darf 8 kV nicht überschreiten.

  8. h.

    Geräte für Außenbeleuchtung

    Geräte für Außenbeleuchtung, die äußeren Einflüssen AD2 bis AD4 ausgesetzt sind, dürfen nicht den Klassen 0 oder 0I angehören.

  9. i.

    Geräte für zeitweilige Beleuchtung

    In Abweichung von den Vorschriften von Abschnitt 5.1.4 Absatz 1 ist es erlaubt, für eine zeitweilige Beleuchtung Beleuchtungsgeräte zu benutzen, die aus Lampen mit Fassungen bestehen, deren Schutzart gegen Eindringen von Wasser IPX0 entspricht.

    Wenn diese Beleuchtungsgeräte im Handbereich installiert sind, müssen sie:

    • über Sicherheitskleinspannung versorgt werden oder

    • durch eine Differenzstrom-Schutzeinrichtung mit einem Ansprechstrom von höchstens 30 mA geschützt werden.

    Wenn diese Beleuchtungsgeräte im Handbereich installiert sind, werden sie:

    • über SELV versorgt oder

    • durch eine Differenzstrom-Schutzeinrichtung mit hoher oder sehr hoher Empfindlichkeit geschützt.

    In Abweichung von den Vorschriften von Unterabschnitt 5.2.1.4 Buchstabe a Absatz 1 und Unterabschnitt 5.2.9.14 dürfen Niederspannung-Illuminationskabel mit verstärkter Isolierung, wie z.B. ummantelte elektrische Leitungen des Typs A05VVH2-F, benutzt werden, sofern alle Löcher nach den Regeln des Fachs abgedichtet sind.

5.3.4.3Heizgeräte

Heizgeräte mit festem Standplatz müssen so installiert werden, dass der von ihnen erzeugte Wärmestrom entsprechend ihrer Bauart abgeleitet werden kann.

Heizgeräte mit nicht umschlossenen Glühelementen werden nicht in Räumlichkeiten (oder in Bereichen) installiert, wo Explosionsgefahr (BE3) besteht. Dieselben Geräte sind an anderen Orten nur zugelassen, wenn alle zweckdienlichen Maßnahmen getroffen werden, um zu verhindern, dass entflammbare Gegenstände mit Glühelementen in Berührung kommen.

Heizgeräte, die aufgrund ihrer Bestimmung mit entflammbaren Stoffen oder Flüssigkeiten in Berührung kommen (BE2), wie z.B. Öfen und Trockner, sind entweder mit einem Temperaturbegrenzer ausgestattet, der die Erwärmung unterbricht oder reduziert, bevor eine gefährliche Temperatur erreicht wird, oder sind so gebaut, dass bei übermäßiger Erwärmung der entflammbaren Stoffe oder Flüssigkeiten, die sie enthalten, sie keine Gefahr für Personen darstellen können oder Schäden an umliegenden Gegenständen verursachen können.

In Druckluft-Zentralheizungsanlagen werden Heizelemente erst nach Einschaltung der entsprechenden Ventilatoren eingeschaltet und werden bei Ausschaltung der Ventilatoren ausgeschaltet, es sei denn, die Anlage ist so gebaut, dass Heizelemente ohne Lüftung keine gefährlichen Temperaturen erreichen. Darüber hinaus erfolgt eine Kontrolle durch zwei unabhängige Temperaturbegrenzer oder einen Luftstromwächter und einen Temperaturbegrenzer, die ebenfalls unabhängig voneinander sind. Diese Einrichtungen verhindern ein Überschreiten der zulässigen Temperatur in Luftkanälen.

Hauswirtschaftliche elektrische Heizgeräte entsprechen den Vorschriften der vom König bestätigten oder vom NBN registrierten Normen oder Bestimmungen, die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in diesen Normen festgelegten Niveau mindestens gleichwertig ist. Wenn sie mit eingebauten Sicherungen ausgestattet sind, entsprechen diese den diesbezüglichen Vorschriften. Sockel, auf denen unter Spannung stehende Teile von Geräten angebracht sind, bestehen aus isolierenden, nicht brennbaren und nicht hygroskopischen Materialien.

5.3.4.4Kochgeräte und Öfen

Kochgeräte und Öfen mit nicht umschlossenen Glühelementen werden nicht in Räumlichkeiten oder in Bereichen installiert, wo Explosionsgefahr (BE3) besteht.

5.3.4.5Elektrisches Spielzeug

Elektrisches Spielzeug wird über Sicherheitskleinspannung (SELV) versorgt, deren Wert im Königlichen Erlass vom 19. Januar 2011 über die Sicherheit von Spielzeug, insbesondere in Anlage II - Besondere Sicherheitsanforderungen - IV. Elektrische Eigenschaften , festgelegt ist.

Sicherheitstransformatoren zur Versorgung von elektrischem Spielzeug sind so konzipiert, dass sie durch wiederholtes Kurzschließen der Klemmen, die die Stromkreise des Spielzeugs versorgen, nicht beschädigt werden.

5.3.4.6Leitungsroller

  1. a.

    Leitungsroller für bestimmte Verlängerungsschnüre

    Trommeln von Leitungsrollern für Verlängerungsschnüre mit einer Nennstromstärke von höchstens 16 A haben einen Durchmesser, der mindestens dem zwölfeinhalbfachen des Kabeldurchmessers entspricht.

  2. b.

    Andere Leitungsroller

    Trommeln, auf denen andere als die unter Buchstabe a beschriebenen elektrischen Kabel aufgewickelt werden, haben einen Durchmesser, der mindestens dem dreißigfachen des Kabeldurchmessers entspricht; der Wickelbereich der Rollen steht im Verhältnis zum Kabeldurchmesser, um Verklemmungen zu vermeiden.

5.3.4.7Verlängerungsschnüre

Verlängerungsschnüre mit einer einzelnen Gerätesteckdose oder einer Mehrfachsteckdosenleiste, mit oder ohne Leitungsroller, werden gemäß den Vorschriften der diesbezüglichen Ministeriellen Erlasse zur Ausführung (je nach Datum des Inverkehrbringens) des Königlichen Erlasses vom 23. März 1977 oder des Königlichen Erlasses vom 21. April 2016 über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel hergestellt und benutzt.

5.3.4.8Motorbetriebene handgehaltene Werkzeuge

Motorbetriebene handgehaltene Werkzeuge entsprechen den diesbezüglichen vom König bestätigten oder vom NBN registrierten Normen oder Bestimmungen, die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in diesen Normen festgelegten Niveau mindestens gleichwertig ist; die Bedingungen für die Benutzung motorbetriebener handgehaltener Werkzeuge werden in bestimmten Fällen äußerer Einflüsse eingeschränkt.

5.3.5Betriebsmittel für Anlagen

5.3.5.1Verteiler- und Schaltgerätekombinationen

  1. a.

    Allgemeines

    Kopplungsanlagen und Schutzeinrichtungen (Sicherungen, Leitungsschutzschalter, ...) sind auf Trägerplatten in einer oder mehreren Verteiler- und Schaltgerätekombinationen gruppiert und angebracht. Bei elektrischen Anlagen an der Öffentlichkeit zugänglichen Orten entsprechen Verteiler- und Schaltgerätekombinationen den diesbezüglichen vom König bestätigten oder vom NBN registrierten Normen oder Bestimmungen, die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in diesen Normen festgelegten Niveau mindestens gleichwertig ist.

    In hauswirtschaftlichen Anlagen gehören Verteiler- und Schaltgerätekombinationen Klasse I oder II an, mit Rückwand und Tür, entsprechend der diesbezüglichen vom König bestätigten oder vom NBN registrierten Norm oder entsprechend Bestimmungen, die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in dieser Norm festgelegten Niveau mindestens gleichwertig ist. Es wird sichergestellt, dass Rückwände von Verteiler- und Schaltgerätekombinationen über die gesamte Lebensdauer dieser Betriebsmittel (ab dem Zeitpunkt der Installation und des Anschlusses) nicht abgenommen werden können.

    Verteiler- und Schaltgerätekombinationen bestehen aus nicht brennbarem und nicht hygroskopischen Materialien mit ausreichender mechanischer Festigkeit.

    Verteiler- und Schaltgerätekombinationen, die an der Rückseite nicht geschlossen sind, dürfen nicht direkt auf hygroskopischen oder leicht brennbaren Oberflächen angebracht werden.

  2. b.

    Abschaltung

    Haupt-Verteiler- und Schaltgerätekombinationen sind mit einem Haupt-Lasttrennschalter ausgestattet. Dieser ermöglicht die gleichzeitige Abschaltung aller Außenleiter und gegebenenfalls des Neutralleiters. Seine Bemessungsstromstärke ist an die jeweilige Anlage angepasst, liegt jedoch nicht unter 25 A.

    In hauswirtschaftlichen Anlagen ist die Bemessungsstromstärke von Haupt-Lasttrennschaltern an die jeweilige Anlage angepasst, liegt jedoch nicht unter 40 A.

    Die Funktion eines Haupt-Lasttrennschalters kann jedoch durch eine Überstrom-Schutzeinrichtung des Verteilnetzbetreibers ausgeführt werden, wenn diese dafür konzipiert ist, die Trennung zu gewährleisten.

  3. c.

    Standort

    Verteiler- und Schaltgerätekombinationen sind so installiert, dass sie leicht bedient, überwacht und instand gehalten werden können und elektrische Betriebsmittel in diesen Verteilerund Schaltgerätekombinationen leicht zugänglich sind. In hauswirtschaftlichen Anlagen sind Verteiler- und Schaltgerätekombinationen ohne besondere Hilfsmittel leicht zugänglich.

    Schutz- und Bediengeräte für Stromkreise mit unterschiedlichen Energietarifen werden auf getrennten Platten mit einem Abstand von mindestens 10 cm oder in separaten Verteilerund Schaltgerätekombinationen gruppiert, es sei denn, der Verteilnetzbetreiber hat eine Genehmigung erteilt bzw. Sondervorschriften des Verteilnetzbetreibers werden eingehalten.

5.3.5.2Steckdosen und Beleuchtung

  1. a.

    Niederspannungssteckdosen in elektrischen Wechselstromanlagen

    Steckdosen weisen eine Schutzart von mindestens IPXX-B auf.

    Steckdosen mit einem Bemessungsstrom von höchstens 16 A und einer Bemessungsspannung von höchstens 250 V weisen eine Schutzart von mindestens IPXX-D auf.

    Steckdosen mit einem Bemessungsstrom von höchstens 32 A und einer Bemessungsspannung von höchstens 400 V entsprechen der Norm NBN C 61-112-1:2017 über Steckdosen für hauswirtschaftliche und ähnliche Zwecke.

    In Abweichung von den Absätzen 2 und 3 dürfen in folgenden Fällen andere Steckdosen benutzt werden:

    • Steckdosen, die ausschließlich der Versorgung eines oder mehrerer für einen spezifischen Zweck bestimmter Verbrauchsgeräte dienen,

    • Steckdosen, die in oder auf Verteiler- und Schaltgerätekombinationen angebracht sind,

    • fester Anschlusspunkt für die Versorgung von:

      • Campingplätzen wie in Kapitel 7.8 erwähnt,

      • Jachthäfen wie in Kapitel 7.9 erwähnt,

      • abgestellten Fahrzeugen oder Straßenanhängern wie in Kapitel 7.101 erwähnt,

    • zeitlich begrenzte, mobile oder transportable Anlagen wie in Unterabschnitt 2.2.1.1 bestimmt,

    • elektrische Betriebsstätten,

    • Steckdosen mit einer mechanischen oder elektrischen Verriegelung, durch die die aktiven Teile der Steckdose nach Entfernen des Steckers spannungsfrei geschaltet werden.

    Steckdosen, die in Wänden (Boden, Decke, Mauer) eingebaut sind, sind entweder in metallischen Dosen oder in Dosen aus Isolierstoff untergebracht.

  2. b.

    Besondere Vorschriften für hauswirtschaftliche Anlagen

    Steckdosen, ausgenommen für SELV, sind mit einem Erdungskontakt ausgestattet, der mit dem Schutzleiter der elektrischen Leitung verbunden ist, es sei denn, die Steckdose wird über einen einzelnen Trenntransformator versorgt, der den Bestimmungen von Unterabschnitt 4.2.3.3 Buchstabe c entspricht. Sie müssen einem der in Buchstabe a erwähnten Typen entsprechen.

    Die Anzahl Einzel- oder Mehrfachsteckdosen ist auf acht pro Endstromkreis begrenzt.

    Bei Wohneinheiten, die mehr als zwei Räumlichkeiten und/oder Bereiche umfassen, müssen für Beleuchtungsgeräte mindestens zwei getrennte Stromkreise vorhanden sein.

    Steckdosen, Beleuchtungsgeräte und andere ortsfeste Geräte mit Ausnahme ortsfester Geräte mit getrennten Stromkreisen wie in Unterabschnitt 5.2.1.2 erwähnt können über denselben Endstromkreis versorgt werden. Für diesen Stromkreis gelten dieselben Vorschriften wie für Stromkreise, die Steckdosen versorgen, wobei ein einzelnes ortsfestes Gerät bzw. eine Gruppe von ortsfesten Geräten, die durch ein gemeinsames Bediengerät gesteuert wird, einer Steckdose gleichgesetzt wird.

  3. c.

    Übergangsbestimmungen

    In Abweichung von Buchstabe a können Unterabschnitt 6.5.8.1 Nr. 2 und Unterabschnitt 6.5.8.2 Nr. 3 auf Projekte oder Arbeiten angewendet werden, deren Ausführung vor Ort vor 1. März 2025 begonnen hat, vorausgesetzt, dass die Konformitätsprüfung vor Ingebrauchnahme ab 1. März 2025 erfolgt. Die mit der Konformitätsprüfung vor Ingebrauchnahme beauftragte zugelassene Stelle wird vom Beantrager der Prüfung von der Anwendung von Unterabschnitt 6.5.8.1 Nr. 2 bzw. Unterabschnitt 6.5.8.2 Nr. 3 in Kenntnis gesetzt. Die zugelassene Stelle vermerkt die Anwendung von Unterabschnitt 6.5.8.1 Nr. 2 bzw. Unterabschnitt 6.5.8.2 Nr. 3 im Kontrollbericht.

5.3.5.3Differenzstrom-Schutzeinrichtungen bei Wechselstrom

  1. a.

    Wahl von Schutzeinrichtungen

    Differenzstrom-Schutzeinrichtungen werden gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Buches gewählt und installiert. Sie weisen eine Kurzschlussfestigkeit auf, die der Kurzschlussleistung an der Stelle, an der sie installiert sind, entspricht.

    Differenzstrom-Schutzeinrichtungen in hauswirtschaftlichen Anlagen entsprechen mindestens Typ A; am Speisepunkt der elektrischen Anlage befindliche Einrichtungen weisen eine Nennstromstärke von mindestens 40 A auf.

