Regulations · Teil 8

AREI Book 1 · Part 8

Besondere Vorschriften in Bezug auf bestehende elektrische Anlagen

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8.1Einleitung

8.1.1Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung von Teil 8 versteht man unter:

früherer A.O.E.A.: die Allgemeine Ordnung für elektrische Anlagen, gebilligt durch die Königlichen Erlasse vom 10. März 1981 und 2. September 1981, und ihre Abänderungen, bestehender elektrischer Anlage : elektrische Anlagen oder Teile von elektrischen Anlagen, mit deren Errichtung vor Ort vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Buches begonnen wurde und die keiner Konformitätsprüfung gemäß Kapitel 6.4 des vorliegenden Buches unterzogen wurden.

Als bestehende elektrische Anlagen betrachtet werden:

  • alte hauswirtschaftliche elektrische Anlagen oder Teile von alten hauswirtschaftlichen elektrischen Anlagen, mit deren Errichtung vor Ort vor dem 1. Oktober 1981 begonnen wurde, ob sie einem Kontrollbesuch gemäß der früheren A.O.E.A. unterzogen wurden oder nicht (in vorliegendem Buch "alte hauswirtschaftliche elektrische Anlagen" genannt),

  • alte nicht hauswirtschaftliche elektrische Anlagen oder Teile von alten nicht hauswirtschaftlichen elektrischen Anlagen, mit deren Errichtung vor Ort spätestens begonnen wurde:

    1. a)

      am 1. Oktober 1981 für elektrische Anlagen in Einrichtungen ohne Elektrizitätsdienst, der sich aus elektrotechnisch unterwiesenen Personen (BA4) oder Elektrofachkräften (BA5) zusammensetzt,

    2. b)

      am 1. Januar 1983 für andere Anlagen

      • (in vorliegendem Buch "alte nicht hauswirtschaftliche elektrische Anlagen" genannt),

  • hauswirtschaftliche elektrische Anlagen oder Teile von hauswirtschaftlichen elektrischen Anlagen, die einer Konformitätsprüfung gemäß der früheren A.O.E.A. unterzogen wurden (in vorliegendem Buch "hauswirtschaftliche elektrische Anlagen nach früherer A.O.E.A." genannt),

  • nicht hauswirtschaftliche elektrische Anlagen oder Teile von nicht hauswirtschaftlichen elektrischen Anlagen, die einer Konformitätsprüfung gemäß der früheren A.O.E.A. unterzogen wurden (in vorliegendem Buch "nicht hauswirtschaftliche elektrische Anlagen nach früherer A.O.E.A." genannt).

Bestehende elektrische Anlagen (alte Anlagen und Anlagen nach früherer A.O.E.A.) in Technikräumen und gemeinschaftlichen Teilen einer Wohnanlage und in der Ausführung von Arbeiten vorbehaltenen Räumlichkeiten (in der früheren A.O.E.A. "hauswirtschaftliche Arbeitseinheit" genannt), in denen keine in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnten Personen beschäftigt sind, werden in vorliegendem Buch als bestehende nicht hauswirtschaftliche elektrische Anlagen betrachtet.

8.1.2Auf der Grundlage der früheren A.O.E.A. geprüfte bestehende

elektrische Anlagen

Wenn eine bestehende elektrische Anlage, die auf der Grundlage der früheren A.O.E.A. von einer zugelassenen Stelle geprüft wurde, gegen die frühere A.O.E.A. verstößt, muss der Eigentümer, Verwalter oder Betreiber der elektrischen Anlage diese Verstöße beheben. Die Vorschriften von Unterabschnitt 9.1.3.2 sind anwendbar.

Bei einer bestehenden elektrischen Anlage, die auf der Grundlage der früheren A.O.E.A. von einer zugelassenen Stelle geprüft wurde, wird der erste Kontrollbesuch gemäß Abschnitt 6.5.2 binnen der Frist durchgeführt, die im letzten nach den Vorschriften der früheren A.O.E.A. erstellten Bericht vorgeschrieben ist.

8.2Abweichungsbestimmungen für bestehende hauswirtschaftliche elektrische Anlagen

8.2.1Bestehende Teile von Alten hauswirtschaftlichen elektrischen Anlagen

Folgende Abweichungsbestimmungen gelten für bestehende Teile von alten hauswirtschaftlichen elektrischen Anlagen, mit deren Errichtung vor Ort vor dem 1. Oktober 1981 begonnen wurde und die einem Kontrollbesuch gemäß der früheren A.O.E.A. unterzogen wurden oder nicht:

  1. 1.

    Konformität der elektrischen Betriebsmittel in der elektrischen Anlage

    In Abweichung von den Vorschriften von Unterabschnitt 5.1.3.1 dürfen elektrische Betriebsmittel wie Abzweigdosen, elektrische Leitungen, Schutzeinrichtungen, ..., die nach den zum Zeitpunkt ihrer Installation geltenden Regeln des Fachs gebaut wurden, in einer elektrischen Anlage in Betrieb bleiben, sofern die Eigenschaften der elektrischen Betriebsmittel vorbehaltlich der Anwendung der in vorliegendem Abschnitt erwähnten Abweichungen den in vorliegendem Buch aufgenommenen Vorschriften in Bezug auf hauswirtschaftliche Anlagen entsprechen. Bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bestimmungsgemäßer Benutzung gefährden elektrische Betriebsmittel nicht die Sicherheit von Personen. Sie sind entweder durch ihren Aufbau oder durch einen zusätzlichen Schutz an die vorhandenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren äußeren Einflüsse und Betriebsbedingungen angepasst. Mögliche Anweisungen des Herstellers von elektrischen Betriebsmitteln in Bezug auf Installation, Instandhaltung und sichere Benutzung dieser Betriebsmittel werden berücksichtigt.

  2. 2.

    Wahl von Differenzstrom-Schutzeinrichtungen

    In Abweichung von den Vorschriften:

    • von Unterabschnitt 5.3.3.1 Punkt a.3 darf am Speisepunkt von elektrischen Anlagen eine Differenzstrom-Schutzeinrichtung, deren Trennfunktion durch eine in der Hauptschalttafel installierte und der Differenzstrom-Schutzeinrichtung vorgeschaltete allgemeine Trenneinrichtung sichergestellt wird, in Betrieb bleiben,

    • von Unterabschnitt 5.3.5.3 Buchstabe a dürfen Differenzstrom-Schutzeinrichtungen mit einer Nennstromstärke von weniger als 40 A in Betrieb bleiben,

    • von Unterabschnitt 5.3.5.5 Buchstabe e dürfen Differenzstrom-Schutzeinrichtungen mit einer Nennstromstärke von weniger als 40 A, die nicht mit der spezifischen Kennzeichnung "3000 A, 22,5 kA2s" versehen sind, in Betrieb bleiben.

  3. 3.

    Wahl von Überstrom-Schutzeinrichtungen

    In Abweichung von den Vorschriften von Unterabschnitt 5.3.5.5 Buchstabe e dürfen ÜberstromSchutzeinrichtungen, die nicht mit der Kennzeichnung der Energiebegrenzungsklasse 3 versehen sind, in Betrieb bleiben.

