Vorliegender Teil betrifft die Prüfungen gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Buches, die bei diesen Prüfungen zu erstellenden Berichte und die von den zugelassenen Stellen zu erfüllenden Bedingungen.
AREI Book 1 · Part 6
Prüfung von Anlagen
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There is no official translation of version 07 in this language yet. The text is the official translation of version 06. Changed passages are marked and quote the official French and Dutch wording.
6.1Einleitung
6.2Anwendungsbereich
Die Prüfungen betreffen elektrische Niederspannungs- oder Kleinspannungsanlagen mit Wechsel- oder Gleichstrom, einschließlich Hochspannungsgeräte, die über ein Niederspannungsnetz versorgt werden und bei denen die Leistung des Hochspannungsteils 500 VA nicht überschreitet. Für Entladungslampen von Leuchtschildern wird die Grenze von 500 VA jedoch auf 200 VA herabgesetzt.
6.3Zugelassene Stellen
6.3.1Gegenstand der Zulassung
Stellen werden von dem für Energie zuständigen Minister zugelassen für die Durchführung:
von Konformitätsprüfungen vor Ingebrauchnahme und Besuchen zur Kontrolle von elektrischen Anlagen, wie in den Kapiteln 6.4 und 6.5 vorgesehen,
und von Prüfungen elektrischer Anlagen wie in Buch III Titel II Kapitel V des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit in Bezug auf elektrische Anlagen am Arbeitsplatz vorgesehen,
und zwar gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels.
6.3.2Begriffsbestimmungen
Technischer Leiter: innerhalb einer zugelassenen Stelle bestimmte Person, die für die technische Leitung der zugelassenen Stelle verantwortlich ist,
Ermächtigungserklärung: schriftliche Erklärung einer zugelassenen Stelle, mit der sie die Fähigkeit eines Prüfers bestätigt, in einem oder mehreren spezifischen Tätigkeitsbereichen selbstständig Konformitätsprüfungen vor Ingebrauchnahme und/oder Kontrollbesuche durchzuführen,
Minister: der für Energie zuständige Minister,
Verwaltung: Generaldirektion Energie des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie,
Ausschuss: in Abschnitt 6.3.8 vorgesehener Beratungs- und Überwachungsausschuss,
Aufsichtsbehörden: in Abschnitt 6.3.9 Buchstabe a erwähnte Behörden.
6.3.3Zulassungsbedingungen
6.3.3.1Allgemeine Bedingungen
- a.
Zugelassene Stellen müssen:
Rechtspersönlichkeit in Form einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder ihrer Entsprechung besitzen, gemäß dem Recht des Mitgliedstaates, in dem sich ihr Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum befindet,
gemäß den Kriterien der Norm NBN EN ISO/IEC 17020 durch das belgische Akkreditierungssystem, eingerichtet durch das Wirtschaftsgesetzbuch, Buch VIII Titel 2, Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen oder durch eine gleichwertige Akkreditierungsstelle im Europäischen Wirtschaftsraum akkreditiert sein. Diese Akkreditierung zielt darauf ab, die Kenntnisse der belgischen Vorschriften in Bezug auf elektrische Anlagen nachzuweisen,
die für Prüfstellen des Typs A geltenden Anforderungen gemäß der Norm NBN EN ISO/IEC 17020 erfüllen.
- b.
Der technische Leiter:
ist entweder Inhaber eines Diploms eines Zivil- oder Industrieingenieurs oder eines Masterdiploms in Ingenieurwissenschaften oder industriellen Wissenschaften, das von einer belgischen Hochschuleinrichtung ausgestellt worden ist, oder eines ausländischen Diploms, das gemäß den geltenden Vorschriften als gleichwertig anerkannt ist,
verfügt über angemessene berufliche und wissenschaftliche Erfahrungen, um eine zugelassene Stelle mit der erforderlichen Kompetenz leiten zu können.
- c.
Der technische Leiter und die Prüfer müssen durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag an die zugelassene Stelle gebunden sein.
6.3.3.2Sonderfall
- a)
Kontrolldienste, die Teil eines öffentlichen Dienstes oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind und nicht in Form einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet worden sind, müssen die Zulassungsbedingungen in Unterabschnitt 6.3.3.1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich und b bis c erfüllen.
- b)
Für Kontrolldienste, die Teil eines öffentlichen Dienstes sind, ist die Zulassungsbedingung in Unterabschnitt 6.3.3.1 Buchstabe c nicht anwendbar.
6.3.4Zulassungsverfahren
## a) Zulassungsanträge werden per Einschreibesendung an die Verwaltung gerichtet. Sie beziehen sich auf einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Tätigkeitsbereiche:
hauswirtschaftliche Niederspannungs- und Kleinspannungsanlagen, erwähnt in Buch 1,
Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, erwähnt in den Büchern 1, 2 und 3,
Niederspannungs- und Kleinspannungsanlagen, die in den vorerwähnten Bereichen nicht bestimmt sind, erwähnt in den Büchern 1 und 3,
Hochspannungsanlagen (mit Ausnahme von Hochspannungsfreileitungen), erwähnt in den Büchern 2 und 3,
Hochspannungsfreileitungen (mit Ausnahme der in Buch 3 erwähnten thermografischen Prüfung), erwähnt in Buch 3,
thermografische Prüfung von Hochspannungsfreileitungen, erwähnt in Buch 3.
- b)
Anträgen müssen folgende Unterlagen beigefügt werden: 1. Kopie des Diploms des technischen Leiters,
- 2.
Lebenslauf des technischen Leiters,
- 3.
Kopie der Satzung der Stelle,
- 4.
Kopie der Akkreditierungsbescheinigung und Geltungsbereich der Akkreditierung,
- 5.
Erklärung, dass die zivilrechtliche Haftung der Stelle durch einen Versicherungsvertrag gedeckt sein wird. Nach Erteilung der Zulassung und vor Beginn von Prüftätigkeiten muss der entsprechende Deckungsbeleg der Verwaltung vorgelegt werden,
- 6.
Liste der Prüfer mit Angabe ihrer unter Buchstabe a aufgeführten Tätigkeitsbereiche.
- 2.
- c)
Um zu beurteilen, ob die Stelle über die erforderliche Kompetenz zur Durchführung der Prüfungen verfügt, für die eine Zulassung beantragt wird, kann die Verwaltung von ihren Sachverständigen Audits durchführen lassen.
- d)
Zulassungsanträge werden von der Verwaltung geprüft, die innerhalb sechzig Tagen eine Stellungnahme abgibt:
Bei günstiger Stellungnahme wird der Antragsteller davon in Kenntnis gesetzt und wird die Akte
an den Ausschuss weitergeleitet.
Bei ungünstiger Stellungnahme wird der Antragsteller per Einschreibebrief anhand einer mit
Gründen versehenen Notifizierung davon in Kenntnis gesetzt; er verfügt über eine Frist von dreißig Tagen, um per Einschreibebrief einen mit Gründen versehenen Antrag auf Neuüberprüfung bei der Verwaltung einzureichen. Wenn innerhalb dieser Frist keine
Neuüberprüfung beantragt worden ist, gilt die Akte als abgeschlossen. Andernfalls wird die Akte an den Ausschuss weitergeleitet.
Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme innerhalb sechzig Tagen nach Erhalt der Akte ab. Nach Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass der Ausschuss sich der Stellungnahme der Verwaltung angeschlossen hat.
- e)
Bei günstiger Stellungnahme des Ausschusses legt die Verwaltung den Zulassungsvorschlag innerhalb dreißig Tagen dem Minister zur Entscheidung vor.
- f)
Bei ungünstiger Stellungnahme des Ausschusses wird der Antragsteller innerhalb dreißig Tagen per Einschreibebrief anhand einer mit Gründen versehenen Notifizierung davon in Kenntnis gesetzt; er verfügt über eine Frist von dreißig Tagen, um per Einschreibebrief einen mit Gründen versehenen Antrag auf Neuüberprüfung beim Minister einzureichen.
- b)
Die Verwaltung gibt ihre Stellungnahme zu betreffendem Widerspruch ab und übermittelt die Akte zwecks Entscheidung innerhalb sechzig Tagen an den Minister.
