Die allgemeinen Vorschriften der anderen Teile des vorliegenden Buches gelten für die in vorliegendem Kapitel 7.1 behandelten Anlagen und Orte besonderer Art. Diese allgemeinen Vorschriften werden durch die Vorschriften des vorliegenden Kapitels ergänzt.
Die besonderen Vorschriften des vorliegenden Kapitels gelten für:
- 1.
Räumlichkeiten mit fest errichteter Badewanne und/oder Dusche,
- 2.
Orte, an denen mobile Einrichtungen installiert werden (zum Beispiel mobile Duschen für Baustellen),
- 3.
Änderungen oder Erweiterungen, die an diesen Räumlichkeiten und Orten vorgenommen werden.
Als Badewanne oder Dusche gelten nicht:
- 1.
Ausrüstungen von Noteinrichtungen, zum Beispiel Notduschen, die in industriellen Anlagen oder Laboren benutzt werden,
- 2.
Baby-Badetische,
- 3.
höhenverstellbare Badewannen und Duschen für medizinische Behandlungen, die gegebenenfalls bewegt werden können,
- 4.
Badewannen und Duschen für Tiere,
- 5.
Duschen und Badewannen, die sich in transportablen, mobilen oder zeitlich begrenzten Anlagen befinden und bei denen:
für die gesamte transportable, mobile oder zeitlich begrenzte Anlage, in der sich eine Badewanne und/oder Dusche befindet, eine passende vom König bestätigte oder vom NBN registrierte Norm vorliegt und
die Badewanne und/oder Dusche ebenfalls die Anforderungen der vorerwähnten Norm erfüllt.
An Orten, die zu medizinischen Zwecken genutzt werden und an denen sich eine Badewanne und/oder Dusche für medizinische Behandlungen befindet, können Abweichungsvorschriften anwendbar sein. Räumlichkeiten mit Badewanne und/oder Dusche sind begrenzt durch:
- 1.
den fertigen Boden und
- 2.
die waagerechte Fläche, die sich 3 m über dem fertigen Boden befindet, und gegebenenfalls eine Decke oder, falls vorhanden, eine Zwischendecke, die nicht durchbrochen ist bzw. nicht ohne Werkzeug abmontiert werden kann, wenn sie sich tiefer als 3 m über dem fertigen Boden befindet, und
- 3.
die senkrechte Fläche:
- a)
die sich in einem Abstand von 4 m ab den fest angebrachten Wasserauslässen befindet und
- b)
die auf horizontaler Ebene gemessen wird durch die fest angebrachten Wasserauslässe der Badewanne oder Dusche:
entweder am Ausgang des Wasserhahns der Badewanne
oder am Ausgang der fest angebrachten Kopfbrause
oder am Ausgang der Mischbatterie oder des Wasserhahns, an den der Schlauch der Handbrause angeschlossen ist, und
- c)
die begrenzt ist durch feste senkrechte Wände, die mindestens 2,25 m hoch sind oder bis zu einer Decke oder, falls vorhanden, einer Zwischendecke reichen, die nicht durchbrochen ist bzw. nicht ohne Werkzeug abmontiert werden kann.
(Siehe Unterabschnitte 7.1.3.3 Buchstabe g und 7.1.3.4 Buchstabe c ).
- a)