    Was die Normung von Überstrom-Schutzeinrichtungen betrifft, müssen Sicherungsunterteile, KontaktstiftSicherungen mit einer Nennstromstärke von 6 A, kleine Kontaktstift-Leitungsschutzschalter der Größe 12 bzw. mit einem Nennstrom von 10 A folgenden Bedingungen entsprechen, damit die in Unterabschnitt 5.3.5.5 Buchstabe a vorgesehene Bedingung der Nichtaustauschbarkeit erfüllt ist:

    • Anforderungen an Unterteile für Sicherungen und kleine Leitungsschutzschalter mit einem Stiftabstand von 20 mm

    Unterteile für Sicherungen und kleine Leitungsschutzschalter mit einem Stiftabstand von 20 mm, die der Norm NBN C 61-144.1:1982 entsprechen, entsprechen unter anderem:

    1. a)

      neben Tabelle 2 unter Punkt 6.2 dieser Norm, in der die Kalibrierung beschrieben wird, den Vorschriften von Tabelle 8.1 :

      Tabelle 8.1 Unterteile für Sicherungen (6 A) und kleine Leitungsschutzschalter mit einem Stiftabstand von 20 mm (Größe 12 oder 10 A) - Mindestquerschnitt und Passeinsätze

      Mindestquerschnitt der zu schützenden elektrischen
      Leitung in mm²
      -
      Farbe des Passeinsatzes
      1
      Rot

    2. b)

      neben Tabelle 3 unter Punkt 7.1.1 dieser Norm, in der die normalen Abmessungen der unterschiedlichen Bestandteile beschrieben werden, den Vorschriften von Tabelle 8.2 :

      Tabelle 8.2 Unterteile für Sicherungen (6 A) und kleine Leitungsschutzschalter mit einem Stiftabstand von 20 mm (Größe 12 oder 10 A) - Mindestquerschnitt und Standardblätter

      Mindestquerschnitt der zu schützenden elektrischen
      Leitung in mm²
      -
      Standardblätter
      C 61-144C’

      wobei das Standardblatt C 61-144C' eine Kopie des Standardblattes C 61-144C ist, das wie folgt angepasst wurde:

      • Passeinsatz: 1 mm²,

      • Farbe: rot.

    3. c)

      neben Tabelle 4 unter Punkt 7.1.2 dieser Norm, in der die ortsfesten Verbindungsmaterialien einschließlich Klemmen beschrieben werden, den Vorschriften von Tabelle 8.3 :

      Tabelle 8.3 Unterteile für Sicherungen (6 A) und kleine Leitungsschutzschalter mit einem Stiftabstand von 20 mm (Größe 12 oder 10 A) - Größe des Sicherungsunterteils und Leiterquerschnitt

      Größe des Sicherungsunterteils
      -
      Leiterquerschnitt in mm²
      I + II
      1
      III + IV
      1

      • Kennzeichnung von Stromkreisen mit einem Querschnitt von weniger als 1,5 mm²

      Auf Stromkreise mit einem Querschnitt von weniger als 1,5 mm² wird mit einem mindestens 8 cm langen und 5 cm hohen rechteckigen Schild hingewiesen, auf dem das Piktogramm von Abbildung 8.1 in Rot vor weißem Hintergrund und mit roter Umrahmung zu sehen ist:

      Abbildung 8.1Kennzeichnung von Stromkreisen mit einem Querschnitt von weniger als 1,5 mm²

      Dieses Schild wird an der Tür von Verteiler- und Schaltgerätekombinationen mit solchen Stromkreisenangebracht. Es lässt sich nicht einfach entfernen.

  4. 4.

    Wahl des Haupt-Lasttrennschalters

    In Abweichung von den Vorschriften von Unterabschnitt 5.3.5.1 Buchstabe b dürfen HauptLasttrennschalter mit einer Nennstromstärke von mindestens 25 A in Betrieb bleiben.

  5. 5.

    Wahl von elektrischen Leitungen

    In Abweichung von den Vorschriften:

    • von Unterabschnitt 4.3.3.5 Buchstabe b und Unterabschnitt 4.3.3.7 Buchstabe a dürfen elektrische Leitungen, die kein vorbestimmtes Brandverhalten aufweisen, in Betrieb bleiben,

    • von Unterabschnitt 5.2.1.2 dürfen elektrische Leitungen, deren isolierte Leiter einen Querschnitt von weniger als 2,5 mm² und mindestens 1 mm² haben, in Betrieb bleiben. Leiter mit einem Querschnitt von 1 mm² sind entweder durch Sicherungen mit einer Nennstromstärke von höchstens 6 A oder durch einen Leitungsschutzschalter höchstens der Größe 12 bzw. mit einer Nennstromstärke von höchstens 10 A gegen Überstrom geschützt,

    • von Unterabschnitt 5.2.1.2 dürfen Stromkreise, die nicht für die Versorgung der im letzten Absatz erwähnten elektrischen Maschinen oder Geräte bestimmt sind, in Betrieb bleiben.

  6. 6.

    Steckdosen

    1. a)

      In Abweichung von den Vorschriften von Unterabschnitt 5.1.3.1 und Unterabschnitt 5.3.5.2 Buchstabe a dürfen Steckdosen, die vor dem 1. Oktober 1981 installiert wurden und den Vorschriften von Buch 1 wie vor Inkrafttreten von Abschnitt 8.2.1 Nr. 6 Buchstabe a anwendbar entsprechen, in Betrieb bleiben.

    2. b)

      In Abweichung von den Vorschriften von Unterabschnitt 5.3.5.2 Buchstabe b dürfen in Betrieb bleiben:  Steckdosen, die keinen Erdungskontakt haben, weil die elektrische Leitung nicht mit einem Schutzleiter versehen ist, sofern diese Steckdosen durch eine Differenzstrom-Schutzeinrichtung mit hoher oder sehr hoher Empfindlichkeit geschützt werden,

      • pro Endstromkreis mehr als acht Einzel- oder Mehrfachsteckdosen, sofern die Leistung der angeschlossenen ortsfesten Geräte und der Geräte mit festem Standplatz die in der elektrischen Leitung zugelassene Leistung nicht übersteigt.

      Steckdosen mit Erdstift, der nicht tatsächlich eine galvanische Verbindung mit dem Erder der elektrischen Anlage hat, sind verboten.

  7. 7.

    Einstrich-Schemata und Lagepläne

    In Abweichung von den Vorschriften von Unterabschnitt 3.1.2.2 Buchstabe a und Unterabschnitt 3.1.2.3 Buchstabe a ist es erlaubt, über vereinfachte Einstrich-Schemata und Lagepläne zu verfügen.

    Das/die Einstrich-Schema(ta) umfasst/umfassen mindestens:

    • Adresse der elektrischen Anlage,

    • Nennspannung der elektrischen Anlage,

    • Querschnitt des Versorgungskabels der Haupt-Verteiler- und Schaltgerätekombination,

    • Art und Querschnitt der verschiedenen Abgänge,

    • Differenzstrom-Schutzeinrichtung(en) mit ihrer/ihren Eigenschaften,

    • Schutzeinrichtungen mit ihren Eigenschaften.

    Der/die Lageplan/Lagepläne umfasst/umfassen (eine Kennzeichnung ist nicht erforderlich):

    • Steckdosen,

    • Schalter,

    • Lichtpunkte,

    • ortsfeste Geräte oder Maschinen bzw. Geräte oder Maschinen mit festem Standplatz.

    Einstrich-Schemata und Lagepläne müssen nicht übereinstimmen. Sie sind Teil der in Abschnitt 9.1.2 erwähnten Akte der elektrischen Anlage.

  8. 8.

    Kennzeichnung und Angaben

    In Abweichung von den Vorschriften der Abschnitte 3.1.3 und 5.1.6 ist es erlaubt, nur folgende Vorschriften in Bezug auf Kennzeichnung und Angaben zu erfüllen:

    • Elektrische Betriebsmittel in Verteiler- und Schaltgerätekombinationen sind deutlich, auffällig und wischfest individuell gekennzeichnet, es sei denn, eine Verwechslung ist ausgeschlossen.

    • Ortsfeste Maschinen und Geräte sind deutlich, auffällig und wischfest individuell gekennzeichnet, es sei denn, eine Verwechslung ist ausgeschlossen oder diese ortsfesten Maschinen und Geräte sind auf den Einstrich-Schemata und Lageplänen angegeben.