- g)
Die Dauer der Zulassung ist auf fünf Jahre begrenzt. Die Zulassung ist gemäß Abschnitt 6.3.5 erneuerbar.
- g)
6.3.5Erneuerung einer Zulassung
Anträge auf Erneuerung einer Zulassung werden mindestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Zulassung per Einschreibesendung an die Verwaltung gerichtet. In den Anträgen wird der Tätigkeitsbereich angegeben und ihnen wird eine Liste der ermächtigten Prüfer beigefügt.
Das in Abschnitt 6.3.4 Buchstabe c , d , e , f und g aufgeführte Verfahren ist auf diese Anträge anwendbar.
6.3.6Ermächtigungserklärung von Prüfern
- a)
Zugelassene Stellen übermitteln der Verwaltung die Ermächtigungserklärung jedes neuen Prüfers und jedes bereits tätigen Prüfers, wenn sich dessen Tätigkeitsbereich erweitert.
- b)
Für neue Prüfer werden der Erklärung folgende Unterlagen beigefügt:
Kopie des Abschlussdiploms,
Lebenslauf,
Kopie des Einstellungsvertrags (außer bei Kontrolldiensten, die Teil eines öffentlichen Dienstes sind).
- c)
Die Verwaltung kann verlangen, dass ein Prüfer den Nachweis erbringt, dass er die Verordnungsvorschriften in dem/den Tätigkeitsbereich(en) kennt, für den/die eine Ermächtigungserklärung eingereicht worden ist. Die Verwaltung behält sich das Recht vor, den Prüfer einer schriftlichen oder mündlichen Bewertung zu unterziehen, um festzustellen, ob er die Verordnungsvorschriften in dem/den Tätigkeitsbereich(en) kennt, für den/die eine Ermächtigungserklärung eingereicht worden ist.
- d)
Bei ungünstiger Beurteilung des unter Buchstabe c erwähnten Prüfers teilt die Verwaltung der betreffenden zugelassenen Stelle innerhalb dreißig Tagen mit, dass die Erklärung ausgesetzt worden ist. Die zugelassene Stelle darf für diesen Anwärter erst nach einer Frist von neunzig Tagen eine neue Ermächtigungserklärung einreichen.
- e)
Wenn die mit der Überwachung beauftragten Beamten und Bediensteten feststellen, dass ein Prüfer Prüfungen nicht gemäß den Vorschriften des vorliegenden Buches durchführt, kann die Verwaltung bei der betreffenden zugelassenen Stelle intervenieren, damit erforderliche Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.
6.3.7Arbeitskriterien
- a)
Zugelassene Stellen müssen der Verwaltung folgende Informationen übermitteln: 1. Änderungen der Satzung (außer bei Kontrolldiensten, die Teil eines öffentlichen Dienstes sind),
- 2.
Ersetzung des technischen Leiters; die in Abschnitt 6.3.4 Buchstabe b Nr. 1 und 2 erwähnten Unterlagen werden beigefügt,
- 3.
Änderungen oder Entzug der Akkreditierungsbescheinigung.
Diese Angaben müssen innerhalb sieben Tagen nach ihrem Eintritt übermittelt werden.
- 2.
- b)
Zugelassene Stellen müssen dem Ausschuss spätestens am 1. April jeden Jahres eine Liste ihrer Prüfer mit Angabe ihrer Qualifikationen in den in Abschnitt 6.3.4 Buchstabe a aufgeführten Tätigkeitsbereichen vorlegen und einen ausführlichen Bericht über: ihre Prüftätigkeiten, einschließlich der Gesamtzahl durchgeführter Prüfungen pro Tätigkeitsbereich,
ihre Tätigkeiten in Zusammenhang mit Ausbildung und Information,
Änderungen der internen Organisation und der Tätigkeiten nach außen hin der Stelle,
registrierte Beschwerden im technischen Bereich,
Arbeitsweise und Zusammensetzung der Leitungs- und Verwaltungsorgane der Stelle, in diesen Organen im abgelaufenen Jahr getroffene Entscheidungen im Bereich Wohlbefinden bei der Arbeit und Folgemaßnahmen zu den vom Ausschuss bei der Ausführung seines Auftrags abgegebenen Stellungnahmen und Empfehlungen.
## c) Zugelassene Stellen müssen:
Beamten und Bediensteten der Aufsichtsbehörden freien Zugang gewähren,
diesen Beamten und Bediensteten jegliche Unterlagen und Daten zur Verfügung stellen, die es ihnen ermöglichen, die Arbeitsweise einer Stelle zu beurteilen,
diesen Beamten und Bediensteten auf Verlangen diese Unterlagen oder eine Kopie davon aushändigen,
für die Prüfung der von ihnen geprüften hauswirtschaftlichen Niederspannungs- und Kleinspannungsanlagen, die als den Vorschriften des vorliegenden Buches entsprechend erklärt werden, eine Datenbank mit folgenden Angaben führen: 1. Adresse der besuchten Anlage und Art der von ihr versorgten Räumlichkeiten,
- 2.
Namen, Vornamen und Adresse des Eigentümers der geprüften elektrischen Anlage,
- 3.
Datum und Art der durchgeführten Prüfung (Konformitätsprüfung (Kapitel 6.4) oder Kontrollbesuch (Kapitel 6.5 und 8.4) ),
- 4.
EAN-Code zur eindeutigen Identifizierung jeder Anlage.
Diese Daten müssen während eines Zeitraums von mindestens dreißig Jahren aufbewahrt werden.
- 2.
- d)
Aufsichtsbehörden dürfen Verträge zwischen Stellen und ihren Kunden sowie etwaigen Subunternehmern einsehen.
- e)
Zugelassene Stellen müssen bei Konformitätsprüfungen vor Ingebrauchnahme und bei Kontrollbesuchen schriftliche Anweisungen des für Energie zuständigen föderalen öffentlichen Dienstes und des für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zuständigen föderalen öffentlichen Dienstes, jeweils für ihren Bereich, befolgen.
6.3.8Beratungs- und Überwachungsausschuss
- a)
Bei dem für Energie zuständigen föderalen öffentlichen Dienst wird ein Beratungs- und Überwachungsausschuss eingesetzt mit folgendem Auftrag:
Abgabe von Stellungnahmen gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 6.3.4 Buchstabe d und Abschnitt 6.3.9 Buchstabe d ,
Abgabe von Stellungnahmen und Vorschlägen in Bezug auf die Arbeitsweise zugelassener Stellen,
Überwachung der Aktivitäten zugelassener Stellen im Rahmen des vorliegenden Kapitels.
- b)
Der Ausschuss besteht aus neun Mitgliedern und ebenso vielen stellvertretenden Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
drei Vertreter der repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen im Hohen Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz,
drei Vertreter der repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen im Hohen Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz,
drei Vertreter der Aufsichtsbehörden, davon zwei Vertreter des für Energie zuständigen föderalen öffentlichen Dienstes und ein Vertreter des für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zuständigen föderalen öffentlichen Dienstes.
- c)
Vertreter der Aufsichtsbehörden und ihre Stellvertreter werden von den betreffenden Ministern ernannt; Vertreter der im Hohen Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vertretenen Organisationen und ihre Stellvertreter werden von dem für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zuständigen Minister ernannt.
- d)
Vorsitz und Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von der Verwaltung wahrgenommen.
6.3.9Überwachung und Sanktionen
- a)
Die Überwachung zugelassener Stellen in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften des vorliegenden Kapitels wird durch Beamte und Bedienstete der Verwaltung ausgeübt.
Feststellungen in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften des vorliegenden Kapitels, die von Beamten und Bediensteten des für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zuständigen föderalen öffentlichen Dienstes während der im Rahmen des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit ausgeübten Überwachung gemacht werden, werden der Verwaltung übermittelt.
- b)
Wenn die Verwaltung feststellt, dass eine zugelassene Stelle eine der Bedingungen in Unterabschnitt 6.3.3.1 nicht mehr erfüllt oder eine der Verpflichtungen in Abschnitt 6.3.7 nicht einhält, oder wenn im Wiederholungsfall festgestellt wird, dass Prüfer Prüfungen nicht gemäß den Vorschriften des vorliegenden Buches durchführen, setzt sie eine Frist, die nicht mehr als drei Monate betragen darf, binnen der sich die Stelle den Vorschriften anpassen muss. Der Ausschuss wird davon in Kenntnis gesetzt.
