Der Eigentümer, Verwalter oder Betreiber einer nicht hauswirtschaftlichen elektrischen Anlage muss:
- 1.
der zugelassenen Stelle vor den in Kapitel 6.4 erwähnten Konformitätsprüfungen oder den in Kapitel 6.5 erwähnten Kontrollbesuchen die in Abschnitt 3.1.2 erwähnten Schemata, Pläne und Unterlagen und alle anderen für die Konformitätsprüfung oder den Kontrollbesuch erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen,
- 2.
die Instandhaltung der Anlage sicherstellen und Handlungen, die bei Instandhaltungen und Prüfungen, wie zum Beispiel bei der Prüfung von Differenzstrom-Schutzeinrichtungen, unternommen werden, dokumentieren,
- 3.
alle erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die Bestimmungen des vorliegenden Buches jederzeit eingehalten werden,
- 4.
bei Arbeiten an elektrischen Anlagen seinem Personal, das die Arbeiten ausführt, Folgendes zur Verfügung stellen:
- a.
erforderliches Material wie in Kapitel 9.3 bestimmt,
- b.
aktualisierte Schemata, Pläne und Unterlagen der elektrischen Anlage wie in Abschnitt 3.1.2 bestimmt,
- a.
- 5.
Folgendes zusammenstellen und jedem Betreffenden zwecks Einsichtnahme zur Verfügung stellen: a. Akte(n) der elektrischen Anlage, die Folgendes umfasst/umfassen: 1. Schemata, Pläne und Unterlagen der elektrischen Anlage wie in Abschnitt 3.1.2 bestimmt,
- 2.
mögliche Berechnungsblätter,
- 3.
mögliche Risikoanalysen,
- 4.
für Niederspannung-Schaltgerätekombinationen und Gesamtsysteme: Konformitätserklärungen,
- 5.
Unterlage mit den technischen Eigenschaften des Anschlusses an das Verteilnetz,
- 6.
Bericht über die Konformitätsprüfung und über den letzten und vorletzten Kontrollbesuch der elektrischen Anlage,
- 7.
Unterlage mit den Änderungen, die seit dem letzten Besuch einer zugelassenen Stelle an der Anlage vorgenommen wurden.
Diese Akte(n) muss/müssen vor Ort aufbewahrt werden,
- b.
schriftliche Anweisungen, die sowohl für die Sicherheit als auch für die Rettung von Personen bei einem Unfall erforderlich sind,
- c.
Unterlagen und Maßnahmen zur Feststellung der Konformität der elektrischen Betriebsmittel mit den Betriebsbedingungen (Erklärungen, Betriebsanleitungen, ...),
- b.
- 6.
seinem in Kapitel 9.3 erwähnten Personal ein Exemplar des vorliegenden Buches und eine Kopie der in Nr. 5 Buchstabe b erwähnten schriftlichen Anweisungen zur Verfügung stellen,
- 7.
sicherstellen, dass:
- a.
mit dem Betrieb der elektrischen Anlage beauftragte Personen die Verordnungsvorschriften und Anweisungen, die sie einhalten müssen oder deren Einhaltung sie sicherstellen müssen, kennen und verstehen,
- b.
in Kapitel 6.4 erwähnte Konformitätsprüfungen durchgeführt worden sind,
- c.
in Kapitel 6.5 erwähnte Kontrollbesuche durchgeführt worden sind,
- d.
Konformitätsprüfungen und Kontrollbesuche alle Anlagen abdecken,
- e.
Arbeiten, die zur Behebung der im Rahmen der regelmäßigen Kontrollbesuche festgestellten Verstöße erforderlich sind, unverzüglich ausgeführt werden und alle angemessenen Maßnahmen getroffen werden, damit diese Verstöße keine Gefahr für Personen und Güter darstellen, wenn die Anlage in Betrieb bleibt,
- f.
die elektrische Anlage oder ein Teil der elektrischen Anlage vor der Ingebrauchnahme einer Konformitätsprüfung unterzogen wird, wobei im Falle von Anlagen zur Versorgung mobiler oder handgehaltener Maschinen oder Geräte bzw. mobiler Maschinen oder Geräte mit festem Standplatz die gesamte Anlage von ihrem Speisepunkt bis zu den Steuerungseinrichtungen überprüft wird,
- a.
- 8.
an sorgfältig ausgewählten Stellen eine Anleitung für Erste Hilfe bei Unfällen mit Elektrizität aushängen,
- 9.
dem internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz und dem Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz die in den Kapiteln 6.4 und 6.5 erwähnten Kontrollberichte vorlegen,
- 10.
dem neuen Eigentümer, Verwalter oder Betreiber der elektrischen Anlage die weiter oben in Nr. 5 Buchstabe a erwähnte Akte übermitteln,
- 11.
dem möglichen Mieter eine Kopie der Akte der elektrischen Anlage zur Verfügung stellen,
- 12.
den mit der Aufsicht beauftragten Beamten des für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zuständigen Föderalen Öffentlichen Dienstes und den für Energie zuständigen Föderalen Öffentlichen Dienst unverzüglich über alle Unfälle mit Personen informieren, die direkt oder indirekt auf das Vorhandensein von elektrischen Anlagen zurückzuführen sind.