  9. 9.

    Bericht über die Konformitätsprüfung

    In Abweichung von den Vorschriften von Abschnitt 9.1. 2 darf beim Kontrollbesuch das Fehlen des Berichts über die Konformitätsprüfung in der Akte der elektrischen Anlage geduldet werden.

  10. 10.

    Farbcode für Leiter von Kabeln und isolierte Leiter

    In Abweichung von den Vorschriften von Unterabschnitt 5.1.6.2 dürfen in Betrieb bleiben:

    • Schutz-, Erdungs- oder Schutzpotentialausgleichsleiter, die nicht durch eine grüne und gelbe Farbkombination gekennzeichnet sind,

    • aktive Leiter oder Schutzleiter, deren Isolierung grün bzw. gelb ist.

    Isolierte aktive Leiter, die durch eine grüne und gelbe Farbkombination wie in der Norm festgelegt gekennzeichnet sind, dürfen nicht benutzt werden.

  11. 11.

    Erdungsleiter

    In Abweichung von den Vorschriften von Unterabschnitt 5.4.2.2 dürfen Erdungsleiter aus Kupfer mit einem Querschnitt von mindestens 6 mm² in Betrieb bleiben.

  12. 12.

    Schutzleiter

    In Abweichung von den Vorschriften von Unterabschnitt 4.2.4.3 Buchstabe a ist es erlaubt, in trockenen Räumlichkeiten, die durch die äußeren Einflüsse AD1, BB1 und BC1 gekennzeichnet sind, Körper von ortsfesten Beleuchtungsgeräten der Klasse I mit Fassungen, die nicht mindestens der Schutzart IPXX-B entsprechen, nicht an den Schutzleiter der elektrischen Leitung anzuschließen.

    In Abweichung von den Vorschriften von Unterabschnitt 5.2.1.3 und Unterabschnitt 5.4.3.6 letzter Absatz dürfen elektrische Leitungen ohne Schutzleiter in Betrieb bleiben, sofern sie nicht für die Versorgung eines ortsfesten Geräts bzw. eines mobilen Geräts mit festem Standplatz der Klasse I bestimmt sind.

    Schutzleiter, die sich außerhalb der elektrischen Leitung befinden, dürfen ebenfalls in Betrieb bleiben.

    Schutzleiter dürfen außerhalb von elektrischen Leitungen verlegt werden, wenn es nicht möglich ist, sie in vorhandenen Elektroinstallationsrohren zu verlegen.

  13. 13.

    Potentialausgleichsverbindungen

    In Abweichung von den Vorschriften von Unterabschnitt 4.2.3.4 Punkt a.5 darf die Hauptpotentialausgleichsverbindung fehlen.

  14. 14.

    Beleuchtungsstromkreis

    In Abweichung von den Vorschriften von Unterabschnitt 5.3.5.2 Buchstabe b ist es erlaubt, pro elektrische Anlage über nur einen Beleuchtungsstromkreis zu verfügen.

  15. 15.

    Schutz von Räumlichkeiten mit Badewanne und/oder Dusche

    15.1 Die in Unterabschnitt 6.5.8.1 Nr. 3 erwähnten Abweichungen sind anwendbar.

    15.2 Sofern der Abstand von Bereich 2 auf 1 m erhöht wird, ist es in Abweichung von Unterabschnitt 7.1.4.4 , Unterabschnitt 7.1.4.5 und Unterabschnitt 7.1.5.2 Buchstabe e erlaubt:

    • elektrische Leitungen in Betrieb zu lassen, die den genannten Vorschriften nicht entsprechen,

    • nicht über eine zusätzliche Potentialausgleichsverbindung zu verfügen,

    • in den Fußboden eingebaute Heizwiderstände in Betrieb zu lassen, die den Vorschriften von Unterabschnitt 7.1.4.5 oder den für ihre Installation geltenden Vorschriften nicht entsprechen, weil es nicht möglich ist, sie an die im zweiten Gedankenstrich erwähnte zusätzliche Potentialausgleichsverbindung anzuschließen.

  16. 16.

    Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren

    In Abweichung von den Vorschriften von Unterabschnitt 4.2.4.3 Buchstabe b Absatz 5 ist es erlaubt, die in den Nummern 1 und 2 erwähnten Stromkreise nicht durch eine Differenzstrom-Schutzeinrichtung mit hoher oder sehr hoher Empfindlichkeit zu schützen. Diese Abweichung gilt auch für alle unwesentlichen Änderungen oder Erweiterungen, die an diesen Stromkreisen vorgenommen werden.

    In Abweichung von den Vorschriften von Unterabschnitt 4.2.4.3 Buchstabe b Absatz 6 ist es erlaubt, mehr als acht Endstromkreise pro Differenzstrom-Schutzeinrichtung mit hoher oder sehr hoher Empfindlichkeit in Betrieb zu lassen.

    In Abweichung von den Vorschriften von Unterabschnitt 4.2.4.3 Buchstabe b Absatz 10 ist es erlaubt, eine Differenzstrom-Schutzeinrichtung mit hoher oder sehr hoher Empfindlichkeit für die gesamten Beleuchtungsstromkreise und eine Differenzstrom-Schutzeinrichtung mit hoher oder sehr hoher Empfindlichkeit für jeden anderen Stromkreis bzw. jede andere Gruppe von Stromkreisen mit höchstens sechzehn Einzel- oder Mehrfachsteckdosen in Betrieb zu lassen.

8.2.2Bestehende Teile von hauswirtschaftlichen elektrischen

Anlagen nach früherer A.O.E.A.

Folgende Abweichungsbestimmungen gelten für bestehende Teile von hauswirtschaftlichen elektrischen Anlagen nach früherer A.O.E.A., mit deren Errichtung vor Ort ab dem 1. Oktober 1981 begonnen wurde und die einer Konformitätsprüfung gemäß der früheren A.O.E.A. unterzogen wurden. Bestimmte Abweichungsbestimmungen gelten nur bis zu dem in den betreffenden Abweichungsbestimmungen für die Errichtung vor Ort bestimmten äußersten Datum:

  1. 1.

    Konformität der elektrischen Betriebsmittel in der elektrischen Anlage

    In Abweichung von den Vorschriften von Unterabschnitt 5.1.3.1 dürfen elektrische Betriebsmittel wie Abzweigdosen, elektrische Leitungen, Schutzeinrichtungen, ..., die nach den zum Zeitpunkt ihrer Installation geltenden Regeln des Fachs gebaut wurden, in einer elektrischen Anlage in Betrieb bleiben, sofern die Eigenschaften der elektrischen Betriebsmittel vorbehaltlich der Anwendung der in vorliegendem Abschnitt erwähnten Abweichungen den in vorliegendem Buch aufgenommenen Vorschriften in Bezug auf hauswirtschaftliche Anlagen entsprechen. Bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bestimmungsgemäßer Benutzung gefährden elektrische Betriebsmittel nicht die Sicherheit von Personen. Sie sind entweder durch ihren Aufbau oder durch einen zusätzlichen Schutz an die vorhandenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren äußeren Einflüsse und Betriebsbedingungen angepasst. Mögliche Anweisungen des Herstellers von elektrischen Betriebsmitteln in Bezug auf Installation, Instandhaltung und sichere Benutzung dieser Betriebsmittel werden berücksichtigt.

  2. 2.

