Regulations · Teil 7

AREI Book 1 · Part 7

Vorschriften für Anlagen und Orte besonderer Art

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7.1Räumlichkeiten mit Badewanne und/oder Dusche

7.1.1Anwendungsbereich

7.1.1.1Allgemeines

Die allgemeinen Vorschriften der anderen Teile des vorliegenden Buches gelten für die in vorliegendem Kapitel 7.1 behandelten Anlagen und Orte besonderer Art. Diese allgemeinen Vorschriften werden durch die Vorschriften des vorliegenden Kapitels ergänzt.

Die besonderen Vorschriften des vorliegenden Kapitels gelten für:

  1. 1.

    Räumlichkeiten mit fest errichteter Badewanne und/oder Dusche,

  2. 2.

    Orte, an denen mobile Einrichtungen installiert werden (zum Beispiel mobile Duschen für Baustellen),

  3. 3.

    Änderungen oder Erweiterungen, die an diesen Räumlichkeiten und Orten vorgenommen werden.

    Als Badewanne oder Dusche gelten nicht:

  4. 1.

    Ausrüstungen von Noteinrichtungen, zum Beispiel Notduschen, die in industriellen Anlagen oder Laboren benutzt werden,

  5. 2.

    Baby-Badetische,

  6. 3.

    höhenverstellbare Badewannen und Duschen für medizinische Behandlungen, die gegebenenfalls bewegt werden können,

  7. 4.

    Badewannen und Duschen für Tiere,

  8. 5.

    Duschen und Badewannen, die sich in transportablen, mobilen oder zeitlich begrenzten Anlagen befinden und bei denen:

    • für die gesamte transportable, mobile oder zeitlich begrenzte Anlage, in der sich eine Badewanne und/oder Dusche befindet, eine passende vom König bestätigte oder vom NBN registrierte Norm vorliegt und

    • die Badewanne und/oder Dusche ebenfalls die Anforderungen der vorerwähnten Norm erfüllt.

    An Orten, die zu medizinischen Zwecken genutzt werden und an denen sich eine Badewanne und/oder Dusche für medizinische Behandlungen befindet, können Abweichungsvorschriften anwendbar sein. Räumlichkeiten mit Badewanne und/oder Dusche sind begrenzt durch:

  9. 1.

    den fertigen Boden und

  10. 2.

    die waagerechte Fläche, die sich 3 m über dem fertigen Boden befindet, und gegebenenfalls eine Decke oder, falls vorhanden, eine Zwischendecke, die nicht durchbrochen ist bzw. nicht ohne Werkzeug abmontiert werden kann, wenn sie sich tiefer als 3 m über dem fertigen Boden befindet, und

  11. 3.

    die senkrechte Fläche:

    1. a)

      die sich in einem Abstand von 4 m ab den fest angebrachten Wasserauslässen befindet und

    2. b)

      die auf horizontaler Ebene gemessen wird durch die fest angebrachten Wasserauslässe der Badewanne oder Dusche:

      • entweder am Ausgang des Wasserhahns der Badewanne

      • oder am Ausgang der fest angebrachten Kopfbrause

      • oder am Ausgang der Mischbatterie oder des Wasserhahns, an den der Schlauch der Handbrause angeschlossen ist, und

    3. c)

      die begrenzt ist durch feste senkrechte Wände, die mindestens 2,25 m hoch sind oder bis zu einer Decke oder, falls vorhanden, einer Zwischendecke reichen, die nicht durchbrochen ist bzw. nicht ohne Werkzeug abmontiert werden kann.

      (Siehe Unterabschnitte 7.1.3.3 Buchstabe g und 7.1.3.4 Buchstabe c ).

7.1.1.2Übergangsbestimmungen

In Abweichung von Unterabschnitt 7.1.1.1 können Unterabschnitt 6.5.8.1 Nr. 3 und Unterabschnitt 6.5.8.2 Nr. 4 auf Projekte oder Arbeiten angewendet werden, deren Ausführung vor 1. März 2025 begonnen hat, vorausgesetzt, dass die Konformitätsprüfung vor Ingebrauchnahme ab 1. März 2025 erfolgt. Die mit der Konformitätsprüfung vor Ingebrauchnahme beauftragte zugelassene Stelle wird vom Beantrager der Prüfung von der Anwendung von Unterabschnitt 6.5.8.1 Nr. 3 bzw. Unterabschnitt 6.5.8.2 Nr. 4 in Kenntnis gesetzt. Die zugelassene Stelle vermerkt die Anwendung von Unterabschnitt 6.5.8.1 Nr. 3 bzw. Unterabschnitt 6.5.8.2 Nr. 4 im Kontrollbericht.

7.1.2Begriffe und Begriffsbestimmungen

Badewanne: Wanne mit absichtlicher Wasserrückhaltung, die für das Waschen eines menschlichen Körpers bestimmt ist, wobei der Körper ganz oder teilweise ins Wasser eingetaucht wird, und die nach Benutzung entleert wird.

Dusche: begrenzter Bereich mit oder ohne Duschwanne, der für das Waschen eines menschlichen Körpers unter einem Wasserstrahl ohne absichtliche Wasserrückhaltung bestimmt ist.

Duschwanne: unterer Teil einer Dusche, der zum Auffangen und Ableiten von Wasser dient.

Die Duschwanne wird auf dem Boden aufgestellt oder im Boden eingebaut.

Elektrische multifunktionale Duschkabine: vorgefertigte Duschkabine, die zusätzlich zur Duschfunktion mindestens eine elektrische Funktion umfasst.

Elektrische multifunktionale Duschsäule: elektrische multifunktionale Duschsäule ohne vorgefertigte Duschkabine, die zusätzlich zur Duschfunktion mindestens eine elektrische Funktion umfasst.

Duschfunktion: Waschen eines menschlichen Körpers unter einem Wasserstrahl.

Feste Wand: festes, dauerhaftes Bauteil, gegebenenfalls mit Türen und Fenstern, das auf seine Oberfläche gerichtetes Wasser umlenkt, zum Beispiel Boden, Decke oder Mauer.

Man versteht unter dem Begriff:

  1. 1.

    "Decke": Bauelement, das direkt am Strukturelement des Gebäudes befestigt ist und die Unterseite einer waagerechten Wand, die zwei Stockwerke voneinander trennt, oder die Unterseite des Daches abdeckt, 2. "Zwischendecke": abgehängtes oder selbsttragendes Bauelement, das in senkrechtem Abstand an einem Strukturelement des Gebäudes befestigt ist und die Unterseite einer waagerechten Wand, die zwei Stockwerke voneinander trennt, oder die Unterseite des Daches abdeckt.

    In festen Wänden eingebaute Türen und Fenster verhindern geschlossen das Entweichen von Wasser durch diese geschlossenen Türen und Fenster.

    Der Spalt unter geschlossenen Türen und festen senkrechten Wänden beträgt höchstens 0,10 m.

    Als feste Wände gelten nicht:

  2. 1.

    Vorhänge,

  3. 2.

    feste Wände, die durchbrochen sind bzw. ohne Werkzeug abmontiert werden können,

  4. 3.

    mobile Wände, zum Beispiel Schiebewände.

7.1.3Bestimmung der allgemeinen Eigenschaften

7.1.3.1Allgemeines

Das Vorhandensein von festen Wänden, Türen und Fenstern kann die Abmessungen von Räumlichkeiten mit Badewanne und/oder Dusche wie in Unterabschnitt 7.1.1.1 bestimmt und die Abmessungen der Bereiche wie in Unterabschnitt 7.1.3.2 bestimmt beeinflussen:

  1. 1.

    Bei der Festlegung der Abmessungen von Räumlichkeiten mit Badewanne und/oder Dusche wie in Unterabschnitt 7.1.1.1 bestimmt wird Folgendes berücksichtigt:

    • ## a) Feste senkrechte Wände, die:

      • mindestens 2,25 m hoch sind oder

    • eine geringere Höhe aufweisen und bis zu einer Decke oder, falls vorhanden, einer Zwischendecke reichen, die nicht durchbrochen ist bzw. nicht ohne Werkzeug abmontiert werden kann, werden berücksichtigt.

      1. b)

        Türen und Fenster, die in den festen Wänden einer solchen Räumlichkeit eingebaut sind, gelten als geschlossen. Duschtüren, die Teil der Dusche sind, werden nicht berücksichtigt.

  2. 2.

    Bei der Festlegung der Abmessungen der Bereiche wie in Unterabschnitt 7.1.3.2 bestimmt wird Folgendes berücksichtigt:

    1. a)

      Sind die durch feste Wände bestimmten Abmessungen kleiner als die Abmessungen der Bereiche, wird die Reichweite um diese Wände herum berücksichtigt.

    2. b)

      Türen und Fenster, die in festen Wänden eingebaut sind und sich ganz oder teilweise in den Bereichen der Räumlichkeit mit Badewanne und/oder Dusche befinden, werden betrachtet:

      • als vollständig offen und

      • als feste Wände, die die Abmessungen der Bereiche beeinflussen können.

      In Abweichung von Nr. 2 Buchstabe b) gelten Duschtüren, die Teil der Dusche sind, als geschlossen, sofern der untere Teil dieser Türen zum unteren Teil von Bereich 1 wie in Unterabschnitt 7.1.3.2 Nr. 2 erwähnt reicht.

      Befindet sich eine Dusche in Bereich 1 einer Badewanne wie in Unterabschnitt 7.1.3.2 Nr. 2 erwähnt, gelten die für diese Badewanne festgelegten Bereiche.

      Weist eine Dusche mehr als einen fest angebrachten Wasserauslass auf, sind die Grenzen der zu berücksichtigenden Bereiche die Grenzen, die durch die ungünstigste Kombination der Bereiche bestimmt werden, die sich ergeben, wenn jeder Wasserauslass einzeln betrachtet wird.

      In den Unterabschnitten 7.1.3.3 und 7.1.3.4 werden mögliche Konfigurationen dargestellt. Diese sind nicht erschöpfend.

7.1.3.2Bestimmung der Bereiche

1) Bereich 0

Bereich 0 ist begrenzt:

  1. a)

    für eine Badewanne durch den Innenraum der Badewanne wie in Unterabschnitt 7.1.3.3 Buchstabe a und g und Unterabschnitt 7.1.3.4 Buchstabe a, b und c dargestellt,

  2. b)

    für eine Dusche:

    b.1) mit einer Duschwanne, die mindestens 0,10 m tief ist, durch den Innenraum der Duschwanne bis zu einer waagerechten Fläche, die sich 0,10 m über der höchsten begehbaren Ebene der Duschwanne befindet, b.2) ohne Duschwanne oder mit einer Duschwanne, die weniger als 0,10 m tief ist, durch:

    b.2.1) den Bereich, der von der niedrigsten begehbaren Ebene des fertigen Bodens oder der Duschwanne bis zu einer waagerechten Fläche reicht, die sich 0,10 m über der höchsten begehbaren Ebene des fertigen Bodens oder der Duschwanne befindet, und b.2.2) die senkrechte Fläche:

    - die sich in einem Abstand von 1,20 m zur Mitte jedes fest angebrachten Wasserauslasses befindet und

    - die gegebenenfalls durch feste Wände begrenzt ist, die das Eindringen von Wasser in die Zone auf der anderen Seite der Wände verhindern.

    (Siehe Unterabschnitte 7.1.3.3 Buchstabe b, c, d, e, f und g und 7.1.3.4 Buchstabe d, e, f und g ).

2) Bereich 1

Bereich 1 ist begrenzt:

  1. a)

    für eine Badewanne durch:

    • a.1) die höchste waagerechte Fläche, die folgender Fläche entspricht:

    • entweder der Fläche, die sich 2,25 m über der höchsten begehbaren Ebene des Bodens der Badewanne befindet,

    • oder der Fläche, die dem höchsten fest angebrachten Wasserauslass entspricht, wenn sich die Wasserauslässe über 2,25 m über der höchsten begehbaren Ebene des Bodens der Badewanne befinden,

    • oder der Fläche, die sich 2,25 m über der höchsten begehbaren Ebene zwischen der senkrechten Fläche an der Grenze von Bereich 1 und der dazu parallelen senkrechten Fläche in 0,60 m Abstand von der Grenze von Bereich 1 befindet, und

    • a.2) die senkrechte begrenzte Fläche am Außenrand der Badewanne.

    Bereich 1 umfasst den Bereich unter der Badewanne und schließt Bereich 0 aus.

    (Siehe Unterabschnitte 7.1.3.3 Buchstabe a und g und 7.1.3.4 Buchstabe a, b und c ),

  2. b)

    für eine Dusche durch:

    • b.1) die niedrigste begehbare Ebene des fertigen Bodens oder des Bodens der Duschwanne und

    • b.2) die höchste waagerechte Fläche, die folgender Fläche entspricht:

    • entweder der Fläche, die dem höchsten Punkt entspricht, an dem die fest angebrachten Wasserauslässe befestigt sind,

    • oder der Fläche, die sich 2,25 m über der höchsten begehbaren Ebene des fertigen Bodens oder des Bodens der Duschwanne befindet, und b.3) die senkrechte Fläche:

    • die sich in einem Abstand von 1,20 m zur Mitte jedes fest angebrachten Wasserauslasses befindet und

    • die gegebenenfalls durch feste Wände begrenzt ist, die das Eindringen von Wasser in die Zone auf der anderen Seite der Wände verhindern.

    Weist die Duschwanne eine Tiefe von mindestens 0,10 m und einen oder mehrere Außenränder mit einem Abstand von der Mitte der fest angebrachten Wasserauslässe von mindestens 1,20 m auf, erstreckt sich die in Punkt b.3) erwähnte senkrechte Fläche auch bis zu diesem Außenrand bzw. diesen Außenrändern der Duschwanne.

    Bereich 1 umfasst den Bereich unter der Duschwanne und schließt Bereich 0 aus.

    (Siehe Unterabschnitte 7.1.3.3 Buchstabe b, c, d, e, f und g und 7.1.3.4 Buchstabe d, e, f und g ).

3) Bereich 2

Bereich 2 ist begrenzt:

  1. a)

    für eine Badewanne durch:

    a.1) die waagerechte Fläche, die der niedrigsten begehbaren Ebene zwischen der senkrechten Fläche von Bereich 1 und der senkrechten Fläche in 0,60 m Abstand von Bereich 1 entspricht, und a.2) die höchste waagerechte Fläche, die der waagerechten Fläche von Bereich 1 entspricht, und a.3) die senkrechte Fläche an der Grenze von Bereich 1 und die dazu parallele senkrechte Fläche in 0,60 m Abstand von der Grenze von Bereich 1.

    (Siehe Unterabschnitte 7.1.3.3 Buchstabe a und g und 7.1.3.4 Buchstabe a, b und c ).

  2. b)

    Bereich 2 ist für eine Dusche nicht festgelegt.

    (Siehe Unterabschnitte 7.1.3.3 Buchstabe b, c, d, e, f und g und 7.1.3.4 Buchstabe d, e, f und g ).

7.1.3.3Abmessungen der Bereiche und der Räumlichkeit Badewanne

  1. a.

    Badewannen mit festen Wänden, die die Bereiche begrenzen

  2. b.

    Duschen ohne Duschwanne oder mit Duschwanne mit einer Tiefe von weniger als 0,10 m, mit festen Wänden, die die Bereiche begrenzen, und mit einem fest angebrachten Wasserauslass in der Nähe einer Ecke

  3. c.

    Duschen ohne Duschwanne oder mit Duschwanne mit einer Tiefe von weniger als 0,10 m, mit festen Wänden, die die Bereiche begrenzen, und mit einem fest angebrachten Wasserauslass, der von einer Ecke entfernt ist

  4. d.

    Duschen mit Duschwanne mit einer Tiefe von mindestens 0,10 m, mit festen Wänden, die die Bereiche begrenzen, und mit einem fest angebrachten Wasserauslass, der von einer Ecke entfernt ist

  5. e.

    Dusche ohne Duschwanne oder mit Duschwanne mit einer Tiefe von weniger als 0,10 m und mit festen Wänden, die die Bereiche begrenzen

  6. f.

    Dusche ohne Duschwanne mit festen Wänden und Drehtüren, die die Bereiche begrenzen

  7. g.

    Begrenzung der Bereiche und der Räumlichkeit durch feste Wände, Türen und Fenster

    1. g.1

      Räumlichkeit mit Badewanne

    2. g.2

      Räumlichkeit mit Dusche mit festen senkrechten Wänden, die alle mindestens 2,25 m hoch sind, oder mit festen senkrechten Wänden, die alle bis zu einer Decke oder, falls vorhanden, einer Zwischendecke reichen, die nicht durchbrochen ist bzw. nicht ohne Werkzeug abmontiert werden kann

    3. g.3

      Räumlichkeit mit Dusche mit mehreren festen senkrechten Wänden, die mindestens 2,25 m hoch sind oder bis zu einer Decke oder, falls vorhanden, einer Zwischendecke reichen, die nicht durchbrochen ist bzw. nicht ohne Werkzeug abmontiert werden kann, und mit einer festen senkrechten Wand, die weniger als 2,25 m hoch ist und nicht bis zur Decke oder, falls vorhanden, zur Zwischendecke reicht

7.1.3.4Abmessungen der Bereiche - Vorderansicht a. Badewanne auf Bodenhöhe von Bereich 2

  1. b.

    Badewannen, deren Boden nicht der höchsten begehbaren Ebene von Bereich 2 entspricht

  2. c.

    Begrenzung der Bereiche und der Räumlichkeit durch eine Zwischendecke (Beispiel einer Räumlichkeit mit Badewanne)

    Keine Begrenzung der Räumlichkeit mit Badewanne und der Bereiche durch eine Zwischendecke, die durchbrochen ist bzw. ohne Werkzeug abmontiert werden kann.

    Begrenzung der Räumlichkeit mit Badewanne und der Bereiche durch eine Zwischendecke, die nicht durchbrochen ist bzw. nur mit Werkzeug abmontiert werden kann.

  3. d.