- c)
Wenn sich die Stelle bis zum Ende der in Buchstabe b erwähnten Frist nicht den Vorschriften angepasst hat, setzt die Verwaltung eine neue Frist, die nicht mehr als sechs Monate betragen darf, während der die Zulassung der Stelle vorübergehend ausgesetzt wird und die Stelle noch die Möglichkeit hat, sich den Vorschriften anzupassen. Der Ausschuss wird davon in Kenntnis gesetzt (Aussetzung und Anpassung an die Vorschriften).
- d)
Wenn die Stelle sich nach Ablauf der in Buchstabe c erwähnten Frist nicht den Vorschriften angepasst hat, wird der Ausschuss davon in Kenntnis gesetzt; der Ausschuss gibt dem Minister eine Stellungnahme ab. Der Minister kann auf Vorschlag des Ausschusses die Zulassung der Stelle entziehen. Nach Entscheidung des Ministers wird die Stelle davon in Kenntnis gesetzt.
- e)
Die Zulassung wird von Amts wegen entzogen, wenn die zugelassene Stelle ihre Tätigkeiten einstellt oder überträgt.
6.3.10Elektrische Anlagen öffentlicher Dienste
- a)
Föderale Behörden können elektrische Anlagen, deren Eigentümer, Verwalter oder Mieter sie sind, durch den Kontrolldienst des für die Gebäuderegie zuständigen föderalen öffentlichen Dienstes prüfen lassen.
- b)
Regionalbehörden können elektrische Anlagen, deren Eigentümer, Verwalter oder Mieter sie sind, durch eigene Kontrolldienste oder durch den Kontrolldienst des für die Gebäuderegie zuständigen föderalen öffentlichen Dienstes prüfen lassen.
- c)
Das Ministerium der Landesverteidigung kann elektrische Anlagen, deren Eigentümer, Verwalter oder Mieter es ist, durch seinen eigenen Kontrolldienst prüfen lassen.
- d)
Die Belgischen Eisenbahnen können elektrische Anlagen, deren Eigentümer oder Verwalter sie sind, durch ihren eigenen Kontrolldienst prüfen lassen.
6.4Konformitätsprüfung vor Ingebrauchnahme
6.4.1Allgemeines
Niederspannungs- oder Kleinspannungsanlagen, so wie sie in den Teilen 1 und 2 des vorliegenden Buches bestimmt sind, auch solche, die durch private Anlagen wie ortsfeste, transportable oder mobile Generatoren versorgt werden, jedoch mit Ausnahme von Kleinspannungsanlagen mit Gleichstrom, die ausschließlich durch Zellen, Akkumulatoren, nicht unter Kapitel 7.103 fallende Akkumulatorenbatterien, photovoltaische Zellen oder andere ähnlichen Quellen versorgt werden, werden vor Ingebrauchnahme der Anlagen einer Prüfung der Konformität mit den Vorschriften des vorliegenden Buches unterzogen.
Diese Konformitätsprüfung wird vor Ort entweder durch eine zugelassene Stelle oder durch eine gemäß den Vorschriften von Kapitel 6.3 ermächtigte bzw. beauftragte Behörde durchgeführt.
Die Prüfung der Konformität von elektrischen Anlagen muss im spannungsfreien Zustand durchgeführt werden und umfasst:
verwaltungstechnische Kontrollen,
Sichtkontrollen,
Kontrollen durch Prüfungen,
Kontrollen durch Messungen.
6.4.2Verwaltungstechnische Kontrollen
Die für Energie bzw. für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zuständigen Minister können, jeweils für ihren Bereich, durch Erlass nähere Regeln für die Ausführung verwaltungstechnischer Kontrollen festlegen.
6.4.3Sichtkontrollen
Die für Energie bzw. für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zuständigen Minister können, jeweils für ihren Bereich, durch Erlass nähere Regeln für die Ausführung von Sichtkontrollen festlegen.
6.4.4Kontrollen durch Prüfungen
Die für Energie bzw. für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zuständigen Minister können, jeweils für ihren Bereich, durch Erlass nähere Regeln für die Ausführung von Kontrollen durch Prüfungen festlegen.
6.4.5Kontrollen durch Messungen
6.4.5.1Isolationsmessung
Der Wert des Isolierungswiderstandes in Ohm zwischen aktiven Teilen, paarweise betrachtet, und zwischen aktiven Teilen und Erde, gemessen bei der in Tabelle 6.1 angegebenen Prüfspannung, entspricht für jeden Stromkreis bei ausgeschalteten Verbrauchsgeräten mindestens dem tausendfachen Wert in Volt der oben erwähnten Prüfspannung.
Messungen erfolgen bei Gleichstrom und Prüfgeräte müssen in der Lage sein, die in nachstehender Tabelle angegebene Prüfspannung bei einem Strom von 1 bis 5 mA zu liefern.
Messungen werden von einer gemäß Kapitel 6.3 zugelassenen Stelle durchgeführt und betreffen den Isolierungswiderstand zwischen jedem der aktiven Teile und der Erde. Es ist erlaubt, keine Messungen durchzuführen:
an Messanlagen und regeltechnischen Anlagen,
an Kleinspannungsanlagen.
Tabelle 6.1 Mindestwerte Isolierungswiderstand
Nennspannung Stromkreis Prüfspannung Gleichstrom Isolierungswiderstand
(V) (V) k
Kleinspannung, wenn der
Stromkreis über einen
250 250
Sicherheitstransformator
versorgt wird
Spannung ≤ 500 V, außer in
500 500
oben erwähntem Fall
500 V < Spannung ≤ 1000 V 1000 1000
6.4.5.2Messung des Erdungswiderstandes von Erdern
Bei Konformitätsprüfungen vor Ingebrauchnahme wird der Erdungswiderstand der Erder der betreffenden elektrischen Anlage gemessen.
6.4.6Berichte
6.4.6.1Allgemeines
Nach einer Konformitätsprüfung wird ein Bericht erstellt, entweder gemäß Unterabschnitt 6.4.6.4 für hauswirtschaftliche Anlagen oder gemäß Unterabschnitt 6.4.6.5 für nicht hauswirtschaftliche Anlagen. Dieser Bericht über die Konformitätsprüfung, auch Kontrollbericht genannt, wird in die Akte der elektrischen Anlage eingefügt.
Die zugelassene Stelle oder die befugte Behörde, die diese Konformitätsprüfung durchgeführt hat, bewahrt mindestens fünf Jahre lang eine Kopie dieses Berichts auf. Bei hauswirtschaftlichen Anlagen werden dieser Kopie außerdem Einstrich-Schemata und Lagepläne der elektrischen Anlage beigefügt.
Der Bericht über die Konformitätsprüfung muss dem Eigentümer, Verwalter oder Betreiber schriftlich oder in elektronischer Form übermittelt werden.
Der Eigentümer, Verwalter, Betreiber oder die zugelassene Stelle legt den Bericht über die Konformitätsprüfung auf Ersuchen des mit der Überwachung beauftragten Beamten vor. Auf Verlangen des mit der Überwachung beauftragten Beamten muss der Eigentümer, Verwalter, Betreiber oder die zugelassene Stelle der Verwaltung ebenfalls eine Kopie dieser Unterlage zukommen lassen.
6.4.6.2Spezifische Bestimmungen für Berichte über neue
elektrische Anlagen
Vor Bereitstellung der Leistung einer neuen elektrischen Niederspannungs- oder Kleinspannungsanlage mit Wechsel- oder Gleichstrom vergewissert sich die Person, die die Leistung bereitstellt, dass der Bericht vorliegt, in dem die Konformität mit den Vorschriften des vorliegenden Buches bestätigt wird.
6.4.6.3Spezifische Bestimmungen für Berichte über Anlagen in
explosionsgefährdeten Bereichen
Spezifische Bestimmungen für Berichte über Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen werden in Kapitel 7.102 festgelegt.