    Wahl von Differenzstrom-Schutzeinrichtungen

    In Abweichung von den Vorschriften:

    • von Unterabschnitt 5.3.3.1 Punkt a.3 darf am Speisepunkt von elektrischen Anlagen, mit deren Errichtung vor Ort vor dem 2. Juli 2003 begonnen wurde, eine Differenzstrom-Schutzeinrichtung, deren Trennfunktion durch eine in der Hauptschalttafel installierte und der DifferenzstromSchutzeinrichtung vorgeschaltete allgemeine Trenneinrichtung sichergestellt wird, in Betrieb bleiben,

    • von Unterabschnitt 5.3.5.3 Buchstabe a dürfen Differenzstrom-Schutzeinrichtungen mit einer Nennstromstärke von weniger als 40 A in elektrischen Anlagen, mit deren Errichtung vor Ort vor dem 16. September 1991 begonnen wurde, in Betrieb bleiben,

    • von Unterabschnitt 5.3.5.5 Buchstabe e dürfen Differenzstrom-Schutzeinrichtungen mit einer Nennstromstärke von weniger als 40 A, die nicht mit der spezifischen Kennzeichnung "3000 A, 22,5 kA2s" versehen sind, in elektrischen Anlagen, mit deren Errichtung vor Ort vor dem 7. Mai 2000 begonnen wurde oder die der Norm NBN 819 entsprechen, in Betrieb bleiben.

  3. 3.

    Wahl von Überstrom-Schutzeinrichtungen

    In Abweichung von den Vorschriften von Unterabschnitt 5.3.5.5 Buchstabe e dürfen ÜberstromSchutzeinrichtungen, die nicht mit der Kennzeichnung der Energiebegrenzungsklasse 3 versehen sind, in elektrischen Anlagen, mit deren Errichtung vor Ort vor dem 31. Dezember 2007 begonnen wurde, in Betrieb bleiben.

  4. 4.

    Wahl des Haupt-Lasttrennschalters

    In Abweichung von den Vorschriften von Unterabschnitt 5.3.5.1 Buchstabe b dürfen HauptLasttrennschalter mit einer Nennstromstärke von mindestens 25 A in elektrischen Anlagen, mit deren Errichtung vor Ort vor dem 16. September 1991 begonnen wurde, in Betrieb bleiben.

  5. 5.

    Wahl von elektrischen Leitungen

    In Abweichung von den Vorschriften:

    • von Unterabschnitt 4.3.3.4 Buchstabe b , Unterabschnitt 4.3.3.5 Buchstabe b und Unterabschnitt 4.3.3.7 Buchstabe a dürfen in elektrischen Anlagen, mit deren Errichtung vor Ort ab dem 4. September 2013 begonnen wurde, in Betrieb bleiben:

      • elektrische Leitungen in Bauwerken, die ein Brandverhalten wie in Tabelle 4.7 angegeben aufweisen,

      • in Bündeln oder in ebener Anordnung verlegte isolierte Leiter, die nur die Eigenschaft F1 aufweisen oder der Klasse Eca angehören, an Orten, die durch die äußeren Einflüsse BE1, CA1 und CB1 gekennzeichnet sind,

      • isolierte Leiter und Kabel, die für die Verlegung unter Leisten, Fußleisten und Einfassungen mindestens eine verstärkte Isolierung aufweisen,

      • nicht flammenverbreitende isolierte Leiter und Kabel in baulichen Hohlräumen,

      • Kabel, die nicht die Eigenschaften SA und SD oder die zusätzlichen Klassifizierungen a1 und s1 aufweisen, und deren Zubehör an den in Tabelle 4.10 erwähnten Orten, es sei denn, diese Orte werden als Orte betrachtet, die durch die äußeren Einflüsse BD2, BD3 oder BD4 gekennzeichnet sind,

    • von Unterabschnitt 4.3.3.4 Buchstabe b und Unterabschnitt 4.3.3.5 Buchstabe b dürfen in elektrischen Anlagen, mit deren Errichtung vor Ort vor dem 4. September 2013 begonnen wurde, in Betrieb bleiben:

      • elektrische Leitungen aus flammhemmenden Materialien an Orten, die durch die äußeren Einflüsse BE1, CA1 und CB1 gekennzeichnet sind, für alle Verlegearten,

      • in Bündeln oder in ebener Anordnung verlegte elektrische Leitungen mit besonderer oder nicht feuerverbreitender Eigenschaft an Orten, die durch die äußeren Einflüsse BE2, BE3, CA2 oder CB2 gekennzeichnet sind,

    • von Unterabschnitt 4.3.3.7 Buchstabe a dürfen elektrische Leitungen, die nicht die Eigenschaften SA und SD oder die zusätzlichen Klassifizierungen a1 und s1 aufweisen, und deren Zubehör in elektrischen Anlagen, mit deren Errichtung vor Ort vor dem 4. September 2013 begonnen wurde, in Betrieb bleiben,

    • von Unterabschnitt 5.2.1.2 dürfen Stromkreise, die nicht für die Versorgung der im letzten Absatz erwähnten elektrischen Maschinen oder Geräte bestimmt sind, in Betrieb bleiben,

    • von Unterabschnitt 5.2.1.2 Tabelle 5.1 dürfen elektrische Leitungen des Typs EMCB und EMCVB mit einem Querschnitt von 1 mm2 und elektrische Leitungen des Typs CTLB und VTLB mit einem Querschnitt von 0,75 mm2 in elektrischen Anlagen, mit deren Errichtung vor Ort vor dem 17. Mai 1986 begonnen wurde, in Betrieb bleiben, sofern diese elektrischen Leitungen Teil von Stromkreisen ohne Steckdosen sind. Die Schutzeinrichtungen von diesen elektrischen Leitungen sind für den Querschnitt dieser elektrischen Leitungen geeignet,

    • von Kapitel 5.5 dürfen Sicherheits- oder Notanlagen, bei denen die Aufrechterhaltung der Funktion nur durch eine elektrische Leitung mit Feuerwiderstand oder mit einem äußeren Schutz, der Feuerwiderstand bietet, gewährleistet wird, in Sicherheits- oder Notanlagen, mit deren Errichtung vor Ort vor dem 4. September 2013 begonnen wurde, in Betrieb bleiben, sofern die elektrische Leitung nicht durch Orte führt, die durch die äußeren Einflüsse BE2, BE3, CA2 oder CB2 gekennzeichnet sind,

    • von Unterabschnitt 7.1.5.2 Buchstabe e dürfen Kabel mit einer metallischen Bewehrung, wie Kabel des Typs VFVB, in elektrischen Anlagen, mit deren Errichtung vor Ort vor dem 22. Juli 1986 begonnen wurde, in Räumlichkeiten mit Badewanne und/oder Dusche in Betrieb bleiben.

  6. 6.

    Steckdosen

    In Abweichung von den Vorschriften von Unterabschnitt 5.3.5.2 Buchstabe b dürfen pro Endstromkreis mehr als acht Einzel- oder Mehrfachsteckdosen in Betrieb bleiben, sofern die Leistung der angeschlossenen ortsfesten Geräte und der Geräte mit festem Standplatz die in der elektrischen Leitung zugelassene Leistung nicht übersteigt.

    In Abweichung von den Vorschriften von Unterabschnitt 5.1.3.1 und Unterabschnitt 5.3.5.2 Buchstabe a dürfen Steckdosen, die zwischen dem 1. Oktober 1981 und dem 31. Mai 2020 installiert wurden und den Vorschriften von Buch 1 wie vor Inkrafttreten von Abschnitt 8.2.2 Nr. 6 Absatz 2 anwendbar entsprechen, in Betrieb bleiben.

  7. 7.

    Einstrich-Schemata und Lagepläne

    In Abweichung von den Vorschriften von Unterabschnitt 3.1.2.1 Buchstabe a und Unterabschnitt 3.1.2.2 Buchstabe a darf das Fehlen folgender Informationen auf den Einstrich-Schemata und Lageplänen geduldet werden:

    • Unterschrift und Datum des für die Ausführung der Arbeit Verantwortlichen und des Eigentümers der elektrischen Anlage,

    • Mehrwertsteuernummer auf dem Einstrich-Schema,

    • Typ von Schutzeinrichtungen.