  2. b.

    Installation

    Differenzstrom-Schutzeinrichtungen werden an Stellen installiert, an denen ihr sicherer und effizienter Betrieb nicht durch mechanische Schwingungen, äußere Magnetfelder oder andere Einflüsse gestört werden kann.

    Sie werden an trockenen Orten installiert oder sind wirksam gegen Feuchtigkeit geschützt.

    Wenn Differenzstrom-Schutzeinrichtungen in Verteiler- und Schaltgerätekombinationen angebracht sind, werden Vorkehrungen getroffen, damit der Prüftaster ohne besondere Hilfsmittel und ohne Gefahr einer zufälligen Berührung unter Spannung stehender Teile leicht zugänglich ist.

  3. c.

    Abschaltung von Leitern

    Differenzstrom-Schutzeinrichtungen gewährleisten die Abschaltung aller aktiven Leiter eines Stromkreises.

    Der magnetische Kreis des Transformators einer Schutzeinrichtung umschließt alle aktiven Leiter des Stromkreises, einschließlich des N-Leiter. Der entsprechende Schutzleiter muss hingegen außerhalb des magnetischen Kreises angebracht werden.

    Es ist also verboten, zwei zweipolige Schutzeinrichtungen zu installieren, um den Schutz eines Gerätes oder Stromkreises mit vier Leitern zu gewährleisten oder einen solchen Stromkreis, dessen N-Leiter geerdet ist, anhand einer dreipoligen Schutzeinrichtung zu schützen.

    Es ist hingegen nicht verboten, Schutzeinrichtungen mit einem oder zwei nicht angeschlossenen Polen zu verwenden: eine drei- oder vierpolige Schutzeinrichtung kann einen Stromkreis mit zwei oder drei Leitern schützen.

    Eine einzelne vierpolige Differenzstrom-Schutzeinrichtung, die einphasig versorgt wird, kann mehrere getrennte Stromkreise schützen, sofern jeder Stromkreis nach der Differenzstrom-Schutzeinrichtung und unabhängig von dieser mehrpolig getrennt werden kann.

  4. d.

    Normale Ableitströme

    Differenzstrom-Schutzeinrichtungen müssen so gewählt werden und die Last muss so auf die Stromkreise verteilt werden, dass eventuelle Erdschlussströme, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb von Geräten entstehen können, nicht zu einer unbeabsichtigten Abschaltung der Einrichtungen führen können.

  5. e.

    Entstörkondensatoren

    Bestimmte Entstörkondensatorschaltungen können Differenzstrom-Schutzeinrichtungen desensibilisieren, insbesondere, wenn sie zwischen Außenleiter und Erde angeschlossen sind.

    Geräte werden daher so konzipiert, dass Entstörbauelemente nicht an aktiven Leitern des Versorgungsnetzes angeschlossen bleiben, wenn die Geräte nicht in Betrieb sind.

  6. f.

    Störende Gleichstromanteile

    Wenn elektrische Betriebsmittel, in denen Gleichstromanteile verursachende Stromasymmetrien auftreten können, einer Differenzstrom-Schutzeinrichtung nachgeschaltet sind, werden Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass bei einem Erdschluss auftretende Gleichstromanteile den Betrieb der Schutzeinrichtungen im Fall eines Erdschlusses nicht dermaßen stören, dass die Sicherheit von Personen beeinträchtigt wird. Dies ist bei bestimmten elektrischen Betriebsmitteln mit Halbleiterbauelementen (Dioden, Thyristoren, ...) der Fall.

    Um derartige Störungen zu vermeiden, wird eine der folgenden Vorkehrungen getroffen:

    • Die gewählten elektrischen Betriebsmittel erzeugen keinen Gleichstrom, der den Betrieb einer Schutzeinrichtung beeinträchtigen kann; dies ist bei Einrichtungen mit Vielperiodensteuerung oder symmetrischer Zündeinsatzsteuerung der Fall.

    • Elektrische Betriebsmittel, die Gleichstrom erzeugen oder verbrauchen, werden gemäß den für Klasse II geltenden Vorschriften hergestellt.

    • Elektrische Betriebsmittel, die Gleichstrom erzeugen, werden über einen Trenntransformator versorgt.

    • Differenzstrom-Schutzeinrichtungen sind so gebaut, dass ihr Betrieb bei Auftreten eines Isolationsfehlers mit störendem Gleichstromanteil gewährleistet bleibt.

    • Differenzstrom-Schutzeinrichtungen werden zusammen und in Koordination mit einer Fehlergleichstrom-Nachweiseinrichtung installiert, mit der elektrische Betriebsmittel bei Auftreten eines Isolationsfehlers mit störendem Gleichstromanteil außer Betrieb gesetzt werden.

  7. g.

    Körper und Schutzleiter

    Alle Körper der durch Differenzstrom-Schutzeinrichtungen geschützten Teile von Anlagen, unabhängig von ihrer Empfindlichkeit, sind mit einem Erder verbunden.

    Körper, die durch dieselbe Schutzeinrichtung geschützt sind, sind mit demselben Erder verbunden. N-Leiter sind nach Schutzeinrichtungen nicht mit Erde verbunden.

  8. h.

    Störungssichere Einrichtungen

    Differenzstrom-Schutzeinrichtungen mit Hilfsquelle werden als "störungssicher" bezeichnet, wenn ein Ausfall der Hilfsquelle automatisch eine Öffnung der Schutzeinrichtung hervorruft.

    Nicht störungssichere Differenzstrom-Schutzeinrichtungen sind in hauswirtschaftlichen Anlagen verboten.

  9. i.

    Einsatz hoher oder sehr hoher Empfindlichkeit

    Der Einsatz von Differenzstrom-Schutzeinrichtungen mit hoher oder sehr hoher Empfindlichkeit wird empfohlen:

    • um zusätzlichen Schutz gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren zu gewährleisten,

    • zur Beseitigung von Risiken, die durch Unterbrechung des Schutzleiters, der die Körper eines elektrischen Betriebsmittels mit der Erde verbindet, verursacht werden; diese eventuellen Risiken betreffen insbesondere Betriebsmittel, die durch bewegliche elektrische Leitungen versorgt werden, bei denen Verschleiß oder Materialermüdung der flexiblen elektrischen Leitungen dazu führen können, dass ein Schutzleiter unterbrochen wird, ohne dass dieser Bruch erkennbar ist,

    • wenn elektrische Betriebsmittel unter schwierigen Bedingungen eingesetzt werden.

    Aufgrund des geringen Wertes des Ansprech-Differenzstroms von Schutzeinrichtungen werden angemessene Vorkehrungen getroffen, um unbeabsichtigte Ausschaltungen durch Ableitströme statt durch Fehlerströme zu vermeiden.

  10. j.

    Verbotsbestimmungen

    Die durch Differenzstrom-Schutzeinrichtungen gewährte Sicherheit darf nicht beeinträchtigt werden, insbesondere nicht durch Verbindung zwecks Überbrückung der Eingangs- und Ausgangspole solcher Einrichtungen.

  11. k.

    Prüfung von Schutzeinrichtungen

    Wenn Schutzeinrichtungen regelmäßig, z.B. monatlich, nach den Anweisungen des Herstellers geprüft werden müssen, muss durch die Prüfung sichergestellt werden, dass eine Abschaltung der Stromversorgung stattfindet.

5.3.5.4Schalter und andere Bediengeräte

  1. a.

    Allgemeines

    Schalter und andere Bediengeräte entsprechen der diesbezüglichen vom König bestätigten oder vom NBN registrierten Norm oder entsprechen Bestimmungen, die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in dieser Norm festgelegten Niveau mindestens gleichwertig ist.

    Sie sind für die Gebrauchskategorie bestimmt, die in der ihrer Bestimmung entsprechenden Norm definiert ist.

    Sie sind:

    • entweder bauartbedingt mit einer Umhüllung versehen

    • oder in einer Verteilerund Schaltgerätekombination angebracht, die eine mit den Benutzungsbedingungen vereinbare Schutzart gewährleistet.

    Wenn sie eine Trennfunktion haben, entsprechen sie den besonderen Vorschriften der diesbezüglichen vom König bestätigten oder vom NBN registrierten Norm oder Bestimmungen, die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in dieser Norm festgelegten Niveau mindestens gleichwertig ist.

  2. b.

    Abschaltung

    Schalter mit Trennfunktion gewährleisten eine gleichzeitige Abschaltung aller Außenleiter.

    Wenn in Elementarstromkreisen eine zweipolige Abschalteinrichtung mit Trennfunktion vorgeschaltet ist, ist eine Benutzung einpoliger Steuerungseinrichtungen, die dieser Abschalteinrichtung nachgeschaltet sind, erlaubt.

  3. c.

    Einbau

    In Wänden eingebaute Schalter sind je nach Art der verwendeten elektrischen Leitung in metallischen Dosen mit oder ohne Innenisolierung oder in Dosen aus Isolierstoff untergebracht, die die Anforderungen von Unterabschnitt 4.3.3.5 Buchstabe a erfüllen.

5.3.5.5Sicherungen und Leitungsschutzschalter bei Wechselstrom

  1. a.

    Nichtaustauschbarkeit

    In hauswirtschaftlichen Anlagen sind zum Schutz von Stromkreisen nur Sicherungen, kleine KontaktstiftLeitungsschutzschalter und kleine Leitungsschutzschalter erlaubt. Sofern die zu schützende elektrische Leitung einen Querschnitt von weniger als 10 mm² aufweist, sind Sicherungen und kleine KontaktstiftLeitungsschutzschalter in diesen elektrischen Anlagen darüber hinaus so konzipiert, dass Komponenten nicht durch Komponenten mit einer höheren als der zum Schutz der elektrischen Leitung vorgesehenen Nennstromstärke ausgetauscht werden können.

    Wenn Kalibrierungskomponenten dieser Schutzeinrichtungen nicht bauartbedingt mit einer Klemmleiste verbunden sind, entsprechen sie entweder der diesbezüglichen vom König bestätigten oder vom NBN registrierten Norm oder Bestimmungen, die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in dieser Norm festgelegten Niveau mindestens gleichwertig ist.

  2. b.

    Betriebsbedingungen für kleine Leitungsschutzschalter

    Kleine Leitungsschutzschalter, die von BA1-, BA2- oder BA3-Personen bedient werden, sind so konzipiert, dass ihre Betriebsbedingungen von diesen Personen nicht ohne sichtbare Spuren, wie z.B. Beschädigung einer Plombe, verändert werden können.

  3. c.

    Sicherungsunterteile

    Sicherungsunterteile vom Typ D werden so angeschlossen, dass sich der Mittelkontakt am Speisepunkt der Anlage befindet.

    Sicherungsunterteile mit Kontaktstiften sind so angeordnet oder so konzipiert, dass ausgeschlossen ist, dass durch Sicherungen oder kleine Kontaktstift-Leitungsschutzschalter Berührungen zwischen leitfähigen Teilen zweier benachbarter Unterteile entstehen können.

  4. d.

    Funktionsweise von Sicherungen

    Sicherungen entsprechen den diesbezüglichen vom König bestätigten Normen oder entsprechen Bestimmungen, die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in diesen Normen festgelegten Niveau mindestens gleichwertig ist.

  5. e.

    Ausschaltvermögen

    Sicherungen und Leitungsschutzschalter weisen ein Ausschaltvermögen auf, das der unbeeinflussten Kurzschlussleistung an der Stelle, an der sie installiert sind, entspricht, wobei die Mindestkurzschlussleistung von den für Energie bzw. für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zuständigen Ministern, jeweils für ihren Bereich, durch Erlass festgelegt wird.

    In hauswirtschaftlichen Anlagen darf die unbeeinflusste einphasige Kurzschlussleistung an Ausgangspolen der ersten Überstrom-Schutzeinrichtungen, die nach der/den Haupt-Differenzstrom-Schutzeinrichtung (en) angebracht sind, 3000 A nicht überschreiten.

    Vor den oben erwähnten Ausgangspolen:

    • weisen Überstrom-Schutzeinrichtungen des Verteilnetzbetreibers ein Mindestausschaltvermögen von 6000 A auf,

    • weisen Überstrom-Schutzeinrichtungen ein Mindestausschaltvermögen von 3000 A auf (Kennzeichnung "3000" umgeben von einem Rechteck bei kleinen Leitungsschutzschaltern) und sind die ersten einer Überstrom-Schutzeinrichtung des Verteilnetzbetreibers nachgeschalteten Leitungsschutzschalter, Kontaktstift-Leitungsschutzschalter ausgenommen, mit einer Energiebegrenzungsklasse 3 entsprechenden Kennzeichnung versehen,

    • weisen Sicherungen und Kontaktstift-Leitungsschutzschalter ein Mindestausschaltvermögen von 3000 A auf,

    • widerstehen Differenzstrom-Schutzeinrichtungen und Abschalteinrichtungen einem I ² t -Wert von mindestens 22,5 kA2s bei einer Stromstärke von 3000 A; eine spezifische Kennzeichnung von Differenzstrom-Schutzeinrichtungen ohne Überstrom-Schutzeinrichtung, Nennstromstärke  40 A, ermöglicht eine Prüfung der Übereinstimmung mit diesen Kenndaten, d.h. es wird mindestens Folgendes angegeben: "3000 A, 22,5 kA2s", wobei diese Kenndaten zusammen auf derselben Seite angegeben werden und nach Installation sichtbar bleiben, gegebenenfalls nach Entfernung der zum Schutz gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren angebrachten Schirme; diese Informationen können Teil anderer Kennzeichnungen und Angaben sein, die entweder in der diesbezüglichen vom König bestätigten oder vom NBN registrierten Norm oder in Bestimmungen vorgesehen sind, die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in dieser Norm festgelegten Niveau mindestens gleichwertig ist.

    Elektrische Verbindungen zwischen Differenzstrom-Schutzeinrichtungen und unmittelbar nachgeschalteten Überstrom-Schutzeinrichtungen erfolgen durch starre leitfähige Teile.

    Verbindungen durch flexible Leiter sind ebenfalls erlaubt, sofern die Drähte an den Enden entweder durch einen anhand eines Werkzeugs gecrimpten Kabelschuh oder durch andere Einrichtungen, die ein mindestens gleichwertiges Ergebnis gewährleisten, miteinander verbunden sind.

  6. f.

    Offene Sicherungskörper

    Sicherungstypen, bei denen Schmelzleiter nicht in einem vollständig geschlossenen Sicherungskörper untergebracht sind, sind verboten.

  7. g.

    In Geräten eingebaute Sicherungen und Leitungsschutzschalter

    Gerätesicherungen und Leitungsschutzschalter sind nur zum Einzelschutz von Geräten erlaubt, sofern sie in das Gerät eingebaut sind.

  8. h.