6.4.6.4Inhalt des Berichts über die Konformitätsprüfung für hauswirtschaftliche Anlagen
Changed in version 07 (K.E. 13.08.2026), applicable from 01/11/2026.
- a.
Angaben im Bericht über die Konformitätsprüfung
Der in Unterabschnitt 6.4.6.1 erwähnte Bericht im Anschluss an die Konformitätsprüfung einer hauswirtschaftlichen elektrischen Niederspannungs- und Kleinspannungsanlage enthält mindestens die Identifizierungsangaben, eine allgemeine Beschreibung des Anschlusses bzw. der Anschlüsse, des Erders, das Ergebnis der Prüfung der Konformität mit vorliegendem Buch und etwaige Verstöße gegen vorliegendes Buch. Außerdem wird an bestimmte Vorschriften des vorliegenden Buches erinnert.
- b.
Inhalt des Berichts über die Konformitätsprüfung
- b.1
Identifizierungsangaben
Folgende Identifizierungsangaben sind im Bericht und etwaigen Anlagen enthalten:
- a)
erforderliche Angaben zur Identifizierung der in Kapitel 6.3 erwähnten zugelassenen Stelle,
- b)
Angaben zur Identifizierung des Prüfers, der der zugelassenen Stelle angehört,
- c)
Name, Vorname und Adresse des Eigentümers, Verwalters oder Betreibers und EAN-Code (falls verfügbar) der Anlage, für die die Konformitätsprüfung beantragt worden ist,
- d)
Name, Vorname und Mehrwertsteuernummer (falls anwendbar) der für die Ausführung der Arbeit verantwortlichen Person(en),
- e)
Name des Stromversorgers,
- f)
Adresse der geprüften Anlage und Art der von ihr versorgten Räumlichkeiten.
- a)
- b.2
Allgemeine Beschreibung der Anschlüsse
Die allgemeine Beschreibung der Anschlüsse umfasst pro Anschluss folgende Angaben:
- a)
Nennspannung der Anlage und Stromart,
- b)
Querschnitt des Versorgungskabels der Haupt-Verteiler- und Schaltgerätekombination,
- c)
Nennwert des Anschlussschutzes,
- d)
Art des Haupt-Lasttrennschalters.
- a)
- b.3
Beschreibung des Erders, der Stromkreise und deren Schutz
Diese Beschreibung umfasst folgende Angaben:
- a)
Art des installierten Erders,
- b)
Anzahl Verteiler- und Schaltgerätekombinationen,
- c)
Anzahl Endstromkreise.
- a)
- b.4
Prüfung
Der Bericht über die Konformitätsprüfung enthält den Wert des Erdungswiderstandes des Erders und den Wert des allgemeinen Isolationspegels. Im Bericht wird bescheinigt:
- a)
dass installierte Differenzstrom-Schutzeinrichtungen und Wert des Erdungswiderstandes aufeinander abgestimmt sind,
- b)
dass installierte Überstrom-Schutzeinrichtungen und die jeweiligen Stromkreisabschnitte, die sie schützen, aufeinander abgestimmt sind,
- c)
dass die elektrische Anlage gemäß den Einstrich-Schemata und Lageplänen ausgeführt worden ist.
Der Bericht über die Konformitätsprüfung umfasst zudem die Prüfung der ortsfesten Betriebsmittel bzw. der Betriebsmittel mit festem Standplatz (korrekte Wahl, Montage und Installation vor Ort) und die Prüfung der Durchgängigkeit der Potentialausgleichsverbindungen (Hauptund Zusatzverbindungen) und der Schutzleiter von Steckdosen und ortsfesten Geräten bzw. mobilen Geräten mit festem Standplatz der Klasse I.
- a)
- b.5
Verstöße
Im Bericht über die Konformitätsprüfung werden eventuelle Verstöße gegen Buch 1 und eventuelle Stromkreise mit unzureichendem Isolationspegel vermerkt.
- b.6
Schlussfolgerungen
> Geändert durch K.E. vom 13.08.2026 ab 01.11.2026 — amtliche deutsche Übersetzung ausstehend. Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 13.08.2026 (Belgisches Staatsblatt vom 15.09.2026) ersetzt Punkt b.6 mit Wirkung ab dem 01.11.2026. Der folgende Absatz ist der deutsche Wortlaut der Version 06 und gilt ab diesem Datum nicht mehr. Amtlicher Wortlaut ab dem 01.11.2026: > > FR: « Si l'installation est conforme, le rapport de contrôle de conformité certifie que l'agent-visiteur a visé le ou les schémas unifilaires et le ou les plans de position. Il signale, en outre, la date à laquelle la visite de contrôle prévue au chapitre 6.5. du Livre 1 doit au plus tard être faite. » > > NL: „Indien de installatie conform is, bevestigt het verslag van de gelijkvormigheidscontrole dat de agent-bezoeker het (de) eendraadsschema('s) en het (de) situatieplan(en) voor gezien heeft getekend. Bovendien vermeldt hij de datum waarop het in hoofdstuk 6.5. van het Boek 1 voorziene controlebezoek uiterlijk moet plaatshebben.“ > > Quelle: Königlicher Erlass vom 13.08.2026 im Belgischen Staatsblatt
Wenn die Anlage den Vorschriften entspricht, wird durch den Bericht über die Konformitätsprüfung bescheinigt, dass der Prüfer die am Speisepunkt der elektrischen Anlage befindliche DifferenzstromSchutzeinrichtung versiegelt hat und dass er Einstrich-Schemata und Lagepläne visiert hat. Außerdem wird im Bericht das Datum angegeben, bis zu dem der in Buch 1 Kapitel 6.5. vorgesehene Kontrollbesuch spätestens durchgeführt werden muss.
- b.7
Ratschläge
Im Bericht über die Konformitätsprüfung wird an folgende Vorschriften von Buch 1 erinnert:
- a)
Verpflichtung, den Bericht in der Akte der elektrischen Anlage aufzubewahren,
- b)
Verpflichtung, jede Änderung an der elektrischen Anlage in der Akte anzugeben,
- c)
Verpflichtung, den mit der Aufsicht beauftragten Beamten des für Energie zuständigen Föderalen Öffentlichen Dienstes unverzüglich über alle Unfälle mit Personen informieren, die direkt oder indirekt auf das Vorhandensein von elektrischen Anlagen zurückzuführen sind.
- a)
- b.1
6.4.6.5Inhalt des Berichts über die Konformitätsprüfung für nicht hauswirtschaftliche Anlagen
Die für Energie bzw. für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zuständigen Minister können, jeweils für ihren Bereich, durch Erlass nähere Regeln in Bezug auf Form und Inhalt des Berichts festlegen.
6.4.7Sonderfälle von Konformitätsprüfungen vor Ingebrauchnahme
6.4.7.1Elektrische Maschinen und Geräte
Bei nicht hauswirtschaftlichen Anlagen werden ortsfeste Maschinen und Geräte vor Ingebrauchnahme einer Konformitätsprüfung unterzogen, die sich nur auf die korrekte Wahl, Montage und Installation vor Ort bezieht.
6.4.7.2Transportable, mobile oder zeitlich begrenzte Anlagen
Es gibt zwei Kategorien von transportablen, mobilen oder zeitlich begrenzten Anlagen:
- 1.
transportable, mobile oder zeitlich begrenzte Anlagen mit veränderlicher Zusammensetzung, d.h. aus einzelnen Bauteilen (Generatoren, Verteilerund Schaltgerätekombinationen, Kabel, ...) zusammengesetzt.