    In Abweichung von den Vorschriften von Unterabschnitt 3.1.2.3 Buchstabe a ist es erlaubt, für hauswirtschaftliche Niederspannung-Photovoltaikanlagen (≤ 10 kVA) nur über eine schriftliche Beschreibung zu verfügen, die gegebenenfalls durch Fotos ergänzt wird.

  8. 8.

    Kennzeichnung und Angaben

    In Abweichung von den Vorschriften der Abschnitte 3.1.3 und 5.1.6 ist es erlaubt, nur folgende Vorschriften in Bezug auf Kennzeichnung und Angaben zu erfüllen:

    • Elektrische Betriebsmittel in Verteiler- und Schaltgerätekombinationen sind deutlich, auffällig und wischfest individuell gekennzeichnet, es sei denn, eine Verwechslung ist ausgeschlossen.

    • Ortsfeste Maschinen und Geräte sind deutlich, auffällig und wischfest individuell gekennzeichnet, es sei denn, eine Verwechslung ist ausgeschlossen oder diese ortsfesten Maschinen und Geräte sind auf den Einstrich-Schemata und Lageplänen angegeben.

  9. 9.

    Bericht über die Konformitätsprüfung

    In Abweichung von den Vorschriften von Abschnitt 9.1.2 darf beim Kontrollbesuch das Fehlen des Berichts über die Konformitätsprüfung in der Akte der elektrischen Anlage geduldet werden.

  10. 10.

    Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren

    In Abweichung von den Vorschriften von Unterabschnitt 4.2.4.3 Buchstabe b Absatz 5 ist es erlaubt, die in den Nummern 1 und 2 erwähnten Stromkreise nicht durch eine Differenzstrom-Schutzeinrichtung mit hoher oder sehr hoher Empfindlichkeit zu schützen. Diese Abweichung gilt auch für alle unwesentlichen Änderungen oder Erweiterungen, die an diesen Stromkreisen vorgenommen werden.

    In Abweichung von den Vorschriften von Unterabschnitt 4.2.4.3 Buchstabe b Absatz 6 ist es erlaubt, mehr als acht Endstromkreise pro Differenzstrom-Schutzeinrichtung mit hoher oder sehr hoher Empfindlichkeit in Betrieb zu lassen.

    In Abweichung von den Vorschriften von Unterabschnitt 4.2.4.3 Buchstabe b Absatz 10 ist es erlaubt, eine Differenzstrom-Schutzeinrichtung mit hoher oder sehr hoher Empfindlichkeit für die gesamten Beleuchtungsstromkreise und eine Differenzstrom-Schutzeinrichtung mit hoher oder sehr hoher Empfindlichkeit für jeden anderen Stromkreis bzw. jede andere Gruppe von Stromkreisen mit höchstens sechzehn Einzel- oder Mehrfachsteckdosen in Betrieb zu lassen.

  11. 11.

    Schutz von Räumlichkeiten mit Badewanne und/oder Dusche

    Die in Unterabschnitt 6.5.8.1 Nr. 3 erwähnten Abweichungen sind anwendbar.

8.3Abweichungsbestimmungen für bestehende nicht hauswirtschaftliche elektrische Anlagen

8.3.1Alte nicht hauswirtschaftliche elektrische Anlagen

8.3.1.1Elektrische Anlagen an Orten, an denen keine in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnten Personen beschäftigt sind

Folgende Abweichungsbestimmungen gelten für bestehende Teile von alten nicht hauswirtschaftlichen Anlagen an diesen Orten:

  1. 1.

    Die Abweichungsbestimmungen von Abschnitt 8.2.1 finden Anwendung.

  2. 2.

    Die elektrische Anlage wird so errichtet, dass Personen gegen die Risiken von direktem und indirektem Berühren, die Auswirkungen von Überspannungen, die insbesondere durch Isolationsfehler, Schaltvorgänge und atmosphärische Einflüsse bedingt sind, Verbrennungen und nicht elektrische Risiken infolge der

    Benutzung von Strom geschützt sind.

    Erweist es sich als unmöglich, die vorerwähnten Risiken durch Maßnahmen auf Ebene der Konzipierung oder durch kollektive Schutzmaßnahmen zu bannen bzw. die Risiken schwerer Verletzungen durch materielle Maßnahmen zu begrenzen, muss der Zugang zu diesen Anlagen ausschließlich elektrotechnisch unterwiesenen Personen (BA4) oder Elektrofachkräften (BA5) vorbehalten sein.

  3. 3.

    Die elektrische Anlage wird so errichtet, dass:

  4. 1.

    Lichtbögen und gefährliche Oberflächentemperaturen verhindert oder damit verbundene Risiken begrenzt werden,

  5. 1.

    Überhitzung, Brand und Explosion verhindert oder damit verbundene Risiken begrenzt werden.

    4.1 Jeder Stromkreis wird durch mindestens eine Schutzeinrichtung geschützt, die Überlaststrom abschaltet, bevor es zu einer die Isolierung, Anschlüsse, Leiter oder die Umgebung schädigenden Erwärmung kommt.

    Jeder Stromkreis wird durch eine Schutzeinrichtung geschützt, die Kurzschlussstrom abschaltet, bevor gefährliche Auswirkungen auftreten.

    4.2 In Abweichung von den Bestimmungen von Nr. 4.1 ist es erlaubt, bestimmte Stromkreise nicht gegen Überstrom zu schützen, sofern die in den Unterabschnitten 4.4.2.2 , 4.4.3.3 und 5.2.4.2 des vorliegenden Buches vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten eingehalten werden.

    5.1 Im Hinblick auf die Ausführung von Arbeiten im spannungsfreien Zustand müssen die elektrische Anlage oder einzelne Stromkreise sicher und zuverlässig getrennt werden können.

    5.2 Das betriebsmäßige Schalten der Maschinen wird sicher ausgeführt.

    5.3 Die Sicherheit von Personen wird nicht durch die Auswirkungen von Spannungsänderungen oder dem Wegfallen und Wiederauftreten von Spannung gefährdet.

  6. 6.

    Die elektrische Anlage wird mit elektrischen Betriebsmitteln errichtet, die so gefertigt sind, dass sie bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bestimmungsgemäßer Benutzung die Sicherheit von Personen nicht gefährden.

  7. 7.

    Verwendete elektrische Betriebsmittel sind entweder durch ihren Aufbau oder durch einen zusätzlichen Schutz an die vorhandenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren äußeren Einflüsse und Betriebsbedingungen angepasst.

  8. 8.

    Mögliche Anweisungen des Herstellers von elektrischen Betriebsmitteln in Bezug auf Installation, Instandhaltung und sichere Benutzung dieser Betriebsmittel werden berücksichtigt.

  9. 9.

    In den in Kapitel 9.4 des vorliegenden Buches erwähnten Fällen meldet der Eigentümer, Verwalter oder Betreiber einer elektrischen Anlage die elektrische Anlage.

8.3.1.2Elektrische Anlagen an Orten, an denen in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnte Personen beschäftigt sind

Buch III Titel II über elektrische Anlagen des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit gilt für bestehende Teile von alten nicht hauswirtschaftlichen elektrischen Anlagen an diesen Orten.

8.3.2Nicht hauswirtschaftliche elektrische Anlagen nach früherer A.O.E.A.