    Duschen ohne Duschwanne oder mit Duschwanne mit einer Tiefe von weniger als 0,10 m und mit festen Wänden, die die Bereiche begrenzen

  4. e.

    Duschen mit Duschwanne mit einer Tiefe von mindestens 0,10 m und mit festen Wänden, die die Bereiche begrenzen

  5. f.

    Dusche ohne Duschwanne oder mit Duschwanne mit einer Tiefe von weniger als 0,10 m und mit festen Wänden, die die Bereiche begrenzen

  6. g.

    Begrenzung der Bereiche durch eine feste Wand mit einer Öffnung unter der festen Wand von weniger oder von mehr als 0,10 m (Beispiel einer Räumlichkeit mit Dusche)

7.1.4Schutz gegen elektrischen Schlag

7.1.4.1Schutz gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren

  1. a.

    Schutzart der elektrischen Betriebsmittel

    Wird durch die Benutzung von SELV Schutz gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren geboten, entspricht die maximale Spannung dem entsprechenden Wert in Tabelle 7.2 .

    Die Schutzart der in Räumlichkeiten mit Badewanne und/oder Dusche zugelassenen elektrischen Betriebsmittel wird entsprechend dem in Tabelle 7.3 angegebenen äußeren Einfluss AD gewählt.

    Bei Benutzung von SELV als Schutz gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren ist die Schutzart IP00 zugelassen, wenn die maximale Spannung dem entsprechenden Wert in Tabelle 7.1 entspricht.

    Tabelle 7.1 Schutz gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren: maximale Spannung von SELV bei Benutzung von elektrischen Betriebsmitteln mit der Schutzart IP00

    Maximale Spannung in V ≈
    max.
    V

    max.
    V
    =
    max.
    V
    Bereich 0 6 12 20
    Bereich 1 6 12 20
    Bereich 2 12 18 30
    Räumlichkeit
    mit
    Badewanne
    und/oder
    Dusche
    (außerhalb
    der
    Bereiche)
    12 18 30
  2. b.

    Schutz durch Entfernung und anhand von Hindernissen

    Schutz durch Entfernung wie in Unterabschnitt 4.2.2.1 Buchstabe d beschrieben und Schutz anhand von Hindernissen wie in Unterabschnitt 4.2.2.1 Buchstabe e beschrieben sind nicht zugelassen

    In den in Unterabschnitt 4.2.4.3 Buchstabe b vorgesehenen Fällen müssen die Versorgungsstromkreise von Badezimmern und Duschräumen durch mindestens eine Differenzstrom-Schutzeinrichtung mit hoher oder sehr hoher Empfindlichkeit geschützt sein, die sich außerhalb des Badezimmers und/oder Duschraums befindet; im Falle von hauswirtschaftlichen Anlagen darf es sich dabei nicht um die DifferenzstromSchutzeinrichtung handeln, die am Speisepunkt der Anlage angebracht wurde.

7.1.4.2Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren ohne automatische Abschaltung der Stromversorgung

  1. a.

    Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren durch Benutzung von SELV

    Wird durch die Benutzung von SELV Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren geboten, entspricht die maximale Spannung dem entsprechenden Wert in Tabelle 7.2 .

    Tabelle 7.2 Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren: maximale Spannung bei Benutzung von SELV

    Maximale Spannung in V ≈
    max.
    V

    max.
    V
    =
    max.
    V
    Bereich 0 12 18 30
    Bereich 1 12 18 30
    Bereich 2 25 36 60
    Räumlichkeit
    mit
    Badewanne
    und/oder
    Dusche
    (außerhalb der Bereiche)
    25 36 60
  2. b.

    Schutz durch elektrische Schutztrennung der Stromkreise

    Schutz durch elektrische Schutztrennung der Stromkreise wie in Unterabschnitt 4.2.3.3 Buchstabe c beschrieben wird nur eingesetzt für:

    1. 1.

      Endstromkreise, die ein einziges Verbrauchsgerät versorgen, oder

    2. 2.

      eine einzige Steckdose.

      Schutz durch elektrische Schutztrennung der Stromkreise ist bei eingebauten elektrischen Heizkabeln und Heizungsanlagen nicht zugelassen.

  3. c.

    Zusätzlicher Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren ohne automatische Abschaltung der Stromversorgung

    Als zusätzlicher Schutz ist es erlaubt, die Bestimmungen von Unterabschnitt 4.2.3.3 Buchstabe d anzuwenden.

7.1.4.3Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren mit automatischer Abschaltung der Stromversorgung

Mit Ausnahme von Endstromkreisen, die durch SELV oder elektrische Schutztrennung der Stromkreise geschützt werden oder Teil einer Sicherheitsanlage sind, müssen Stromkreise, die Räumlichkeiten mit Badewanne und/oder Dusche versorgen, durch eine oder mehrere Differenzstrom-Schutzeinrichtungen mit hoher oder sehr hoher Empfindlichkeit geschützt werden.

Diese Einrichtungen dürfen zum Schutz von Stromkreisen in anderen Räumlichkeiten oder Bereichen eingesetzt werden. In hauswirtschaftlichen Anlagen und gemeinschaftlichen Teilen einer Wohnanlage werden diese Einrichtungen gemäß Unterabschnitt 4.2.4.3 den am Speisepunkt der elektrischen Anlage befindlichen Einrichtungen nachgeschaltet.

Diese Einrichtungen werden außerhalb der Räumlichkeit mit Badewanne und/oder Dusche installiert.

7.1.4.4Zusätzliche Potentialausgleichsverbindung

Eine zusätzliche Potentialausgleichsverbindung wie in Unterabschnitt 4.2.3.2 bestimmt, die gemäß den Bestimmungen von Unterabschnitt 5.4.4.2 hergestellt wird, verbindet örtlich alle Körper der elektrischen Betriebsmittel mit den gleichzeitig berührbaren fremden leitfähigen Teilen, die sich in der Räumlichkeit mit Badewanne und/oder Dusche befinden, mit folgenden Ausnahmen:

  1. 1.

    Körper der elektrischen Betriebsmittel, die über SELV versorgt werden,

  2. 2.

    nicht elektrisch leitfähige Leitungen wie Kunststoff,

  3. 3.

    Heizkörper oder Konvektoren, die über Leitungen wie in Nr. 2 erwähnt versorgt werden,

  4. 4.

    metallische Umhüllungen von elektrischen Betriebsmitteln der Klasse II oder einer Klasse, die der von elektrischen Geräten der Klasse II gleichwertig ist.

    Abbildung 7.1Beispiel für das Anlegen der zusätzlichen Potentialausgleichsverbindung in einer Räumlichkeit mit
    1. (1)

      Metallentladung

    2. (2)

      Metallische Wasserleitungen

    3. (3)

      Metallische Leitungen der Zentralheizung

    4. (4)

      Metallische Badewanne

    5. (5)

      Metallische Türeinfassungen

    6. (6)

      Waschbecken

    7. (7)

      Metallischer Heizkörper

    8. (8)

      Verteiler- und Schaltgerätekombination der elektrischen Anlage (9) Steckdose, die über Niederspannung versorgt wird (10) Beleuchtungsgerät der Klasse I, das über Niederspannung versorgt wird

    9. (11)

      Zusätzliche Potentialausgleichsverbindung

    10. (12)

      Schutzleiter des Endstromkreises der Räumlichkeit mit Badewanne

7.1.4.5In festen Wänden eingebaute elektrische Heizelemente

In festen Wänden eingebaute elektrische Heizelemente, die den Vorschriften von Unterabschnitt 4.2.2.5 Buchstabe c und Unterabschnitt 5.2.9.13 entsprechen, sind in Räumlichkeiten mit Badewanne und/oder Dusche zugelassen, sofern:

  1. 1.

    sie sich nicht in Bereich 0 befinden,

  2. 2.

    sie mit einem Metallgitter abgedeckt sind, das an eine zusätzliche Potentialausgleichsverbindung angeschlossen ist.

7.1.5Wahl und Einsatz elektrischer Betriebsmittel

7.1.5.1Vorschriften - Äußere Einflüsse

  1. a.

    Einsatz elektrischer Betriebsmittel je nach äußeren Einflüssen

    In Tabelle 7.3 werden die Kombinationen der äußeren Einflüsse "Auftreten von Wasser", "Elektrischer Widerstand des menschlichen Körpers" und "Kontakt von Personen mit Erdpotential" in Räumlichkeiten mit Badewanne und/oder Dusche angegeben.

    Tabelle 7.3 Räumlichkeiten mit Badewanne und/oder Dusche: Kombinationen der äußeren Einflüsse AD, BB und BC

    Äußere Einflüsse Auftreten von Wasser Elektrischer Widerstand
    desmenschlichen Körpers
    Kontakt von Personen mit
    Erdpotential
    Bereich 0 AD7 BB3 BC4**
    Bereich 1 AD4* BB3 BC3**
    Bereich 2 AD4*** BB2 BC3**
    Räumlichkeit
    mit
    Badewanne
    und/oder
    Dusche
    (außerhalb
    der
    Bereiche)
    AD2*** BB2 BC2**
    • Mindestwert; je nach vorhandenen äußeren Einflüssen zu bestimmen.

    ** Äußerer Einfluss BC, der in hauswirtschaftlichen Anlagen zu beachten ist. In nicht hauswirtschaftlichen Anlagen ist der äußere Einfluss BC je nach Beschaffenheit der Räumlichkeit mit Badewanne und/oder Dusche zu bestimmen. *** Zugelassene Schutzart von Steckdosen, die über Niederspannung versorgt werden: IPXX.

    Erstrecken sich elektrische Betriebsmittel über mehrere Bereiche in einer Räumlichkeit mit Badewanne und/oder Dusche, sind die strengsten Vorschriften von Tabelle 7.3 anwendbar.

7.1.5.2Elektrische Betriebsmittel

  1. a.

    Allgemeines

    Die spezifischen Bestimmungen von Unterabschnitt 7.1.5.2 sind nicht anwendbar auf:

    1. 1.

      elektrische multifunktionale Duschkabinen,

    2. 2.

      elektrische multifunktionale Duschsäulen,

    3. 3.

      Badewannen bzw. Duschen mit elektrischen Funktionen, sofern für die weiter oben erwähnten Betriebsmittel eine EU-Konformitätserklärung vorliegt.

      Jedoch sind die durch weiter oben erwähnte Betriebsmittel gebildeten Bereiche zu berücksichtigen.

      Abzweig-, Anschluss- und Verbindungsdosen sind in Bereich 0 verboten.

      Es ist verboten, in den Bereichen 0, 1 und 2 elektrische Betriebsmittel zu installieren, die zur Versorgung oder zum Schutz elektrischer Betriebsmittel in anderen Räumlichkeiten dienen.

      Verteiler- und Schaltgerätekombinationen sind in den Bereichen 0, 1 und 2 verboten.

      Stromkreise von Räumlichkeiten mit Badewanne und/oder Dusche dürfen auch elektrische Betriebsmittel, die sich in anderen Räumlichkeiten oder Bereichen befinden, versorgen.

  2. b.

    Bereich 0

    Es werden nur ortsfeste elektrische Maschinen oder Geräte eingesetzt, sofern sie:

    • den für Bereich 0 geltenden Vorschriften entsprechen und für die Verwendung gemäß den Gebrauchsund Montageanweisungen des Herstellers in diesem Bereich geeignet sind und

    • dauerhaft angeschlossen sind und

    • über SELV versorgt werden mit SELV-Energiequelle außerhalb der Bereiche 0 und 1.

    In Bereich 0 sind Steckdosen und Steuerungseinrichtungen nicht zugelassen, mit Ausnahme von Steuerungseinrichtungen, die Teil der in vorhergehendem Absatz erwähnten ortsfesten elektrischen Maschinen oder Geräte sind, sofern diese Steuerungseinrichtungen über SELV versorgt werden mit SELVEnergiequelle außerhalb der Bereiche 0 und 1.

  3. c.

    Bereich 1

    Erlaubt sind ausschließlich folgende elektrische Betriebsmittel:

    1. 1.

      ortsfeste elektrische Maschinen oder Geräte, die über SELV versorgt werden mit SELV-Energiequelle außerhalb der Bereiche 0 und 1,

    2. 2.

      Steckdosen, die über SELV versorgt werden mit SELV-Energiequelle außerhalb der Bereiche 0 und 1,

    3. 3.

      ortsfeste elektrische Maschinen oder Geräte, die über Niederspannung versorgt werden, sofern sie:

      • den für Bereich 1 geltenden Vorschriften entsprechen und für die Verwendung gemäß den Gebrauchsund Montageanweisungen des Herstellers in diesem Bereich geeignet sind und

      • dauerhaft angeschlossen sind. Stromversorgung über eine Steckdose ist daher nicht zugelassen.

      Sowohl Steckdosen als auch Steuerungseinrichtungen, die Teil der in Nr. 3 erwähnten ortsfesten elektrischen Maschinen oder Geräte sind, sind zugelassen, sofern diese Steckdosen und Steuerungseinrichtungen über SELV versorgt werden mit SELV-Energiequelle außerhalb der Bereiche 0 und 1,

    4. 4.

      Steuerungseinrichtungen, die über SELV versorgt werden mit SELV-Energiequelle außerhalb der Bereiche 0 und 1.

  4. d.

    Bereich 2

    Erlaubt sind ausschließlich folgende elektrische Betriebsmittel:

    1. 1.

      ortsfeste elektrische Maschinen oder Geräte einschließlich Steckdosen und Steuerungseinrichtungen, die Teil dieser Maschinen oder Geräte sind, die dauerhaft angeschlossen sind oder über eine Steckdose versorgt werden,

    2. 2.

      Steckdosen, die über Niederspannung versorgt werden und:

      • entweder durch eine Differenzstrom-Schutzeinrichtung mit sehr hoher Empfindlichkeit geschützt sind

      • oder jeweils einzeln durch einen Trenntransformator mit einer maximalen Leistung von 100 W geschützt sind,

    3. 3.

      Steckdosen, die über SELV versorgt werden mit SELV-Energiequelle außerhalb der Bereiche 0 und 1,

    4. 4.

      Steuerungseinrichtungen, die über SELV versorgt werden mit SELV-Energiequelle außerhalb der Bereiche 0 und 1,

    5. 5.

      Steuerungseinrichtungen, die über Niederspannung versorgt werden.

  5. e.

    Elektrische Leitungen

    Die nachstehenden Vorschriften gelten sowohl für elektrische Leitungen, die in Räumlichkeiten mit Badewanne und/oder Dusche verlegt worden sind, als auch für elektrische Leitungen, die bis zu einer Tiefe von 0,05 m in feste Wände dieser Räumlichkeiten eingebaut worden sind.

    Elektrische Leitungen umfassen, abgesehen von ihrer Seele, keine Metallelemente wie zum Beispiel Bewehrung, Elektroinstallationsrohre aus Stahl, ...

    In Bereich 0 sind elektrische Leitungen auf diejenigen beschränkt, die Teil der in diesem Bereich zugelassenen elektrischen Betriebsmittel sind.

    In den Bereichen 1 und 2 sind elektrische Leitungen auf diejenigen beschränkt, die für die Versorgung der elektrischen Betriebsmittel in den Bereichen 0, 1 und 2 erforderlich sind.

    Für die Stromversorgung der in Bereich 0 zugelassenen elektrischen Betriebsmittel ist nur der Einbau mit oder ohne Elektroinstallationsrohre in die festen Wände von Bereich 0 gemäß den Vorschriften der Unterabschnitte 5.2.9.3 und 5.2.9.10 zugelassen.

    In den Bereichen 1 und 2 sind ausschließlich folgende Verlegearten erlaubt:

    1. 1.

      Verlegung in Elektroinstallationsrohren, die in feste Wände eingebaut werden, gemäß den Vorschriften von Unterabschnitt 5.2.9.3 ,

    2. 2.

      Verlegung im Freien oder auf Putz gemäß den Vorschriften von Unterabschnitt 5.2.9.5 ,

    3. 3.

      Verlegung in baulichen Hohlräumen gemäß den Vorschriften von Unterabschnitt 5.2.9.9 ,

    4. 4.

      Einbau ohne Elektroinstallationsrohre gemäß den Vorschriften von Unterabschnitt 5.2.9.10 .

      Werden in den Bereichen 0, 1 und 2 elektrische Leitungen benutzt, die über SELV versorgt werden, muss unabhängig von der Verlegeart die in Unterabschnitt 4.2.5.4 Buchstabe a bestimmte Schutzisolierung angebracht werden.

7.2Schwimmbäder

7.2.1Anwendungsbereich

Die allgemeinen Vorschriften der anderen Teile des vorliegenden Buches gelten für die in vorliegendem Kapitel 7.2 behandelten Anlagen und Orte besonderer Art. Diese allgemeinen Vorschriften werden durch die Vorschriften des vorliegenden Kapitels ergänzt.

Die besonderen Vorschriften des vorliegenden Kapitels gelten für Schwimmbäder, Fußbecken, Springbrunnen und andere für Personen zugängliche Wasserbecken. Diese Vorschriften gelten zudem für die daran angrenzenden Bereiche. In diesen Bereichen besteht aufgrund der Verringerung des elektrischen Widerstands des menschlichen Körpers und seines Kontakts mit dem Erdpotential bei bestimmungsgemäßem Betrieb erhöhtes Risiko eines elektrischen Schlags.

Für Springbrunnen und andere Wasserbecken, die anhand von sicheren und angemessenen Mitteln für Personen unzugänglich gemacht worden sind, gelten die Vorschriften von Kapitel 7.100 .

7.2.2Bestimmung der allgemeinen Eigenschaften - Einteilung der Bereiche

Bereich 0 : Innenraum des Beckens, seiner Öffnungen in den Wänden oder im Boden und der Fußbecken.

Bereich 1 : Bereich, der begrenzt ist durch:

  • den Bereich 0,

  • die senkrechte Oberfläche in einem Abstand von 2 m zum Beckenrand,

  • den Boden,

  • die waagerechte Fläche, die sich 2,5 m über dem Boden oder der Oberfläche, auf der sich Personen aufhalten können, befindet.