    Wahl von Kurzschluss-Schutzeinrichtungen

    • Sicherungen

      • Ein Mindestkurzschlussstrom ist im Allgemeinen ein Strom, der einem vollkommenen Kurzschluss am Ende einer geschützten elektrischen Leitung entspricht. Ein Kurzschlussstrom I cc darf nicht kleiner als I F sein.

    Abbildung 5.29Wahl von Kurzschluss-Schutzeinrichtungen - Sicherungen
I cc ≥ I F
  • C: Zeit-Strom-Kennlinie entsprechend der zulässigen thermischen Beanspruchung

    • in einer geschützten elektrischen Leitung

  • F: Schmelzkurve der Sicherung (obere Grenze Betriebsbereich)

  • Leitungsschutzschalter

In Bezug auf Leistungsschalter müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:

  • Der Mindestkurzschlussstrom muss mindestens Ia entsprechen.

  • Der unbeeinflusste Kurzschlussstrom muss an Stellen, an denen sich Leitungsschutzschalter befinden, kleiner als I b sein.

Abbildung 5.30Wahl von Kurzschluss-Schutzeinrichtungen - Leitungsschutzschalter (Mindestkurzschlussstrom)

I cc ≥ I a

  • C: Zeit-Strom-Kennlinie entsprechend der zulässigen thermischen Beanspruchung in geschützten Leitern

  • D1: Arbeitskennlinie des Leitungsschutzschalters

Abbildung 5.31Wahl von Kurzschluss-Schutzeinrichtungen - Leitungsschutzschalter (unbeeinflusster Kurzschlussstrom)
  • C’: Zulässige I²t-Kurve der Leiter

  • D2: I²t-Kennlinie des Leitungsschutzschalters

Wenn die Arbeitskennlinie (F oder D1) der Schutzeinrichtung weniger als 5 Sekunden unterhalb der C-Kurve der Leiter liegt, gilt für den Strom I a der Ansprechstromwert der Schutzeinrichtung während 5 Sekunden.

Für Kurzschlussströme, deren Dauer mehrere Perioden überschreitet, kann die I ² t -Kennlinie der Schutzeinrichtung durch Multiplikation des Quadrats des Effektivwerts der Arbeitskennlinie I der Schutzeinrichtung mit der Ansprechzeit t berechnet werden. Für Kurzschlussströme kürzerer Dauer müssen die vom Hersteller gelieferten I ² t -Kennlinien benutzt werden.

In IT-Anlagen müssen Schutzeinrichtungen über ein für die Außenleiterspannung geeignetes einpoliges Ausschaltvermögen verfügen.

Mindestkurzschlussströme werden nach einem gemäß den Regeln des Fachs festgelegten Berechnungsverfahren oder durch Anwendung folgender Formel bestimmt:

  • I  0,8  U L

  • S

  • U : Spannung, in V, bei bestimmungsgemäßem Betrieb an der Stelle, an der die Schutzeinrichtung installiert ist:

    • zwischen Außenleiter und Neutralleiter zwischen Außenleiter und N-Leiter, wenn im Stromkreis ein verteilter Neutralleiter vorhanden ist,

  • zwischen Außenleitern, wenn im Stromkreis kein verteilter Neutralleiter vorhanden ist.

  • L : abgewickelte Länge, in Metern, der Leiter der elektrischen Leitung.

  • : Resistivität des Metalls der Seele des Leiters. Der Widerstand der Stromkreisleiter wird unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Temperatur während des Kurzschlusses beurteilt, was dem 1,5-fachen des Widerstands bei 20°C entspricht.

    • Der Einfluss der Reaktanz von Leitern mit großem Querschnitt kann berücksichtigt werden, indem der Widerstand bei einem Querschnitt von 150 mm² um 15 %, bei einem Querschnitt von 185 mm² um 20 % und bei einem Querschnitt von 240 mm² um 25 % erhöht wird.

  • S : Leiterquerschnitt in mm².

    1. i.

      Schutz parallel geschalteter Leiter

      Wenn eine Schutzeinrichtung mehrere parallel geschaltete Leiter gegen Kurzschlüsse schützt, müssen ihre Betriebsmerkmale bestimmt werden unter Berücksichtigung:

  • des Mindestkurzschlussstroms, der entstehen kann,

  • der höchsten thermischen Beanspruchungen, denen Leiter ausgesetzt sein können.

    1. j.

      Überstrom-Schutzeinrichtung des Verteilnetzbetreibers für Anschlüsse

      In hauswirtschaftlichen und nicht hauswirtschaftlichen Anlagen, die an das öffentliche Verteilnetz angeschlossen sind, gewährleisten Überstrom-Schutzeinrichtungen des Verteilnetzbetreibers Schutz gegen Überlast und Kurzschlüsse der ersten elektrischen Leitung, die dem Kasten (mit oder ohne Zähler) des Verteilnetzbetreibers nachgeschaltet ist, bis zum ersten Anschlusspunkt, sofern Art, Zusammensetzung und Querschnitt dieser elektrischen Leitung entlang der gesamten Leitung unverändert bleiben.

5.3.6Schaltgerätekombinationen

5.3.6.1Anwendungsbereich

Die Vorschriften von Unterabschnitt 5.3.6.2 gelten nicht für hauswirtschaftliche Anlagen.

5.3.6.2Allgemeine Vorschriften

Niederspannung-Schaltgerätekombinationen und Gesamtsysteme entsprechen den diesbezüglichen vom König bestätigten oder vom NBN registrierten Normen oder Bestimmungen, die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in diesen Normen festgelegten Niveau mindestens gleichwertig ist.

5.3.6.3Steuerungs- und Verteilungseinrichtungen

  1. a.

    Allgemeines

    Wenn elektrische Leitungen einer benutzten Anlage aus nicht isolierenden Elektroinstallationsrohren bestehen, werden die Leitungen so angebracht, dass Kontakte zwischen Elektroinstallationsrohren und anderen leitfähigen Teilen vermieden werden.

    Enden von nicht isolierenden Elektroinstallationsrohren sind mindestens 30 mm von aktiven Teilen, z.B. Klemmen, entfernt.

    Außerdem werden Betriebsmittel für Anschlüsse so montiert, dass sich keine aktiven Teile in einer Entfernung von weniger als 30 mm zu Wänden oder äußeren metallischen Trägern befinden, es sei denn, ein isolierender Schirm wird eingesetzt.

  2. b.

    Anschluss hauswirtschaftlicher Anlagen

    Bei Installation muss eine wirksame Trennung zwischen nicht isolierenden Elektroinstallationsrohren des Anschlusses an das Verteilnetz einerseits und nicht isolierenden Elektroinstallationsrohren der Anlage und leitfähigen Teilen des Gebäudes (z.B. Betonbewehrungen, Beschläge, metallische Einfassungen, ...) andererseits gewährleistet sein. Diese Trennung kann durch eine der folgenden Vorkehrungen erreicht werden:

    • Einhaltung einer Luftstrecke von mindestens 6 mm zwischen diesen Teilen,

    • Einsatz von Muffen, Kabelschutz oder Schirmen aus Isolierstoff.

5.3.7Messkreise

5.3.7.1Allgemeines

Betriebsmittel zur Messung entsprechen den diesbezüglichen vom König bestätigten oder vom NBN registrierten Normen oder Bestimmungen, die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in diesen Normen festgelegten Niveau mindestens gleichwertig ist.

Außer im Rahmen spezifischer Anwendungen sind Messwandler einphasig; sie dienen zur Versorgung:

  • von Messgeräten (Zähler),

  • von Schutzeinrichtungen (Relais, Entriegelungseinrichtungen).

Messwandler haben eine Nennleistung und gehören einer Klasse an, die für die angeschlossenen Geräte angemessen ist.

5.3.7.2Strommesskreise

Es ist verboten, Sekundärkreise von Stromwandlern gegen Überlast und Kurzschlüsse zu schützen.

Stromwandler halten thermischem Kurzzeitstrom stand, der an Stellen, an denen sie installiert sind, auftreten kann.

Stromwandler für Messzwecke werden mit dem kleinstmöglichen Sättigungsfaktor und einer Nennleistung gewählt, dass ein Kurzschlussstrom im Primärkreis keine Messgeräte im Sekundärkreis beschädigen kann.

Stromwandler für Schutzzwecke werden mit dem größtmöglichen Sättigungsfaktor und einer Nennleistung gewählt, dass ein Kurzschlussstrom im Primärkreis den Betrieb von Schutzeinrichtungen im Sekundärkreis nicht beeinträchtigt.

Wenn Stromwandler sowohl für Mess- als auch für Schutzzwecke verwendet werden, werden Messgeräte erforderlichenfalls durch geeignete, im Stromkreis installierte Zwischentransformatoren geschützt, um Schäden durch Kurzschlussströme zu verhindern.

5.4Erdung, Schutzleiter und Potentialausgleichsverbindungen

5.4.1Allgemeines

In vorliegendem Kapitel werden Bestimmungen in Bezug auf Erdung, Schutzleiter und Potentialausgleichsverbindungen zur Erfüllung von Sicherheitsvorschriften für elektrische Anlagen behandelt.

5.4.2Erdungsanlagen

5.4.2.1Erder

  1. a.

    Allgemeines

    In hauswirtschaftlichen Anlagen werden Erder entweder gemäß den Bestimmungen von Buchstabe b oder von Buchstabe c eingerichtet. In nicht hauswirtschaftlichen Anlagen werden Erder nach den Regeln des Fachs eingerichtet.

  2. b.

    Besondere Vorschriften für hauswirtschaftliche Anlagen

    1. b.1

      Ringerder

      1. b.1.1

        Neues Gebäude

        Bei allen neuen Gebäuden, bei denen die Baugrubensohle der gesamten oder eines Teils der Fundamente in einer Tiefe von mindestens 60 cm liegt, bildet der Erder mindestens eine Schlaufe, die auf der Baugrubensohle unter den Außenwänden verlegt ist.

      2. b.1.2

        Aufbau von Ringerdern

        Ringerder bestehen entweder aus einem Massivleiter mit rundem Querschnitt ohne Verschweißung oder aus sieben verseilten Seelen mit rundem Querschnitt ohne Verschweißung. Ringerder sollten nach Möglichkeit aus nur einem Leiter bestehen. Die Verwendung mehrerer miteinander verbundener Leiter ist jedoch erlaubt, sofern die in Punkt b.1.6 erwähnte Bedingung eingehalten wird.

      3. b.1.3

        Leiterquerschnitt von Ringerdern

        Leiterquerschnitte von Ringerdern sind geometrische Querschnitte. Sie betragen mindestens 35 mm².

      4. b.1.4

        Art des Metalls, aus dem Ringerder bestehen

        Massivleiter bestehen aus blankem, geglühtem Elektrolytkupfer oder aus verbleitem Kupfer. Letzteres wird verwendet, wenn Kupfer in dem Boden, in dem es verlegt wird, möglicherweise durch Korrosion beschädigt werden könnte. Leiter aus sieben verseilten Seelen bestehen aus ausgehärtetem Kupfer.

      5. b.1.5

        Verlegung und Befestigung von Ringerdern auf Baugrubensohlen

        Ringerder werden auf dem nackten Boden von Baugrubensohlen verlegt und mit Erde bedeckt, sodass sie nicht mit Materialien von Grundmauern (Sauberkeitsschicht, Beton, metallische Bewehrung, ...) in Berührung kommen. Um Ringerder im Boden von Baugrubensohlen zu befestigen, werden nur Gegenstände aus Kupfer oder anderen Materialien verwendet, die keine Korrosion am Metall von Leitern, aus denen Ringerder bestehen, verursachen.

      6. b.1.6

        Enden der Leiter von Ringerdern

        Enden von Ringerdern bleiben zwecks Prüfung zugänglich. Wenn Ringerder aus mehreren in Reihe geschalteten Leitern bestehen, bleiben die Enden der einzelnen Leiter und deren Verbindungen zwecks Prüfung zugänglich.

    2. b.2

      Zusätzliche Erder

      1. b.2.1

        Ziel

        Wenn kein Ringerder installiert werden kann (z.B. wenn die Tiefe einer Baugrube nicht ausreicht) oder wenn der Wert des Erdungswiderstandes eines durch einen Ringerder gebildeten Erders nicht ausreichend niedrig ist, werden Erder benutzt, die nachfolgend als "zusätzliche Erder" bezeichnet werden.

      2. b.2.2

        Arten zusätzlicher Erder

        Man unterscheidet folgende Arten zusätzlicher Erder:

        1. a)

          horizontal im Boden verlegte metallische Leiter,

        2. b)

          senkrecht oder schräg in den Boden eingetriebene Stäbe, Stifte oder Leiter.

    3. b.3

      Horizontal im Boden verlegte metallische Leiter

      Horizontal im Boden verlegte metallische Leiter sind massive Leiter mit kreisförmigem Querschnitt, die aus blankem oder verbleitem Kupfer bestehen. Letzteres wird verwendet, wenn Kupfer in dem Boden, in dem es verlegt wird, möglicherweise durch Korrosion beschädigt werden könnte. Querschnitte solcher Leiter sind geometrische Querschnitte, die mindestens 35 mm² betragen. Die Leiter werden in einer Tiefe von mindestens 0,80 m verlegt und haben eine Mindestlänge von 15 m.

    4. b.4

      Senkrecht oder schräg in den Boden eingetriebene metallische Stäbe, Stifte oder Leiter

      1. b.4.1

        Allgemeines

        Die Mindestlänge von Erdungsstäben oder -stiften beträgt 1,50 m. Der unterhalb einer Tiefe von - 0,60 m befindliche Teil muss mindestens 1,50 m betragen.

      2. b.4.2

        Art

        Man unterscheidet folgende Arten:

        1. a)

          Erdungsstäbe,

        2. b)

          Erdungsstifte,

        3. c)

          in den Boden eingetriebene metallische Leiter.

    5. b.5

      Erdungsstäbe

      Erdungsstäbe sind massiv und haben einen kreisförmigen Querschnitt. Sie haben entweder einen Mindestdurchmesser von 14 mm, wenn sie aus Kupfer oder verkupfertem Stahl bestehen, oder einen Mindestdurchmesser von 19 mm, wenn sie aus galvanisiertem Stahl bestehen.

    6. b.6

      Erdungsstifte

      Erdungsstifte bestehen aus einem geraden oder schraubenförmigen Metallprofil. Wenn Erdungsstifte aus galvanisiertem Stahl bestehen, hat der Kreis, in den der orthogonale Querschnitt des Profils eingeschrieben ist, einen Mindestdurchmesser von 45 mm und die durchschnittliche Dicke der Schenkel beträgt mindestens 3,5 mm. Die Zugfestigkeit dieser Erdungsstifte beträgt mindestens 450 N/mm². Wenn Erdungsstifte aus einer korrosionsbeständigen Kupferlegierung bestehen, hat der Kreis, in den ihr Mindestquerschnitt eingeschrieben ist, einen Mindestdurchmesser von 19 mm. Die Dicke der Schenkel beträgt mindestens 3 mm. Die Zugfestigkeit dieser Erdungsstifte beträgt mindestens 600 N/mm².