8.3.2.1Allgemeines

Verstöße in einer elektrischen Anlage, die der früheren A.O.E.A. entspricht, gegen vorliegendes Buch gelten als behoben, wenn:

  • sie entweder so angepasst werden, dass sie den Bestimmungen des vorliegenden Buches entsprechen,

  • oder sie Gegenstand einer in Unterabschnitt 8.3.2.2 erwähnten Abweichung sind

  • oder Maßnahmen auf der Grundlage einer Risikoanalyse getroffen werden, um die Sicherheit von Personen und Gütern zu gewährleisten.

Die Risikoanalyse wird der mit dem Kontrollbesuch beauftragten zugelassenen Stelle und dem mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung gestellt. Die Referenzangabe der Unterlage wird im Bericht über den Kontrollbesuch erwähnt. Diese Unterlage ist Teil der Akte der elektrischen Anlage. Sie umfasst:

  • eine Identifizierung der betreffenden bestehenden Teile der elektrischen Anlage,

  • Schlussfolgerungen der Risikoanalyse,

  • eine Rechtfertigung der Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen und Gütern getroffen wurden.

Durch die in Buch III Titel II über elektrische Anlagen des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit erwähnte Risikoanalyse kann die in Absatz 1 erwähnte Anforderung der Risikoanalyse erfüllt werden.

8.3.2.2Abweichungsbestimmungen

Folgende Abweichungsbestimmungen gelten für bestehende Teile von nicht hauswirtschaftlichen Anlagen nach früherer A.O.E.A.:

  1. 1.

    Konformität der elektrischen Betriebsmittel in der elektrischen Anlage

    In Abweichung von den Vorschriften von Unterabschnitt 5.1.3.1 dürfen elektrische Betriebsmittel wie Abzweigdosen, elektrische Leitungen, Schutzeinrichtungen, ..., die nach den Vorschriften der früheren A.O.E.A. installiert und nach den zum Zeitpunkt ihrer Installation geltenden Regeln des Fachs gebaut wurden, in einer elektrischen Anlage in Betrieb bleiben. Bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bestimmungsgemäßer Benutzung dürfen elektrische Betriebsmittel die Sicherheit von Personen nicht gefährden. Sie sind entweder durch ihren Aufbau oder durch einen zusätzlichen Schutz an die vorhandenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren äußeren Einflüsse und Betriebsbedingungen angepasst. Mögliche Anweisungen des Herstellers von elektrischen Betriebsmitteln in Bezug auf Installation, Instandhaltung und sichere Benutzung dieser Betriebsmittel werden berücksichtigt.

  2. 2.

    Schaltplan und Kennzeichnung von Stromkreisen

    In Abweichung von den Abschnitten 3.1.2 , 3.1.3 und 5.1.6 darf folgenden Vorschriften für bestehende Teile von nicht hauswirtschaftlichen Anlagen nach früherer A.O.E.A. entsprochen werden.

    1. a.

      Schaltplan oder Beschreibung

      • Es werden ein Schaltplan oder eine Beschreibung der elektrischen Anlage erstellt, die insbesondere Folgendes umfassen:

      • Spannungen und Art der Ströme,

      • Art und Zusammensetzung der Hauptstromkreise,

      • Lage und Eigenschaften der Vorrichtungen, die die Sicherheitsabschaltung und Trennung der Hauptstromkreise gewährleisten.

      Dieser Schaltplan oder diese Beschreibung steht vor Ort allen Personen zur Verfügung, die befugt sind, diese elektrische Anlage zu beaufsichtigen, zu prüfen oder daran zu arbeiten.

    2. b.

      Kennzeichnung von Stromkreisen

      Abschalt- und Schutzeinrichtungen von Hauptstromkreisen werden deutlich, sichtbar und individuell gekennzeichnet, damit sie zu erkennen sind, es sei denn, eine Verwechslung ist ausgeschlossen. Gegebenenfalls werden Stromkreise so eingerichtet, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen von Prüfungen, Tests, Reparaturen oder Veränderungen der Anlage zu erkennen sind. Damit Kabel sichtbar angebrachter Bündel zu erkennen sind, wird die Kennzeichnung gegebenenfalls in regelmäßigen Abständen wiederholt.

  3. 3.

    Sicherheitsschloss

    In Abweichung von Unterabschnitt 4.2.2.3 Buchstabe d dürfen Beleuchtungs- und Signalmasten in Betrieb bleiben:

    • die mit einem Schloss ausgestattet sind, das kein Sicherheitsschloss ist, und

    • deren aktive Teile nicht durch einen oder mehrere innere Schirme mit der Schutzart IPXX-B geschützt sind.

    Diese Abweichung gilt für Masten, mit deren Errichtung vor Ort vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Buches begonnen wurde.

  4. 4.

    Elektrische Anlagen an Orten, an denen keine in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnten Personen beschäftigt sind

    Folgende Abweichungsbestimmungen gelten für bestehende Teile von nicht hauswirtschaftlichen Anlagen nach früherer A.O.E.A. an diesen Orten:

    1. a.

      Die Abweichungsbestimmungen von Abschnitt 8.2.2 finden Anwendung.

    2. b.

      In Abweichung von den Vorschriften von Abschnitt 9.1.1 darf sich auf den Inhalt der Akte der hauswirtschaftlichen elektrischen Anlage ( Abschnitt 9.1.2 ) begrenzt werden.

  5. 5.

    Steckdosen

    In Abweichung von den Vorschriften von Unterabschnitt 5.1.3.1 und Unterabschnitt 5.3.5.2 Buchstabe a dürfen Steckdosen, die zwischen dem 1. Oktober 1981 und dem 31. Mai 2020 installiert wurden und den Vorschriften von Buch 1 wie vor Inkrafttreten von Unterabschnitt 8.3.2.2 Nr. 5 anwendbar entsprechen, in Betrieb bleiben.

  6. 6.

    Schutz von Räumlichkeiten mit Badewanne und/oder Dusche

    Die in Unterabschnitt 6.5.8.2 Nr. 4 erwähnten Abweichungen sind anwendbar.

  7. 7.

    Schutzmaßnahmen in elektrischen Anlagen

    7.1 In Abweichung von Unterabschnitt 4.2.3.4 Punkt b.3 ist es erlaubt, in ortsfesten elektrischen Anlagen nach dem TN-System zweiphasige Stromkreise, deren PEN-Leiter einen Querschnitt von weniger als 10 mm² in Kupfer oder 16 mm² in Aluminium hat, in Betrieb zu lassen.

    7.2 In Abweichung von Unterabschnitt 4.2.3.4 Punkt d.2 dürfen elektrische Anlagen nach dem IT-System, die nicht mit einer permanenten Isolationsüberwachung ausgestattet sind, die das Auftreten eines ersten Körper- oder Erdschlusses meldet, in Betrieb bleiben, vorausgesetzt, dass:

    • die Meldung eines ersten Körper- oder Erdschlusses nicht aus Sicherheitsgründen erforderlich ist und

    • diese Isolationsüberwachung in den in Buch 1 erwähnten Sonderfällen nicht erforderlich ist und

    • die in Unterabschnitt 4.2.3.4 Punkt d.2 Absatz 1 erwähnte Anforderung erfüllt ist.

    Die in Nr. 7 erwähnte Abweichung gilt auch für unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen, die an diesen elektrischen Anlagen vorgenommen werden.

8.4Kontrollbesuche von bestimmten bestehenden alten elektrischen Anlagen, die keiner Konformitätsprüfung gemäß der früheren A.O.E.A. unterzogen wurden

8.4.1Kontrollbesuch einer alten hauswirtschaftlichen elektrischen Anlage in einer Wohneinheit vor Anhebung der Anschlussleistung an das öffentliche Verteilnetz

Alte hauswirtschaftliche elektrische Anlagen in einer Wohneinheit, die keiner Konformitätsprüfung gemäß der früheren A.O.E.A. unterzogen wurden und für die eine Anhebung der Anschlussleistung an das öffentliche Verteilnetz beantragt wird, sind Gegenstand eines Kontrollbesuchs durch eine zugelassene Stelle, bei dem ihre Konformität überprüft wird:

  • mit den für sie geltenden Vorschriften des vorliegenden Buches, mit Ausnahme von Teil 8 für den Teil, mit dessen Errichtung nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Buches begonnen wurde,

  • mit den für sie geltenden Vorschriften des vorliegenden Buches, einschließlich Teil 8 für den Teil, mit dessen Errichtung vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Buches begonnen wurde.