Gibt es im Schwimmbad Taucherbecken, Sprungbretter, Startblöcke, Rutschen oder Strukturelemente, wo sich Personen aufhalten können, ist Bereich 1 begrenzt durch:

  • eine senkrechte Oberfläche in einem Abstand von 1,5 m rund um die zugänglichen Taucherbecken, Sprungbretter, Startblöcke, Rutschen oder Strukturelemente,

  • die waagerechte Fläche, die sich 2,5 m über der höchsten Ebene, auf der sich Personen aufhalten können, befindet.

Bereich 2 : Bereich, der begrenzt ist durch:

  • die äußere senkrechte Oberfläche von Bereich 1 und die in einem Abstand von 1,5 m parallel dazu verlaufende Fläche. Je nachdem, inwiefern die äußeren Einflüsse AD4/BC3 über diese parallele Fläche hinaus gegeben sind, muss diese Stelle als zu Bereich 2 gehörend angesehen werden,

  • den Boden,

  • die waagerechte Fläche, die sich 2,5 m über dem Boden oder der Oberfläche, auf der sich Personen aufhalten können, befindet.

Das Vorhandensein von festen, mindestens 2,5 m hohen Wänden beeinflusst die Abmessungen der vorerwähnten Bereiche 1 und 2.

Die Abbildungen 7.12 bis 7.14 zeigen die unterschiedlichen Bereiche in einigen Situationen.

Abbildung 7.12Abmessungen der Bereiche für Schwimm- und Fußbecken
Abbildung 7.13Schwimmbäder: Abmessungen der Bereiche für Becken über dem Boden
Abbildung 7.14Schwimmbäder: Beispiel für Abmessungen der Bereiche mit festen, mindestens 2,5 m hohen Wänden (Draufsicht)

r1 = 2 r2 = r1 - s1 - s2 r3 = 3,5 r4 = r3 - s1 - s2 r5 = r3 - s3 - s4

7.2.3Schutz gegen elektrischen Schlag

7.2.3.1Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren durch Benutzung von Sicherheitskleinspannung

Wird durch die Benutzung von Sicherheitskleinspannung Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren geboten, entspricht die maximale Spannung dem entsprechenden Wert in Tabelle 7.4 .

Tabelle 7.4 Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren: maximale Spannung bei Benutzung von SELV in den verschiedenen Bereichen von Schwimmbädern

Bere
ich 1
Maximale Spannung in V Bereich 0 0 bis
1,25 m
1,25 bis
2 m
Bereich 2
Wechselstrom 12 12 25 25
Gleichstrom mit Welligkeit 18 18 36 36
Gleichstromohne Welligkeit 30 30 60 60

7.2.3.2Schutz gegen direktes Berühren gegen elektrischen

Schlag bei direktem Berühren - Schutzart der elektrischen Betriebsmittel

Es wird anhand von Isolierungen, Hindernissen oder Umhüllungen Schutz gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren geboten.

Die Schutzart der elektrischen Betriebsmittel entspricht mindestens der in Tabelle 7.5 angegebenen Schutzart.

Tabelle 7.5 Mindestschutzart der elektrischen Betriebsmittel in den unterschiedlichen Bereichen von Schwimmbädern

Bereich 0 Ber
0 bis
1,25 m
eich 1
1,25 bis 2 m
Bereich 2
Mindestschutzart IPX7/IPX8 IPX5 IPX4 (*) IPX4 (*)

(*) Bei Benutzung von Sicherheitskleinspannung, die 12 V Wechselstrom, 18 V Gleichstrom mit Welligkeit und 30 V Gleichstrom ohne Welligkeit nicht überschreitet, ist keine Schutzart erforderlich.

7.2.3.3Elektrische Schutztrennung der Stromkreise

Wird zum Schutz gegen elektrischen Schlag eine elektrische Schutztrennung der Stromkreise vorgenommen, darf an jeden Trenntransformator nur ein Gerät angeschlossen werden.

7.2.3.4Zusätzliche Potentialausgleichsverbindungen

Eine zusätzliche Potentialausgleichsverbindung (siehe Unterabschnitt 4.2.3.2 ), die gemäß den Bestimmungen von Unterabschnitt 5.4.4.2 hergestellt wird, verbindet alle fremden leitfähigen Teile mit den gleichzeitig berührbaren leitfähigen Körpern der elektrischen Betriebsmittel, die sich in den Bereichen 0, 1 und 2 befinden, mit Ausnahme der Körper der elektrischen Betriebsmittel mit Sicherheitskleinspannung.

7.2.4Wahl und Einsatz elektrischer Betriebsmittel

7.2.4.1Äußere Einflüsse

In Tabelle 7.6 werden die Kombinationen der äußeren Einflüsse "Auftreten von Wasser", "Elektrischer Widerstand des menschlichen Körpers" und "Kontakt von Personen mit Erdpotential" aufgeführt.

Tabelle 7.6 Schwimmbäder: Kombinationen der äußeren Einflüsse AD, BB und BC

_Bereic _ h 1
Äußere Einflüsse Bereich 0 0 bis 1,25 m 1,25 bis
2 m
Bereich 2
AuftretenvonWasser AD7/AD8 AD5 AD4 AD4
Elektrischer Widerstand des
menschlichen Körpers
BB3 BB3 BB2 BB2
Kontakt von Personen mit BC4 BC3 BC3 BC3

Erdpotential

7.2.4.2Elektrische Leitungen

In Bereich 0 sind elektrische Leitungen auf diejenigen beschränkt, die Teil der in diesem Bereich zugelassenen elektrischen Betriebsmittel sind.

In den Bereichen 1 und 2 verfügen sichtbare elektrische Leitungen oder Leitungen, die höchstens 5 cm tief eingebaut worden sind, über eine zusätzliche Isolierung und werden entweder als elektrische Leitungen der Klasse II oder als elektrische Leitungen mit einem Sicherheitsniveau, das dem von Klasse II gleichwertig ist, eingestuft (siehe Abschnitt 2.7.1 ). Sie verfügen nicht über eine metallische Außenbeschichtung.

Unterputzleitungen werden senkrecht oder waagerecht verlegt. In letzterem Fall befinden sie sich in Deckennähe.

In den Bereichen 1 und 2 sind elektrische Leitungen auf diejenigen beschränkt, die für die Versorgung der elektrischen Betriebsmittel in diesen Bereichen erforderlich sind.

Verbindungsdosen von elektrischen Leitungen sind in den Bereichen 0 und 1 verboten. Im Falle von SELVStromkreisen sind sie jedoch in Bereich 1 zugelassen.

7.2.4.3Elektrische Betriebsmittel

  1. a.

    Steuerungseinrichtungen, Regelungseinrichtungen und Steckdosen

    In den Bereichen 0 und 1 sind mit Ausnahme von Berührungsdetektoren keine Steuerungseinrichtungen, Regelungseinrichtungen und Steckdosen zugelassen.

    Steuerungseinrichtungen, Regelungseinrichtungen und Steckdosen sind zugelassen:

    • in Bereich 1, wenn sie in einer isolierenden Umhüllung in einem Abstand von mehr als 1,25 m zur Grenze von Bereich 0 und mindestens 0,3 m über dem Boden installiert werden,

    • in Bereich 2, sofern sie durch eine der folgenden Maßnahmen geschützt werden:

    • Versorgung mit SELV, die 25 V Wechselstrom, 36 V Gleichstrom mit Welligkeit und 60 V Gleichstrom ohne Welligkeit nicht überschreitet. Das Gerät zur Versorgung mit SELV befindet sich außerhalb der Bereiche 0, 1 und 2. Dieses Gerät darf in Bereich 2 installiert werden, wenn sein Versorgungsstromkreis durch eine Differenzstrom-Schutzeinrichtung mit hoher oder sehr hoher Empfindlichkeit geschützt wird,

    • automatische Abschaltung der Stromversorgung durch eine Differenzstrom-Schutzeinrichtung mit hoher oder sehr hoher Empfindlichkeit,

    • einzelne elektrische Schutztrennung pro Steuerungseinrichtung, Regelungseinrichtung und Steckdose gemäß den Vorschriften von Unterabschnitt 4.2.3.3 Buchstabe c . Das Versorgungsgerät befindet sich außerhalb der Bereiche 0, 1 und 2. Dieses Gerät darf in Bereich 2 installiert werden, wenn sein Versorgungsstromkreis durch eine Differenzstrom-Schutzeinrichtung mit hoher oder sehr hoher Empfindlichkeit geschützt wird.

  2. b.

    Leuchten

    Leuchten in Bereich 0 dürfen nur mit Sicherheitskleinspannung gemäß den in der Tabelle in Unterabschnitt 7.2.3.1 angegebenen Werten versorgt werden.

    In den Bereichen 1 und 2 sind Leuchten zugelassen, sofern sie durch eine der folgenden Maßnahmen geschützt werden:

    • Versorgung mit Sicherheitskleinspannung gemäß den in der Tabelle in Unterabschnitt 7.2.3.1 angegebenen Werten,

    • mechanischer Schutz (äußerer Einfluss AG2), der sich nur mithilfe von Werkzeugen entfernen lässt und sich mindestens 2,25 m über der Oberfläche, auf der sich Personen aufhalten können, befindet.

  3. c.

    In Böden eingebaute Heizelemente

    In Böden und Wände von Bereich 0 eingebaute Heizelemente sind verboten.

    Heizelemente, die den Vorschriften von Unterabschnitt 5.2.9.13 und Unterabschnitt 4.2.2.5 Buchstabe c entsprechen, sind in Böden der Bereiche 1 und 2 zugelassen, sofern sie mit einem Metallgitter abgedeckt sind, das an die zusätzliche Potentialausgleichsverbindung angeschlossen ist.

  4. d.

    Andere Geräte

    In den Bereichen 0, 1 und 2 müssen elektrische Maschinen und Geräte, die nicht in den vorhergehenden Punkten erwähnt sind, folgenden Bedingungen entsprechen:

    • Sie sind für den Betrieb des Schwimmbades notwendig (Pumpen, ...).

    • Sie befinden sich in einer Umhüllung, deren Isolierung einem Gerät der Klasse II gleichwertig ist, und verfügen über einen mechanischen Schutz (äußerer Einfluss AG2).

    • Sie werden zusätzlich durch eine der folgenden Maßnahmen geschützt:

      • Versorgung mit Sicherheitskleinspannung gemäß den in der Tabelle in Unterabschnitt 7.2.3.1 angegebenen Werten oder

      • automatische Abschaltung der Stromversorgung durch eine Differenzstrom-Schutzeinrichtung mit hoher oder sehr hoher Empfindlichkeit oder

      • elektrische Schutztrennung der Stromkreise gemäß den Vorschriften von Unterabschnitt 4.2.3.3 Buchstabe c .

    Befinden sich elektrische Betriebsmittel in einem Kabelkanal bzw. Technikraum in Bereich 1 oder 2:

    • sind sie nur für das Service- und Instandhaltungspersonal zugänglich,

    • werden alle ungeschützten aktiven Teile, die bei Entfernen oder Öffnen der Umhüllungen versehentlich berührt werden könnten, automatisch spannungsfrei geschaltet,

    • können dieser Kabelkanal bzw. Raum nicht überflutet werden.

7.3Saunen

7.3.1Anwendungsbereich

Die allgemeinen Vorschriften der anderen Teile des vorliegenden Buches gelten für die in vorliegendem Kapitel 7.3 behandelten Anlagen und Orte besonderer Art. Diese allgemeinen Vorschriften werden durch die Vorschriften des vorliegenden Kapitels ergänzt.

Die besonderen Vorschriften des vorliegenden Kapitels gelten für Räumlichkeiten, in denen sich Bestandteile von Saunen befinden.

7.3.2Bestimmung der allgemeinen Eigenschaften

7.3.2.1Bereiche

Die Abbildungen 7.15 und 7.16 zeigen die unterschiedlichen Bereiche von Saunen.

Abbildung 7.15Unterschiedliche Bereiche von Saunen - Vorderansicht
Abbildung 7.16Unterschiedliche Bereiche von Saunen - Draufsicht

7.3.2.2Äußere Einflüsse

Saunen sind Orte, die durch folgende äußere Einflüsse gekennzeichnet sind:

  • elektrischer Widerstand des menschlichen Körpers: BB2,

  • Auftreten von Wasser: AD4,

  • Kontakt von Personen mit Erdpotential: BC3,

  • was die Umgebungstemperatur betrifft, Unterscheidung zwischen den vier Bereichen (siehe Unterabschnitt 7.3.2.1 ):

    • In Bereich 1 sind nur elektrische Betriebsmittel zugelassen, die zu Saunaöfen gehören.

    • Für Bereich 2 gibt es keine besonderen Vorschriften in Bezug auf die Wärmebeständigkeit der Betriebsmittel.

    • In Bereich 3 müssen die elektrischen Betriebsmittel einer Temperatur von 125 °C standhalten können.

  • In Bereich 4 werden nur Leuchten, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen für Saunaöfen und die daran angeschlossenen elektrischen Leitungen installiert; Temperaturfühler müssen sich in Bereich 4 befinden. Die Wärmebeständigkeit muss der für Bereich 3 vorgeschriebenen Wärmebeständigkeit entsprechen.

7.3.3Schutz gegen elektrischen Schlag

Wird Sicherheitskleinspannung benutzt, ist die maximale Spannung auf 25 V Wechselstrom, 36 V Gleichstrom mit Welligkeit bzw. 60 V Gleichstrom ohne Welligkeit begrenzt.

7.3.4Wahl und Einsatz elektrischer Betriebsmittel

7.3.4.1Schutzart der elektrischen Betriebsmittel

Die Schutzart der elektrischen Betriebsmittel entspricht mindestens IPX4.

7.3.4.2Elektrische Leitungen

Elektrische Leitungen verfügen über eine zusätzliche Isolierung und werden entweder als elektrische Leitungen der Klasse II oder als elektrische Leitungen mit einem Sicherheitsniveau, das dem von Klasse II gleichwertig ist, eingestuft (siehe Abschnitt 7.2.1 ). Sie verfügen nicht über eine metallische Außenbeschichtung.

7.3.4.3Elektrische Betriebsmittel

In Saunen sind als elektrische Betriebsmittel nur Heizgeräte, einschließlich ihrer Steuerungs- und Regelungseinrichtungen, Leuchten, die daran angeschlossenen elektrischen Leitungen und Anschlussdosen zugelassen.

Diese Geräte sind:

  • entweder durch eine einzelne elektrische Schutztrennung der Stromkreise gemäß den Vorschriften von Unterabschnitt 4.2.3.3 Buchstabe c geschützt

  • oder Geräte der Klasse I, deren Versorgungsstromkreise durch Differenzstrom-Schutzeinrichtungen mit hoher oder sehr hoher Empfindlichkeit geschützt sind,

  • oder Geräte der Klasse II oder Geräte mit Schutz gegen elektrischen Schlag, der dem der Klasse II gleichwertig ist,

  • oder Geräte der Klasse III, die mit Sicherheitskleinspannung gemäß den in Abschnitt 7.3.3 angegebenen Werten versorgt werden.

Alle anderen elektrischen Geräte befinden sich außerhalb der Saunen.

7.4Elektrische Anlagen auf Baustellen und im Außenbereich

7.4.1Anwendungsbereich

Die allgemeinen Vorschriften der anderen Teile des vorliegenden Buches gelten für die in vorliegendem Kapitel 7.4 behandelten Anlagen und Orte besonderer Art. Diese allgemeinen Vorschriften werden durch die Vorschriften des vorliegenden Kapitels ergänzt.

Die besonderen Vorschriften des vorliegenden Kapitels gelten für nicht hauswirtschaftliche Anlagen auf Baustellen und für hauswirtschaftliche und nicht hauswirtschaftliche Anlagen im Außenbereich.

7.4.2Schutz gegen elektrischen Schlag

7.4.2.1Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren durch automatische Abschaltung der Stromversorgung

Wird durch die automatische Abschaltung der Stromversorgung Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren geboten, wird der vereinbarte absolute Grenzwert der Berührungsspannung U L auf 25 V Wechselstrom, 36 V Gleichstrom mit Welligkeit bzw. 60 V Gleichstrom ohne Welligkeit festgelegt.

7.4.2.2Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren durch Benutzung von Sicherheitskleinspannung

Wird durch die Benutzung von Sicherheitskleinspannung Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren geboten, liegt der Höchstwert der Spannung bei 25 V Wechselstrom, 36 V Gleichstrom mit Welligkeit bzw. 60 V Gleichstrom ohne Welligkeit.

7.4.3Wahl und Einsatz elektrischer Betriebsmittel

7.4.3.1Bedingungen der äußeren Einflüsse

Elektrische Anlagen im Außenbereich und auf Baustellen, Anlagen an Anlegestellen und Molen ausgenommen, sind durch folgende äußere Einflüsse gekennzeichnet:

  • elektrischer Widerstand des menschlichen Körpers: BB2,

  • Auftreten von Wasser: AD2 bis AD4,

  • Kontakt von Personen mit Erdpotential: BC3.

7.4.3.2Elektrische Leitungen

Flexible elektrische Leitungen verfügen über eine erhöhte mechanische Festigkeit und über eine zusätzliche Isolierung und werden entweder als elektrische Leitungen der Klasse II oder als elektrische Leitungen mit einem Sicherheitsniveau, das dem von Klasse II gleichwertig ist, eingestuft (siehe Abschnitt 2.7.1 ).

7.4.3.3Elektrische Betriebsmittel

  1. a.

    Verteiler- und Schaltgerätekombinationen für Baustellen

    Am Speisepunkt jeder Baustellenanlage befindet sich eine Schaltgerätekombination, die sich aus einer allgemeinen Steuerungseinrichtung und den Hauptschutzeinrichtungen zusammensetzt. Die Trenn- und Schutzeinrichtungen der Teilstromkreise befinden sich in derselben Verteilerund Schaltgerätekombination oder in unterschiedlichen Verteiler- und Schaltgerätekombinationen.