Sie werden vor jeder Ingebrauchnahme einer Prüfung der Konformität mit den Vorschriften des vorliegenden Buches unterzogen. Diese Prüfung umfasst auch eventuelle Netzanschlussteile. Bei elektrischen Maschinen und Geräten (Generatoren, ...), die Teil von transportablen, mobilen oder zeitlich begrenzten Anlagen sind, bezieht sich die Konformitätsprüfung vor jeder Ingebrauchnahme nur auf die korrekte Wahl, Montage und Installation vor Ort. Aus zwingenden betrieblichen Gründen ist es bei nicht hauswirtschaftlichen Anlagen erlaubt, keine Konformitätsprüfung vor Ingebrauchnahme durchzuführen, sofern:
Eigentümer, Verwalter oder Betreiber der elektrischen Anlagen alle Maßnahmen getroffen haben, um Gefahren für Personen und Güter zu vermeiden und
Ingebrauchnahme und Benutzung unter der vollen Verantwortung der Eigentümer, Verwalter oder Betreiber erfolgen und
die Betriebszeit der elektrischen Anlagen achtundvierzig Stunden (höchstens zwei Tage) nicht überschreitet,
- 2.
transportable, mobile oder zeitlich begrenzte Anlagen mit fester Zusammensetzung, d.h. einzelne autonome Einheiten (kleine handhabbare Generatoren mit Steckdosen, in Fahrzeugen eingebaute Generatoren, Bauhütten, ...). Sie werden nur vor Ingebrauchnahme bei der ersten Benutzung der Anlagen einer Prüfung der Konformität mit den Vorschriften des vorliegenden Buches unterzogen.
Bei Generatoren oder wenn der Netzanschlusspunkt transportabler, mobiler oder zeitlich begrenzter Anlagen nicht mit einem Erdungsanschluss versehen ist, werden gegebenenfalls vor Ort zum Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren vorzusehende Erder einer Konformitätsprüfung unterzogen.
6.4.7.3Änderung oder Erweiterung
Wesentliche Änderungen oder Erweiterungen von elektrischen Niederspannungsoder Kleinspannungsanlagen mit Wechsel- oder Gleichstrom werden vor Ingebrauchnahme der Änderungen oder Erweiterungen einer Prüfung der Konformität mit den Vorschriften des vorliegenden Buches unterzogen. Diese Prüfung der Konformität ist auf hinzugefügte oder geänderte Teile der Anlagen beschränkt.
Bei unwesentlichen Änderungen oder Erweiterungen von nicht hauswirtschaftlichen Anlagen, die keine Konformitätsprüfung vor Ingebrauchnahme erfordern, ergänzt der Anlagenverantwortliche die Schemata, Pläne und Unterlagen wie in Abschnitt 9.1.1 Nr. 4 Buchstabe b und 5 Buchstabe a Punkt 7 bestimmt, wodurch die zugelassene Stelle deren Konformität beim nächsten Kontrollbesuch überprüfen kann.
Änderungen oder Erweiterungen, die Auswirkungen auf einen unveränderten Teil haben, müssen im Bericht über die Konformitätsprüfung erwähnt werden. Dieser unveränderte Teil muss einer Konformitätsprüfung unterzogen werden, was geänderte Eigenschaften betrifft.
Bei wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen aus zwingenden betrieblichen Gründen wird bei nicht hauswirtschaftlichen Anlagen akzeptiert, dass die Konformitätsprüfung nach Ingebrauchnahme durchgeführt wird, sofern Eigentümer, Verwalter oder Betreiber der elektrischen Anlagen alle Maßnahmen getroffen haben, um Gefahren für Personen und Güter zu vermeiden. Diese Ingebrauchnahme erfolgt unter der vollen Verantwortung der Eigentümer, Verwalter oder Betreiber. Sie müssen dafür sorgen, dass die
Konformitätsprüfung binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Ingebrauchnahme hinzugefügter oder geänderter Teile durchgeführt wird.
6.5Kontrollbesuche
6.5.1Allgemeines
Niederspannungs- oder Kleinspannungsanlagen, so wie sie in Kapitel 6.4 bestimmt sind, werden einem Kontrollbesuch vor Ort entweder durch eine zugelassene Stelle oder durch eine gemäß den Vorschriften von Kapitel 6.3 dazu befugte bzw. damit beauftragte Behörde unterzogen.
Der Kontrollbesuch bezieht sich auf die Aufrechterhaltung der Konformität mit den Vorschriften des vorliegenden Buches. Elektrische Anlagen müssen während des Kontrollbesuchs spannungsfrei geschaltet werden können.
Der Kontrollbesuch umfasst:
verwaltungstechnische Kontrollen,
Sichtkontrollen,
Kontrollen durch Prüfungen,
Kontrollen durch Messungen.
6.5.2Häufigkeit von Kontrollbesuchen
Nach der Konformitätsprüfung werden elektrische Anlagen mindestens in folgenden Zeitabständen überprüft:
alle fünfundzwanzig Jahre für hauswirtschaftliche elektrische Anlagen,
jährlich für transportable, mobile oder zeitlich begrenzte elektrische Anlagen wie in Unterabschnitt 2.2.1.1 bestimmt,
jährlich für elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen wie in Kapitel 7.102 bestimmt,
alle fünf Jahre für andere elektrische Anlagen.
6.5.3Verwaltungstechnische Kontrollen
Die für Energie bzw. für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zuständigen Minister können, jeweils für ihren Bereich, durch Erlass nähere Regeln für die Ausführung verwaltungstechnischer Kontrollen festlegen.
6.5.4Sichtkontrollen
Die für Energie bzw. für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zuständigen Minister können, jeweils für ihren Bereich, durch Erlass nähere Regeln für die Ausführung von Sichtkontrollen festlegen.
6.5.5Kontrollen durch Prüfungen
Die für Energie bzw. für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zuständigen Minister können, jeweils für ihren Bereich, durch Erlass nähere Regeln für die Ausführung von Kontrollen durch Prüfungen festlegen.
6.5.6Kontrollen durch Messungen
Die für Energie bzw. für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zuständigen Minister können, jeweils für ihren Bereich, durch Erlass nähere Regeln für die Ausführung von Kontrollen durch Messungen festlegen.
Kontrollbesuche umfassen mindestens die in Abschnitt 6.4.5 bestimmten Messungen. Bei Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen ist es erlaubt, die Messung des Isolierungswiderstands alle fünf Jahre durchzuführen.
6.5.7Berichte
6.5.7.1Allgemeines
Nach einem Kontrollbesuch wird ein Bericht erstellt, entweder gemäß Unterabschnitt 6.5.7.2 für hauswirtschaftliche Anlagen oder gemäß Unterabschnitt 6.5.7.3 für nicht hauswirtschaftliche Anlagen. Dieser Bericht über den Kontrollbesuch wird in die Akte der elektrischen Anlage eingefügt.
Die zugelassene Stelle oder die befugte Behörde, die diesen Kontrollbesuch durchgeführt hat, bewahrt mindestens fünf Jahre lang eine Kopie dieses Berichts auf.
Der Bericht über den Kontrollbesuch muss dem Eigentümer, Verwalter oder Betreiber schriftlich oder in elektronischer Form übermittelt werden.
Der Eigentümer, Verwalter, Betreiber oder die zugelassene Stelle legt den Bericht über den Kontrollbesuch auf Ersuchen des mit der Überwachung beauftragten Beamten vor. Auf Verlangen des mit der Überwachung beauftragten Beamten muss der Eigentümer, Verwalter, Betreiber oder die zugelassene Stelle der Verwaltung ebenfalls eine Kopie dieser Unterlage zukommen lassen.
6.5.7.2Inhalt des Berichts über den Kontrollbesuch für
Changed in version 07 (K.E. 13.08.2026), applicable from 01/11/2026.
hauswirtschaftliche Anlagen
- a.
Angaben im Bericht über den Kontrollbesuch
Der in Unterabschnitt 6.5.7.1 erwähnte Bericht über den Kontrollbesuch im Anschluss an den Kontrollbesuch einer hauswirtschaftlichen elektrischen Niederspannungs- und Kleinspannungsanlage enthält mindestens die Identifizierungsangaben, eine allgemeine Beschreibung des Anschlusses bzw. der Anschlüsse, die Anzahl der Verteiler- und Schaltgerätekombinationen und Endstromkreise, das Ergebnis des Kontrollbesuchs hinsichtlich der Konformität mit vorliegendem Buch und etwaige Verstöße gegen vorliegendes Buch. Außerdem wird an bestimmte Vorschriften des vorliegenden Buches erinnert.
- b.