Einem Antrag auf Anhebung der Anschlussleistung wird der Kontrollbericht über die elektrische Anlage beigefügt. Vor Anhebung der Anschlussleistung vergewissert sich der Verteilnetzbetreiber oder die von ihm zur Anhebung der Anschlussleistung bevollmächtigte Person, dass der Bericht vorliegt, in dem die Konformität mit den Vorschriften des vorliegenden Buches bestätigt wird.

Der für Energie zuständige Minister kann durch Erlass Modalitäten in Bezug auf Form und Inhalt des Berichts festlegen. Dieser Bericht über den Kontrollbesuch wird in die Akte der elektrischen Anlage eingefügt.

Die zugelassene Stelle oder die befugte Behörde, die diesen Kontrollbesuch durchgeführt hat, bewahrt mindestens fünf Jahre lang eine Kopie dieses Berichts auf.

Der Bericht über den Kontrollbesuch muss dem Eigentümer, Verwalter oder Betreiber schriftlich oder in elektronischer Form übermittelt werden.

Der Eigentümer, Verwalter, Betreiber oder die zugelassene Stelle legt den Bericht über den Kontrollbesuch auf Ersuchen des mit der Überwachung beauftragten Beamten vor. Auf Verlangen des mit der Überwachung beauftragten Beamten muss der Eigentümer, Verwalter, Betreiber oder die zugelassene Stelle der Verwaltung ebenfalls eine Kopie dieser Unterlage zukommen lassen.

Werden beim Kontrollbesuch Verstöße festgestellt, gelten die Vorschriften von Abschnitt 9.1.4 .

Für alle späteren Kontrollbesuche gelten die Vorschriften der Abschnitte 6.5.1 und 6.5.2 .

8.4.2Kontrollbesuch einer alten hauswirtschaftlichen elektrischen Anlage in einer Wohneinheit zum Zeitpunkt des Verkaufs

8.4.2.1Anwendungsbereich

Vorliegender Unterabschnitt gilt für den Verkauf einer Wohneinheit:

  • mit einer alten hauswirtschaftlichen elektrischen Anlage, die seit dem 1. Oktober 1981 nicht wesentlich geändert oder erweitert wurde,

  • mit einer alten hauswirtschaftlichen elektrischen Anlage, die seit dem 1. Oktober 1981 wesentlich geändert oder erweitert wurde, wo aber der Teil, der aus der Zeit vor dem 1. Oktober 1981 stammt, keinem Kontrollbesuch unterzogen wurde.

Nicht als Wohneinheit gelten für die Anwendung des vorliegenden Kapitels:

  • Klöster,

  • Krankenhäuser,

  • Gefängnisse,

  • Altenheime,

  • Internate,

  • Hotels,

  • Bildungseinrichtungen.

Ist die Wohneinheit Gegenstand einer Miteigentumsregelung, gelten nachstehende Verpflichtungen nur für die privaten Teile der betreffenden Wohneinheit. Darüber hinaus gelten diese Verpflichtungen nicht für Garagen, Parkplätze, Lagerhallen und andere Orte, die Teil der Wohneinheit sind, deren elektrische Anlage aber über den Stromzähler im Namen der Miteigentümer oder der Miteigentümervereinigung versorgt wird.

Diese Verpflichtungen gelten ebenfalls nicht für Wohneinheiten, die Gegenstand einer Enteignung sind.

8.4.2.2Modalitäten für Kontrollbesuche

  1. a.

    Verpflichtungen

    Beim Verkauf einer Wohneinheit, wie in Unterabschnitt 8.4.2.1 erwähnt, ist der Verkäufer verpflichtet:

    • einen Kontrollbesuch der elektrischen Anlage durchführen zu lassen,

    • in der authentischen Urkunde das Datum des Kontrollberichts und die Übergabe des Berichts an den Käufer zu vermerken.

    Einigen sich Verkäufer und Käufer darauf, dass ein Kontrollbesuch der elektrischen Anlage überflüssig und unnötig ist, weil der Käufer das Gebäude abreißen oder die elektrische Anlage vollständig erneuern wird, ist der Verkäufer verpflichtet, diese Vereinbarung in der authentischen Urkunde zu vermerken.

    Der Verkäufer ist verpflichtet, in der authentischen Urkunde zu vermerken, dass der Käufer die Generaldirektion Energie, die mit der allgemeinen Überwachung hauswirtschaftlicher elektrischer Anlagen beauftragt ist, über den Abriss des Gebäudes oder die vollständige Erneuerung der elektrischen Anlage informieren muss. Letztere gibt dem Käufer ein Aktenzeichen und fordert ihn auf, einen Kontrollbericht vorzulegen, sobald die neue elektrische Anlage in Gebrauch genommen wird.

    Ist es im Rahmen eines durch gerichtliche Entscheidung angeordneten Verkaufs nicht möglich, eine Prüfung durchführen zu lassen, muss derjenige, der den Verkauf fordert, in der authentischen Urkunde oder im Protokoll der öffentlichen Versteigerung vermerken, dass kein Kontrollbesuch der elektrischen Anlage durchgeführt wurde und dass es im Interesse des Käufers ist, eine solche Prüfung durchführen zu lassen.

    Hat ein Kontrollbesuch einen negativen Bericht zur Folge, ist der Verkäufer verpflichtet, in der authentischen Urkunde zu vermerken, dass der Käufer der zugelassenen Stelle, die den Kontrollbesuch der elektrischen Anlage durchgeführt hat, seine Identität und das Datum der Kaufurkunde schriftlich mitteilen muss.

    Nach dieser Mitteilung muss der Käufer von einer zugelassenen Stelle einen erneuten Kontrollbesuch der elektrischen Anlage durchführen lassen, um zu überprüfen, ob die Verstöße bei Ablauf einer Frist von achtzehn Monaten ab dem Tag der Kaufurkunde behoben worden sind. Der Käufer darf diese zugelassene Stelle frei wählen.

    Bestimmt der Käufer eine andere zugelassene Stelle, informiert diese die zugelassene Stelle, die den ersten Kontrollbericht erstellt hat.

  2. b.

    Abriss oder vollständige Erneuerung

    Bei Abriss des Gebäudes oder vollständiger Erneuerung der elektrischen Anlage gelten die Bestimmungen von Kapitel 6.4 .

  3. c.

    Gegenstand von Kontrollbesuchen

    Kontrollbesuche dienen der Feststellung der Konformität der elektrischen Anlage:

    • mit den für sie geltenden Vorschriften des vorliegenden Buches, mit Ausnahme von Teil 8 für den Teil, mit dessen Errichtung nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Buches begonnen wurde,

    • mit den für sie geltenden Vorschriften des vorliegenden Buches, einschließlich Teil 8 für den Teil, mit dessen Errichtung vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Buches begonnen wurde.

  4. d.