    Die Versorgung der Verbrauchsgeräte erfolgt über Verteiler- und Schaltgerätekombinationen, die je nach Erfordernissen Folgendes umfassen:

    • Abschalteinrichtungen,

    • Überstrom-Schutzeinrichtungen,

    • Einrichtungen zum Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren,

    • Steckdosen.

    Die weiter oben vorgesehenen Verteiler- und Schaltgerätekombinationen entsprechen den Vorschriften der Unterabschnitte 5.3.6.1 und 5.3.6.2 .

    Die vorgesehenen Verteiler- und Schaltgerätekombinationen können gruppiert oder getrennt angebracht werden.

    Die Verteiler- und Schaltgerätekombinationen sind stabil genug, damit sie nicht umkippen können.

    Sie sind transportabel. Wenn es aufgrund ihres Gewichts und ihrer Größe gerechtfertigt ist, verfügen sie über einen Handgriff oder eine Aufhängöse.

  2. b.

    Steckdosen für Baustellenanlagen

    • Die Steckdosen sind gegen mechanische Beschädigungen geschützt und befinden sich:

    • entweder im Innern der Verteiler- und Schaltgerätekombinationen, die nicht umkippen können und gegebenenfalls transportabel sind,

    • oder, falls erforderlich, auf festen Stützen.

7.6Enge leitfähige Umschließungen

7.6.1Anwendungsbereich

Die allgemeinen Vorschriften der anderen Teile des vorliegenden Buches gelten für die in vorliegendem Kapitel 7.6 behandelten Anlagen und Orte besonderer Art. Diese allgemeinen Vorschriften werden durch die Vorschriften des vorliegenden Kapitels ergänzt.

Die besonderen Vorschriften des vorliegenden Kapitels gelten für Anlagen von leitfähigen Umschließungen und für die Stromversorgung der Geräte in solchen Umschließungen.

7.6.2Begriffe und Begriffsbestimmungen

Bei leitfähigen Umschließungen handelt es sich um enge Räume, deren Wände hauptsächlich aus Metallteilen oder sehr leitfähigen Teilen, die mit der Erde verbunden sind, bestehen. Es ist Personen nur begrenzt möglich, den Kontakt mit den Metallwänden zu unterbrechen.

7.6.3Schutz gegen elektrischen Schlag

Es sind nur folgende Schutzmaßnahmen zugelassen:

  1. 1.

    für handgehaltene Betriebsmittel, mit Ausnahme von handgehaltenen Beleuchtungsgeräten:

    • entweder Versorgung mit Sicherheitskleinspannung mit einem Höchstwert U, der 25 oder 12 V Wechselstrom, 36 oder 18 V Gleichstrom mit Welligkeit bzw. 60 oder 30 V Gleichstrom ohne Welligkeit entspricht, je nachdem, ob der elektrische Widerstand des menschlichen Körpers durch die äußeren Einflüsse BB1 oder BB2/BB3 gekennzeichnet ist,

    • oder ein Gerät der Klasse II bzw. ein Gerät der Klasse I, wenn kein Gerät der Klasse II besteht, wobei jedes Gerät über einen separaten Trenntransformator versorgt wird,

  2. 2.

    für handgehaltene Beleuchtungsgeräte und für ortsfeste Geräte, die nicht gegen mechanische Beanspruchung geschützt sind: Versorgung mit Sicherheitskleinspannung mit einem Höchstwert U wie in Nr. 1 bestimmt,

  3. 3.

    für ortsfeste Betriebsmittel, mit Ausnahme von Beleuchtungsgeräten, die nicht gegen mechanische Beanspruchung geschützt sind: aktive Maßnahmen der automatischen Abschaltung der Stromversorgung gemäß dem geerdetes System ( Unterabschnitt 4.2.3.4 ), sobald die Berührungsspannung den Wert der Sicherheitsspannung überschreitet, wobei der vereinbarte relative Grenzwert der Berührungsspannung der weiter oben bestimmten Spannung U entspricht.

    Einrichtungen zur Versorgung mit Sicherheitskleinspannung oder Trenntransformatoren befinden sich außerhalb der leitfähigen Umschließung.

    Wenn für bestimmte Betriebsmittel, wie zum Beispiel Mess- und Prüfgeräte, ein funktionaler Erder erforderlich ist, wird zwischen allen Körpern und allen fremden leitfähigen Teilen, die sich in der leitfähigen Umschließung befinden, eine zusätzliche Potentialausgleichsverbindung (siehe Unterabschnitt 4.2.3.2 ) gemäß den Bestimmungen von Unterabschnitt 5.4.4.2 hergestellt.

    Befindet sich der Antriebsmotor außerhalb der leitfähigen Umschließung, können andere Schutzmaßnahmen ergriffen werden, sofern das Gerät über eine biegsame Welle oder eine Kraftübertragungseinrichtung, die den Vorschriften in Bezug auf die zusätzliche Isolierung ( Abschnitt 2.4.2 ) entspricht, angetrieben wird.

7.6.4Wahl und Einsatz elektrischer Betriebsmittel

7.6.4.1Äußere Einflüsse

Enge leitfähige Umschließungen sind durch folgende äußere Einflüsse gekennzeichnet:

  • Kontakt von Personen mit Erdpotential: BC4,

  • Auftreten von Wasser: AD1 bis AD8,

  • elektrischer Widerstand des menschlichen Körpers: BB1 bis BB3.

7.6.4.2Elektrische Leitungen

Elektrische Leitungen verfügen über eine zusätzliche Isolierung und werden entweder als elektrische Leitungen der Klasse II oder als elektrische Leitungen mit einem Sicherheitsniveau, das dem von Klasse II gleichwertig ist, eingestuft (siehe Abschnitt 2.7.1 ). Sie verfügen nicht über eine metallische Außenbeschichtung.

7.8Campingplätze

7.8.1Anwendungsbereich

Die allgemeinen Vorschriften der anderen Teile des vorliegenden Buches gelten für die in vorliegendem Kapitel 7.8 behandelten Anlagen und Orte besonderer Art. Diese allgemeinen Vorschriften werden durch die Vorschriften des vorliegenden Kapitels ergänzt.

Die besonderen Vorschriften des vorliegenden Kapitels gelten für die Teile elektrischer Anlagen auf Campingplätzen, die für die Versorgung von Wohnwagen, Wohnmobilen, Zelten, ... bestimmt sind.

7.8.2Anschlusspunkt

Der Anschlusspunkt für Wohnwagen, Wohnmobile, Zelte, ... wird über eine eigene Steckdose versorgt.

7.8.3Schutz gegen elektrischen Schlag

Jeder Anschlusspunkt für Wohnwagen, Wohnmobile, Zelte, ... ist einzeln durch eine DifferenzstromSchutzeinrichtung mit sehr hoher Empfindlichkeit geschützt, wobei der vereinbarte Grenzwert der Berührungsspannung 25 V Wechselstrom, 36 V Gleichstrom mit Welligkeit bzw. 60 V Gleichstrom ohne Welligkeit entspricht.

7.8.4Wahl und Einsatz elektrischer Betriebsmittel

7.8.4.1Äußere Einflüsse

Die elektrischen Betriebsmittel zur Versorgung von Wohnwagen, Wohnmobilen, Zelten, ... auf Campingplätzen sind durch folgende äußere Einflüsse gekennzeichnet:

  • elektrischer Widerstand des menschlichen Körpers: BB2,

  • Auftreten von Wasser: AD4 und AD5,

  • Kontakt von Personen mit Erdpotential: BC3.

7.8.4.2Elektrische Betriebsmittel

Der Erdungskontakt der Steckdosen ist mit dem Erder der Körper der Versorgungsanlage verbunden.

7.9Jachthäfen

7.9.1Anwendungsbereich

Die allgemeinen Vorschriften der anderen Teile des vorliegenden Buches gelten für die in vorliegendem Kapitel 7.9 behandelten Anlagen und Orte besonderer Art. Diese allgemeinen Vorschriften werden durch die Vorschriften des vorliegenden Kapitels ergänzt.

Die besonderen Vorschriften des vorliegenden Kapitels gelten für elektrische Anlagen zur Versorgung von Wassersportfahrzeugen.

7.9.2Schutz gegen elektrischen Schlag

Jeder Anschlusspunkt für Wassersportfahrzeuge ist einzeln durch eine Differenzstrom-Schutzeinrichtung mit sehr hoher Empfindlichkeit geschützt, wobei der vereinbarte Grenzwert der Berührungsspannung 25 V Wechselstrom, 36 V Gleichstrom mit Welligkeit bzw. 60 V Gleichstrom ohne Welligkeit entspricht.

7.9.3Wahl und Einsatz elektrischer Betriebsmittel

7.9.3.1Äußere Einflüsse

Elektrische Betriebsmittel, die zur Versorgung von Wassersportfahrzeugen an Anlegestellen oder Molen dienen, sind durch folgende äußere Einflüsse gekennzeichnet:

  • elektrischer Widerstand des menschlichen Körpers: BB2,

  • Auftreten von Wasser: AD4 und AD5,

  • Kontakt von Personen mit Erdpotential: BC3.

7.9.3.2Elektrische Betriebsmittel

Der Erdungskontakt der Steckdosen ist mit dem Erder der Körper der Versorgungsanlage verbunden.

7.11Jahrmarktsanlagen

7.11.1Anwendungsbereich

Die allgemeinen Vorschriften der anderen Teile des vorliegenden Buches gelten für die in vorliegendem Kapitel 7.11 behandelten Anlagen und Orte besonderer Art. Diese allgemeinen Vorschriften werden durch die Vorschriften des vorliegenden Kapitels ergänzt.

Die besonderen Vorschriften des vorliegenden Kapitels gelten für zeitlich begrenzte elektrische Anlagen von Zelten, Aufbauten, Ständen, ..., die an Orten wie Jahrmärkten, Märkten, Zirkussen, Ausstellungsgeländen, ... installiert werden.

7.11.2Schutz gegen elektrischen Schlag

Im Falle von Jahrmarktsanlagen sind die Schutzleiter, unabhängig von der Art der Versorgung mit Ausnahme von Sicherheitskleinspannung, mit einem Erder verbunden, dessen Erdungswiderstand 500  nicht überschreitet.

Alle Stromkreise, die nicht mit Sicherheitskleinspannung versorgt werden, sind durch mindestens eine Differenzstrom-Schutzeinrichtung mit einem Ansprech-Differenzstrom von höchstens 100 mA oder durch eine Einrichtung zum Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren mit gleichwertigem Sicherheitsniveau geschützt.

7.22Stromversorgung von Elektrostraßenfahrzeugen

7.22.1Anwendungsbereich

Die allgemeinen Vorschriften der anderen Teile des vorliegenden Buches gelten auch für die in vorliegendem Kapitel 7.22 behandelten Anlagen und Orte besonderer Art. Diese allgemeinen Vorschriften werden durch die Vorschriften des vorliegenden Kapitels ergänzt.

Vorliegendes Kapitel ist anwendbar auf konduktive Ladestationen für Elektrostraßenfahrzeuge, mit deren Errichtung oder Austausch ab 1. November 2022 begonnen wird, und auf ihre Stromkreise, die:

  1. 1.

    für die Stromversorgung von Elektrofahrzeugen und eventuell

  2. 2.

    für die Rückspeisung elektrischer Energie aus Batterien von Elektrofahrzeugen bestimmt sind.

    Die in vorhergehendem Absatz erwähnten Stromkreise enden am Anschlusspunkt.

    Folglich bleiben die Bestimmungen von Buch 1, mit Ausnahme des vorliegenden Kapitels, anwendbar auf:

  3. 1.

    bestehende konduktive Ladestationen für Elektrostraßenfahrzeuge, mit deren Errichtung vor Ort vor 1. November 2022 begonnen wurde,

  4. 2.

    konduktive Ladestationen für Elektrostraßenfahrzeuge, bei denen die Ausführung des Projekts oder der Installations- oder Austauscharbeiten vor 1. November 2022 begonnen hat, unbeschadet der Tatsache, dass die Konformitätsprüfung vor 1. November 2022 begonnen stattfinden wird.

    Wird eine bestehende konduktive Ladestation wie in Absatz 4 Nr. 1 erwähnt den Bestimmungen von Kapitel 7.22 angepasst, wird sie gemäß den Bestimmungen von Kapitel 7.22 einer Konformitätsprüfung vor Ingebrauchnahme unterzogen.

    Wird eine konduktive Ladestation wie in Absatz 4 Nr. 2 erwähnt den Bestimmungen von Kapitel 7.22 angepasst, wird die mit der Konformitätsprüfung vor Ingebrauchnahme beauftragte zugelassene Stelle darüber informiert. Die zugelassene Stelle vermerkt dies im Kontrollbericht.

    Ortsfeste elektrische Anlagen, die für die Versorgung von Elektrofahrzeugen bestimmt sind, die mit einer Stromquelle ohne ortsfeste spezifische konduktive Ladestation für Elektrofahrzeuge verbunden sind, fallen unter die allgemeinen Vorschriften der anderen Teile des vorliegenden Buches.

7.22.2Begriffe und Begriffsbestimmungen

Elektrostraßenfahrzeug (in vorliegendem Kapitel "Elektrofahrzeug" genannt) : Fahrzeug, das mit einem Elektromotor angetrieben wird, dessen elektrischer Strom von einem wiederaufladbaren Energiespeichersystem stammt, und das hauptsächlich für die Nutzung auf öffentlicher Straße bestimmt ist.

Ladestation für Elektrofahrzeuge (in vorliegendem Kapitel "Ladestation" genannt) : fest angeschlossene Ausrüstung bzw. Gruppe fest angeschlossener Ausrüstungen der ortsfesten Anlage, die die Übertragung elektrischer Energie zwischen einem Elektrofahrzeug und der Stromquelle gewährleistet.

Anschlusspunkt einer Ladestation für Elektrofahrzeuge (in vorliegendem Kapitel "Anschlusspunkt" genannt) : Endpunkt, der Teil der Ladestation ist und über den Energie zu oder von einem Elektrofahrzeug übertragen wird.

Beispiel: Ladestation-Steckdose oder Fahrzeugstecker.

7.22.3Bestimmung der allgemeinen Eigenschaften - Unterteilung

von Anlagen

Es ist verboten, eine Ladestation über eine Steckvorrichtung an eine ortsfeste elektrische Anlage anzuschließen.

Ein getrennter Stromkreis ist für jeden Anschlusspunkt vorgesehen.

Die Anforderung des vorhergehenden Absatzes wird durch Einsatz geeigneter Schutzeinrichtungen entweder in der vorgeschalteten ortsfesten elektrischen Anlage oder in der Ladestation (oder einer Kombination dieser beiden Möglichkeiten) erfüllt.

Auf den Abbildungen 7.17 bis 7.20 werden zur Verdeutlichung einige mögliche Konfigurationen dargestellt. Diese sind nicht erschöpfend:

Abbildung 7.17Ladestation mit einem Anschlusspunkt "Fahrzeugstecker", der Teil der Ladestation ist (in der Verteiler- und Schaltgerätekombination eingebaute Überstrom-Schutzeinrichtung des getrennten Stromkreises)
Abbildung 7.18Ladestation mit zwei Anschlusspunkten "Ladestation-Steckdosen", die Teil der Ladestation sind (in der Ladestation eingebaute Überstrom-Schutzeinrichtungen der getrennten Stromkreise)
Abbildung 7.19Ladestation mit zwei Anschlusspunkten "Ladestation-Steckdosen", die Teil der Ladestation sind (in der Ladestation eingebaute Überstrom-Schutzeinrichtungen der getrennten Stromkreise)
Abbildung 7.20Ladestation mit zwei Anschlusspunkten "Ladestation-Steckdosen", die Teil der Ladestation sind (in der Ladestation eingebaute Überstrom-Schutzeinrichtungen der getrennten Stromkreise)

7.22.4Schutzmaßnahmen

7.22.4.1Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren

Mindestens eine der folgenden Schutzmaßnahmen ist anwendbar:

  1. a.

    Passiver Schutz ohne automatische Abschaltung der Stromversorgung

    Der getrennte Stromkreis wird gemäß Unterabschnitt 4.2.3.3 Buchstabe c durch elektrische Schutztrennung der Stromkreise und durch einen Trenntransformator geschützt.

  2. b.

    Aktiver Schutz mit automatischer Abschaltung der Stromversorgung

    Die Anwendung eines TN-C-Systems für getrennte Stromkreise ist verboten.

    Jeder getrennte Wechselstromkreis wird einzeln durch eine Differenzstrom-Schutzeinrichtung mit einem Ansprech-Differenzstrom von höchstens 30 mA geschützt.

Folglich wird der Anschlusspunkt geschützt:
  1. 1.

    entweder durch eine Differenzstrom-Schutzeinrichtung, die so gebaut ist, dass ihr Betrieb bei Auftreten eines Isolationsfehlers mit störendem Gleichstromanteil gewährleistet bleibt,

  2. 2.

    oder durch eine Differenzstrom-Schutzeinrichtung zusammen und in Koordination mit einer Fehlergleichstrom-Nachweiseinrichtung, mit der die Ladestation bei Auftreten eines Isolationsfehlers mit störendem Gleichstromanteil außer Betrieb gesetzt wird.

    Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnte Anforderung wird durch Einsatz der weiter oben erwähnten Schutzeinrichtungen entweder in der vorgeschalteten ortsfesten elektrischen Anlage oder in der Ladestation (oder einer Kombination dieser beiden Möglichkeiten) erfüllt.

    Bei IT-Systemen ist es erlaubt:

  3. 1.

    auf die in Absatz 2 erwähnte Differenzstrom-Schutzeinrichtung zu verzichten, unter der Bedingung, dass jeder getrennte Stromkreis separat über eine individuelle Stromquelle, wie zum Beispiel einen Transformator mit getrennten Wicklungen, versorgt wird,

  4. 2.

    gemäß den Vorschriften von Unterabschnitt 4.2.3.4 Punkt d.2 mehrere getrennte Stromkreise durch ein einziges Gerät ständig zu überwachen, wenn diese Stromkreise über dieselbe Energiequelle, wie zum Beispiel einen Transformator, versorgt werden. Diese Anforderung wird durch Einsatz dieses Geräts entweder in der vorgeschalteten ortsfesten elektrischen Anlage oder in der Ladestation erfüllt. Dieses Gerät gibt ein Warnsignal aus, bis die erforderlichen Maßnahmen zur Suche eines ersten Körper- oder Erdschlusses ergriffen werden. Sobald dieses Gerät einen solchen Fehler meldet, werden unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um dem Fehlerzustand abzuhelfen.