    7. b.7

      In den Boden eingetriebene Leiter

      In den Boden eingetriebene Leiter bestehen aus blankem, geglühtem Elektrolytkupfer mit einem geometrischen Mindestquerschnitt von 50 mm². Die Leiter werden durch mechanische Schwingungen in den Boden eingetrieben. Am Ende dieser Leiter ist eine Stahlspitze angebracht, um Beschädigungen beim Eintreiben zu vermeiden. Die Leiter haben eine Mindestlänge von 6 m.

    8. b.8

      Verbindung verschiedener Teile

      1. b.8.1

        Erdungsstäbe aus Kupfer oder verkupfertem Stahl

        Verschiedene Teile von Stäben aus Kupfer oder verkupfertem Stahl werden durch Schraubkupplungen aus Bronze oder Kupferlegierung mit einer Mindestlänge von 60 mm verbunden. Verbundene Stäbe berühren einander in der Mitte der Kupplung.

      2. b.8.2

        Erdungsstäbe aus galvanisiertem Stahl

        Galvanisierte Stahlstäbe werden anhand einer unlösbaren Verbindung, durch die jegliches Risiko interner Korrosion vermieden wird, verbunden. Durch diese Verbindung werden weder Außendurchmesser noch Steifigkeit noch elektrische Leitfähigkeit verbundener Stabteile verändert.

      3. b.8.3

        Erdungsstifte aus Kupferlegierung

        Erdungsstifte aus Kupferlegierung werden anhand einer unlösbaren Verbindung verbunden, wobei das Verbindungsteil ein Ganzes mit einer Kupplung aus Bronze oder Kupferlegierung mit einer Mindestlänge von 60 mm bildet.

      4. b.8.4

        In den Boden eingetriebene Kupferleiter

        In den Boden eingetriebene Kupferleiter bestehen aus einem Stück.

  3. c.

    Technische Bestimmungen für einen gemeinsamen Erder für mehrere hauswirtschaftliche Anlagen

    1. c.1

      Anwendungsbereich

      Alle Appartementhäuser, die ab 1. Juni 2020 errichtet werden, sind mit gemeinsamen Erdern ausgestattet. Diese Häuser dürfen auch nicht hauswirtschaftliche Anlagen umfassen.

      Gemeinsame Erder dürfen auch beim Neubau mehrerer Einfamilien- und/oder Appartementhäuser, bei denen gemeinsame Fundamente vorgesehen sind, installiert werden.

      Zusätzlich zu Absatz 1 darf ein gemeinsamer Erder auch für verschiedene individuelle Wohneinheiten in einem Feriendorf oder auf einem Campingplatz installiert werden, sofern diese Wohneinheiten dem Eigentümer des Feriendorfs bzw. des Campingplatzes gehören. An diesen gemeinsamen Erder dürfen auch nicht hauswirtschaftliche Anlagen des Feriendorfs bzw. des Campingplatzes angeschlossen werden. Wenn eine Wohneinheit nicht dem Eigentümer des Feriendorfs bzw. des Campingplatzes gehört, ist sie mit einem individuellen Erder mit Erdungsschalter ausgestattet. Dieser darf an den gemeinsamen Erder angeschlossen bleiben.

    2. c.2

      Technische Bestimmungen

      1. 1.

        Der Erdungswiderstand gemeinsamer Erder beträgt höchstens 30 Ohm.

      2. 2.

        Gemeinsame Erder werden gemäß den Bestimmungen von Buchstabe b installiert.

      3. 3.

        Wenn ein Ringerder unter gemeinsamen Fundamenten installiert wird, muss er auf der Baugrubensohle unter den Außenwänden der verschiedenen Gebäude verlegt werden.

      4. 4.

        Ein einziger Erdungsschalter muss installiert werden und während der gesamten Lebensdauer des Erders für alle Eigentümer, Verwalter oder Betreiber elektrischer Anlagen, für die der gemeinsame Erder genutzt wird, und für Personen, die Arbeiten oder Messungen an diesem Erder durchführen müssen, zugänglich bleiben. Wenn ein Ringerder benutzt wird und wenn dieser aus mehreren in Reihe geschalteten Leitern besteht, müssen die Enden der einzelnen Leiter und deren Verbindungen unter den gleichen Bedingungen wie für den gemeinsamen Erdungsschalter zugänglich bleiben. Wenn ein anderes durch Buchstabe b erlaubtes geerdetes System (Stifte, Stäbe, ...) benutzt wird, wird dieses andere System in einem gemeinschaftlichen und zugänglichen Bereich installiert.

      5. 5.

        In den in Punkt c.1 Absatz 2 und 3 erwähnten Fällen ist nur eine sternförmige Anordnung des Erdungsleiters zwischen gemeinsamem Erdungsschalter und Haupterdungsanschlusspunkt(en) jedes Gebäudes erlaubt.

      6. 6.

        Gemeinsame Erdungsschalter müssen dauerhaft und unauslöschlich wie folgt gekennzeichnet sein: "Gemeinsamer Erder + Adressen der betreffenden Anlagen ".

      7. 7.

        Auf dem Einstrich-Schema und dem Lageplan aller elektrischen Anlagen, bei denen ein gemeinsamer Erder genutzt wird, müssen das Vorhandensein eines gemeinsamen Erders und der Standort des gemeinsamen Erdungsschalters erwähnt werden. Bei Konformitätsprüfungen vor einer Ingebrauchnahme oder Kontrollbesuchen durch eine in Kapitel 6.3 erwähnte zugelassene Stelle müssen in den im Rahmen von Konformitätsprüfungen oder Kontrollbesuchen erstellten Berichten das Vorhandensein eines gemeinsamen Erders und etwaige Verstöße in Bezug auf die Zugänglichkeit erwähnt werden.

        Abbildung 5.32Schematische Darstellung eines gemeinsamen Erders (in Punkt c.1 Absatz 1 und 2 erwähnte Fälle)
        Abbildung 5.33Schematische Darstellung eines gemeinsamen Erders (in Punkt c.1 Absatz 3 erwähnter Fall)

5.4.2.2Erdungsleiter

Der Mindestquerschnitt von Erdungsleitern, einschließlich des Erdungsleiters des Neutralpunkts, wird wie der Mindestquerschnitt eines Schutzleiters berechnet.

Der Mindestquerschnitt beträgt mindestens:

  • 16 mm², wenn die Leiter aus Kupfer bestehen und durch Beschichtung gegen Korrosion geschützt sind,

  • 25 mm², wenn diese Leiter aus Kupfer bestehen, in anderen Fällen,

  • 50 mm², wenn diese Leiter aus Aluminium oder Stahl bestehen.

Isolierte oder blanke Aluminiumleiter dürfen nicht unterirdisch verlegt werden.

5.4.2.3Widerstand gegen mechanische und chemische Einflüsse

Die verschiedenen Teile einer Erdungsanlage werden nach den Regeln des Fachs mit Materialien hergestellt und geschützt, die ausreichenden Widerstand gegen Korrosion (chemische oder biologische Korrosion, Oxidation, elektrolytische Korrosion, ...) bieten.

Sie bieten außerdem den erforderlichen Widerstand gegen mechanische Beanspruchungen, denen sie sowohl bei ihrer Installierung als auch unter normalen Betriebsbedingungen ausgesetzt sein können.

5.4.3Schutzleiter

5.4.3.1Art der Leiter

Folgende Gegenstände können als Schutzleiter genutzt werden:

  • unabhängige Leiter,

  • Leiter, die sich in denselben elektrischen Leitungen wie die aktiven Leiter einer Anlage befinden, sofern sie in gleicher Weise wie die anderen Leiter isoliert sind,

  • blanke oder isolierte metallische Außenmäntel oder Schutzschirme elektrischer Leitungen, die nach den Regeln des Fachs zu diesem Zweck geeignet sind. Es handelt sich insbesondere um Außenmäntel bewehrter elektrischer Leitungen mit mineralischer Isolierung und um Elektroinstallationsrohre, bei denen eine solche Nutzung durch entsprechende Regeln vorgesehen ist. Sie dürfen jedoch nur für die Stromkreise, zu denen sie gehören, als Schutzleiter dienen. Ihre elektrische Durchgängigkeit darf nicht

  • durch mechanische, chemische oder elektrochemische Beschädigungen beeinträchtigt werden,

  • metallische Umhüllungen von Schienenverteilern, wenn sie gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllen:

    • Ihre elektrische Durchgängigkeit wird bei der Herstellung oder durch effiziente Verbindungen sichergestellt.

    • Ihre elektrische Durchgängigkeit darf nicht durch mechanische, chemische oder elektrochemische Beschädigung beeinträchtigt werden.

  • Es können weitere Schutzleiter angeschlossen werden,

  • Umhüllungsteile fabrikfertiger Schaltgerätekombinationen, sofern dies in den entsprechenden Regeln erlaubt ist und unter Einhaltung der oben erwähnten Bedingungen,

  • leitfähige Teile wie Metallgerüste, Maschinengehäuse, Gestelle von Hebegeräten und Wasserleitungen eines privaten und unabhängigen Netzes, wenn sie nicht zu einem TN-C-System gehören, und wenn sie gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllen:

    • Ihre elektrische Durchgängigkeit wird entweder bauartbedingt oder durch geeignete Verbindungen sichergestellt.

    • Ihre elektrische Durchgängigkeit darf nicht durch mechanische, chemische oder elektrochemische Beschädigung beeinträchtigt werden.

    • Sie werden nicht ohne Ausgleichsmaßnahmen abmontiert.

In hauswirtschaftlichen elektrischen Anlagen sind nur Schutzleiter aus Kupfer erlaubt. Sie sind so weit wie möglich isoliert.

5.4.3.2Mindestquerschnitt von Leitern

Der in mm² angegebene Mindestquerschnitt S P eines Schutzleiters entspricht mindestens dem gemäß folgender Formel ermittelten Wert:

I SP  k  t

Dabei ist:

  • I: Effektivwert des Fehlerstroms, in Ampere, der bei einem Fehler mit vernachlässigbarer Impedanz durch die Schutzeinrichtung fließen kann; die Begrenzungsleistung der Schutzeinrichtung wird berücksichtigt,

  • t: Ansprechzeit der Abschalteinrichtung in Sekunden; beträgt höchstens 5 s,

  • k : Konstante, deren Wert von der Art des Metalls des Schutzleiters und seiner Isolierung abhängt, angegeben in Tabelle 5.9 .

Tabelle 5.9 k-Werte für Schutzleiter

k-Werte für isolierte
Schutzleiter, die nicht Teil
Kabelbeschicht
von Kabeln sind, bzw. für bla
ungen berühren
nke Schutzleiter, die
Material des Leiters Art der Isolierung
der Schutzleiter bzw. der Kab
elbeschichtungen
Polyvinylchlorid (PVC) Vernetztes Polyethylen
(VPE)
Ethylen-Propylen(EPR)
Butylkautschuk (B)
Kupfer 143 176 160
Aluminium 95 116 110
Stahl 52 64 60
k-
Wertefür Schutzleiter, die T
eil eines Mehrleiterkabels sin
d
Material des Leiters Art der Isolierung der Schutzleit er
Polyvinylchlorid (PVC) Vernetztes Polyethylen Butylkautschuk (B)

(VPE)
Ethylen-Propylen (EPR)
Kupfer 115 143 134
Aluminium 76 94 89
k-Werte für blanke Le
iter, die kein Material berü
beschädigt w
hren, das durch die höchste z
erden könnte
ulässige Temperatur
Material des Leiters Installationsbedingungen
Sichtbar und in
In Gebä uden
vorbehaltenen Keine besondere Mit Feuergefahr
Räumlichkeiten Feuergefahr
Kupfer 228 159 138
Aluminium 125 105 91
Stahl 82 58 50

Die Anwendung der oben erwähnten Formel zur Ermittlung des Wertes von Sp ist nicht erforderlich, wenn Querschnitte von Schutzleitern den Vorschriften der Tabelle 5.10 entsprechen.

Tabelle 5.10 Mindestquerschnitt von Schutzleitern, für die eine Ermittlung des Sp-Wertes nicht erforderlich ist

Querschnitt der Leiter der Anlage
(S in mm²)
Mindestquerschnitt der Schutzleiter
_(S_p in mm²)
S 16 S
16<S 35 16
35 <S 0,5S

Wenn die Anwendung dieser Regel zu nicht genormten Werten führt, werden Leiter mit einem am nächsten bei S p liegenden genormten Querschnitt verwendet.

Auf diese Weise ermittelte Werte gelten nur, wenn die Schutzleiter aus demselben Metall wie die aktiven Leiter bestehen. Wenn dies nicht der Fall ist, wird der Querschnitt eines Schutzleiters so festgelegt, dass der Leitwert des Schutzleiters dem Leitwert entspricht, der sich aus Anwendung des anhand der Tabelle ermittelten Mindestquerschnitts des Schutzleiters ergibt.

Wenn ein Schutzleiter nicht Teil einer elektrischen Versorgungsleitung ist, beträgt sein Querschnitt S P mindestens:

  • 2,5 mm², wenn der Leiter einen mechanischen Schutz hat,

  • 4 mm², wenn der Leiter keinen mechanischen Schutz hat.

Mindestquerschnitte von Hauptschutzleitern werden wie diejenigen von Schutzleitern berechnet.

5.4.3.3Kennzeichnung von Leitern

Wenn Schutzleiter, ob Teil eines Kabels oder nicht, isoliert sind, muss diese Isolierung die Farben Grün und Gelb tragen, so wie dies in der diesbezüglichen vom König bestätigten oder vom NBN registrierten Norm bestimmt ist, oder die Isolierung entspricht Bestimmungen, die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in dieser Norm festgelegten Niveau mindestens gleichwertig ist.

Bei flexiblen elektrischen Flachleitungen mit drei Leitern ohne zusätzlichen Mantel ist es nicht erforderlich, einen Leiter mit dieser Farbgebung zu kennzeichnen. In diesem Fall fungiert der mittlere Leiter als Schutzleiter, wenn der entsprechende Stromkreis mit einem Schutzleiter ausgestattet ist.

Bei vormontierten Rohren mit witterungsbeständiger Isolierung kann die Kennzeichnung auf andere Weise als durch Farbe erfolgen.

Bei elektrischen Leitungen, bei denen eine Isolierung in den Farben Grün und Gelb technisch nicht möglich ist, dürfen Schutzleiter anhand anderer Farben gekennzeichnet werden, sofern sich diese von der Einzelfarbe der Außenleiter unterscheiden und sofern es sich nicht um Blau handelt.