Inhalt
- b.1
Identifizierungsangaben
Folgende Identifizierungsangaben sind im Bericht und etwaigen Anlagen enthalten:
- a)
erforderliche Angaben zur Identifizierung der in Kapitel 6.3 erwähnten zugelassenen Stelle,
- b)
Angaben zur Identifizierung des Prüfers, der der zugelassenen Stelle angehört,
- c)
Name, Vorname und Adresse des Eigentümers, Verwalters oder Betreibers und EAN-Code (falls verfügbar) der Anlage, für die der Kontrollbesuch beantragt worden ist,
- d)
Adresse der kontrollierten Anlage und Art der von ihr versorgten Räumlichkeiten.
- a)
- b.2
Allgemeine Beschreibung der Anschlüsse
Die allgemeine Beschreibung der Anschlüsse umfasst pro Anschluss folgende Angaben:
- a)
Nennspannung der Anlage und Stromart,
- b)
Nennwert des Anschlussschutzes.
- a)
- b.3
Anzahl Verteiler- und Schaltgerätekombinationen und Endstromkreise
- a)
Anzahl Verteiler- und Schaltgerätekombinationen,
- b)
Anzahl Endstromkreise.
- a)
- b.4
Kontrolle
Der Bericht über den Kontrollbesuch enthält:
- a)
Wert des Erdungswiderstandes des Erders,
- b)
Wert des allgemeinen Isolationspegels.
Im Bericht wird vermerkt, dass folgende Kontrollen durchgeführt worden sind:
- a)
Kontrolle der Ausführung der elektrischen Anlage gemäß den Einstrich-Schemata und Lageplänen,
- b)
Kontrolle des Zustands (Befestigungen, Beschädigungen, ...) ortsfester elektrischen Betriebsmittel, insbesondere von Schaltern, Steckdosen, Anschlüssen in Verteiler- und Schaltgerätekombinationen, ...
- c)
Kontrolle der Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag durch direktes und indirektes Berühren,
- d)
Prüfung des Betriebs der Differenzstrom-Schutzeinrichtungen anhand des eigenen Prüftasters,
- e)
Prüfung der Fehlerschleifen und des korrekten Anschlusses der DifferenzstromSchutzeinrichtungen durch Erzeugung eines Fehlerstroms, der 2,5 bis 2,75 Mal der Empfindlichkeit des Geräts entspricht,
- f)
Prüfung der Durchgängigkeit von Potentialausgleichsverbindungen (Hauptund Zusatzverbindungen) und der Schutzleiter von Steckdosen und ortsfesten Betriebsmitteln bzw. mobilen Betriebsmitteln mit festem Standplatz der Klasse I,
- g)
Sichtkontrolle von ortsfesten Betriebsmitteln bzw. Betriebsmitteln mit festem Standplatz, die eine Gefahr für Personen und Güter darstellen können,
- h)
Sichtkontrolle von mobilen Betriebsmitteln, die eine Gefahr für Personen und Güter darstellen können.
Im Bericht wird bescheinigt, dass installierte Überstrom-Schutzeinrichtungen und die jeweiligen Stromkreisabschnitte, die sie schützen, aufeinander abgestimmt sind.
- a)
- b.5
Verstöße - Bemerkungen - Abweichungen
Im Bericht über den Kontrollbesuch werden eventuelle Verstöße gegen Buch 1 und eventuelle Stromkreise mit unzureichendem Isolationspegel vermerkt. Eventuelle Feststellungen, die keine Verstöße sind, werden im Bericht über den Kontrollbesuch unter der Rubrik Bemerkungen vermerkt. Dies betrifft insbesondere Punkt b.4 Buchstabe h . Eventuelle Abweichungen (Abschnitte 6.5.8, 8.2.1 und 8.2.2 ), die für die elektrische Anlage gelten, werden ebenfalls im Bericht über den Kontrollbesuch vermerkt.
- b.6
Schlussfolgerungen
Jeder Bericht über einen Kontrollbesuch enthält als Schlussfolgerung eine der folgenden Formeln:
- a)
Die elektrische Anlage entspricht den Vorschriften von Buch 1 über elektrische Niederspannungsund Kleinspannungsanlagen. Der nächste Kontrollbesuch muss binnen der durch Buch 1 vorgeschriebenen Frist durchgeführt werden.
- b)
Die elektrische Anlage entspricht nicht den Vorschriften von Buch 1 über elektrische Niederspannungs- und Kleinspannungsanlagen. Ein zusätzlicher Besuch muss durch dieselbe Stelle vor (Angabe Datum) durchgeführt werden. Arbeiten, die zur Behebung der im Rahmen des Kontrollbesuchs festgestellten Verstöße erforderlich sind, müssen unverzüglich ausgeführt werden und alle angemessenen Maßnahmen müssen getroffen werden, damit diese Verstöße keine Gefahr für Personen und Güter darstellen, wenn die Anlage in Betrieb bleibt.
> Geändert durch K.E. vom 13.08.2026 ab 01.11.2026 — amtliche deutsche Übersetzung ausstehend. Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 13.08.2026 (Belgisches Staatsblatt vom 15.09.2026) ersetzt Absatz 2 von Punkt b.6 mit Wirkung ab dem 01.11.2026. Der folgende Absatz mit den Buchstaben a und b ist der deutsche Wortlaut der Version 06 und gilt ab diesem Datum nicht mehr. Amtlicher Wortlaut ab dem 01.11.2026: > > FR: « Si l'installation est conforme, le rapport de visite de contrôle mentionne en plus que le ou les schémas unifilaires et le ou les plans de position ont été à nouveau visés par l'organisme agréé. » > > NL: „Indien de installatie conform is, vermeldt het verslag van het controlebezoek bovendien dat het (de) eendraadsschema('s) en het (de) situatieplan(en) opnieuw geviseerd werden door het erkend organisme.“ > > Quelle: Königlicher Erlass vom 13.08.2026 im Belgischen Staatsblatt
Wenn die Anlage den Vorschriften entspricht, wird im Bericht über den Kontrollbesuch zudem vermerkt:
- a)
dass die zugelassene Stelle gegebenenfalls geeignete Maßnahmen getroffen hat, damit die Eingangspole der am Speisepunkt der elektrischen Anlage befindlichen DifferenzstromSchutzeinrichtung durch Versiegelung unzugänglich gemacht worden sind,
- b)
dass die zugelassene Stelle Einstrich-Schemata und Lagepläne erneut visiert hat.
- a)
- b.7
Ratschläge
Im Bericht über den Kontrollbesuch wird an folgende Vorschriften von Buch 1 erinnert:
- a)
Verpflichtung, den Bericht über den Kontrollbesuch in der Akte der elektrischen Anlage aufzubewahren,
- b)
Verpflichtung, jede Änderung an der elektrischen Anlage in der Akte anzugeben,
- c)
Verpflichtung, den mit der Aufsicht beauftragten Beamten des für Energie zuständigen Föderalen Öffentlichen Dienstes unverzüglich über alle Unfälle mit Personen informieren, die direkt oder indirekt auf das Vorhandensein von elektrischen Anlagen zurückzuführen sind.
- d)
Verpflichtung, wenn beim Kontrollbesuch Verstöße festgestellt worden sind, einen erneuten Kontrollbesuch durch dieselbe zugelassene Stelle durchführen zu lassen, um zu überprüfen, ob die Verstöße bei Ablauf einer Frist von einem Jahr behoben worden sind. Falls bei diesem zweiten Besuch weiterhin Verstöße bestehen, muss die zugelassene Stelle eine Kopie des Berichts über den Kontrollbesuch an die Generaldirektion Energie, die mit der allgemeinen Überwachung hauswirtschaftlicher elektrischer Anlagen beauftragt ist, senden.
- a)
- b.1
6.5.7.3Inhalt des Berichts über den Kontrollbesuch für nicht
hauswirtschaftliche Anlagen
Die für Energie bzw. für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zuständigen Minister können, jeweils für ihren Bereich, durch Erlass nähere Regeln in Bezug auf Form und Inhalt des Berichts festlegen.