7.22.4.2Elektrischer Überstromschutz

Jeder getrennte Stromkreis wird einzeln durch eine geeignete Überstrom-Schutzeinrichtung geschützt.

Dies wird durch Einsatz einer geeigneten Überstrom-Schutzeinrichtung erfüllt, die den Vorschriften von Kapitel 4.4 entspricht und sich entweder in der vorgeschalteten ortsfesten elektrischen Anlage oder in der Ladestation (oder einer Kombination dieser beiden Möglichkeiten) befindet.

Wenn die Ladestation über mehrere nicht gleichzeitig benutzte Anschlusspunkte verfügt, können diese Anschlusspunkte in Abweichung von Absatz 1 mit gemeinsamen Überstrom-Schutzeinrichtungen versehen sein, sofern diese Einrichtungen für jeden Anschlusspunkt den erforderlichen Schutz bieten (Beispiel: Der Bemessungsstrom der gemeinsamen Schutzeinrichtung überschreitet nicht den niedrigsten Bemessungsstrom der Anschlusspunkte).

7.22.5Wahl und Einsatz elektrischer Betriebsmittel

7.22.5.1Äußere Einflüsse

Ladestationen sind gegen vorhersehbare äußere Einflüsse des Ortes geschützt, an dem sie sich befinden.

Wenn sich Ladestationen im Freien befinden, weisen Betriebsmittel eine Schutzart von mindestens IP44 auf.

Zusätzlich zu den Maßnahmen gegen vorhersehbare äußere Einflüsse werden weitere Maßnahmen zum Schutz gegen mechanische Beanspruchungen durch vernünftigerweise vorhersehbare Kollisionen ergriffen.

7.22.5.2Not-Ausschaltung

Ladestationen, die sich in Gebäuden befinden, sind gemäß Unterabschnitt 5.3.3.1 Buchstabe c mit einer Not-Ausschaltung versehen. Bedienungseinrichtungen von Not-Ausschaltungen sind sichtbar angebracht und deutlich gekennzeichnet sowie leicht zugänglich und schnell bedienbar. Sie sind an jeder Fahrzeugzufahrt zum gemeinsamen Parkplatz vorgesehen, es sei denn, der Bauherr bestimmt vor Konzipierung und Errichtung der Anlage in Absprache mit der Feuerwehr einen anderen Standort. Die Stellungnahme der Feuerwehr wird in der Akte der elektrischen Anlage aufbewahrt und vor Ort allen mit der Ausführung von Installations-, Instandhaltungs-, Überwachungs- und Prüfarbeiten beauftragten Personen zur Verfügung gehalten.

Die Not-Ausschaltung gewährleistet eine Lasttrennfunktion.

Vorliegender Unterabschnitt ist nicht anwendbar auf Ladestationen, die Teil der elektrischen Anlage einer Wohneinheit sind.

7.22.5.3Anschlusspunkt

Der Anschlusspunkt befindet sich möglichst nah am Parkplatz für das Aufladen des Elektrofahrzeugs.

Anschlusspunkte sind jeweils nur mit einem einzigen Elektrofahrzeug elektrisch verbunden.

7.22.5.4Dezentrale Niederspannung-Erzeugungseinheiten

Wenn Ladestationen die Rückspeisung elektrischer Energie in die vorgeschaltete ortsfeste elektrische Anlage ermöglichen:

  1. 1.

    müssen die Vorschriften für dezentrale Erzeugungseinheiten erfüllt werden, insbesondere im Hinblick auf Schutz gegen elektrischen Schlag, Überstromschutz und Sicherheitsabschaltung,

  2. 2.

    wird das Warnschild "Achtung: Mögliche Rückspeisung elektrischer Energie in die Anlage" an der/den Ladestation(en) und der/den Verteiler- und Schaltgerätekombination(en) angebracht, die dadurch versorgt werden.

7.22.5.5Lage von Ladestationen und ihrer angrenzenden Parkplätze

Ladestationen und ihre angrenzenden Parkplätze befinden sich nicht an Orten, die durch den äußeren Einfluss BE3 gekennzeichnet sind.

7.100Springbrunnen und andere Wasserbecken

7.100.1Anwendungsbereich

Die allgemeinen Vorschriften der anderen Teile des vorliegenden Buches gelten für die in vorliegendem Kapitel 7.100 behandelten Anlagen und Orte besonderer Art. Diese allgemeinen Vorschriften werden durch die Vorschriften des vorliegenden Kapitels ergänzt.

Die besonderen Vorschriften des vorliegenden Kapitels gelten für Springbrunnen und andere Wasserbecken, die anhand von sicheren und angemessenen Mitteln für Personen unzugänglich gemacht worden sind. Diese Vorschriften gelten ebenfalls für die daran angrenzenden Bereiche.

Für Springbrunnen und andere Wasserbecken, die für Personen zugänglich sind, gelten die Vorschriften in Bezug auf Schwimmbäder ( Kapitel 7.2 ).

7.100.2Bestimmung der allgemeinen Eigenschaften - Einteilung der Bereiche

Bereich 0 : Innenraum des Beckens, seiner Öffnungen in den Wänden oder im Boden, der Kaskaden und Springbrunnen.

Bereich 1 : Bereich, der begrenzt ist durch:

  • den Bereich 0,

  • die senkrechte Oberfläche in einem Abstand von 2 m zum Beckenrand,

  • den Boden,

  • die waagerechte Fläche, die sich 2,5 m über dem Boden oder der Oberfläche, auf der sich Personen aufhalten können, befindet.

Umfassen Springbrunnen oder andere Wasserbecken Strukturelemente, wo sich Personen aufhalten können, wird Bereich 1 begrenzt durch:

  • eine senkrechte Oberfläche in einem Abstand von 1,5 m rund um diese Strukturelemente,

  • die waagerechte Fläche, die sich 2,5 m über der höchsten Ebene, auf der sich Personen aufhalten können, befindet.

Das Vorhandensein von festen, mindestens 2,5 m hohen Wänden beeinflusst die Abmessungen des vorerwähnten Bereichs 1.

Es gibt keinen Bereich 2.

7.100.3Schutz gegen elektrischen Schlag

7.100.3.1Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren durch Benutzung von Sicherheitskleinspannung

Wird in den Bereichen 0 und 1 durch die Benutzung von Sicherheitskleinspannung Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren geboten, liegt die maximale Spannung bei 50 V Wechselstrom, 75 V Gleichstrom mit Welligkeit bzw. 120 V Gleichstrom ohne Welligkeit.

7.100.3.2Schutz gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren - Schutzart der elektrischen Betriebsmittel

In den Bereichen 0 und 1 wird anhand von Isolierungen, Hindernissen oder Umhüllungen Schutz gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren geboten.

Die Schutzart der elektrischen Betriebsmittel entspricht:

  • in Bereich 0 mindestens IPX7/IPX8,

  • in Bereich 1 mindestens IPX5.

7.100.3.3Elektrische Schutztrennung der Stromkreise

Wird zum Schutz gegen elektrischen Schlag eine elektrische Schutztrennung der Stromkreise vorgenommen, darf an jeden Trenntransformator nur ein Gerät angeschlossen werden.

7.100.3.4Zusätzliche Potentialausgleichsverbindungen

Eine zusätzliche Potentialausgleichsverbindung (siehe Unterabschnitt 4.2.3.2 ), die gemäß den Bestimmungen von Unterabschnitt 5.4.4.2 hergestellt wird, verbindet alle fremden leitfähigen Teile mit den gleichzeitig berührbaren leitfähigen Körpern der elektrischen Betriebsmittel, die sich in den

Bereichen 0 und 1 befinden, mit Ausnahme der Körper der elektrischen Betriebsmittel mit Sicherheitskleinspannung.

7.100.4Wahl und Einsatz elektrischer Betriebsmittel

7.100.4.1Elektrische Leitungen

In den Bereichen 0 und 1 sind elektrische Leitungen auf diejenigen beschränkt, die für die Versorgung der elektrischen Betriebsmittel in diesen Bereichen erforderlich sind.

Verbindungsdosen von elektrischen Leitungen und Steckdosen sind in den Bereichen 0 und 1 verboten. Im Falle von SELV-Stromkreisen sind sie jedoch in Bereich 1 zugelassen.

7.100.4.2Elektrische Betriebsmittel

  1. a.

    Leuchten

    In den Bereichen 0 und 1 sind Leuchten zugelassen, sofern sie durch eine der folgenden Maßnahmen geschützt werden:

    • Versorgung mit SELV gemäß den Werten in Unterabschnitt 7.100.3.1 . Das Gerät zur Versorgung mit SELV befindet sich außerhalb der Bereiche 0 und 1,

    • automatische Abschaltung der Stromversorgung durch eine Differenzstrom-Schutzeinrichtung mit hoher oder sehr hoher Empfindlichkeit,

    • einzelne elektrische Schutztrennung der Stromkreise gemäß den Vorschriften von Unterabschnitt 4.2.3.3 Buchstabe c . Das Versorgungsgerät befindet sich außerhalb der Bereiche 0 und 1.

    Leuchten in den Bereichen 0 und 1 müssen befestigt und mit einem mechanischen Schutz (äußerer Einfluss AG2), der sich nur mithilfe von Werkzeugen entfernen lässt, versehen sein.

    Leuchten in Bereich 0, die sich hinter festen Fenstern befinden und außerhalb von Bereich 0 versorgt werden, müssen so angebracht werden, dass es nicht zu einem galvanischen Kontakt zwischen dem Körper der Leuchten und leitfähigen Teilen der Fenster kommen kann.

  2. b.

    Andere elektrische Geräte

    In den Bereichen 0 und 1 sind nur die in den vorhergehenden Punkten erwähnten Pumpen und elektrischen Betriebsmittel zugelassen.

    Pumpen sind durch eine der unter Buchstabe a erwähnten Maßnahmen geschützt.

    Befinden sich elektrische Betriebsmittel in einem Kabelkanal bzw. Technikraum in Bereich 1:

    • sind sie nur für das Service- und Instandhaltungspersonal zugänglich,

    • werden alle ungeschützten aktiven Teile, die bei Entfernen oder Öffnen der Umhüllungen versehentlich berührt werden könnten, automatisch spannungsfrei geschaltet,

    • können dieser Kabelkanal bzw. Raum nicht überflutet werden.

7.101Abgestellte Fahrzeuge oder Straßenanhänger

7.101.1Anwendungsbereich

Die allgemeinen Vorschriften der anderen Teile des vorliegenden Buches gelten für die in vorliegendem Kapitel 7.101 behandelten Anlagen und Orte besonderer Art. Diese allgemeinen Vorschriften werden durch die Vorschriften des vorliegenden Kapitels ergänzt.

Die besonderen Vorschriften des vorliegenden Kapitels gelten für die Stromversorgung elektrischer Betriebsmittel an Bord von abgestellten Kraftfahrzeugen oder Straßenanhängern.

7.101.2Schutz gegen elektrischen Schlag

Elektrische Betriebsmittel an Bord von abgestellten Kraftfahrzeugen oder Straßenanhängern werden auf eine der folgenden Arten versorgt:

  • durch einen Generator an Bord des Fahrzeugs bzw. Anhängers; alle Körper der elektrischen Maschinen und Geräte sind miteinander verbunden; das Bordnetz versorgt keine elektrischen Maschinen und Geräte außerhalb des Fahrzeugs, es sei denn, die Körper dieser Betriebsmittel sind elektrisch verbunden mit den Körpern des Fahrzeugs,

  • über ein öffentliches Verteilnetz durch einen Trenntransformator oder eine Motor-Generator-Einheit mit gleichwertigen Sicherheitsgarantien,

  • unmittelbar über ein öffentliches Verteilnetz, sofern die elektrischen Betriebsmittel im Fahrzeug bzw. Anhänger durch eine Differenzstrom-Schutzeinrichtung mit hoher oder sehr hoher Empfindlichkeit geschützt werden; die Körper der elektrischen Betriebsmittel im Fahrzeug bzw. Anhänger sind mit einem Erder verbunden, dessen Erdungswiderstand 800 Ohm nicht überschreitet.

Bei Verwendung der weiter oben im zweiten und dritten Gedankenstrich aufgeführten Versorgungssysteme muss die flexible elektrische Versorgungsleitung zum Beispiel durch eine Eintrittsstelle aus Isolierstoff, der das Kabel umschließt, oder anhand eines Gerätesteckers so in das Fahrzeug eingeführt werden, dass kein Isolationsfehler auftreten kann, der wiederum dazu führen könnte, dass die Metallmasse des Fahrzeugs unter Spannung gesetzt wird.

7.102Explosionsschutz in explosionsfähiger Atmosphäre

7.102.1Anwendungsbereich

Die allgemeinen Vorschriften der anderen Teile des vorliegenden Buches gelten für die in vorliegendem Kapitel 7.102 behandelten Anlagen und Orte besonderer Art. Diese allgemeinen Vorschriften werden durch die Vorschriften des vorliegenden Kapitels ergänzt.

Die besonderen Vorschriften des vorliegenden Kapitels gelten für elektrische Anlagen in den nachfolgend bestimmten explosionsgefährdeten Bereichen.

Diese Bestimmungen gelten nicht für die Benutzung von Gasverbrauchseinrichtungen, auf die die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG anwendbar sind.

7.102.2Begriffe und Begriffsbestimmungen

Atmosphärische Bedingungen : Umgebungsbedingungen, bei denen der Druck zwischen 80 kPa (0,8 bar) und 110 kPa (1,1 bar) und die Temperatur zwischen -20 °C und +40 °C (Gase) bzw. +60 °C (Staub) schwanken kann und bei denen der Sauerstoffgehalt 21 ± 1 Volumenprozent beträgt.

Explosionsfähige Atmosphäre : Gemisch aus Luft und entflammbaren Stoffen in Form von Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Staubpartikeln unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.

Explosionsgefährdeter Bereich : Bereich, in dem eine explosionsfähige Gasatmosphäre in solchen Mengen vorliegt oder erwartet werden kann, dass besondere Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich der Bauweise, der Installation und der Benutzung von elektrischen Betriebsmitteln erforderlich sind, um den Schutz von Personen und Gütern gegen die Gefahren explosionsfähiger Atmosphären zu gewährleisten.

Nichtexplosionsgefährdeter Bereich : Bereich, in dem eine explosionsfähige Atmosphäre nicht in solchen Mengen zu erwarten ist, dass besondere Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich der Bauweise, der Installation und der Benutzung von elektrischen Betriebsmitteln erforderlich sind.

Freisetzungsquelle : Punkt oder Ort, an dem ein entflammbarer Stoff freigesetzt werden kann. Schichten, Ablagerungen und Haufen aus brennbarem Staub werden ebenfalls als Freisetzungsquellen betrachtet.

7.102.3Allgemeine Gefahrenverhütungsmaßnahmen

In oder in der Nähe von explosionsgefährdeten Bereichen werden Maßnahmen ergriffen, um:

  • explosionsgefährdete Bereiche und ihre Ausdehnung auf ein striktes Minimum zu reduzieren,

  • die Benutzung von elektrischen Betriebsmitteln in diesen Bereichen möglichst einzuschränken,

  • zu verhindern, dass elektrische Betriebsmittel eine explosionsfähige Atmosphäre entzünden,

  • Ausfälle und Zwischenfälle, die eine explosionsfähigen Atmosphäre erzeugen können, zu begrenzen.

Ausfälle und Zwischenfälle, die eine explosionsfähige Atmosphäre erzeugen können, werden auf der Grundlage einer Risikoanalyse und -bewertung, insbesondere hinsichtlich ihrer Häufigkeit und der Dauer, für die jede explosionsfähige Atmosphäre bestehen bleiben kann, als zum bestimmungsgemäßen Betrieb gehörend oder als nicht zum bestimmungsgemäßen Betrieb gehörend eingestuft.

7.102.4Einteilung der explosionsgefährdeten Bereiche

Explosionsgefährdete Bereiche werden nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens von explosionsfähigen Atmosphären wie folgt in Zonen eingeteilt:

Zone 0 : Bereich, in dem eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und entflammbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.

Zone 1 : Bereich, in dem sich bei bestimmungsgemäßem Betrieb gelegentlich eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und entflammbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann.

Zone 2 : Bereich, in dem bei bestimmungsgemäßem Betrieb eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und entflammbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.

Zone 20 : Bereich, in dem eine explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.

Zone 21 : Bereich, in dem sich bei bestimmungsgemäßem Betrieb gelegentlich eine explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub bilden kann.

Zone 22 : Bereich, in dem bei bestimmungsgemäßem Betrieb eine explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.

7.102.5Bestimmung der Zonen

Bevor die Zonen und ihre Ausdehnung bestimmt werden, stellt der Betreiber sicher, dass die für ihre Bestimmung erforderlichen Daten gemäß den nachstehenden Buchstaben a bis k verfügbar sind.