5.4.3.4Installation von Leitern

Schutzleiter sind in angemessener Weise gegen mechanische und chemische Beschädigung sowie elektrodynamische Beanspruchung geschützt.

Anschlüsse werden auf sichere Weise und nach den Regeln des Fachs ausgeführt.

5.4.3.5Elektrische Durchgängigkeit

Wenn nicht anders vorgeschrieben, werden keine Abschalteinrichtungen wie Sicherungen, Schalter oder Trennschalter in Stromkreise von Schutzleitern eingefügt.

Zur Messung des Erdungswiderstandes von Erdern ist es jedoch unerlässlich, eine Abschalteinrichtung (Erdungsschalter) vorzusehen, die nur anhand eines Werkzeugs entfernt werden kann.

5.4.3.6Anschluss von Leitern an elektrische Betriebsmittel

Elektrische Maschinen und Geräte der Klasse I sind mit Klemmen versehen, an die Schutzleiter angeschlossen werden können.

Durch Entfernen einer elektrischen Maschine oder eines elektrischen Geräts darf die Durchgängigkeit von Schutzstromkreisen nicht unterbrochen werden.

In hauswirtschaftlichen Anlagen sind elektrische Leitungen mit einem Schutzleiter versehen, mit Ausnahme von Leitungen, die zu den Schaltern führen, von Sicherheitskleinspannungsleitungen und von Leitungen, die Haupt-Differenzstromeinrichtungen vorgeschaltet sind. Hauswirtschaftliche Schalter entsprechen den diesbezüglichen vom König bestätigten oder vom NBN registrierten Normen oder Bestimmungen, die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in diesen Normen festgelegten Niveau mindestens gleichwertig ist.

5.4.4Potentialausgleichsverbindungen

5.4.4.1Hauptpotentialausgleichsverbindungen

  1. a.

    Querschnitt von Leitern

    Der Querschnitt von Hauptschutzpotentialausgleichsleitern entspricht mindestens der Hälfte des Querschnitts des dicksten Schutzleiters einer Anlage, Erdungsleiter ausgenommen, wobei mindestens 6 mm² aus Kupfer bestehen.

    Ihr Querschnitt kann jedoch beschränkt werden:

    • auf 25 mm², wenn der Leiter aus Kupfer besteht,

    • auf den gleichwertigen elektrischen Querschnitt, wenn es sich um ein anderes Metall handelt.

  2. b.

    Ausführung

    Hauptschutzpotentialausgleichsleiter entsprechen den auf Schutzleiter anwendbaren Vorschriften. Sie werden gemäß diesen Vorschriften (Unterabschnitte 5.4.3.4 und 5.4.3.6 ) installiert und angeschlossen.

    Hauptschutzpotentialausgleichsleiter sind mit einer Isolierung in den Farben Grün und Gelb versehen.

5.4.4.2Zusätzliche Potentialausgleichsverbindungen

  1. a.

    Querschnitt von Leitern

    Der Querschnitt von Leitern zusätzlicher Potentialausgleichsverbindungen entspricht mindestens:

    • der Hälfte des Querschnitts des mit einem Körper verbundenen Schutzleiters, Erdungsleiter ausgenommen, wenn die Potentialausgleichsverbindung diesen Körper mit einem fremden leitfähigen Teil verbindet,

    • dem kleinsten Querschnitt der Schutzleiter, die mit Körpern verschiedener Geräte verbunden sind; in diesem Fall muss sichergestellt sein, dass die Herstellung einer Potentialausgleichsverbindung zwischen diesen beiden Körpern, die zu Stromkreisen mit sehr unterschiedlichen Querschnitten gehören, nicht dazu führen kann, dass im Schutzleiter mit dem kleinsten Querschnitt Fehlerströme entstehen, die eine Überschreitung der zulässigen thermischen Beanspruchung dieses Leiters verursachen.

    Querschnitte dürfen keinesfalls kleiner sein als:

    • 2,5 mm², wenn die Leiter mechanisch geschützt sind,

    • 4 mm², wenn die Leiter nicht mechanisch geschützt sind.

  2. b.

    Ausführung

    Zusätzliche Schutzpotentialausgleichsleiter werden gemäß den Vorschriften für Schutzleiter ( Unterabschnitte 5.4.3.4 und 5.4.3.6 ) installiert und angeschlossen.

    Zusätzliche Schutzpotentialausgleichsleiter sind mit einer Isolierung in den Farben Grün und Gelb versehen.

5.5Sicherheitsanlagen

5.5.1Allgemeines

In vorliegendem Kapitel werden spezifische Vorschriften in Bezug auf Wahl und Einsatz von Sicherheitsanlagen behandelt.

Sicherheitsanlagen können allgemein gemäß Abbildung 5.34 dargestellt werden.

Abbildung 5.34Schematische Darstellung einer Sicherheitsanlage

Spezifische Vorschriften eines anderen Bezugssystems dürfen von Vorschriften des vorliegenden Kapitels abweichen, wenn eine Sicherheitsanlage alle Anforderungen des betreffenden Bezugssystems erfüllt. Spezifische Vorschriften des vorliegenden Kapitels, die nicht durch dieses Bezugssystem abgedeckt sind, bleiben anwendbar. Die Verpflichtung, mindestens die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, besteht weiterhin.

Unter anderem Bezugssystem versteht man:

  • entweder eine in Belgien anwendbare gesetzliche Vorschrift

  • oder eine vom König bestätigte oder vom NBN registrierte technische Norm.

Betreiber oder ihre Beauftragten müssen eine Risikoanalyse der Sicherheitsanlagen durchführen. Diese umfasst mindestens Folgendes:

  • Bestimmung der Sicherheitsanlagen,

  • Bestimmung der Dauer der Aufrechterhaltung der Funktion jedes Sicherheitsverbrauchers,

  • Bestimmung der Eigenschaften der Sicherheitsquellen.

Maßnahmen, die im Rahmen der Risikoanalyse der Sicherheitsanlagen getroffen werden, werden in der Liste der Sicherheitsanlagen aufgeführt. Liste und Risikoanalyse der Sicherheitsanlagen werden der zugelassenen Stelle und dem mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung gehalten.

In Kapitel 5.5 versteht man unter:

  • Redundanz von Sicherheitsverbrauchern: Benutzung mehrerer Sicherheitsverbraucher, um die gleiche Funktion zu gewährleisten, wobei der Ausfall eines oder mehrerer redundanter Sicherheitsverbraucher den vorgegebenen Zweck nicht beeinträchtigt. Der Grad der Redundanz wird durch die Risikoanalyse der Sicherheitsanlagen bestimmt.

  • Redundanz elektrischer Leitungen: Benutzung mehrerer elektrischer Leitungen zur Versorgung von Verteiler- und Schaltgerätekombinationen oder Verbrauchern einer Sicherheitsanlage über eine Schleife, wobei der Ausfall einer oder mehrerer redundanter elektrischer Leitungen die Versorgung der Verteiler- und Schaltgerätekombinationen oder Verbraucher nicht beeinträchtigt. Der Grad der Redundanz wird durch die Risikoanalyse der Sicherheitsanlagen bestimmt.

5.5.2Ziele

Die Aufrechterhaltung der Funktion von Sicherheitsanlagen muss gewährleistet sein:

  • bei Ausfall der normalen Quelle,

  • bei Feuer,

  • bei elektrischen Fehlern.

Um diese Bedingungen zu erfüllen, ist es erforderlich, spezifische Stromquellen, elektrische Betriebsmittel, Stromkreise und elektrische Leitungen zu wählen.

Äußere Einflüsse, die die Aufrechterhaltung der Funktion einer Sicherheitsanlage stören können, müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Sie werden von Betreibern oder ihren Beauftragten bei der Wahl und dem Einsatz elektrischer Betriebsmittel bestimmt.

5.5.3Bestimmung von Sicherheitsanlagen

Als Sicherheitsanlagen gelten:

  • Sicherheitsanlagen, die in gesetzlichen Vorschriften auferlegt werden, wie in Abschnitt 5.5.1 bestimmt,

  • und Sicherheitsanlagen, die auf der Grundlage einer Risikoanalyse der Sicherheitsanlagen durch Betreiber oder ihre Beauftragten bestimmt werden.

Störungssichere Verbraucher sind per Definition nicht Bestandteil von Sicherheitsanlagen.

Betreiber oder ihre Beauftragten erstellen eine Liste der Sicherheitsanlagen. Diese Liste enthält für jede Sicherheitsanlage einen Verweis (Risikoanalyse oder gesetzliche Vorschriften).

Die Sicherheitsanlagen sind auf einem oder mehreren Plänen der Sicherheitsanlagen dargestellt. Diese Pläne müssen von den Betreibern oder ihren Beauftragten paraphiert werden, bevor eine Anlage konzipiert und errichtet wird. Der Vertreter der in Kapitel 6.3 erwähnten zugelassenen Stelle paraphiert die Pläne bei der Prüfung, um den Empfang zu bestätigen. Der Vertreter der zugelassenen Stelle muss die Übereinstimmung zwischen den Plänen und der Anlage überprüfen.

5.5.4Bestimmung der Dauer der Aufrechterhaltung der Funktion von Sicherheitsverbrauchern

Die Dauer der Aufrechterhaltung der Funktion jedes Sicherheitsverbrauchers wird bestimmt:

  • entweder durch ein Bezugssystem, wie in Abschnitt 5.5.1 festgelegt,

  • oder durch die Risikoanalyse der Sicherheitsanlagen.

In der Liste der Sicherheitsanlagen wird die Dauer der Aufrechterhaltung der Funktion jedes Sicherheitsverbrauchers angegeben.

5.5.5Maßnahmen bei Ausfall der normalen Quelle

5.5.5.1Sicherheitsverbraucher mit integrierter Sicherheitsquelle

In Sicherheitsverbraucher integrierte Sicherheitsquellen müssen sich automatisch einschalten, wenn die normale Quelle ausfällt. Diese Sicherheitsquellen müssen eine Betriebszeit gewährleisten, die mindestens der in Abschnitt 5.5.4 bestimmten Dauer der Aufrechterhaltung entspricht.

  • Durch die Risikoanalyse der Sicherheitsanlagen oder etwaige Bezugssysteme wird Folgendes bestimmt:  Notwendigkeit, den Ausfall der normalen Quelle zu melden, und eventuell einzusetzende Mittel,

  • Notwendigkeit, Ausfälle zu melden, und eventuell einzusetzende Mittel,

  • Häufigkeit von Umschalttests.

Betreiber müssen das richtige Funktionieren der in Sicherheitsverbraucher integrierten Sicherheitsquellen durch Instandhaltung und Überwachung sicherstellen. Sie müssen regelmäßig Umschalttests durchführen und bei Ausfällen schnellstmöglich erforderliche Reparaturen durchführen, um eine Aufrechterhaltung der Funktion der Sicherheitsanlagen zu gewährleisten. Personen, die diese Instandhaltungen und Tests durchführen, dokumentieren unternommene Handlungen.

5.5.5.2Sicherheitsverbraucher mit nicht integrierter

Sicherheitsquelle

Für Sicherheitsquellen wird durch die Risikoanalyse der Sicherheitsanlagen mindestens Folgendes bestimmt:

  • ihre Anzahl,

  • ihre Anordnung,

  • ihre Schaltzeit,

    • Stelle der Spannungsmessungen für die automatische Umschaltung (unter Berücksichtigung von Spannungs- und Frequenzänderungen),

    • Notwendigkeit, den Ausfall der normalen Quelle zu melden, und eventuell einzusetzende Mittel,

    • Notwendigkeit, Ausfälle zu melden, und eventuell einzusetzende Mittel,

    • Häufigkeit von Umschalttests,

  • Reihenfolge, in der alle Sicherheitsquellen eingeschaltet werden.

  • Folgende Sicherheitsquellen sind zulässig:

  • Batterien,

  • Zellen,

  • Generatoren, die nicht von der normalen Quelle abhängen,

  • unterbrechungsfreie Energieversorgung (auch uninterruptible power supply genannt).

Unter Sicherheitsquelle versteht man: eine Sicherheitsquelle oder eine Gruppe von Sicherheitsquellen.

Sicherheitsquellen müssen sich bei Ausfall der normalen Quelle automatisch und in der Reihenfolge einschalten, die in der Risikoanalyse der Sicherheitsanlagen festgelegt worden ist.

Sicherheitsquellen müssen an einem festen Standplatz so installiert werden, dass sie durch Ausfall der normalen Quelle nicht beeinträchtigt werden können.

Sicherheitsquellen müssen die Dauer der Aufrechterhaltung der Funktion jedes angeschlossenen Sicherheitsverbrauchers gewährleisten.

Sicherheitsquellen müssen an einem geeigneten, ausschließlich dafür vorgesehenen Ort installiert sein. Der Ort ist nur für elektrotechnisch unterwiesene Personen (BA4) oder Elektrofachkräfte (BA5) zugänglich.

Sicherheitsquellen müssen so konzipiert und installiert sein, dass Risiken einer Beeinträchtigung der Sicherheitsstromversorgung durch Feuer, Überschwemmungen, Frost, Vandalismus und andere ungünstigen Bedingungen begrenzt werden.

Standorte von Sicherheitsquellen müssen ausreichend belüftet sein, damit sich entstehende Gase und Rauch nicht in Räumlichkeiten ausbreiten können, die für Personen zugänglich sind.

Separate, voneinander unabhängige Anschlüsse, die über ein Verteilnetz (Nieder- oder Hochspannung) versorgt werden, sind als Sicherheitsquelle nicht zulässig.

Die Leistung von Sicherheitsquellen ist so bemessen, dass Anlauf und Betrieb der an Sicherheitsquellen angeschlossenen Sicherheitsverbraucher unter ungünstigsten Bedingungen gewährleistet ist. Sicherheitsquellen dürfen auch, mit oder ohne Lastabwurf, für andere Verbraucher als Sicherheitsverbraucher benutzt werden, sofern ihre Verfügbarkeit für Sicherheitsverbraucher nicht beeinträchtigt wird.

Betreiber müssen das richtige Funktionieren von Sicherheitsquellen durch Instandhaltung und Überwachung sicherstellen. Dies beinhaltet z.B.: Verfügbarkeit von Hilfsmitteln der Sicherheitsquellen, Kraftstoffstand, Ladezustand von Batterien, ... Betreiber müssen regelmäßig Umschalttests durchführen. Mindestens einmal jährlich muss ein Umschalttest unter Last durchgeführt werden. Betreiber müssen bei Ausfällen schnellstmöglich erforderliche Reparaturen durchführen, um eine Aufrechterhaltung der Funktion der Sicherheitsanlagen zu gewährleisten. Personen, die diese Instandhaltungen und Tests durchführen, dokumentieren unternommene Handlungen.

5.5.6Maßnahmen bei Feuer

5.5.6.1Allgemeines

  1. a.