6.5.8Abweichungsbestimmungen für elektrische Anlagen, die ab dem 1. Juni 2020 errichtet werden Berichte
6.5.8.1Bestehende Teile von hauswirtschaftlichen Anlagen, die ab dem 1. Juni 2020 errichtet werden
Folgende Abweichungsbestimmungen gelten für bestehende Teile von hauswirtschaftlichen Anlagen, mit deren Errichtung vor Ort ab dem 1. Juni 2020 begonnen wurde und die einer Konformitätsprüfung vor Ingebrauchnahme gemäß Kapitel 6.4 unterzogen wurden. Bestimmte Abweichungsbestimmungen gelten nur bis zu dem in den betreffenden Abweichungsbestimmungen für die Errichtung vor Ort bestimmten äußersten Datum:
- 1.
Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren
In Abweichung von den Vorschriften von Unterabschnitt 4.2.4.3 Buchstabe b Absatz 5 ist es erlaubt, in elektrischen Anlagen, mit deren Errichtung vor Ort vor 1. Juni 2023 begonnen wurde, die in den Nummern 1 und 2 erwähnten Stromkreise nicht durch eine Differenzstrom-Schutzeinrichtung mit hoher oder sehr hoher Empfindlichkeit zu schützen. Diese Abweichung gilt auch für alle unwesentlichen Änderungen oder Erweiterungen, die an diesen Stromkreisen vorgenommen werden.
In Abweichung von den Vorschriften von Unterabschnitt 4.2.4.3 Buchstabe b Absatz 6 ist es erlaubt, in elektrischen Anlagen, mit deren Errichtung vor Ort vor 1. Juni 2023 begonnen wurde, mehr als acht Endstromkreise pro Differenzstrom-Schutzeinrichtung mit hoher oder sehr hoher Empfindlichkeit in Betrieb zu lassen.
In Abweichung von den Vorschriften von Unterabschnitt 4.2.4.3 Buchstabe b Absatz 10 ist es erlaubt, in elektrischen Anlagen, mit deren Errichtung vor Ort vor 1. Juni 2023 begonnen wurde, eine DifferenzstromSchutzeinrichtung mit hoher oder sehr hoher Empfindlichkeit für die gesamten Beleuchtungsstromkreise und eine Differenzstrom-Schutzeinrichtung mit hoher oder sehr hoher Empfindlichkeit für jeden anderen Stromkreis bzw. jede andere Gruppe von Stromkreisen mit höchstens sechzehn Einzel- oder Mehrfachsteckdosen in Betrieb zu lassen.
- 2.
Steckdosen
In Abweichung von den Vorschriften von Unterabschnitt 5.1.3.1 und Unterabschnitt 5.3.5.2 Buchstabe a dürfen Steckdosen, die vor 1. März 2025 gemäß Buch 1 installiert wurden, in Betrieb bleiben.
- 3.
Schutz von Räumlichkeiten mit Badewanne und/oder Dusche
Vorliegende Abweichung ist anwendbar auf:
- 1.
bestehende elektrische Anlagen von Räumlichkeiten mit Badewanne und/oder Dusche und bestehende hauswirtschaftliche Anlagen mit privatem Schwimmbad, mit deren Errichtung vor Ort vor 1. März 2025 begonnen wurde,
- 2.
Räumlichkeiten mit Badewanne und/oder Dusche und bestehende hauswirtschaftliche Anlagen mit privatem Schwimmbad, mit deren Errichtung vor Ort vor Inkrafttreten von 1. März 2025 begonnen wurde und für die:
an der elektrischen Anlage unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen vorgenommen werden oder
Änderungen auf die in Nr. 3.2 bestimmten Bereiche oder die elektrische Anlage keine Auswirkungen haben.
3.1 In Abweichung von Unterabschnitt 7.1.1.1 Absatz 5 dürfen Räumlichkeiten mit Badewanne und/oder Dusche auf Räumlichkeiten beschränkt werden, die durch die in Nr. 3.2 bestimmten Bereiche begrenzt sind.
3.2 In Abweichung von Abschnitt 7.1.3 dürfen nachstehende Bereiche und das Vorhandensein von festen Wänden oder beweglichen Wandelementen für die Begrenzung von Räumlichkeiten mit Badewanne und/oder Dusche berücksichtigt werden:
- a)
Bereich 0 : Innenraum der Bade- oder Duschwanne.
Für Räumlichkeiten mit mehreren gemeinschaftlichen Duschen ohne Zwischenwände entspricht Bereich 0 dem Bereich wie weiter oben beschrieben, wobei die Duschwanne oder das, was als solche dient, durch den Abflussbereich des Duschwassers bestimmt wird.
- b)
Bereich 1 : Bereich nach Abzug von Bereich 0 wie weiter oben beschrieben und gegebenenfalls Bereich 1 bis wie weiter unten beschrieben, der begrenzt ist durch die senkrechte Oberfläche am Rand der Bade- bzw. Duschwanne, unten durch die waagerechte Fläche des die Bade- bzw. Duschwanne umgebenden Fußbodens und oben durch die waagerechte Fläche, die sich 2,25 m über der vorerwähnten waagerechten Fläche befindet. Befindet sich der Boden der Bade- bzw. Duschwanne allerdings mehr als 0,15 m über dem Fußboden, wird die Höhe der oberen waagerechten Fläche vom Boden der Bade- bzw. Duschwanne aus gemessen. Im Falle einer Dusche ohne Wanne wird Letztere durch einen Kreis am Boden mit einem Durchmesser von 0,60 m ersetzt, dessen Mitte sich in einer Linie mit dem Duschkopf befindet, wenn dieser an seiner Halterung befestigt ist.
Für Räumlichkeiten mit mehreren gemeinschaftlichen Duschen ohne Zwischenwände entspricht Bereich 1 dem Bereich wie weiter oben beschrieben, wobei die Duschwanne oder das, was als solche dient, durch den Abflussbereich des Duschwassers bestimmt wird.
- c)
Bereich 1 bis : Bereich, der begrenzt ist durch die Außenwand der Badewanne und eine feste Struktur, die an den Badewannenrand anschließt und bis zum Boden reicht.
- d)
Bereich 2 : Bereich außerhalb von Bereich 1 und gegebenenfalls Bereich 1 bis , der begrenzt ist durch die senkrechte Fläche in einem Abstand von 0,60 m zur Grenze von Bereich 1 und durch dieselben waagerechten Flächen wie für Bereich 1 bestimmt.
Für Räumlichkeiten mit einzelnen Duschen ohne individuellen Umkleidebereich entspricht Bereich 2 dem Bereich außerhalb von Bereich 0 und Bereich 1, der begrenzt ist durch die senkrechte Fläche in einem Abstand von 3 m zur Grenze von Bereich 0 und Bereich 1 und durch dieselben waagerechten Flächen wie für Bereich 1 bestimmt.
Für Räumlichkeiten mit mehreren gemeinschaftlichen Duschen ohne Zwischenwände entspricht Bereich 2 dem Bereich außerhalb von Bereich 0 und Bereich 1, der begrenzt ist durch die senkrechte Fläche in einem Abstand von 3 m zur Grenze von Bereich 0 und Bereich 1 und durch dieselben waagerechten Flächen wie für Bereich 1 bestimmt.
- e)
Bereich 3 : Bereich außerhalb von Bereich 2, beschränkt auf die Räumlichkeit, in der sich die Badewanne oder Dusche befindet, der begrenzt ist durch die senkrechte Fläche in einem Abstand von 2,40 m zu Bereich 2 und durch dieselben waagerechten Flächen wie für Bereich 1 bestimmt.
Für Räumlichkeiten mit mehreren einzelnen Duschen, die die eigentliche Dusche und gegebenenfalls einen angrenzenden, teilweise abgetrennten individuellen Umkleidebereich umfassen, entspricht Bereich 3 dem Bereich außerhalb von Bereich 2, der begrenzt ist durch die senkrechte Fläche, die durch die Wände der Räumlichkeit gebildet wird, und durch dieselben waagerechten Flächen wie für Bereich 1 bestimmt.
Für Räumlichkeiten mit mehreren gemeinschaftlichen Duschen ohne Zwischenwände entspricht Bereich 3 dem Bereich außerhalb von Bereich 2, der begrenzt ist durch die senkrechte Fläche, die durch die Wände der Räumlichkeit gebildet wird, und durch dieselben waagerechten Flächen wie für Bereich 1 bestimmt.