Bei der Einteilung von explosionsgefährdeten Bereichen wird mindestens Folgendes berücksichtigt:

  1. a)

    Art der Anlage, Art der Tätigkeit und angewendete Verfahren,

  2. h)

    Arbeitsbedingungen und benutzte Geräte,

  3. i)

    Eigenschaften entflammbarer gasförmiger Stoffe, insbesondere Konzentration, relative Dichte, Mindestzündtemperatur, Mindestzündenergie, Dampfdruck, Explosionsgrenzen, ...,

  4. j)

    Eigenschaften entflammbarer staubförmiger Stoffe, insbesondere Partikelgröße und ihre Konzentration in der Luft, Feuchtigkeitsgehalt, Selbstentzündungstemperatur, Mindestzündtemperatur, Mindestzündenergie, Explosionsgrenzen, ...,

  5. k)

    Lage und Eigenschaften (Durchflussmenge, Häufigkeit und Dauer der Freisetzung, ...) der Freisetzungsquellen und Menge der freigesetzten brennbaren Stoffe,

  6. l)

    Vorhandensein von Hindernissen (Wände, Dächer, ...), die die Verdünnung und Verstreuung der brennbaren Stoffe beeinflussen können, und Vorhandensein von Räumen (Hohlräume, Elektroinstallationsrohre, ...), in denen sich brennbare Stoffe ansammeln oder leicht bewegen können,

  7. m)

    Öffnungen in den unter Buchstabe f erwähnten Hindernissen,

  8. n)

    Wirksamkeit der Dichtungen,

  9. o)

    Druckunterschied zwischen:

    • explosionsgefährdeten Bereichen,

    • explosionsgefährdeten und nichtexplosionsgefährdeten Bereichen,

  10. p)

    Schichten, Ablagerungen aus brennbarem Staub und deren kumulative Wirkung,

  11. q)

    Eigenschaften von natürlicher und/oder künstlicher Belüftung und Luftströmungen, die zur Bildung von Staubwolken führen können.

    Beeinflusst die künstliche Belüftung die Bestimmung der Art der Zonen und/oder ihre Ausdehnung, muss die Zuverlässigkeit der künstlichen Belüftung berücksichtigt werden.

    Die Bestimmung der Zonen und ihre Abgrenzung beruht auf:

    • Berechnungen,

    • Messungen,

    • Erfahrung

    • oder einer Kombination der vorerwähnten Kriterien.

    Wurden die explosionsgefährdeten Bereiche einer technischen Betriebseinheit bestimmt, dürfen ohne vorherige Rücksprache mit der für die Bestimmung dieser Bereiche verantwortlichen Person weder die Ausrüstung noch die Betriebsverfahren verändert werden.

7.102.6Unterlagen

Die in Abschnitt 7.102.5 erwähnten Daten werden in einem ausführlichen Bericht genau angegeben; die geografischen Abmessungen der Zonen werden auf einem oder mehreren Zonenplänen, wie in Abschnitt 3.1.2 bestimmt, festgehalten.

Dieser Zonenbericht enthält die Daten, auf denen die Bestimmung der Zonen und ihrer Ausdehnung beruht, die Schlussfolgerungen und ihre Rechtfertigung.

Der Zonenbericht und der Zonenplan können in Bezug auf die jeweils andere Unterlage identifiziert werden.

Diese Unterlagen müssen vom Betreiber oder von seinem Beauftragten und vom Vertreter der in Kapitel 6.3 erwähnten zugelassenen Stelle gebilligt und paraphiert werden. Wird einer der Parameter, die für die Einteilung der Zonen ausschlaggebend waren, abgeändert, werden Zonenplan und -bericht aktualisiert und erneut vom Betreiber oder von seinem Beauftragten und vom Vertreter der zugelassenen Stelle gebilligt und paraphiert.

7.102.7Wahl und Benutzung von elektrischen Maschinen und Geräten und ihre Schutzsysteme

In explosionsgefährdeten Bereichen entsprechen elektrische Maschinen und Geräte und Schutzsysteme je nach Datum des Inverkehrbringens entweder den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 1999 oder den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 21. April 2016 über das Inverkehrbringen von Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen.

In den angegebenen Zonen werden insbesondere folgende Gerätekategorien benutzt, sofern sie sich für die betreffenden Gase, Dämpfe oder Nebel und/oder den betreffenden Staub eignen:

  • in Zone 0 und Zone 20 Geräte der Kategorie 1,

  • in Zone 1 und Zone 21 Geräte der Kategorie 1 oder 2,

  • in Zone 2 und Zone 22 Geräte der Kategorie 1, 2 oder 3.

In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 müssen elektrische Maschinen und Geräte und Schutzsysteme, die bereits vor dem 30. Juni 2003 erstmals in der Europäischen Union in Verkehr gebracht wurden, nicht den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 1999 entsprechen, wenn sie folgende drei Bedingungen erfüllen:

  • Die installierten elektrischen Maschinen und Geräte und Schutzsysteme entsprechen den Vorschriften des Königlichen Erlasses vom 12. August 1981 zur Bestimmung der Sicherheitsgarantien, die elektrische Betriebsmittel zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, hauswirtschaftliche Steckvorrichtungen und Versorgungseinrichtungen für Elektrozäune bieten müssen.

  • Die Risikobewertung belegt, dass sie sicher benutzt werden können.

  • Die Risikobewertung wird durch eine zugelassene Stelle, die auch für die Prüfung von elektrischen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen zugelassen ist, gebilligt.

Elektrische Betriebsmittel müssen Eigenschaften aufweisen, die den vorhandenen äußeren Einflüssen angepasst sind.

Elektrische Betriebsmittel werden so gewählt, dass die maximale Oberflächentemperatur ihrer Teile nicht zur Entzündung einer möglichen Staubschicht führen kann.

Besonders geachtet werden muss auf mögliche Reaktionen von elektrischen Betriebsmitteln mit vorhandenen Chemikalien.

Bei der Wahl von elektrischen Betriebsmitteln werden die Angaben auf dem Leistungsschild und die (je nach Datum des Inverkehrbringens) entweder im Königlichen Erlass vom 22. Juni 1999 oder im Königlichen Erlass vom 21. April 2016 vorgesehene Betriebsanleitung berücksichtigt, zum Beispiel die Buchstaben G (Gas) und D (Staub), Gasgruppen IIA-IIB-IIC, Temperaturklassen T1 bis T6.

Auf jeder elektrischen Maschine, jedem elektrischen Gerät und jedem Schutzsystem müssen lesbar und wischfest folgende Mindestangaben vermerkt werden:

  • Name des Herstellers,

  • CE-Kennzeichnung, gefolgt von den Kenndaten des Herstellers und gegebenenfalls der benannten Stelle,

  • spezielles Explosionsschutzkennzeichen, gefolgt von dem Kennzeichen, das auf die Gerätegruppe und -kategorie verweist, bei der Gerätegruppe II gefolgt von dem Buchstaben G für Bereiche, in denen explosionsfähige Gas-, Dampf-, Nebel-, LuftGemische vorhanden sind, und/oder von dem Buchstaben D für Bereiche, in denen Staub explosionsfähige Atmosphären bilden kann; Beispiele:

  • alle für die Sicherheit bei der Benutzung unabdingbaren Hinweise; Beispiele:

    • EEx de IIB, T4

    • ExtD 22 T 135 °C

    • "NICHT UNTER SPANNUNG ÖFFNEN"

Werden am selben Ort oder im selben Bereich eines Ortes unterschiedliche entflammbare Produkte benutzt, wird für jeden Parameter vom schwersten Grad ausgegangen.

Im Falle einer explosionsfähigen Atmosphäre aufgrund von leitfähigem Staub (spezifischer elektrischer Widerstand  103 m) müssen die elektrischen Geräte mindestens der Kategorie 2D angehören.

Der Betreiber muss den mit der Überwachung beauftragten Beamten und der mit der Konformitätsprüfung beauftragten zugelassenen Stelle vor der Ingebrauchnahme die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen können, damit überprüft werden kann, ob die elektrischen Betriebsmittel sich für die Betriebsbedingungen eignen und gefahrlos benutzt werden können.

Es handelt sich unter anderem:

  • bei elektrischen Betriebsmitteln, auf deren Bescheinigungsnummer das Suffix X folgt, um Unterlagen mit den Bedingungen für Betrieb und/oder spezifische Installation,

  • bei eigensicheren Systemen, für die es keine Bescheinigung über den gesamten Stromkreis gibt, um eine vom Entwickler erstellte Beschreibung des Systems,

  • um die oben erwähnte Betriebsanleitung.

7.102.8Installation elektrischer Betriebsmittel

7.102.8.1Allgemeines

Um die Installation und Instandhaltung von elektrischen Maschinen und Geräten, die gemäß einer der in Abschnitt 7.102.7 erwähnten Kategorien gebaut wurden, kümmern sich elektrotechnisch unterwiesene Personen (BA4) oder Elektrofachkräfte (BA5), die die spezifischen Installationsund Instandhaltungsanforderungen für diese Art von Betriebsmitteln kennen.

Elektrische Betriebsmittel müssen so installiert werden, dass die Ableitung der von den elektrischen Betriebsmitteln bei bestimmungsgemäßem Betrieb erzeugten Wärme nicht behindert wird.

Elektrische Betriebsmittel müssen gemäß der in Abschnitt 7.102.7 erwähnten Betriebsanleitung installiert werden.

Besonders geachtet werden muss auf die Wärmeleistung, die von Betriebsmitteln wie Transformatoren, Widerständen, Verbindungsklemmen, Lampen, Sicherungen, ... abgegeben wird.

Reicht die natürliche Belüftung nicht aus, um eine gefährliche Wärmekonzentration zu verhindern, wird eine geeignete Kühleinrichtung vorgesehen. Bei Überschreitung der für die elektrischen Betriebsmittel zulässigen Temperaturen werden diese Betriebsmittel spannungsfrei geschaltet.

Motoren, die mit variabler Frequenz und Spannung versorgt werden, müssen eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

  1. a)

    Entweder verfügt der Motor über:

    • eine Schutzeinrichtung, die den Motor vor Überschreiten der zulässigen Oberflächentemperatur mithilfe von im Motor eingebauten und in den Motorunterlagen angegebenen Temperaturfühlern ausschaltet,

    • oder andere wirksame Mittel zur Begrenzung seiner Oberflächentemperatur auf einen Wert, der die zulässige Oberflächentemperatur nicht überschreitet.

    • In diesen Fällen muss die Kombination aus Motor und Umformer nicht zusammen getestet werden.

  2. b)

    Oder die Kombination aus Motor, Umformer und Schutzeinrichtung ist Gegenstand einer Konformitätserklärung.

7.102.8.2Installation und Instandhaltung elektrischer Maschinen

und Geräte

Elektrische Maschinen und Geräte werden so angeordnet oder geschützt, dass sich darauf möglichst wenig Staub ablagert und sie sich leicht reinigen lassen.

Installation und Instandhaltung erfolgen nach den Regeln des Fachs und unter Einhaltung der Bestimmungen der Betriebsanleitung des Herstellers. Auf nachfolgende Punkte wird besonders geachtet.

  1. a.

    Zündschutzart "d"

    Druckfeste Anschlüsse (Flansche) zwischen druckfesten Kapselungen (EExd) und ihren abnehmbaren Teilen (Deckel) müssen gegen Korrosion geschützt werden.

    Die Benutzung von Dichtungen ist nur zugelassen, wenn dies in den Unterlagen über das entsprechende Betriebsmittel vorgesehen ist.

    Ersatzteile (zum Beispiel Lampen, Bolzen, Kugellager, ...) dürfen nur durch Teile mit denselben Eigenschaften ersetzt werden.

  2. b.

    Zündschutzart "e"

    Bei Kurzschlussläufermaschinen, einschließlich Synchronmaschinen, die nicht über einen Frequenzumrichter oder Starter gesteuert werden, muss die Schutzeinrichtung unter Berücksichtigung der maximalen Anwärmzeit " t E" und des auf dem Leistungsschild angegebenen Anzugstromverhältnisses I A/ I N gewählt und eingestellt werden.

    Kann die Zeit t E nicht eingehalten werden, müssen angemessene alternative Schutzmittel eingesetzt werden.

  3. c.

    Zündschutzart "i"

    Eigensichere Stromkreise müssen so installiert werden, dass der im System gespeicherte Energiewert nicht zur Entzündung der umgebenden explosionsfähigen Atmosphäre führen kann. Es muss ein Schutz gegen das Eindringen von Energie aus der Umgebung gegeben sein.

    Die Parameter der Bestandteile von eigensicheren Stromkreisen (EExi) müssen übereinstimmen, damit die Zündschutzart gewährleistet ist. Die zulässigen Höchstwerte sind den Unterlagen über die Betriebsmittel zu entnehmen.

    Sind mehrere eigensichere Stromkreise in einem System galvanisch miteinander verbunden, müssen alle elektrischen Parameter den Anforderungen der Eigensicherheit entsprechen.

    Der Entwickler erstellt eine Beschreibung des Systems, in der die Bestandteile der elektrischen Betriebsmittel und die elektrischen Parameter des Systems, einschließlich der Parameter der elektrischen Leitungen, genau aufgeführt sind.

    Zu eigensicheren Stromkreisen gehörende Betriebsmittel sollten vorzugsweise außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen aufgestellt werden; andernfalls müssen sie mit einer anderen Zündschutzart versehen werden.

    Umhüllungen und eigensichere Stromkreise müssen nach den Regeln des Fachs geerdet werden.

  4. d.

    Zündschutzart "p"

    Bei elektrischen Maschinen und Geräten mit der Schutzart "Überdruckkapselung" (EExp) sind die Leitungen für die Zu- und Abfuhr von Schutzgasen für einen Überdruck ausgelegt, der:

    • entweder dem Anderthalbfachen des vom Hersteller angegebenen maximalen Überdrucks bei bestimmungsgemäßem Betrieb entspricht

    • oder dem maximalen Überdruck, den die Überdruckquelle erreichen kann, wenn alle Auslässe mit mindestens 200 Pa (2 mbar) geschlossen sind.

    Für Leitungen verwendete Werkstoffe halten sowohl den Auswirkungen des verwendeten Schutzgases stand als auch den Auswirkungen der Gase oder Dämpfe in den betreffenden explosionsgefährdeten Bereichen.

    Stellen, an denen das Schutzgas in die Zufuhrleitungen gesaugt wird, müssen sich außerhalb der explosionsgefährdeten Bereiche befinden.

    Saugleitungen, in denen der Druck des Schutzgases niedriger ist als der Luftdruck, müssen luftdicht verschlossen sein.

    In Zone 1 endende Abfuhrleitungen müssen über einen Funkenschutz verfügen.

    Dies gilt auch für Abfuhrleitungen in Zone 2, wenn bei bestimmungsgemäßem Betrieb in der Nähe der zu schützenden Betriebsmittel Funken auftreten können.

    Überdrucksysteme (EExp), die vor Ort zusammengebaut werden, müssen Sicherheitsgarantien bieten, die den besonderen Vorschriften der vom König bestätigten einschlägigen Normen gleichwertig sind, oder Bestimmungen entsprechen, die ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem in diesen Normen festgelegten Niveau mindestens gleichwertig ist.

  5. e.

    Zündschutzart "o "

    Es werden Maßnahmen getroffen (Einrichtung, Sauberkeit), damit der Ölstand des Ölstandsanzeigers richtig und sicher abgelesen werden kann.

7.102.8.3Reparatur elektrischer Maschinen und Geräten

Reparaturen elektrischer Maschinen und Geräte werden:

  • entweder vom Hersteller durchgeführt

  • oder von einer Fachwerkstatt unter der Aufsicht des Herstellers oder der in Kapitel 6.3 erwähnten zugelassenen Stelle.

Bringt die Reparatur keine Veränderung der Schutzeigenschaften der reparierten elektrischen Maschine bzw. des reparierten elektrischen Geräts mit sich, muss der Reparateur eine Unterlage zur Bestätigung dieser Nichtveränderung aushändigen.

Hat die Reparatur eine Veränderung der Schutzeigenschaften zur Folge, muss die reparierte elektrische Maschine bzw. das reparierte elektrische Gerät einer neuen Konformitätsprüfung gemäß dem Verfahren unterzogen werden, das in Anlage 9 des Königlichen Erlasses vom 22. Juni 1999 oder des Königlichen Erlasses vom 21. April 2016 - Einzelprüfung festgelegt ist (je nach Datum des Inverkehrbringens).

7.102.8.4Verlegung elektrischer Leitungen

Nach Möglichkeit sollten elektrische Leitungen, die nicht mit Geräten in explosionsgefährdeten Bereichen verbunden sind, aus diesen Bereichen gebannt werden.

Im Falle von ortsfesten Anlagen müssen elektrische Leitungen und Zubehörteile so installiert werden, dass sie keinen mechanischen (Schläge, Schwingungen, ...), thermischen oder chemischen (Korrosion, ...) Einflüssen ausgesetzt sind.

Für handgehaltene oder mobile Maschinen und Geräte werden folgende Kabel benutzt:

  • Kabel mit einem verstärkten Außenmantel aus Polychloropren,

  • Kabel mit einem verstärkten Außenmantel aus Elastomeren,

  • Kabel mit einem verstärkten Außenmantel aus Gummi,

  • Kabel mit gleichwertigem mechanischen Schutz.

In staubigen explosionsgefährdeten Bereichen werden die Verlegesysteme für elektrische Leitungen (Kabelschacht, Kabelkanal, ...) so angeordnet oder geschützt, dass sich darauf möglichst wenig Staub ablagert und sie sich leicht reinigen lassen.

Es werden bauliche und/oder organisatorische Maßnahmen getroffen, um zu verhindern, dass sich Gase und/oder Staub ansammeln, sich explosionsgefährdete Bereiche über Durchgangsrohre (Elektroinstallationsrohre, Schornsteine, Kabelkanäle oder Kabelgräben) ausdehnen und sich explosionsgefährdete Gase und/oder explosionsfähiger Staub in Durchgangsrohren anhäufen bzw. solche Gase oder solcher Staub über solche Rohre Durchlass finden. An Stellen, an denen diese Durchgangsrohre in einen explosionsgefährdeten Bereich ein- oder austreten, sind Verschlussvorrichtungen vorgesehen.

Mit Ausnahme von unabhängigen Schutzleitern (PE) dürfen isolierte Leiter nicht als aktive Leiter benutzt werden, es sei denn, sie sind gemäß den Vorschriften von Unterabschnitt 5.2.9.3 Buchstabe g in Verteilerund Schaltgerätekombinationen, Umhüllungen oder Systemen aus Elektroinstallationsrohren eingebaut.