    Sicherheitsverbraucher mit integrierter Sicherheitsquelle

    Sicherheitsverbraucher und ihre Stromkreise (Verteiler- und Schaltgerätekombinationen und elektrische Leitungen) müssen keinen Feuerwiderstand aufweisen. Dies schließt jedoch eine Benutzung von Sicherheitsverbrauchern mit Feuerwiderstand zur Erfüllung anderer Verpflichtungen nicht aus.

    Kabel für die Kommunikations- und Informationstechnologie, Signalisierung oder Bedienung von Sicherheitsverbrauchern müssen den Anforderungen für elektrische Leitungen von Unterabschnitt 5.5.6.4 entsprechen, außer wenn sie die Funktionstüchtigkeit der Sicherheitsverbraucher nicht beeinträchtigen.

  2. b.

    Sicherheitsverbraucher mit nicht integrierter Sicherheitsquelle

    Sicherheitsverbraucher müssen keinen Feuerwiderstand aufweisen. Dies schließt jedoch eine Benutzung von Sicherheitsverbrauchern mit Feuerwiderstand zur Erfüllung anderer Verpflichtungen nicht aus.

    Die Unterabschnitte 5.5.6.2 bis 5.5.6.4 sind für Sicherheitsquellen und Sicherheitsstromkreise anwendbar.

    Unabhängige Schutzleiter und Kabel für die Kommunikations- und Informationstechnologie, Signalisierung oder Bedienung von Sicherheitsanlagen müssen den Anforderungen für elektrische Leitungen von Unterabschnitt 5.5.6.4 entsprechen, außer wenn sie die Funktionstüchtigkeit der Sicherheitsanlagen nicht beeinträchtigen.

5.5.6.2Nicht integrierte Sicherheitsquellen

Räumlichkeiten, in denen eine nicht integrierte Sicherheitsquelle installiert ist, müssen gegenüber benachbarten Räumlichkeiten einen Feuerwiderstand aufweisen, der mindestens der Dauer der Aufrechterhaltung der Funktion jedes von der Sicherheitsquelle versorgten Sicherheitsverbrauchers entspricht. Gleichermaßen müssen Rauchabzugs- und Belüftungskanäle einen Feuerwiderstand aufweisen, der mindestens dem Feuerwiderstand der für die Sicherheitsquelle bestimmten Räumlichkeit entspricht, wenn diese Kanäle durch andere Räumlichkeiten als die für die Sicherheitsquelle bestimmte Räumlichkeit führen.

5.5.6.3Verteilerund Schaltgerätekombinationen von Sicherheitsstromkreisen (in vorliegendem Buch als Sicherheitsverteiler bezeichnet)

Sicherheitsverteiler:

  • werden entweder in ausschließlich dafür vorgesehenen Räumlichkeiten installiert, die einen Feuerwiderstand aufweisen, der mindestens der Dauer der Aufrechterhaltung der Funktion jedes von den Sicherheitsverteilern versorgten Sicherheitsverbrauchers entspricht,

  • oder sie weisen (einschließlich ihres Zubehörs) einen Feuerwiderstand auf, der mindestens der Dauer der Aufrechterhaltung der Funktion jedes von ihnen versorgten Sicherheitsverbrauchers entspricht.

Räumlichkeiten und Sicherheitsverteiler sind nur für elektrotechnisch unterwiesene Personen (BA4) oder Elektrofachkräfte (BA5) zugänglich.

Die Bestimmungen der zwei vorhergehenden Absätze gelten nicht für Stell- und/oder Anzeigetafeln, die aus Sicherheitsgründen zugänglich bleiben müssen (z.B. Stell- und Anzeigetafeln zur Branderkennung).

In Abweichung von der Verpflichtung einer Installation in ausschließlich für nicht integrierte Sicherheitsquellen ( Unterabschnitt 5.5.5.2 Absatz 7) bzw. Sicherheitsverteiler ( Unterabschnitt 5.5.6.3 Absatz 1) vorgesehenen Räumlichkeiten ist es erlaubt, eine Sicherheitsquelle und Sicherheitsverteiler in derselben Räumlichkeit zu installieren. Diese Räumlichkeit muss einen Feuerwiderstand aufweisen, der mindestens der Dauer der Aufrechterhaltung der Funktion jedes von der Sicherheitsquelle und den Sicherheitsverteilern versorgten Sicherheitsverbrauchers entspricht.

Es ist erlaubt, andere Stromkreise als Sicherheitsstromkreise in Sicherheitsverteilern zu installieren, sofern:

  • die Sicherheitsverteiler einen Feuerwiderstand aufweisen und

  • Stromkreise, die keine Sicherheitsstromkreise sind, von Sicherheitsstromkreisen durch eine Wand getrennt sind, deren Feuerwiderstand mindestens demjenigen des Sicherheitsverteilers entspricht.

5.5.6.4Elektrische Leitungen von Sicherheitsstromkreisen

  1. a.

    Allgemeines

    Um die Aufrechterhaltung der Funktion von Sicherheitsverbrauchern und Sicherheitsverteilern zu gewährleisten, sind elektrische Leitungen ihrer Sicherheitsstromkreise:

    • entweder nicht redundant, weisen aber einen Feuerwiderstand auf (siehe Buchstabe b ),

    • oder redundant (siehe Buchstabe c ).

    Wenn die elektrische Leitung eines Sicherheitsverbrauchers oder Sicherheitsverteilers einen Feuerwiderstand aufweist, müssen entlang der elektrischen Leitung benutzte Abzweigdosen einen Feuerwiderstand aufweisen, der der Dauer der Aufrechterhaltung der Funktion des von der elektrischen Leitung versorgten Sicherheitsverbrauchers bzw. Sicherheitsverteilers entspricht.

    In Räumlichkeiten, die ausschließlich für Sicherheitsquellen und Sicherheitsverteiler vorgesehen sind und einen Feuerwiderstand aufweisen, der mindestens der Dauer der Aufrechterhaltung der Funktion jedes von den Sicherheitsquellen oder Sicherheitsverteilern versorgten Sicherheitsverbrauchers entspricht, müssen elektrische Leitungen eines Sicherheitsstromkreises in diesen Räumlichkeiten keinen Feuerwiderstand aufweisen, sofern die Gesamtlänge der elektrischen Leitungen dieses Sicherheitsstromkreises in diesen Räumlichkeiten nicht mehr als 10 Meter beträgt.

    In Abteilungen (in vorhergehendem Absatz erwähnte Räumlichkeiten ausgenommen), in denen ein Sicherheitsverbraucher installiert ist, müssen elektrische Leitungen des Endstromkreises dieses Sicherheitsverbrauchers in diesen Abteilungen keinen Feuerwiderstand aufweisen, sofern:

    • die Gesamtlänge der elektrischen Leitungen dieses Endstromkreises in diesen Abteilungen nicht mehr als 10 Meter beträgt und

    • der Sicherheitsverbraucher keinen Feuerwiderstand aufweist.

    Die interne Verkabelung in Sicherheitsverteilern muss keinen Feuerwiderstand aufweisen.

  2. b.

    Nicht redundante elektrische Leitungen von Sicherheitsstromkreisen, die einen Feuerwiderstand aufweisen

    Wenn Sicherheitsverteiler oder Sicherheitsverbraucher über eine nicht redundante elektrische Leitung versorgt werden, trifft auf isolierte Leiter, Kabel und Zubehör Folgendes zu:

    • Sie besitzen entweder die Eigenschaft FR2 gemäß Unterabschnitt 4.3.3.4 Tabelle 4.8 oder eine gleichwertige Eigenschaft, die eine Aufrechterhaltung der Funktion wie in Abschnitt 5.5.4 bestimmt gewährleistet,

    • oder sie sind in Verlegesystemen verlegt, deren Feuerwiderstand eine Aufrechterhaltung der Funktion wie in Abschnitt 5.5.4 bestimmt gewährleistet,

    • oder sie sind in Böden und Wänden eingebaut, deren Feuerwiderstand eine Aufrechterhaltung der Funktion wie in Abschnitt 5.5.4 bestimmt gewährleistet,

    • oder sie sind unterirdisch verlegt.

    Wenn alle Bestandteile einer Baugruppe (Trägersystem, isolierte Leiter, Kabel und Befestigungen) jeweils den zur Aufrechterhaltung der Funktion erforderlichen Feuerwiderstand aufweisen und wenn sie gemäß den Vorschriften der Hersteller installiert werden, gilt, dass die Baugruppe eine FR2 gleichwertige Eigenschaft aufweist.

    Isolierte Leiter oder Kabel, die dem Trägersystem einer Baugruppe, die die Eigenschaft FR2 oder eine FR2 gleichwertige Eigenschaft aufweist, hinzugefügt werden, müssen die Eigenschaft FR2 oder FR1 aufweisen. Die Klassifizierung in Bezug auf Brandverhalten in Unterabschnitt 4.3.3.4 Tabelle 4.7 ist ebenfalls anwendbar.

    Die Verlegung und Installation der elektrischen Leitungen und ihrer Befestigungen muss die Aufrechterhaltung der Funktion des Sicherheitsstromkreises gewährleisten.

    Wenn Installationen über lange senkrechte Strecken erfolgen, müssen elektrische Leitungen so befestigt werden, dass sie bei Feuer nicht vorzeitig zusammenfallen.

    Mögliche negative Einflüsse durch Installation anderer (elektrischer und nicht elektrischer) Anlagen, die keine Sicherheitsanlagen sind, in der Nähe von Sicherheitsanlagen müssen berücksichtigt werden. Beispiel einer zu vermeidenden Situation: eine Kabelwanne ohne Eigenschaft FR2, die über einer Kabelwanne mit Eigenschaft FR2 verlegt wird und die bei Feuer auf Letztere fallen könnte.

    Zur Berechnung von Leiterquerschnitten muss die Widerstandserhöhung der Leiter elektrischer Leitungen und die Dämpfung aller Übertragungssignale aufgrund der Temperaturerhöhung bei Feuer berücksichtigt werden. Die Abteilung, in der die größte Spannungsänderung in der elektrischen Leitung eines Sicherheitsstromkreises auftritt, muss berücksichtigt werden. Es ist erlaubt, den Einfluss eventuell in der Abteilung installierter Brandschutzmittel (z.B. Sprinkler) zu berücksichtigen. Der höchste Anstieg der Umgebungstemperatur bei Feuer wird von Betreibern anhand der Einheitstemperaturzeitkurve zur Bestimmung des Feuerwiderstands von Bauelementen ermittelt. Letztere hängt von der in Abschnitt 5.5.4 bestimmten Dauer der Aufrechterhaltung der Funktion ab. Querschnitte von Leitern elektrischer Leitungen können gemäß den Regeln des Fachs berechnet werden.

  3. c.

    Redundante elektrische Leitungen von Sicherheitsstromkreisen

    Wenn ein Sicherheitsverteiler oder Sicherheitsverbraucher durch mehrere elektrische Leitungen (Anzahl durch Risikoanalyse der Sicherheitsanlagen zu bestimmen) versorgt wird und wenn jede elektrische Leitung in separaten Abteilungen verläuft, die einen Feuerwiderstand aufweisen, der mindestens der Dauer der Aufrechterhaltung der Funktion des über redundante elektrische Leitungen versorgten Sicherheitsverteilers bzw. Sicherheitsverbrauchers entspricht, müssen elektrische Leitungen in diesen Abteilungen keinen Feuerwiderstand aufweisen.

  4. c.

    Sonderfälle

    Bei Redundanz von Sicherheitsverbrauchern (Anzahl durch Risikoanalyse der Sicherheitsanlagen zu bestimmen) und wenn jede zu einem redundanten Sicherheitsverbraucher führende elektrische Leitung in separaten Abteilungen verläuft, die einen Feuerwiderstand aufweisen, der mindestens der Dauer der Aufrechterhaltung der Funktion der über elektrische Leitungen versorgten Sicherheitsverbraucher entspricht, müssen elektrische Leitungen in diesen Abteilungen keinen Feuerwiderstand aufweisen.

5.5.7Maßnahmen bei elektrischen Fehlern

5.5.7.1Allgemeines

  1. a.

    Sicherheitsverbraucher mit integrierter Sicherheitsquelle

    Der Schutz gegen Überlast, Kurzschlüsse und indirektes Berühren der Stromkreise von Sicherheitsverbrauchern muss den Schutzmaßnahmen der Kapitel 4.2 (Schutz gegen elektrischen Schlag) und 4.4 (elektrischer Überstromschutz) entsprechen.

    Das richtige Funktionieren von Stromkreisen mit Sicherheitsverbrauchern darf nicht durch elektrische Fehler in anderen Stromkreisen beeinträchtigt werden. Dies erfordert Selektivität zwischen Schutzeinrichtungen.

  2. b.

    Sicherheitsverbraucher mit nicht integrierter Sicherheitsquelle

    Die Unterabschnitte 5.5.7.2 bis 5.5.7.5 sind auf Maßnahmen, die bei elektrischen Fehlern in Sicherheitsstromkreisen zu ergreifen sind, anwendbar.

5.5.7.2Allgemeine Sicherheitsstromkreise

Schutzmaßnahmen für

Das richtige Funktionieren von Sicherheitsstromkreisen darf nicht durch elektrische Fehler in anderen Stromkreisen beeinträchtigt werden. Dies erfordert Selektivität zwischen Schutzeinrichtungen.

Bei Energiequellen (normale Quellen/Sicherheitsquellen), die nicht für den Parallelbetrieb konzipiert sind:

  • müssen Vorkehrungen getroffen werden, um einen Parallelbetrieb von Quellen zu vermeiden,

  • muss für jede Quelle Schutz gegen Kurzschlüsse und indirektes Berühren gewährleistet sein.

  • Bei Energiequellen (normale Quellen/Sicherheitsquellen), die für den Parallelbetrieb konzipiert sind:

  • kann ein Parallelbetrieb unabhängiger Quellen besondere Einrichtungen erfordern, z.B. einen Schutz gegen Spannungswiederkehr,

  • muss Schutz gegen Kurzschlüsse und indirektes Berühren auch bei parallel betriebenen Quellen gewährleistet sein,

  • werden Vorkehrungen getroffen, um den in Verbindungen zwischen Neutralpunkten oder Mittelpunkten von Energiequellen fließenden Strom zu begrenzen.

Sicherheitsverbraucher können über einen oder mehrere Sicherheitsverteiler verteilt werden.

Hauptsicherheitsverteiler, an die Sicherheitsverbraucher oder sekundäre Sicherheitsverteiler angeschlossen werden, werden direkt angeschlossen:

  • an eine normale Quelle, über einen Niederspannung-Hauptverteiler anhand ausschließlich für diesen Zweck vorbehaltener Schutzeinrichtungen und

  • an eine Sicherheitsquelle über einen getrennten Stromkreis.