3.3 In Abweichung von Unterabschnitt 7.1.4.2 Buchstabe b dürfen Endstromkreise, die mehrere Verbrauchsgeräte versorgen und durch elektrische Schutztrennung der Stromkreise geschützt werden, in Betrieb bleiben.
3.4 In Abweichung von Unterabschnitt 7.1.4.4 darf eine zusätzliche Potentialausgleichsverbindung, die nicht alle Körper der elektrischen Betriebsmittel mit den gleichzeitig berührbaren fremden leitfähigen Teilen, die sich in den Bereichen 0, 1, 1 bis , 2 und 3 wie in Nr. 3.2 bestimmt befinden, örtlich verbindet, in Betrieb bleiben.
3.5 In Abweichung von Unterabschnitt 7.1.5.2 dürfen in Betrieb bleiben:
im Bereich 0 wie in Nr. 3.2 bestimmt: elektrische Betriebsmittel wie in Unterabschnitt 7.1.5.2 Buchstabe b erwähnt und Steuerungseinrichtungen und Beleuchtungsgeräte, die über SELV versorgt werden (IPX7: 12 V Wechselstrom, 18 V Gleichstrom mit Welligkeit und 30 V Gleichstrom ohne Welligkeit und IP00: 6 V Wechselstrom, 12 V Gleichstrom mit Welligkeit und 20 V Gleichstrom ohne Welligkeit),
im Bereich 1 wie in Nr. 3.2 bestimmt: elektrische Betriebsmittel wie in Unterabschnitt 7.1.5.2 Buchstabe c erwähnt und Warmwasserbereiter mit festem Standplatz, die mit Niederspannung versorgt werden,
im Bereich 2 wie in Nr. 3.2 bestimmt: elektrische Betriebsmittel wie in Unterabschnitt 7.1.5.2 Buchstabe d erwähnt,
im Bereich 1 bis wie in Nr. 3.2 bestimmt:
elektrische Betriebsmittel, die für den Betrieb einer Whirlpool-Badewanne erforderlich sind, einschließlich des Speisepunkts. Diese Betriebsmittel weisen eine Schutzart von IPX4 auf. Ist der Speisepunkt eine Steckdose, die über Niederspannung versorgt wird, weist diese Steckdose eine Schutzart von IPXX auf,
elektrische Betriebsmittel, die über SELV versorgt werden (IPX4: 25 V Wechselstrom, 36 V Gleichstrom mit Welligkeit und 60 V Gleichstrom ohne Welligkeit und IP00: 12 V Wechselstrom, 18 V Gleichstrom mit Welligkeit und 30 V Gleichstrom ohne Welligkeit).
3.6 In Abweichung von Unterabschnitt 7.1.5.2 darf in einer bestehenden Verteilerund Schaltgerätekombination, die sich im Bereich 3 wie in Nr. 3.2 bestimmt befindet, ein neuer Stromkreis hinzugefügt werden.
6.5.8.2Bestehende Teile von nicht hauswirtschaftlichen Anlagen, die ab dem 1. Juni 2020 errichtet werden
Folgende Abweichungsbestimmungen gelten für bestehende Teile von nicht hauswirtschaftlichen Anlagen, mit deren Errichtung vor Ort ab dem 1. Juni 2020 begonnen wurde und die einer Konformitätsprüfung vor Ingebrauchnahme gemäß Kapitel 6.4 unterzogen wurden. Bestimmte Abweichungsbestimmungen gelten nur bis zu dem in den betreffenden Abweichungsbestimmungen für die Errichtung vor Ort bestimmten äußersten Datum:
- 1.
Akte der elektrischen Anlage von gemeinschaftlichen Teilen einer Wohnanlage
In Abweichung von den Vorschriften von Abschnitt 9.1.1 darf sich auf den Inhalt der Akte der hauswirtschaftlichen elektrischen Anlage ( Abschnitt 9.1.2 ) begrenzt werden.
- 2.
Schutz gegen elektrischen Schlag bei indirektem Berühren von gemeinschaftlichen Teilen einer Wohnanlage
In Abweichung von den Vorschriften von Unterabschnitt 4.2.4.3 Buchstabe b Absatz 5 ist es erlaubt, in elektrischen Anlagen, mit deren Errichtung vor Ort vor 1. Juni 2023 begonnen wurde, die in den Nummern 1 und 2 erwähnten Stromkreise nicht durch eine Differenzstrom-Schutzeinrichtung mit hoher oder sehr hoher Empfindlichkeit zu schützen. Diese Abweichung gilt auch für alle unwesentlichen Änderungen oder Erweiterungen, die an diesen Stromkreisen vorgenommen werden.
In Abweichung von den Vorschriften von Unterabschnitt 4.2.4.3 Buchstabe b Absatz 6 ist es erlaubt, in elektrischen Anlagen, mit deren Errichtung vor Ort vor 1. Juni 2023 begonnen wurde, mehr als acht Endstromkreise pro Differenzstrom-Schutzeinrichtung mit hoher oder sehr hoher Empfindlichkeit in Betrieb zu lassen.
In Abweichung von den Vorschriften von Unterabschnitt 4.2.4.3 Buchstabe b Absatz 10 ist es erlaubt, in elektrischen Anlagen, mit deren Errichtung vor Ort vor 1. Juni 2023 begonnen wurde, eine DifferenzstromSchutzeinrichtung mit hoher oder sehr hoher Empfindlichkeit für die gesamten Beleuchtungsstromkreise und eine Differenzstrom-Schutzeinrichtung mit hoher oder sehr hoher Empfindlichkeit für jeden anderen Stromkreis bzw. jede andere Gruppe von Stromkreisen mit höchstens sechzehn Einzel- oder Mehrfachsteckdosen in Betrieb zu lassen.
- 3.
Steckdosen
In Abweichung von den Vorschriften von Unterabschnitt 5.1.3.1 und Unterabschnitt 5.3.5.2 Buchstabe a dürfen Steckdosen, die vor Inkrafttreten von 1. März 2025 gemäß Buch 1 installiert wurden, in Betrieb bleiben.
- 4.
Schutz von Räumlichkeiten mit Badewanne und/oder Dusche
4.1 Die in Unterabschnitt 6.5.8.1 Nr. 3 erwähnten Abweichungen sind anwendbar.
4.2 In Abweichung von Unterabschnitt 7.1.5.2 Buchstabe e dürfen elektrische Leitungen, die durch diese Räumlichkeiten führen und nicht für die Stromversorgung dieser Räumlichkeiten bestimmt sind, in Betrieb bleiben. Wenn diese elektrischen Leitungen bewehrt sind, sind sie auf ihrem gesamten Weg mit Isolierstoff abgedeckt.
- 5.
Schutzmaßnahmen in elektrischen Anlagen
5.1 In Abweichung von Unterabschnitt 4.2.3.4 Punkt b.3 ist es erlaubt, in ortsfesten elektrischen Anlagen nach dem TN-System, mit deren Errichtung vor Ort vor Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung begonnen wurde, zweiphasige Stromkreise, deren PEN-Leiter einen Querschnitt von weniger als 10 mm² in Kupfer oder 16 mm² in Aluminium hat, in Betrieb zu lassen.
5.2 In Abweichung von Unterabschnitt 4.2.3.4 Punkt d.2 dürfen elektrische Anlagen nach dem IT-System, die nicht mit einer permanenten Isolationsüberwachung ausgestattet sind, die das Auftreten eines ersten Körper- oder Erdschlusses meldet, in Betrieb bleiben, vorausgesetzt, dass:
die Meldung eines ersten Körper- oder Erdschlusses nicht aus Sicherheitsgründen erforderlich ist und
diese Isolationsüberwachung in den in Buch 1 erwähnten Sonderfällen nicht erforderlich ist und
die in Unterabschnitt 4.2.3.4 Punkt d.2 Absatz 1 erwähnte Anforderung erfüllt ist und
die Errichtung vor Ort vor Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung begonnen wurde.
Die in Nr. 5 erwähnte Abweichung gilt auch für unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen, die an diesen elektrischen Anlagen vorgenommen werden.
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