Wenn sich Staub in Schichten auf elektrischen Leitungen ablagern und die Wärmeabgabe der elektrischen Leitungen behindern kann, muss die für bestimmungsgemäßen Betrieb empfohlene maximal zulässige Stromstärke I z auf 0,8 I z verringert werden.

Wenn bei handgehaltenen oder transportablen Betriebsmitteln eine metallische Bewehrung oder ein elektrischer Schutzschirm in das Speisekabel eingebaut ist, darf es sich dabei nicht um den einzigen Schutzleiter handeln.

Isolierte Leiter und Kabel müssen den Anforderungen von Unterabschnitt 5.2.7.3 entsprechen, mit Ausnahme der in Unterabschnitt 5.2.7.1 erwähnten isolierten Leiter und Kabel.

Anschlusstechniken und Zubehörteile für den Anschluss elektrischer Leitungen (Kabel und Elektroinstallationsrohre) an elektrische Maschinen und Geräte werden so gewählt, dass die jeweilige Zündschutzart und Schutzart der Umhüllung erhalten bleiben.

Öffnungen, die nicht für die Einführung von elektrischen Leitungen benutzt werden, müssen mit Mitteln verschlossen werden, die der jeweiligen Zündschutzart und Schutzart entsprechen.

Mit Ausnahme von eigensicheren elektrischen Betriebsmitteln dürfen sich Verschlussvorrichtungen nur mithilfe von Werkzeugen entfernen lassen.

Eingänge in druckfesten Kapselungen (EExd) und Umhüllungen mit erhöhter Sicherheit (EExe) müssen zertifiziert sein.

Um die maximale Oberflächentemperatur von Heizwiderstandsleitungen zu begrenzen, müssen sie und ihre Temperaturbegrenzer gemäß den Anweisungen in den dazugehörigen Unterlagen installiert werden.

  1. a.

    Zündschutzart "d"

    Nachdem Leiter und Kabel in Elektroinstallationsrohren verlegt wurden, müssen die Verschlüsse mit einer Dichtungsmasse gefüllt werden, die sich beim Aushärten nicht zusammenzieht oder gasdurchlässig wird. Diese Verschlüsse müssen in einem Abstand von höchstens 450 mm zu jeder druckfesten Kapselung angebracht werden.

    Wenn die Umhüllung speziell für den Anschluss an eine elektrische Leitung in einem Elektroinstallationsrohr konzipiert wurde, zur Herstellung der Verbindung aber Kabel erforderlich sind, kann an den für das Elektroinstallationsrohr bestimmten Umhüllungseingang ein druckfester Adapter mit einer Rohrlänge von höchstens 150 mm angeschlossen werden.

  2. b.

    Zündschutzart "e"

    Anschlussklemmen für Umhüllungen mit der Zündschutzart "Erhöhte Sicherheit" (EExe) müssen zertifiziert sein.

    Nicht benutzte Leiter müssen an freie Klemmen angeschlossen werden.

    Mehr als einen Leiter an eine Anschlussklemme anzuschließen ist nur erlaubt, wenn dies in den Unterlagen über die Betriebsmittel vorgesehen ist. Bei Anschluss von Leitern mit unterschiedlichen Querschnitten muss besonderes achtsam vorgegangen werden.

  3. c.

    Zündschutzart "i"

    Um das Risiko eines Kurzschlusses zwischen angrenzenden Leitern zu minimieren, muss die Isolierung jedes Leiters bis zum Metall der Anschlussklemmen reichen.

    Anlagen mit eigensicheren Stromkreisen (EExi) müssen so installiert werden, dass ihre eigensicheren Eigenschaften nicht durch äußere elektrische oder magnetische Felder beeinträchtigt werden.

    Bei der Verlegung werden eigensichere elektrische Leitungen räumlich von nicht eigensicheren elektrischen Leitungen getrennt.

    Diese Bestimmung gilt nicht, wenn:

    • sich zwischen eigensicheren und nicht eigensicheren elektrischen Leitungen geerdete metallische Schirme befinden,

    • eigensichere und nicht eigensichere elektrische Leitungen durch eine geerdete Metallwand voneinander getrennt sind.

    Leiter von eigensicheren und nicht eigensicheren Stromkreisen dürfen sich nicht zusammen im selben Kabel befinden.

    Wenn Schirme von eigensicheren Leitungen geerdet werden, dürfen sie nur an einem einzigen Punkt geerdet werden, der vorzugsweise im nichtexplosionsgefährdeten Bereich liegt.

    Es darf von dieser Regel abgewichen werden, wenn:

    • es unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Schirms besondere Gründe dafür gibt,

    • zwischen den Enden der Stromkreise eine galvanische Verbindung über den örtlich vorhandenen Schutzpotentialausgleichsleiter hergestellt wird,

    • die Erdung über kleine Kondensatoren mit einer Gesamtkapazität von maximal 10 nF erfolgt.

    Die Bewehrung von Kabeln muss galvanisch geerdet sein. Hier muss auf die Vorbeugung von Ausgleichsströmen geachtet werden:

    • die entweder einen gefährlichen Entzündungsgrad aufweisen

    • oder auf Höhe des Systemeingangsumhüllung gefährliche Zündfunken hervorbringen können.

    Eigensichere Stromkreise sind so gekennzeichnet, dass sie eindeutig von nicht eigensicheren Stromkreisen unterschieden werden können.

    Wird zur Kennzeichnung eine Farbe verwendet, muss es sich dabei um hellblau handeln.

    Wenn aufgrund des Vorhandenseins anderer blauer Leiter oder Kabel das Risiko einer Verwechslung zwischen eigensicheren und nicht eigensicheren Stromkreisen besteht, müssen alternative Maßnahmen zur Kennzeichnung getroffen werden.

    Anschlussklemmen von eigensicheren Stromkreisen müssen deutlich gekennzeichnet sein.

    Klemmen eigensicherer Stromkreise sind durch einen Zwischenraum von mindestens 50 mm oder durch eine geerdete isolierende oder nicht isolierende Trennplatte von den Klemmen nicht eigensicherer Stromkreise getrennt.

    Die Abstände:

    • zwischen blanken leitfähigen Teilen von Anschlussklemmen eigensicherer Stromkreise,

    • zwischen blanken leitfähigen Teilen von Anschlussklemmen eigensicherer Stromkreise und blanken Teilen anderer Leiter,

    • zwischen blanken leitfähigen Teilen von Anschlussklemmen eigensicherer Stromkreise und geerdeten leitfähigen Metallteilen sind so vorgesehen, dass jegliche Berührung verhindert wird.

7.102.8.5Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen

Die Benutzung einer Einrichtung zum selbsttätigen Wiederschließen von Schutzeinrichtungen (Leitungsschutzschalter und Differenzstrom-Schutzeinrichtung) nach einem Fehler an der Anlage ist verboten. Dies gilt nicht für Einrichtungen zum selbsttätigen Wiederschließen, die an einen Leitungsschutzschalter gekoppelt sind:

  • für Stromkreise innerhalb einer Zone 22 oder

  • wenn bei der erforderlichen Verzögerung vor dem selbsttätigen Wiederschließen der Schutzeinrichtung die Sicherheitstemperatur der elektrischen Maschine oder des elektrischen Geräts berücksichtigt wird.

  • Maßnahmen werden getroffen, die den Betrieb von Drehstrommotoren bei Ausfall eines Außenleiters verhindern.

7.102.8.6Not-Ausschaltung

Außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen befinden sich an sorgfältig ausgewählten Stellen NotAusschalteinrichtungen, wie in Unterabschnitt 5.3.3.1 Buchstabe c vorgesehen, die es ermöglichen, im Notfall die Stromversorgung des Bereichs zu unterbrechen.

Elektrische Betriebsmittel, deren Betrieb gewährleistet werden muss, damit keine zusätzlichen Gefahren auftreten, dürfen nicht an Notschalter angeschlossen werden.

7.102.9Schutz gegen Temperaturanstieg und Funkenbildung

7.102.9.1Allgemeines

Bauliche Maßnahmen werden ergriffen, um zu verhindern, dass elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen die Bildung von Funken oder einen gefährlichen Anstieg der Temperatur verursachen, die zurückzuführen sind auf:

  • Ableit- oder Fehlerströme,

  • Streuströme,

  • galvanischen Kontakt mit aktiven Teilen,

  • elektrostatische Entladungen,

  • Entladungen, die durch kathodische Schutzanlagen verursacht werden.

Stecker müssen in staubigen explosionsgefährdeten Bereichen spannungsfrei eingesteckt oder entfernt werden.

7.102.9.2Ableit- oder Fehlerströme

In Bezug auf Fehler- oder Ableitströme werden folgende Maßnahmen ergriffen:

  1. a)

    Die Benutzung eines TN-C-Systems ist in allen Bereichen verboten, in denen Explosionsgefahr besteht.

  2. b)

    Die Benutzung eines TT-Systems ist in den Zonen 0 und 20 verboten und in den Zonen 1, 2, 21 und 22 erlaubt, sofern Differenzstrom-Schutzeinrichtungen eingesetzt werden. Der Ansprech-Differenzstrom der Differenzstrom-Schutzeinrichtung wird nach den Regeln des Fachs festgelegt mit einem Höchstwert von 300 mA und einer nicht verzögerten Reaktionszeit.

  3. c)

    Bei Benutzung eines TN-S-Systems wird dieses System in jeder Zone durch eine DifferenzstromSchutzeinrichtung geschützt. Der Ansprech-Differenzstrom der Differenzstrom-Schutzeinrichtung wird nach den Regeln des Fachs festgelegt mit einem Höchstwert von 300 mA und einer nicht verzögerten Reaktionszeit.

    • In TN-S-Systemen ist es erlaubt, für Niederspannungsstromkreise keine DifferenzstromSchutzeinrichtungen vorzusehen, sofern:  eine zusätzliche Potentialausgleichsverbindung mit einem Mindestquerschnitt von 10 mm² angelegt wird und

    • die Punkte, an denen die zusätzliche Potentialausgleichsverbindung an einen Körper angeschlossen ist, von außen sichtbar sind.

  4. d)

    Bei Benutzung eines IT-Systems werden Stromkreise gemäß den Vorschriften von Unterabschnitt 4.2.3.4 Punkt d.2 in jeder Zone ständig durch ein Gerät überwacht, das beim ersten Körper- oder Erdschluss, durch den der Isolationspegel unter den zulässigen Wert sinkt:

    • unmittelbar die Stromversorgung in den Zonen 0 und 20 abschaltet,

    • ein Warnsignal ausgibt, wenn der Isolationspegel bei der Bemessungsspannung in den Zonen 1, 2, 21 und 22 unter einen Isolierungswiderstand von 50 Ω/V fällt, bis die erforderlichen Maßnahmen zur Suche des ersten Körper- oder Erdschlusses ergriffen werden. Sobald dieses Gerät einen solchen Fehler meldet, werden unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um dem Fehlerzustand abzuhelfen.

7.102.9.3Potentialausgleich

Körper und fremde leitfähige Teile in explosionsgefährdeten Bereichen müssen an eine zusätzliche Potentialausgleichsverbindung angeschlossen werden.

Körper von eigensicheren Betriebsmitteln müssen nicht unbedingt an die Potentialausgleichsverbindung angeschlossen werden, es sei denn, die Vorschriften für die Installation der Betriebsmittel sehen dies vor.

Die zusätzliche Potentialausgleichsverbindung (siehe Unterabschnitt 4.2.3.2 ) entspricht hinsichtlich ihrer Anlage den Anforderungen von Unterabschnitt 5.4.4.2.

7.102.9.4Galvanischer Kontakt

Maßnahmen werden ergriffen, um jeglichen unerwünschten Kontakt mit nicht eigensicheren aktiven Teilen zu verhindern.

Installations-, Einstell-, Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an oder in der Nähe von aktiven Teilen dürfen nur durchgeführt werden, wenn:

  • die Nennspannung der betreffenden Teile 1000 V Wechselstrom und 1500 V Gleichstrom nicht überschreitet,

  • im Vorfeld angemessene Maßnahmen getroffen werden, damit die Arbeiten sicher durchgeführt werden können, und

  • die Arbeiten dringend sind und sich auf Arbeiten in den Zonen 1, 2, 21 oder 22 beschränken.

Diese Bestimmungen gelten nicht für eigensichere Anlagen.

7.102.9.5Elektrostatische Entladungen

Was elektrostatische Entladungen angeht, werden Maßnahmen getroffen, um die Ansammlung statischer Ladungen zu vermeiden.

In dieser Hinsicht:

  • wird der Oberflächenwiderstand der Umhüllungen von elektrischen Maschinen oder Geräten und von elektrischen Leitungen aus Kunststoff so gewählt, dass keine gefährliche elektrostatische Ladung zu befürchten ist (R  109 ),

  • ist der Wert des Widerstands zwischen metallischen Umhüllungen von elektrischen Maschinen oder Geräten und fremden leitfähigen Teilen kleiner oder gleich 106 .

7.102.9.6Kathodischer Schutz

Metallteile mit kathodischem Schutz in explosionsgefährdeten Bereichen gelten als leitfähige anlagenfremde Teile, die als potenziell gefährlich betrachtet werden müssen.

In Zone 0 benutzte Metallteile dürfen nicht über einen kathodischen Schutz verfügen, es sei denn, er ist speziell für diese Anwendung entwickelt.

Für den kathodischen Schutz erforderliche isolierende Teile müssen sich außerhalb des explosionsgefährdeten Bereichs befinden. Ist dies nicht möglich, werden bauliche Maßnahmen ergriffen, um Funkenbildung aufgrund einer unbeabsichtigten Überbrückung zu verhindern.

Übergangsstellen zwischen Elektroinstallationsrohren mit kathodischem Schutz und Elektroinstallationsrohren ohne kathodischen Schutz, die Teil einer Verladeanlage für entflammbare Flüssigkeiten oder Gase sind, befinden sich im festen Teil der Verladeanlage.

7.102.10Ausnahmen bei der Wahl der Betriebsmittel

Unter besonderen und vorübergehenden Umständen, wie bei der Instandhaltung, Reparatur, Änderung von Anlagen, dürfen elektrische Betriebsmittel benutzt werden, die nicht den vorerwähnten Vorschriften entsprechen, sofern der Betreiber oder sein Beauftragter die spezifischen Risiken, die sich aus diesen Umständen und aus der Benutzung dieser Betriebsmittel ergeben, ermittelt und bewertet.

Damit die Arbeiten sicher durchgeführt werden können, werden auf der Grundlage der Risikobewertung die zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen festgelegt.

Anhand dieser Maßnahmen wird sichergestellt, dass bei Benutzung dieser elektrischen Betriebsmittel keine explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann.

Zu diesem Zweck werden gezielte Kontrollmessungen durchgeführt, sodass in allen Bereichen, in denen diese elektrischen Betriebsmittel benutzt werden, zuverlässig festgestellt werden kann, dass keine explosionsfähige Atmosphäre besteht.

Kontrollmessungen werden mit kalibrierten Messgeräten durchgeführt, die unter Berücksichtigung der ursprünglichen Gefahrenzone und der Eigenschaften der explosionsfähigen Atmosphäre gewählt werden.

Diese Messungen werden vor Beginn der Arbeiten und, falls es laut Risikobewertung erforderlich ist, während der Arbeiten durchgeführt.

Ermittlung und Bewertung der Risiken, Festlegung der zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen und Durchführung der weiter oben erwähnten Kontrollmessungen werden unter der Verantwortung des Anlagenverwalters von einer befugten Person vorgenommen.

7.103Industrielle Akkumulatorenbatterien

7.103.1Anwendungsbereich

Die allgemeinen Vorschriften der anderen Teile des vorliegenden Buches gelten für die in vorliegendem Kapitel 7.103 behandelten Anlagen und Orte besonderer Art. Diese allgemeinen Vorschriften werden durch die Vorschriften des vorliegenden Kapitels ergänzt.

Die besonderen Vorschriften des vorliegenden Kapitels gelten für:

  • Akkumulatorenbatterien mit einer Nennkapazität von mindestens 300 Wh bei einer Entladezeit von 5 Stunden,

  • Akkumulatorenbatterien mit einer Nennspannung von mehr als 120 V,

  • Ladeeinrichtungen mit einer Nennleistung von mindestens 200 VA,

  • Einheiten, die eines dieser Elemente umfassen.

Vorliegendes Kapitel gilt jedoch nicht für Akkumulatorenbatterien und Ladeeinrichtungen, die in hauswirtschaftlichen Anlagen zum Einsatz kommen.

7.103.2Begriffe und Begriffsbestimmungen

Akkumulator : elektrochemisches System, das zugeführte elektrische Energie in chemischer Form speichern und durch Umkehrung wieder freisetzen kann.

Zelle : Einheit aus Elektroden und einem Elektrolyt, die die Basiseinheit einer Akkumulatorenbatterie bildet.

Akkumulatorenbatterie : zwei oder mehrere miteinander verbundene Zellen, die als Energiequelle benutzt werden.

Akkumulatorenbatterie mit offenen Zellen oder Zellen mit Entlüftungsvorrichtung : Akkumulatorenbatterie mit Zellen, deren Deckel eine Öffnung haben, durch die gasförmige Produkte entweichen können. Diese Öffnung kann mit einer Entlüftungsvorrichtung versehen sein.

Ventilgeregelte Akkumulatorenbatterie mit dichten Zellen mit Überdruckventil : Akkumulatorenbatterie mit unter normalen Umständen verschlossenen Zellen, die aber mit einer Vorrichtung versehen sind, die Gase entweichen lässt, wenn der Innendruck einen vorab bestimmten Wert überschreitet. Normalerweise darf in die Zellen kein Elektrolyt nachgefüllt werden.

Akkumulatorenbatterie mit gasdichten Zellen : Akkumulatorenbatterie mit Zellen, die weder Gas noch Flüssigkeit entweichen lassen, wenn sie innerhalb der vom Hersteller festgelegten Temperatur- und Belastungsgrenzen betrieben werden.