In Abweichung von vorliegendem Unterabschnitt ist es zulässig, dass Sicherheitsverbraucher über getrennte Stromkreise direkt von einem Niederspannung-Hauptverteiler und/oder einer Sicherheitsquelle versorgt werden.

Unter Niederspannung-Hauptverteiler versteht man: den Hauptverteiler eines Gebäudes, einer Zone oder einer Teilanlage (z.B. Anlage im Außenbereich).

Redundante Sicherheitsverbraucher und redundante elektrische Leitungen sind einzeln durch Schutzeinrichtungen geschützt.

5.5.7.3Überlastschutz in Sicherheitsstromkreisen

Für alle Sicherheitsstromkreise muss ein Überlastschutz vorgesehen werden.

In Abweichung von Absatz 1 kann auf einen Überlastschutz verzichtet werden:

  1. 1.

    ## wenn ein Endsicherheitsstromkreis einen Elektromotor einer Sicherheitsanlage versorgt, die nicht ständig oder über lange Zeiträume betrieben wird, und wenn es aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, dass dieser Motor auch bei mechanischen oder sonstigen Störungen funktionieren kann, unter der Bedingung:

    • dass entweder das Auftreten von Überlast überwacht wird

      • oder die elektrische Leitung und Steuer- und Schutzeinrichtungen des Motors den durch diese Störungen verursachten Überlastströmen standhalten können. Sofern vom Motorhersteller nicht anders angegeben, kann letztere Bedingung als erfüllt angesehen werden, wenn der Bemessungsstrom der Steuer- und Schutzeinrichtungen und die Strombelastbarkeit der elektrischen Leitung für einen vorgesehenen Betriebsstrom bestimmt werden, der dem Zweifachen des Nennstroms des Motors entspricht. Beispiel: Motoren für Rauch- und Wärmeabzugssysteme (RWA) bei Feuer,

  2. 2.

    für elektrische Maschinen oder Geräte, bei denen eine unvermittelte Unterbrechung des Stromkreises ernste Gefahren oder Folgen mit sich bringt ( Unterabschnitt 5.2.4.2 ). Beispiele: Erregerkreise von Motoren, Ankerkreise von Wechselstrommaschinen, Sekundärkreise von Transformatoren, ...

5.5.7.4Schutz gegen Kurzschlüsse in Sicherheitsstromkreisen

Für alle Sicherheitsstromkreise muss ein Schutz gegen Kurzschlüsse vorgesehen werden.

Wenn ein Sicherheitsstromkreis mehrere Sicherheitsverbraucher versorgt, muss an jedem Sicherheitsverbraucher ein Kurzschlussisolator vorgesehen werden, um einen Ausfall der Versorgung aller vom selben Stromkreis versorgten Sicherheitsverbraucher zu verhindern.

In Abweichung von Absatz 1 kann bei elektrischen Maschinen oder Geräten, bei denen eine unvermittelte Unterbrechung des Stromkreises ernste Gefahren oder Folgen mit sich bringt ( Unterabschnitt 5.2.4.2 ), auf einen Schutz gegen Kurzschlüsse verzichtet werden. Beispiele: Erregerkreise von Motoren, Ankerkreise von Wechselstrommaschinen, Sekundärkreise von Transformatoren, ...

5.5.7.5Schutz gegen Erdschlüsse in Sicherheitsstromkreisen

  1. a.

    Allgemeines

    Für alle Sicherheitsstromkreise muss ein Schutz gegen Erdschlüsse vorgesehen werden.

    Ungeachtet der Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren darf die Aufrechterhaltung der Funktion von Sicherheitsverbrauchern durch einen ersten Erdschluss in einem Endsicherheitsstromkreis während des Betriebs über die normalen Quelle und über die Sicherheitsquelle nicht beeinträchtigt werden. Die Schutzmaßnahmen unter Buchstabe b müssen angewendet werden.

    Buchstabe a Absatz 2 findet keine Anwendung auf elektrische Anlagen in Wohneinheiten, die den Vorschriften in Bezug auf den Schutz von Stromkreisen im Allgemeinen ( Unterabschnitt 4.2.4.3 Buchstabe b ) entsprechen müssen.

    Der Wechsel von einem geerdetes System zu einem anderen geerdetes System kann zu bestimmten Risiken führen, die besondere Aufmerksamkeit erfordern.

  2. b.

    Schutzmaßnahmen

    1. b.1

      Schutzmaßnahmen ohne automatische Abschaltung beim ersten Erdschluss

      Schutzmaßnahmen ohne automatische Abschaltung beim ersten Erdschluss beinhalten:

      1. 1.

        Benutzung von Betriebsmitteln der Klasse II oder von Betriebsmitteln mit einem Sicherheitsniveau, das dem von Betriebsmitteln der Klasse II gleichwertig ist ( Unterabschnitt 4.2.3.3 ),

      2. 2.

        elektrische Schutztrennung von Stromkreisen ( Unterabschnitt 4.2.3.3 ),

      3. 3.

        Schutz, der das gleichzeitige Berühren von Teilen verhindert, die eine gefährliche Potentialdifferenz aufweisen können ( Unterabschnitt 4.2.3.3 ),

      4. 4.

        Benutzung von SELV oder PELV ( Unterabschnitte 4.2.3.3, 4.2.5.3, 4.2.5.4 und 4.2.5.5 ),

      5. 5.

        Benutzung eines IT-Systems in einer gesamten Sicherheitsanlage oder einem Teil davon (im Rahmen der Risikoanalyse der Sicherheitsanlagen zu bestimmen). Die betreffenden Stromkreise werden gemäß den Vorschriften von Unterabschnitt 4.2.3.4 Punkt d.2 durch ein Gerät ständig überwacht. Dieses Gerät gibt ein Warnsignal aus, bis die erforderlichen Maßnahmen zur Suche eines ersten Körper- oder Erdschlusses ergriffen werden. Sobald dieses Gerät einen solchen Fehler meldet, werden unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um dem Fehlerzustand abzuhelfen.

      6. 6.

        für Sicherheitsverbraucher, die nur in Notsituationen in Betrieb sind (z.B. Rauch- und Wärmeabzugssysteme (RWA) bei Feuer), ständige Überwachung des Endsicherheitsstromkreises durch eine Überwachungseinrichtung wie in Unterabschnitt 4.2.3.4 Punkt a.2 erwähnt. Dieses Gerät gibt ein Warnsignal aus, bis die erforderlichen Maßnahmen zur Suche eines ersten Körper- oder Erdschlusses ergriffen werden. Sobald dieses Gerät einen solchen Fehler meldet, werden unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um dem Fehlerzustand abzuhelfen.

        Für die Benutzung eines IT-geerdetes Systems ( Nr. 5 ) ist es von Bedeutung, mindestens folgende Bedingungen einzuhalten:

        • Bedingungen für die elektrische Schutztrennung von Stromkreisen ( Unterabschnitt 4.2.3.3 ) in Bezug auf die Ausdehnung von Betriebsstromkreisen,

        • Verbot der Benutzung eines Dreiphasensystems mit verteiltem N-Leiter.

    2. b.2

      Schutzmaßnahmen mit automatischer Abschaltung beim ersten Erdschluss

      Hierbei muss auf Redundanz von Sicherheitsverbrauchern (siehe Abschnitt 5.5.1 ) zurückgegriffen werden.

      Bei Redundanz von Sicherheitsverbrauchern, die über mehrere separate Stromkreise versorgt werden, dürfen Fehler in einem Stromkreis den Schutz gegen elektrischen Schlag und das richtige Funktionieren anderer Stromkreise nicht beeinträchtigen.

    3. b.3

      Andere Schutzmaßnahmen

      In den Punkten b.1 und b.2 aufgeführte Maßnahmen sind zu bevorzugen. In Abweichung von den Punkten b.1 und b.2 ist Folgendes erlaubt:

      1. 1.

        Teile von Sicherheitsstromkreisen müssen nicht gegen Erdschlüsse geschützt werden, unter der Bedingung:

        • dass diese Teile an einem Ort installiert sind, der nur für elektrotechnisch unterwiesene Personen (BA4) oder Elektrofachkräfte (BA5) zugänglich ist, und

        • dass diese Teile mit einer entsprechenden Kennzeichnung versehen sind, um auf Gefahren hinzuweisen, z.B.: "nicht gegen Erdschlüsse geschützte Teile", und

        • dass diese Teile gemäß den Unterabschnitten 4.2.2.1 und 4.2.2.4 wie aktive Teile durch Hindernisse, Entfernung oder Umhüllungen geschützt sind.

        Maßnahmen müssen ergriffen werden, um gefährliche Potentialdifferenzen außerhalb dieses Ortes zu vermeiden.

      2. 2.

        Betreiber oder ihre Beauftragten können auf der Grundlage der Risikoanalyse der Sicherheitsanlagen weitere technische oder organisatorische Maßnahmen (mit oder ohne automatische Abschaltung beim ersten Erdschluss) bestimmen, die die Aufrechterhaltung der Funktion von Sicherheitsverbrauchern bei einem ersten Erdschluss gewährleisten.

5.5.8Besondere Vorschriften

  1. a.

    Kennzeichnung

    Kennzeichnungen ermöglichen die Erkennung von Sicherheitsanlagen. Folgende Teile müssen identifiziert werden:

    • nicht integrierte Sicherheitsquellen,

      • Sicherheitsverteiler,

      • Steuer- und Schutzeinrichtungen für Sicherheitsstromkreise,

      • Schutzeinrichtungen, die ausschließlich für Sicherheitsverteiler oder Sicherheitsverbraucher in HauptVerteiler- und Schaltgerätekombinationen für Niederspannung vorbehalten sind,

    • Steuer- und Schutzeinrichtungen für Sicherheitsverbraucher mit integrierter Sicherheitsquelle,

    • Trägersysteme für elektrische Leitungen von Sicherheitsstromkreisen,

    • Sicherheitsverbraucher.

    Folgende Einrichtungen sind mit einer entsprechenden Kennzeichnung versehen, z.B.:

    • "SICHERHEITSANLAGE NICHT ABSCHALTEN", um auf Gefahren einer Abschaltung hinzuweisen:

    • Steuer- und Schutzeinrichtungen für Sicherheitsstromkreise,

    • Schutzeinrichtungen, die ausschließlich für Sicherheitsverteiler oder Sicherheitsverbraucher in HauptVerteiler- und Schaltgerätekombinationen für Niederspannung vorbehalten sind,

    • Steuer- und Schutzeinrichtungen für Sicherheitsverbraucher mit integrierter Sicherheitsquelle.

    Trägersysteme in Kombination mit elektrischen Leitungen, die die Eigenschaft FR2 oder eine FR2 gleichwertige Eigenschaft aufweisen, sind mit einer entsprechenden Kennzeichnung versehen, die darauf hinweist, dass nur elektrische Leitungen mit der Eigenschaft FR2 oder FR1 benutzt werden dürfen, und ihr zugelassenes Gewicht pro laufenden Meter angibt.

  2. b.

    Andere Vorschriften

    Betriebsmittel von Sicherheitsanlagen müssen so installiert sein, dass sie leicht bedient, überwacht und instand gehalten werden können und ihre Verbindungen leicht zugänglich sind.

    Elektrische Leitungen von Sicherheitsstromkreisen dürfen nur Leiter von Sicherheitsstromkreisen enthalten.

5.6Kritische Anlagen

5.6.1Allgemeines

In vorliegendem Kapitel werden spezifische Vorschriften in Bezug auf Wahl und Einsatz von kritischen Anlagen behandelt.

Betreiber oder ihre Beauftragten bestimmen kritische Anlagen auf der Grundlage einer Risikoanalyse. Sie erstellen eine Liste der kritischen Anlagen. Maßnahmen, die im Rahmen der Risikoanalyse der kritischen Anlagen getroffen werden, werden in der Liste der kritischen Anlagen aufgeführt. Liste und Risikoanalyse der kritischen Anlagen werden der zugelassenen Stelle und dem mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung gehalten. Die kritischen Anlagen sind auf einem oder mehreren Plänen der kritischen Anlagen dargestellt. Diese Pläne müssen von den Betreibern oder ihren Beauftragten paraphiert werden, bevor eine Anlage konzipiert und errichtet wird. Der Vertreter der in Kapitel 6.3 erwähnten zugelassenen Stelle paraphiert die Pläne bei der Prüfung, um den Empfang zu bestätigen. Der Vertreter der zugelassenen Stelle muss die Übereinstimmung zwischen den Plänen und der Anlage überprüfen.

Folgende Anlagen können als kritische Anlagen angesehen werden: Produktionslinien, Serverräume, Kontrollräume, Gebäude zur industriellen Tierhaltung, ...

Um die Aufrechterhaltung der Funktion kritischer Anlagen zu gewährleisten, können Betreiber oder ihre Beauftragten auf der Grundlage der Risikoanalyse der kritischen Anlagen andere als die in vorliegendem Kapitel vorgesehenen Maßnahmen treffen, die sie für ausreichend erachten. Zum Beispiel: Meldung einer möglichen Abschaltung von Anlagen, organisatorische Maßnahmen, Einsatz von Schutzeinrichtungen zum selbsttätigen Wiederschließen ( Unterabschnitt 5.3.3.5 ), ...

Hauptanliegen ist die Aufrechterhaltung der Funktion dieser Anlagen bei elektrischen Fehlern. Betreiber oder ihre Beauftragten entscheiden auf der Grundlage der Risikoanalyse der kritischen Anlagen über die Notwendigkeit besonderer Maßnahmen bei Ausfall der normalen Quelle und/oder bei Feuer.

Falls erforderlich müssen äußere Einflüsse, die die Aufrechterhaltung der Funktion einer kritischen Anlage stören können, ebenfalls berücksichtigt werden. Sie werden von Betreibern oder ihren Beauftragten bei der Wahl und dem Einsatz elektrischer Betriebsmittel bestimmt.

In Kapitel 5.6 versteht man unter:

  • Redundanz kritischer Verbraucher: Benutzung mehrerer kritischer Verbraucher, um die gleiche Funktion zu gewährleisten, wobei der Ausfall eines oder mehrerer redundanter kritischer Verbraucher den vorgegebenen Zweck nicht beeinträchtigt. Der Grad der Redundanz wird durch die Risikoanalyse der kritischen Anlagen bestimmt,

  • Redundanz elektrischer Leitungen: Benutzung mehrerer elektrischer Leitungen zur Versorgung von Verteiler- und Schaltgerätekombinationen oder Verbrauchern einer kritischen Anlage über eine Schleife, wobei der Ausfall einer oder mehrerer redundanter elektrischer Leitungen die Versorgung der Verteiler- und Schaltgerätekombinationen oder Verbraucher nicht beeinträchtigt. Der Grad der Redundanz wird durch die Risikoanalyse der kritischen Anlagen bestimmt.