    Fehlen von Einstrich-Schemata und Lageplänen beim Kontrollbesuch zum Zeitpunkt des Verkaufs einer Wohneinheit

    Können die Einstrich-Schemata und Lagepläne der elektrischen Anlage dem Vertreter der zugelassenen Stelle beim Kontrollbesuch, der zum Zeitpunkt des Verkaufs einer Wohneinheit durchgeführt wird, nicht zur Verfügung gestellt werden, erstellt der Vertreter der zugelassenen Stelle in deutlicher Form:

    • ## für die Einstrich-Schemata : eine kurze Beschreibung (oder ein Schema) der verschiedenen Verteilerund Schaltgerätekombinationen, die mindestens Folgendes umfasst:

      • Adresse der Anlage,

    • Nennspannung der Anlage,

    • Querschnitt des Versorgungskabels der Haupt-Verteiler- und Schaltgerätekombination,

    • Art und Querschnitt der verschiedenen Abgänge,

    • Differenzstrom-Schutzeinrichtung(en) mit ihrer/ihren Eigenschaften,

      • Schutzeinrichtungen mit ihren Eigenschaften,

    • für die Lagepläne : eine grobe Handskizze (eine Kennzeichnung ist nicht erforderlich), die mindestens Folgendes umfasst:

      • Steckdosen,

      • Schalter,

      • Lichtpunkte,

    • ortsfeste Geräte oder Maschinen bzw. Geräte oder Maschinen mit festem Standplatz.

    Diese Beschreibung und diese Skizze dürfen nicht als Einstrich-Schema und Lageplan der elektrischen Anlage benutzt werden. Sie ermöglichen es lediglich, zurückzuverfolgen, welche Teile von der zugelassenen Stelle überprüft worden sind. Das Fehlen der vorgeschriebenen Einstrich-Schemata und Lagepläne muss im Bericht über den Kontrollbesuch als Verstoß vermerkt werden.

    Die kurze Beschreibung (oder das Schema) und die grobe Skizze sind fester Bestandteil des in Unterabschnitt 8.4.2.3 erwähnten Berichts und werden von der Person, die den Kontrollbesuch beantragt hat, und vom Vertreter der zugelassenen Stelle unterzeichnet. Sie werden dem Eigentümer der elektrischen Anlage übergeben, damit sie fester Bestandteil der in Abschnitt 9.1.2 erwähnten Akte der elektrischen Anlage werden.

8.4.2.3Bericht, Verstöße und späterer Kontrollbesuch

Der für Energie zuständige Minister kann durch Erlass Modalitäten in Bezug auf Form und Inhalt des Berichts festlegen. Dieser Bericht über den Kontrollbesuch wird in die Akte der elektrischen Anlage eingefügt.

Die zugelassene Stelle oder die befugte Behörde, die diesen Kontrollbesuch durchgeführt hat, bewahrt mindestens fünf Jahre lang eine Kopie dieses Berichts auf.

Der Bericht über den Kontrollbesuch muss dem Eigentümer, Verwalter oder Betreiber schriftlich oder in elektronischer Form übermittelt werden.

Der Eigentümer, Verwalter, Betreiber oder die zugelassene Stelle legt den Bericht über den Kontrollbesuch auf Ersuchen des mit der Überwachung beauftragten Beamten vor. Auf Verlangen des mit der Überwachung beauftragten Beamten muss der Eigentümer, Verwalter, Betreiber oder die zugelassene Stelle der Verwaltung ebenfalls eine Kopie dieser Unterlage zukommen lassen.

Werden beim erneuten Kontrollbesuch Verstöße festgestellt, gelten die Vorschriften von Abschnitt 9.1.4 .

Für alle späteren Kontrollbesuche gelten die Vorschriften der Abschnitte 6.5.1 und 6.5.2 .

8.4.3Kontrollbesuch einer alten hauswirtschaftlichen elektrischen Anlage, die den Kriterien der Abschnitte 8.4.1 und 8.4.2 nicht entspricht

Ist ein Kontrollbesuch einer alten hauswirtschaftlichen elektrischen Anlage erforderlich, wird dieser von einer zugelassenen Stelle durchgeführt und dient er der Überprüfung der Konformität der elektrischen Anlage mit mindestens:

  • den für sie geltenden Vorschriften des vorliegenden Buches, mit Ausnahme von Teil 8 für den Teil, mit dessen Errichtung nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Buches begonnen wurde,

  • den für sie geltenden Vorschriften des vorliegenden Buches, einschließlich Teil 8 für den Teil, mit dessen Errichtung vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Buches begonnen wurde.

Der für Energie zuständige Minister kann durch Erlass Modalitäten in Bezug auf Form und Inhalt des Berichts festlegen. Dieser Bericht über den Kontrollbesuch wird in die Akte der elektrischen Anlage eingefügt.

Die zugelassene Stelle oder die befugte Behörde, die diesen Kontrollbesuch durchgeführt hat, bewahrt mindestens fünf Jahre lang eine Kopie dieses Berichts auf.

Der Bericht über den Kontrollbesuch muss dem Eigentümer, Verwalter oder Betreiber schriftlich oder in elektronischer Form übermittelt werden.

Der Eigentümer, Verwalter, Betreiber oder die zugelassene Stelle legt den Bericht über den Kontrollbesuch auf Ersuchen des mit der Überwachung beauftragten Beamten vor. Auf Verlangen des mit der Überwachung beauftragten Beamten muss der Eigentümer, Verwalter, Betreiber oder die zugelassene Stelle der Verwaltung ebenfalls eine Kopie dieser Unterlage zukommen lassen.

Werden beim Kontrollbesuch Verstöße festgestellt, gelten die Vorschriften von Abschnitt 9.1.4 .

Für alle späteren Kontrollbesuche gelten die Vorschriften der Abschnitte 6.5.1 und 6.5.2 .

8.4.4Kontrollbesuch einer alten nicht hauswirtschaftlichen elektrischen Anlage an Orten, an denen keine in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnten Personen beschäftigt sind

Ist ein Kontrollbesuch einer alten nicht hauswirtschaftlichen elektrischen Anlage an diesen Orten erforderlich, wird dieser von einer zugelassenen Stelle durchgeführt und dient er der Überprüfung der Konformität der elektrischen Anlage mit mindestens:

  • den für sie geltenden Vorschriften des vorliegenden Buches, mit Ausnahme von Teil 8 für den Teil, mit dessen Errichtung nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Buches begonnen wurde,

  • den für sie geltenden Vorschriften des vorliegenden Buches, einschließlich Teil 8 für den Teil, mit dessen Errichtung vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Buches begonnen wurde.

Der für Energie zuständige Minister kann durch Erlass Modalitäten in Bezug auf Form und Inhalt des Berichts festlegen. Dieser Bericht über den Kontrollbesuch wird in die Akte der elektrischen Anlage eingefügt.

Die zugelassene Stelle oder die befugte Behörde, die diesen Kontrollbesuch durchgeführt hat, bewahrt mindestens fünf Jahre lang eine Kopie dieses Berichts auf.

Der Bericht über den Kontrollbesuch muss dem Eigentümer, Verwalter oder Betreiber schriftlich oder in elektronischer Form übermittelt werden.

Der Eigentümer, Verwalter, Betreiber oder die zugelassene Stelle legt den Bericht über den Kontrollbesuch auf Ersuchen des mit der Überwachung beauftragten Beamten vor. Auf Verlangen des mit der Überwachung beauftragten Beamten muss der Eigentümer, Verwalter, Betreiber oder die zugelassene Stelle der Verwaltung ebenfalls eine Kopie dieser Unterlage zukommen lassen.

Arbeiten, die zur Behebung der im Rahmen der regelmäßigen Kontrollbesuche festgestellten Verstöße erforderlich sind, werden unverzüglich ausgeführt und alle angemessenen Maßnahmen werden getroffen, damit diese Verstöße keine Gefahr für Personen und Güter darstellen, wenn die Anlage in Betrieb bleibt.

Für alle späteren Kontrollbesuche gelten die Vorschriften der Abschnitte 6.5.1 und 6.5.2 .

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