Die Zellen können mit einer Sicherheitseinrichtung zur Vermeidung von gefährlich hohem Innendruck versehen sein.

Die Zellen benötigen keine Zugabe von Elektrolyt und sind dazu vorgesehen, während ihrer gesamten Lebensdauer im ursprünglichen gasdichten Zustand zu arbeiten.

Akkumulatorenbatterie mit hermetisch dichten Zellen : Akkumulatorenbatterie mit verschlossenen Zellen ohne Druckausgleichsvorrichtung.

Ortsfeste Akkumulatorenbatterie : an einem dafür bestimmten, geeigneten Standort installierte Akkumulatorenbatterie, die ununterbrochen an eine Lade- und Entladeeinrichtung angeschlossen ist.

Mobile Akkumulatorenbatterie : Akkumulatorenbatterie, bei der es sich nicht um eine ortsfeste Akkumulatorenbatterie handelt.

Bereich für ortsfeste Akkumulatorenbatterien : Bereich, der für den Betrieb (Laden und Entladen) von ortsfesten Akkumulatorenbatterien, gegebenenfalls mit ihrer Ladeeinrichtung, bestimmt ist.

Batterieschrank : Schrank, in dem sich eine oder mehrere ortsfeste Gleichstromerzeugungseinheiten, gegebenenfalls mit ihrer Ladeeinrichtung, befinden.

Batterietrog : vollwandiger Behälter, in dem sich mehrere Akkumulatorenbatterien befinden können.

Bereich zum Laden mobiler Akkumulatorenbatterien : Bereich, der ausschließlich für das Laden von mobilen Akkumulatorenbatterien bestimmt ist.

Gleichstromerzeugungseinheit : Im Sinne des vorliegenden Kapitels versteht man unter einer Gleichstromerzeugungseinheit eine Einheit aus dem Ladestromkreis der Akkumulatorenbatterien, den Akkumulatorenbatterien und den Gleichstromkreisen, die bis zu der/den allgemeinen Schutzeinrichtung(en) an diese Batterien angeschlossen sind.

Ladestromkreis : Der Ladestromkreis umfasst die mögliche Sekundärwicklung des Transformators, den möglichen Gleichrichter und deren Anschlüsse.

7.103.3Schutz gegen elektrischen Schlag

7.103.3.1Allgemeines

Zu einem Ganzen zusammengefasste ortsfeste Gleichstromerzeugungseinheiten mit einem Gesamtenergieinhalt von mehr als 20000 VAh werden in Batterieschränken oder in ausschließlich für diesen Zweck bestimmten, spezifisch vorgesehenen elektrischen Betriebsstätten installiert.

Akkumulatorenbatterien sind elektrisch vom Boden und/oder von den Wänden des Ortes, an dem sie installiert sind, isoliert. Diese Isolierung hält auch der korrosiven Wirkung des Elektrolyten stand.

Zum Laden mobiler Akkumulatorenbatterien verwendete Ladestromkreise werden:

  • entweder mit Sicherheitskleinspannung

  • oder unter Einhaltung der elektrischen Schutztrennung der Stromkreise versorgt.

Steckverbinder in Gleichstromkreisen für mobile Akkumulatorenbatterien:

  • dürfen nicht mit Schutzkontakten versehen sein,

  • verhindern eine Falschpolung und das Einstecken und Ziehen unter Last,

  • verhindern eine Verwechslung der unterschiedlichen Nennspannungen.

In Bereichen für ortsfeste Akkumulatorenbatterien und Bereichen zum Laden mobiler Akkumulatorenbatterien dürfen sich nur Gegenstände befinden, die für Laden, Bedienung, Prüfung und Instandhaltung dieser Batterien erforderlich sind.

Ortsfeste oder mobile Gleichstromerzeugungseinheiten werden so angeordnet, dass sie sicher überwacht, ausgetauscht, instand gehalten und repariert werden können.

Befinden sich ortsfeste Akkumulatorenbatterien in Batteriebereichen oder einem Batterieschrank, werden an den Zugängen deutlich, sichtbar und wischfest folgende Angaben vermerkt:

  • Nennspannung der Akkumulatorenbatterien,

  • Zugangsverbot für Unbefugte,

  • elektrische Gefahren in Form eines Warnschildes wie in Abschnitt 9.4.1 festgelegt.

An der Öffentlichkeit zugänglichen Orten werden ortsfeste Akkumulatorenbatterien in Umhüllungen mit einer Schutzart von mindestens IP2X untergebracht, die mit einem Sicherheitsschlüssel verschlossen werden.

Der Bereich zum Laden mobiler Akkumulatorenbatterien ist deutlich abgegrenzt. Darüber hinaus wird Material mit einer angemessenen mechanischen Festigkeit (Schutzschienen, im Boden verankerte Klemmen, ...) verwendet, um mechanische Beschädigungen der Akkumulatorenbatterien und ihrer Ladeeinrichtungen zu verhindern.

Das mit Bedienungs-, Prüf-, Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten beauftragte Personal ist mit einer persönlichen Ausrüstung zum Schutz gegen elektrische Gefahren (Handschuhe, Gesichtsschutzschild, ...) gemäß den Verordnungsbestimmungen ausgestattet.

Befinden sich in Bereichen für ortsfeste Akkumulatorenbatterien oder in Bereichen zum Laden mobiler Akkumulatorenbatterien Akkumulatorenbatterien mit unterschiedlichen Elektrolyten, werden Vorsichtsmaßnahmen getroffen, um eine Beschädigung der Batterien aufgrund dieses Unterschieds zu verhindern.

7.103.3.2Besondere Vorschriften Gleichstromerzeugungseinheiten mit einer Nennspannung von höchstens 60 V

Besondere Vorschriften für

Klemmen und Anschlüsse von Gleichstromerzeugungseinheiten mit einer Nennspannung von höchstens 60 V dürfen blank bleiben, sofern:

  • entweder die Vorschriften in Bezug auf Sicherheitskleinspannung eingehalten werden

  • oder sie in einem abgegrenzten Bereich installiert sind, der ausschließlich für diesen Zweck bestimmt ist; diese Abgrenzung verläuft horizontal gemessen in einem Abstand von mindestens 0,50 m zum Rand dieser Einheiten.

Es wird davon ausgegangen, dass durch die Umsetzung einer der vorerwähnten Vorschriften ebenfalls Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren geboten wird.

7.103.3.3Besondere Vorschriften für Gleichstromerzeugungseinheiten mit einer Nennspannung von mehr als 60 V und höchstens 120 V

Besondere Vorschriften für

Gleichstromerzeugungseinheiten mit einer Nennspannung von mehr als 60 V und höchstens 120 V werden wie folgt gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren geschützt:

  • entweder durch Umhüllungen ( 4.2.2.1 b )

  • oder durch Isolierung ( 4.2.2.1 c )

  • oder durch Entfernung der aktiven Teile ( 4.2.2.1 d )

  • oder durch Schutz der aktiven Teile anhand von Hindernissen ( 4.2.2.1 e ).

Es wird davon ausgegangen, dass durch die Umsetzung einer der vorerwähnten Schutzmaßnahmen auch Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren geboten wird.

Die Vorschriften des vorliegenden Unterabschnitts gelten nicht für Gleichstromerzeugungseinheiten in spezifisch vorgesehenen elektrischen Betriebsstätten ( Unterabschnitt 4.2.2.4 Buchstabe c ).

7.103.3.4Unterabschnitt 7.103.3.4 -

Besondere Vorschriften für
Gleichstromerzeugungseinheiten mit einer Nennspannung von mehr als 120 V und höchstens 750 V

Gleichstromerzeugungseinheiten mit einer Nennspannung von mehr als 120 V und höchstens 750 V werden wie folgt gegen elektrischen Schlag bei direktem Berühren geschützt:

  • entweder durch Umhüllungen( 4.2.2.1 b )

  • oder durch Isolierung ( 4.2.2.1 c )

  • oder durch Entfernung der aktiven Teile ( 4.2.2.1 d )

  • oder durch Schutz der aktiven Teile anhand von Hindernissen ( 4.2.2.1 e ).

In spezifisch vorgesehenen elektrischen Betriebsstätten ( Unterabschnitt 4.2.2.4 Buchstabe c ) kann von den vorerwähnten Vorschriften abgewichen werden, sofern zwischen berührbaren blanken Teilen mit einer Potentialdifferenz von mindestens 120 V ein Abstand von mindestens 1,25 m besteht.

Dieselben Gleichstromerzeugungseinheiten werden wie folgt gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren geschützt:

  • entweder durch zusätzliche oder verstärkte Isolierung ( 4.2.3.3 b )

  • oder durch eine elektrische Schutztrennung der Stromkreise ( 4.2.3.3 c ), wobei die Grenzspannung für vorliegende Anwendung allerdings auf 750 V angehoben wird,

  • oder durch einen Arbeitsplatz auf schwebendem Potential ( 4.2.3.3. d )

  • oder durch automatische Warnung bei Isolationsfehlern ( Abschnitt 3.2.2 und Unterabschnitt 4.2.3.4 ) und schnelle Behebung der Fehler.

Ortsfeste Gleichstromerzeugungseinheiten dürfen nur an gewöhnlichen Orten installiert werden, wenn sie in Umhüllungen mit einer Schutzart von IP2X untergebracht sind, die mit einem Sicherheitsschlüssel verschlossen werden.

7.103.3.5Besondere Vorschriften Gleichstromerzeugungseinheiten mit einer Nennspannung von mehr als 750 V

Besondere Vorschriften für

Gleichstromerzeugungseinheiten mit einer Nennspannung von mehr als 750 V werden in spezifisch vorgesehenen elektrischen Betriebsstätten installiert.

Die Installationsbedingungen für Gleichstromerzeugungseinheiten mit einer Nennspannung von mehr als 750 V müssen den Regeln des Fachs entsprechen.

7.103.3.6Zusätzliche Vorschriften

Elektrische Anlagen zum Laden von Gleichstromerzeugungseinheiten für elektrische Straßenfahrzeuge müssen den Regeln des Fachs entsprechen.

7.103.4Explosionsschutz

7.103.4.1Allgemeines

Ladeeinrichtungen für mobile Akkumulatorenbatterien stoppen den Ladevorgang automatisch, sobald die angeschlossene Akkumulatorenbatterie vollständig geladen ist.

Die natürliche oder künstliche Belüftung von Bereichen für ortsfeste Akkumulatorenbatterien oder Bereichen zum Laden mobiler Akkumulatorenbatterien gewährleistet eine ausreichende Verdünnung der Elektrolyseprodukte, die aus diesen Batterien austreten. Aufgrund dieser Verdünnung bilden sich sehr geringe Mengen eines explosionsfähigen Wasserstoff-Luft-Gemischs und wird der Raum unmittelbar rund um die Batterien, in dem noch eine explosionsfähige Atmosphäre besteht, auf ein Minimum reduziert. Außerdem wird verhindert, dass in den nicht belüfteten Bereichen der Räumlichkeit eine solche Atmosphäre entsteht.

Ortsfeste oder mobile Akkumulatorenbatterien an gewöhnlichen Orten müssen während des Ladevorgangs gemäß den im vorhergehenden Absatz erwähnten Eigenschaften belüftet werden.

Natürliche Belüftung wird bevorzugt.

Batterieschränke, Batterietröge oder ähnliche Umschließungen mit Akkumulatorenbatterien dürfen in die Richtung des Orts gelüftet werden, an dem sich diese Batterieschränke, Batterietröge oder ähnlichen Umschließungen befinden, sofern die Lüftungsprodukte nicht mehr explosionsfähig sind.

Elektrische Schaltgeräte, die ein explosionsfähiges Wasserstoff-Luft-Gemisch entzünden können (zum Beispiel Betriebsmittel, die Funken erzeugen können), befinden sich:

  1. a)

    außerhalb des Volumens, das einem senkrechten Zylinder entspricht, der in 0,50 m Entfernung vom Rand der Akkumulatorenbatterieneinheit verläuft und unten durch die horizontale Ebene über den Batterien und oben durch die horizontale Ebene, die sich 0,50 m über der vorhergehenden Ebene befindet, begrenzt ist.

  2. b)

    Die Vorschriften von Buchstabe a gelten nicht für ortsfeste Akkumulatorenbatterien in Batterieschränken, Batterietrögen oder ähnlichen Umschließungen, sofern:

    • sie in einer ihnen vorbehaltenen Gehäusen untergebracht werden und

    • die Trennwand zwischen diesen Akkumulatorenbatterien und den elektrischen Schaltgeräten im selben Batterieschrank, Batterietrog oder in derselben ähnlichen Umschließung keine Öffnung aufweist, durch die das explosionsfähige Gemisch entweichen kann.

    Elektrische Anschlussleitungen zwischen Ladeeinrichtungen und den daran angeschlossenen Akkumulatorenbatterien werden so verlegt und/oder isoliert, dass es nicht zu Kurzschlüssen oder Erdungen kommen kann.

    Werden mobile elektrische Anschlussleitungen verwendet, handelt es sich um flexible elektrische Leitungen in einem halbschweren Außenmantel aus Polychloropen mit einer Isolierung aus Gummi (H07RNF) oder um Leitungen, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau aufweisen.

    An Zugängen zu Bereichen für ortsfeste Akkumulatorenbatterien, Bereichen zum Laden mobiler Akkumulatorenbatterien, Batterieschränken, Batterietrögen und ähnlichen Umschließungen, in denen sich Akkumulatorenbatterien befinden, werden deutlich, sichtbar und wischfest folgende Angaben vermerkt:

    • Rauchverbot,

    • Verbot von offenen Flammen und/oder von Tätigkeiten mit möglicher Funkenbildung.

    Bei Tätigkeiten mit offenen Flammen oder Funkenbildung werden angemessene Vorsichtsmaßnahmen getroffen, um die Gefahr einer Explosion zu bannen.

7.103.4.2Bereiche für ortsfeste Akkumulatorenbatterien

  1. a.

    Räumung

    Die Türen öffnen sich in Räumungsrichtung.

  2. b.

    Elektrostatische Ladungen

    Der Erdungswiderstand von Böden in Bereichen für ortsfeste Akkumulatorenbatterien liegt bei höchstens 108 .

7.103.4.3Vorschriften für Batterieschränke, Batterietröge oder ähnliche Umschließungen, in denen sich Akkumulatorenbatterien befinden

Batteriebehälter in Batterieschränken, Batterietrögen oder ähnlichen Umschließungen, in denen sich Akkumulatorenbatterien befinden, haben Lüftungsöffnungen.

Batterieschränke, Batterietröge oder ähnliche Umschließungen, in denen sich Akkumulatorenbatterien befinden, werden ebenso wie ihre Halterungen aus nicht brennbarem Material hergestellt.

7.112Hauswirtschaftliche Niederspannung-Photovoltaikanlagen (≤ 10 kVA)

7.112.1Anwendungsbereich

Die allgemeinen Vorschriften der anderen Teile des vorliegenden Buches gelten für die in vorliegendem Kapitel 7.112 behandelten Anlagen und Orte besonderer Art. Diese allgemeinen Vorschriften werden durch die Vorschriften des vorliegenden Kapitels ergänzt.

Die besonderen Vorschriften des vorliegenden Kapitels gelten für hauswirtschaftliche NiederspannungPhotovoltaikanlagen (≤ 10 kVA).

7.112.2Besondere Maßnahmen

Es gelten folgende besondere Maßnahmen:

  • Zurverfügungstellung an die Betreffenden der in Abschnitt 9.1.2 erwähnten Elemente in Bezug auf hauswirtschaftliche Niederspannung-Photovoltaikanlagen zur Einsichtnahme,

  • Kennzeichnung von Gleichstromleitern und aktiven Wechselstromleitern,

  • Anbringung an sorgfältig ausgewählten Stellen von Schildern zur Warnung vor den mit Strom verbundenen Gefahren, mit folgenden Hinweisen: " Nicht unter Last ausschalten " und " Elektrische Anlage steht immer unter Spannung " oder Gleichwertiges,

  • Erdung, außer wenn vom Hersteller verboten, von Metallrahmen der Module und ihrer Strukturen mit einem Schutzleiter, dessen Querschnitt mindestens dem Querschnitt des Schutzleiters für die Versorgung mit Wechselspannung entspricht, mit einem Mindestquerschnitt von:

    • 2,5 mm², wenn der Leiter einen mechanischen Schutz hat,

  • 4 mm², wenn der Leiter keinen mechanischen Schutz hat.

7.112.3Tests und Messungen

Bei einer hauswirtschaftlichen Niederspannung-Photovoltaikanlage betreffen die Messungen und Tests, die im Rahmen der Konformitätsprüfung ( Kapitel 6.4 ) bzw. des Kontrollbesuchs ( Kapitel 6.5 ) von der in Kapitel 6.3 erwähnten zugelassenen Stelle durchgeführt werden, ebenfalls:

  • Abschaltung des automatischen Trennsystems, wenn (weniger als 5 Sekunden) keine Verteilnetzspannung vorhanden ist, und Stopp der photovoltaischen Produktion im Verteilnetz, bis die Spannung im Verteilnetz wiederhergestellt ist,

  • automatische Abschaltung der Stromversorgung zum Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren:

    1. a.

      Prüfung des Betriebs der Differenzstrom-Schutzeinrichtungen anhand des eigenen Prüftasters,

    2. b.

      Prüfung der Fehlerschleifen und des korrekten Anschlusses der DifferenzstromSchutzeinrichtungen durch Erzeugung eines Fehlerstroms, der mindestens einmal der Nennempfindlichkeit des Geräts entspricht.

7.112.4Berichte

Der Bericht über die Konformitätsprüfung ( Unterabschnitt 6.4.6.4 ) bzw. den Kontrollbesuch ( Unterabschnitt 6.5.7.2 ) enthält bei einer hauswirtschaftlichen Photovoltaikanlage ebenfalls folgende Daten:

  • Anzahl und Nennleistung der installierten Photovoltaikmodule,

  • Anzahl, Art, Seriennummer und maximale Wechselstromleistung des/der installierten Wechselrichter(s).

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