5.6.2Schutzmaßnahmen

5.6.2.1Allgemeines

Kritische Verbraucher können über eine oder mehrere Verteiler- und Schaltgerätekombinationen (in vorliegendem Buch als kritische Verteiler bezeichnet) verteilt werden.

Kritische Stromkreise dürfen in Sicherheitsverteilern installiert werden, sofern die in Kapitel 5.5 aufgenommenen Vorschriften für Sicherheitsverteiler eingehalten werden. Betreffende Verteiler müssen als Sicherheitsverteiler betrachtet werden.

Kritische Hauptverteiler, an die kritische Verbraucher oder kritische sekundäre Verteiler angeschlossen werden, werden direkt angeschlossen:

  • an eine normale Quelle über einen Niederspannung-Hauptverteiler anhand ausschließlich für diesen Zweck vorbehaltener Schutzeinrichtungen und

  • an eine eventuelle nicht integrierte Ersatzstromquelle über einen getrennten Stromkreis.

In Abweichung von vorliegendem Unterabschnitt ist es zulässig, dass kritische Verbraucher über getrennte Stromkreise direkt von einer eventuellen nicht integrierten Ersatzstromquelle und/oder einem Niederspannung-Hauptverteiler versorgt werden.

Unter Niederspannung-Hauptverteiler versteht man: den Hauptverteiler eines Gebäudes, einer Zone oder einer Teilanlage (z.B. Anlage im Außenbereich).

5.6.2.2Ausfall der normalen Quelle

Betreiber oder ihre Beauftragten bestimmen, falls erforderlich, auf der Grundlage der Risikoanalyse der kritischen Anlagen Maßnahmen in Bezug auf Wahl und Einsatz einer Ersatzstromquelle, um die Aufrechterhaltung der Funktion kritischer Verbraucher zu gewährleisten. Sie berücksichtigen eventuell bestimmte Vorgaben der Sicherheitsanlagen in Bezug auf die für Sicherheitsquellen zu treffenden Maßnahmen ( Abschnitt 5.5.5 ): Typ, Eigenschaften, Standort, Zugänglichkeit, Einschaltung, Leistung, Test, ...

Wenn nicht integrierte Ersatzstromquellen benutzt werden, sind folgende Vorschriften weiterhin anwendbar:

  1. 1.

    Bei Energiequellen (normale Quellen/Ersatzstromquellen), die nicht für den Parallelbetrieb konzipiert sind:

    • müssen Vorkehrungen getroffen werden, um einen Parallelbetrieb von Quellen zu vermeiden,

    • muss für jede Quelle Schutz gegen Kurzschlüsse und indirektes Berühren gewährleistet sein.

  2. 2.

    Bei Energiequellen (normale Quellen/Ersatzstromquellen), die für den Parallelbetrieb konzipiert sind:  kann ein Parallelbetrieb unabhängiger Quellen besondere Einrichtungen erfordern, z.B. einen Schutz gegen Spannungswiederkehr,

    • muss Schutz gegen Kurzschlüsse und indirektes Berühren auch bei parallel betriebenen Quellen gewährleistet sein,

    • werden Vorkehrungen getroffen, um den in Verbindungen zwischen Neutralpunkten oder Mittelpunkten von Energiequellen fließenden Strom zu begrenzen.

    Betreiber oder ihre Beauftragten bestimmen die Dauer der Aufrechterhaltung der Funktion jedes kritischen Verbrauchers auf der Grundlage der Risikoanalyse der kritischen Anlagen. In der Liste der kritischen Anlagen wird die Dauer der Aufrechterhaltung der Funktion jedes kritischen Verbrauchers angegeben.

    Betreiber müssen das richtige Funktionieren von Ersatzstromquellen durch Instandhaltung und Überwachung sicherstellen. Dies beinhaltet z.B. für nicht integrierte Ersatzstromquellen: Verfügbarkeit von Hilfsmitteln der Ersatzstromquellen, Kraftstoffstand, Ladezustand von Batterien, mindestens jährlicher Umschalttest unter Last, ... Betreiber müssen regelmäßig Umschalttests durchführen. Betreiber müssen bei Ausfällen schnellstmöglich erforderliche Reparaturen durchführen, um eine Aufrechterhaltung der Funktion der kritischen Anlagen zu gewährleisten. Personen, die diese Instandhaltungen und Tests durchführen, dokumentieren unternommene Handlungen.

5.6.2.3Feuer

Betreiber oder ihre Beauftragten bestimmen, falls erforderlich, auf der Grundlage der Risikoanalyse der kritischen Anlagen Maßnahmen bei Feuer, um die Aufrechterhaltung der Funktion kritischer Verbraucher zu gewährleisten.

Sie berücksichtigen eventuell bestimmte Vorgaben der Sicherheitsanlagen in Bezug auf die bei Feuer zu treffenden Maßnahmen ( Abschnitt 5.5.6 ): Feuerwiderstand der Quelle, der Verteilerund Schaltgerätekombinationen, der elektrischen Leitungen, ...

5.6.2.4Elektrische Fehler

  1. a.

    Allgemeines

    Das richtige Funktionieren kritischer Stromkreise darf nicht durch elektrische Fehler in anderen Stromkreisen beeinträchtigt werden. Dies erfordert Selektivität zwischen Schutzeinrichtungen.

    Redundante kritische Verbraucher und redundante elektrische Leitungen sind einzeln durch Schutzeinrichtungen geschützt.

  2. b.

    Überlastschutz

    Für alle kritischen Stromkreise muss ein Überlastschutz vorgesehen werden.

    In Abweichung von Absatz 1 kann auf einen Überlastschutz verzichtet werden:

    1. 1.

      wenn ein kritischer Endstromkreis einen Elektromotor einer kritischen Anlage versorgt, die nicht ständig oder über lange Zeiträume betrieben wird, und wenn es aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, dass dieser Motor auch bei mechanischen oder sonstigen Störungen funktionieren kann, unter der Bedingung:

      • dass entweder das Auftreten von Überlast überwacht wird

      • oder die elektrische Leitung und Steuer- und Schutzeinrichtungen des Motors den durch diese Störungen verursachten Überlastströmen standhalten können. Sofern vom Motorhersteller nicht anders angegeben, kann letztere Bedingung als erfüllt angesehen werden, wenn der Bemessungsstrom der Steuer- und Schutzeinrichtungen und die Strombelastbarkeit der elektrischen Leitung für einen vorgesehenen Betriebsstrom bestimmt werden, der dem Zweifachen des Nennstroms des Motors entspricht. Beispiel: Motor zur Belüftung eines Gebäudes zur industriellen Tierhaltung.

    2. 2.

      für elektrische Maschinen oder Geräte, bei denen eine unvermittelte Unterbrechung des Stromkreises ernste Gefahren oder Folgen mit sich bringt ( Unterabschnitt 5.2.4.2 ). Beispiele: Erregerkreise von Motoren, Ankerkreise von Wechselstrommaschinen, Sekundärkreise von Transformatoren, ...

  3. c.

    Schutz gegen Kurzschlüsse

    Für alle kritischen Stromkreise muss ein Schutz gegen Kurzschlüsse vorgesehen werden.

    In Abweichung von Absatz 1 kann bei elektrischen Maschinen oder Geräten, bei denen eine unvermittelte Unterbrechung des Stromkreises ernste Gefahren oder Folgen mit sich bringt (Unterabschnitt 5.2.4.2), auf einen Schutz gegen Kurzschlüsse verzichtet werden. Beispiele: Erregerkreise von Motoren, Ankerkreise von Wechselstrommaschinen, Sekundärkreise von Transformatoren, ...

  4. d.

    Schutz gegen Erdschlüsse in kritischen Stromkreisen

    1. d.1

      Allgemeines

      Für alle kritischen Stromkreise muss ein Schutz gegen Erdschlüsse vorgesehen werden.

      Ungeachtet der Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren darf die Aufrechterhaltung der Funktion kritischer Verbraucher durch einen ersten Erdschluss im kritischen Endstromkreis während des Betriebs über die normalen Quelle und über die nicht integrierte Ersatzstromquelle (falls anwendbar) nicht beeinträchtigt werden. Die Schutzmaßnahmen unter Punkt d.2 müssen angewendet werden.

      Punkt d.1 Absatz 2 findet keine Anwendung auf elektrische Anlagen in Wohneinheiten, die den Vorschriften in Bezug auf den Schutz von Stromkreisen im Allgemeinen ( Unterabschnitt 4.2.4.3 Buchstabe b ) entsprechen müssen. Hierbei muss für kritische Verbraucher eine integrierte oder nicht integrierte Ersatzstromquelle vorgesehen werden.

      Der Wechsel von einem geerdetes System zu einem anderen geerdetes System kann zu bestimmten Risiken führen, die besondere Aufmerksamkeit erfordern.

    2. d.2

      Schutzmaßnahmen

      1. d.2.1

        Schutzmaßnahmen ohne automatische Abschaltung beim ersten Erdschluss

        Schutzmaßnahmen ohne automatische Abschaltung beim ersten Erdschluss beinhalten:

        1. 1.

          Benutzung von Betriebsmitteln der Klasse II oder von Betriebsmitteln mit einem Sicherheitsniveau, das dem von Betriebsmitteln der Klasse II gleichwertig ist ( Unterabschnitt 4.2.3.3 ),

        2. 2.

          elektrische Schutztrennung von Stromkreisen ( Unterabschnitt 4.2.3.3 ),

        3. 3.

          Schutz, der das gleichzeitige Berühren von Teilen verhindert, die eine gefährliche Potentialdifferenz aufweisen können ( Unterabschnitt 4.2.3.3 ),

        4. 4.

          Benutzung von SELV oder PELV ( Unterabschnitte 4.2.3.3, 4.2.5.3, 4.2.5.4 und 4.2.5.5 ),

        5. 5.

          Benutzung eines IT-Systems in einer gesamten kritischen Anlage oder einem Teil davon (im Rahmen der Risikoanalyse der kritischen Anlagen zu bestimmen). Die betreffenden Stromkreise werden gemäß den Vorschriften von Unterabschnitt 4.2.3.4 Punkt d.2 durch ein Gerät ständig überwacht. Dieses Gerät gibt ein Warnsignal aus, bis die erforderlichen Maßnahmen zur Suche eines ersten Körper- oder Erdschlusses ergriffen werden. Sobald dieses Gerät einen solchen Fehler meldet, werden unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um dem Fehlerzustand abzuhelfen.

        6. 6.

          für kritische Verbraucher, die nicht ständig oder über lange Zeiträume in Betrieb sind, ständige Überwachung des kritischen Endstromkreises durch eine Überwachungseinrichtung wie in Unterabschnitt 4.2.3.4 Punkt a.2 erwähnt. Dieses Gerät gibt ein Warnsignal aus, bis die erforderlichen Maßnahmen zur Suche eines ersten Körper- oder Erdschlusses ergriffen werden. Sobald dieses Gerät einen solchen Fehler meldet, werden unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um dem Fehlerzustand abzuhelfen."

          Für die Benutzung eines IT-geerdetes Systems ( Nr. 5 ) ist es von Bedeutung, mindestens folgende Bedingungen einzuhalten:

          • Bedingungen für die elektrische Schutztrennung von Stromkreisen ( Unterabschnitt 4.2.3.3 ) in Bezug auf die Ausdehnung von Betriebsstromkreisen,

          • Verbot der Benutzung eines Dreiphasensystems mit verteiltem N-Leiter.

      2. d.2.2

        Schutzmaßnahmen mit automatischer Abschaltung beim ersten Erdschluss

        Hierbei muss auf Redundanz kritischer Verbraucher (siehe Abschnitt 5.6.1 ) zurückgegriffen werden.

        Bei Redundanz kritischer Verbraucher, die über mehrere separate Stromkreise versorgt werden, dürfen Fehler in einem Stromkreis den Schutz gegen elektrischen Schlag und das richtige Funktionieren anderer Stromkreise nicht beeinträchtigen.

      3. d.2.3

        Andere Schutzmaßnahmen

        In den Punkten d.2.1 und d.2.2 aufgeführte Maßnahmen sind zu bevorzugen. In Abweichung von den Punkten d.2.1 und d.2.2 ist Folgendes erlaubt:

        1. 1.

          Teile kritischer Stromkreise müssen nicht gegen Erdschlüsse geschützt werden, unter der Bedingung:  dass diese Teile an einem Ort installiert sind, der nur für elektrotechnisch unterwiesene Personen (BA4) oder Elektrofachkräfte (BA5) zugänglich ist, und

          • dass diese Teile mit einer entsprechenden Kennzeichnung versehen sind, um auf Gefahren hinzuweisen, z.B.: "nicht gegen Erdschlüsse geschützte Teile", und

          • dass diese Teile gemäß den Unterabschnitten 4.2.2.1 und 4.2.2.4 wie aktive Teile durch Hindernisse, Entfernung oder Umhüllungen geschützt sind.

          Maßnahmen müssen ergriffen werden, um gefährliche Potentialdifferenzen außerhalb dieses Ortes zu vermeiden.

        2. 2.

          Betreiber oder ihre Beauftragten können auf der Grundlage der Risikoanalyse der kritischen Anlagen weitere technische oder organisatorische Maßnahmen (mit oder ohne automatische Abschaltung beim ersten Erdschluss) bestimmen, die die Aufrechterhaltung der Funktion kritischer Verbraucher bei einem ersten Erdschluss gewährleisten.

5.6.2.5Besondere Vorschriften

  1. a.

    Kennzeichnung

    Kennzeichnungen ermöglichen die Erkennung kritischer Anlagen. Folgende Teile müssen identifiziert werden:

    • nicht integrierte Ersatzstromquellen,

    • kritische Verteiler,

    • Steuer- und Schutzeinrichtungen für kritische Stromkreise,

    • kritische Verbraucher.

    Trägersysteme in Kombination mit elektrischen Leitungen, die die Eigenschaft FR2 oder eine FR2 gleichwertige Eigenschaft aufweisen, sind mit einer entsprechenden Kennzeichnung versehen, die darauf hinweist, dass nur elektrische Leitungen mit der Eigenschaft FR2 oder FR1 benutzt werden dürfen, und ihr zugelassenes Gewicht pro laufenden Meter angibt.

    Alle Steuer- und Schutzeinrichtungen für kritische Stromkreise sind mit einer entsprechenden Kennzeichnung versehen, um auf Gefahren einer Abschaltung hinzuweisen, z.B.: "KRITISCHE ANLAGE NICHT ABSCHALTEN".

  2. b.

    Andere Vorschriften

    Betriebsmittel kritischer Anlagen, elektrische Leitungen inbegriffen, müssen so installiert sein, dass sie leicht bedient, überwacht und instand gehalten werden können und ihre Verbindungen leicht zugänglich sind.

    Elektrische Leitungen kritischer Stromkreise dürfen nur Leiter kritischer Stromkreise enthalten.

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